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Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

SK 2025 105 · Obergericht Bern

Vom 4. Dez. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/obergericht/sk-2025-105/de/gefahrdung-des-lebens-gewalt-und-drohung-gegen-behorden-und-beamte-hinderung-einer-amtshandlung-qualifiziert-grobe-verletzung-der-verkehrsregeln-grobe-verletzung-der-verkehrsregeln-sowie-widerhandlungen-gegen-das-betaubungsmittelgesetz

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Obergericht Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Rubrum

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

2. Strafkammer 2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 25 105 Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2025

Besetzung

Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiber Parli

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin

und

Strafkläger 1

und

Strafkläger 2

Gegenstand

Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 10. September 2024 (PEN 23 173)

Erwägungen

I. Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 10. September 2024 über A.________ das folgende Urteil (pag. 481 ff.; Auslassungen in Klammern):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________

1.

wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, angeblich mehrfach begangen am 13.06.2021

1.1

um ca. 19.29 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern, Höhe Giebenach, durch Nichtbeachten von Weisungen der Zollorgane (Ziff. 4.3.1. AKS),

1.2

am 13.06.2021 um ca. 19.55 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern zwischen Derendingen und der Verzweigung Luterbach durch Nichtbeachten von polizeilichen Weisungen (Ziff. 4.3.2. AKS),

1.3

am 13.06.2021 um ca. 20.10 Uhr nach der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost durch Nichtbeachten von polizeilichen Weisungen (Ziff. 4.3.3. AKS),

2.

wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 01.01.2021 und 10.09.2021 in Solothurn, Biel und andernorts in der Schweiz durch durchschnittlich mindestens einmal pro Monat erfolgten Konsum von Khat (Ziff. 5.2.2. AKS),

wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Gefährdung des Lebens, begangen am 13.06.2021 um ca. 20.10 Uhr in Biel, z.N. von

2.

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 13.06.2021 um ca. 20.10 Uhr in Biel (Ziff. 2. AKS),

3.

der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen

3.1

am 13.06.2021

3.1.1

um ca. 19.29 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern, Höhe Giebenach (Ziff. 3.1.1. AKS),

3.1.2

um ca. 19.55 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern zwischen Derendingen und der Verzweigung Luterbach (Ziff. 3.1.2. AKS),

3.1.3

um ca. 20.10 Uhr nach der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost (Ziff. 3.1.3. AKS),

4.

der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 13.06.2021

4.1

um ca. 20.10 Uhr in Fahrtrichtung Biel aus der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost herkommend durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Ziff. 4.1.1. AKS),

4.2

um ca. 20.11 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Solothurn, zwischen km 77.1 und dem Pieterlentunnel durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn um ca. 95 km/h und mehrmaliges Rechtsüberholen auf der Autobahn (Ziff. 4.1.2. AKS),

4.3

um ca. 20.12 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Solothurn, kurz nach dem Pieterlentunnel / Ausfahrt zur Raststätte Pieterlen durch Spurwechsel ohne Zeichengebung, ungenügenden Abstand beim Überholen und Befahren einer Sperrfläche (Ziff. 4.1.3. AKS),

4.4

um ca. 20.14 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Biel, im Pieterlentunnel durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn um mehr

4.5

um ca. 20.15 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Biel, zwischen dem Pieterlentunnel und der Autobahnausfahrt Biel-Ost (Ziff. 4.1.5. AKS) durch

4.5.1

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 100 km/h zwischen km 78.0 und km 77.5,

4.5.2

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mehr als 80 km/h zwischen km 77.5 und km 76.0,

4.5.3

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 100 km/h zwischen km 76.0 und km 75.5,

4.5.4

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 120 km/h zwischen km 75.5 und km 75.0,

4.6

um ca. 20.16 Uhr auf der Henry-Dunant-Strasse in Biel durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um bis zu 50 km/h (Ziff. 4.1.6. AKS),

5.

der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 13.06.2021

5.1

um ca. 19.30 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern, zwischen km 17.0 und dem Arisdorftunnel durch mehrmaliges Rechtsüberholen auf der Autobahn (Ziff. 4.2.1. AKS),

5.2

um ca. 19.55 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern, zwischen Deitingen und der Verzweigung Luterbach durch mehrmaliges Rechtsüberholen auf der Autobahn und ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Ziff. 4.2.2. AKS),

5.3

um ca. 19.57 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Biel, Ausfahrt Solothurn-Ost durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der Autobahnausfahrt um mind. 20 km/h und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Ziff. 4.2.3. AKS),

5.4

um ca. 19.59 Uhr auf der Luzernstrasse in Zuchwil (zwischen Dorfkern / Martinskreisel und Ausfahrt Solothurn-Ost) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts um mind. 30 km/h (Ziff. 4.2.4. AKS),

5.5

um ca. 20.00 Uhr auf der Luzernstrasse in Zuchwil / Autobahneinfahrt Solothurn Ost durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Ziff. 4.2.5. AKS),

5.6

zwischen ca. 20.04 und 20.08 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Biel, zwischen dem Lüsslingentunnel und dem Pieterlentunnel (Ziff. 4.2.6. AKS) durch

5.6.1

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 80 km/h zwischen dem Lüssligentunnel und km 90.8,

5.6.2

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um ca. 60 km/h zwischen km 90.8 und km 84.9,

5.6.3

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf um ca. 80 km/h zwischen km 84.9 und km 82.0,

5.6.4

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit 120 km/h um mehr als 70 km/h zwischen km 82.0 und dem Pieterlentunnel,

5.7

zwischen ca. 20.09 und 20.10 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Biel, zwischen dem Pieterlentunnel und der Autobahnausfahrt Biel-Ost (Ziff. 4.2.7. AKS) durch

5.7.1

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit 100 km/h um ca. 80 km/h zwischen km 78.0 und km 77.5,

5.7.2

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um ca. 60 km/h zwischen km 77.5 und km 76.0,

5.7.3

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 80 km/h zwischen km 76.0 und km 75.5,

5.7.4

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um ca. 60 km/h zwischen km 75.5 und km 75.0,

5.8

um ca. 20.11 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Solothurn, zwischen der Autobahneinfahrt Biel-Ost und dem Pieterlentunnel (Ziff. 4.2.8. AKS) durch

5.8.1

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um bis zu 60 km/h zwischen km 74.7 und km 75.0,

5.8.2

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um ca. 75 km/h zwischen km 75.0 und km 77.1,

5.9

um ca. 20.12 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Solothurn, im Pieterlentunnel durch Rechtsüberholen auf der Autobahn (Ziff. 4.2.9. AKS),

5.10

um ca. 20.13 Uhr auf der Raststätte Pieterlen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um bis zu 40 km/h (Ziff. 4.2.10. AKS),

5.11

um ca. 20.15 Uhr in Fahrtrichtung Biel aus der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost herkommend / Johann-Renfer-Strasse durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Ziff. 4.2.11. AKS),

5.12

um ca. 20.16 Uhr auf der Solothurnstrasse in Biel durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausserorts um bis zu 40 km/h und Rechtsüberholen auf einer Busspur (Ziff. 4.2.12. AKS),

6.

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen

6.1

am 13.06.2021 zwischen ca. 19.15 und 20.20 Uhr am Grenzübergang Basel / Weil am Rhein-Autobahn (oder an einem anderen Grenzübergang in der Nähe von Basel) sowie in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn und Bern, durch Einfuhr, Beförderung und Besitz von 19 kg Khat (Wert ca. EUR 1'000.00; Ziff. 5.1. AKS),

6.2

am 16.01.2022 um ca. 01.20 Uhr an der Z.________strasse in Biel durch Besitz von 128 g Khat zum Eigenkonsum (Übertretung; Ziff. 5.2.1. AKS),

6.3

in der Zeit zwischen dem 11.09.2021 und 15.11.2022 in Solothurn, Biel und andernorts in der Schweiz durch durchschnittlich mindestens einmal pro Monat erfolgten Konsum von Khat (Übertretung; Ziff. 5.2.2. AKS),

und in Anwendung der Art. 34, 40, 41, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 129, 285 Ziff. 1, 286 StGB Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 1, 2 und 3, 39 Abs. 1, 90 Abs. 2, 3 und 4 SVG Art. 4a Abs. 1 und 5, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1, 28 Abs. 1, 36 Abs. 5 VRV Art. 22 Abs. 1, 68 Abs. 1 und 1bis, 74b, 78 SSV Art. 19 Abs. 1 lit. b und d, 19a Ziff. 1, 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG Art. 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten.

Die Polizeihaft von 1 Tag (14.06.2021) wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

3.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.

4.

Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.

5.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'500.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 11'081.45, insgesamt bestimmt auf CHF 23'581.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 14'390.80). [Tabellarische Auflistung der Verfahrenskosten]

III.

Die amtliche Entschädigung wird wie folgt bestimmt:

Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.9166 200.00 CHF 5’783.32 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 241.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’024.32 CHF 463.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’488.17

Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2’500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’500.00 CHF 202.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’702.50

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Weiter wird verfügt:

1.

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung).

2.

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN X.________ und X.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 3. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2.

Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 11. September 2024 fristgerecht die Berufung an (pag. 495). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 19. Februar 2025 (pag. 602 f.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung am 20. Februar 2025 mit frist- und formgerechter Berufungserklärung «auf sämtliche Schuldigerklärungen bzw. Verurteilungen, auf die Verteilung der Verfahrenskosten und auf die weiteren Verfügungen, dies mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 3.2 AKS) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 5.1. und 5.2 AKS)» (pag. 608). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 12. März 2025 form- und fristgerecht die Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung (Freiheits- und Geldstrafe) und die Dauer der Landesverweisung (pag. 627). Die beiden Strafkläger C.________ und D.________ liessen sich innert Frist nicht vernehmen, womit sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragten noch Anschlussberufung erhoben (vgl. pag. 630). Der Beschuldigte beantragte seinerseits kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 633). Auch diesbezüglich (Eintretensfrage hinsichtlich der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft) liessen sich die beiden Strafkläger nicht vernehmen (pag. 650). Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Dezember 2025 nahm die Generalstaatsanwaltschaft eine Beschränkung ihrer Anschlussberufung auf die Dauer der Freiheitsstrafe vor (pag. 1073). Die Berufungsverhandlung fand in Abwesenheit des Strafklägers C.________ statt, welchem das Erscheinen freigestellt worden war.

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten die folgenden Dokumente eingeholt bzw. Unterlagen ediert:

  • ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 19. November 2025, pag. 999 ff.),

  • ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Solothurn (datierend vom 18. November 2025, pag. 994 ff.),

  • ein Auszug Administrativmassnahmen aus dem eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamts für Strassen ASTRA (datierend vom 19. November 2025, pag. 998),

  • beim Migrationsdienst des Kantons Solothurn und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ergänzende Berichte hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung (datierend vom 28. Oktober 2025, pag. 667 ff., resp. vom 24. November 2025, pag. 1016 ff.) samt den vollständigen Migrationsakten,

  • bei der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn die Steuererklärung samt Veranlagungsverfügung des Beschuldigten für das Jahr 2024 (pag. 1018 ff.). Der Auftrag an die Kantonspolizei Solothurn zur Einholung eines Leumundsberichts samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten konnte sodann nicht ausgeführt werden, da dieser gemäss Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe der Kantonspolizei Solothurn vom 10. November 2025 (pag. 992 f.) nicht am ehelichen Domizil habe angehalten werden können. Grund dafür sei gewesen, dass seit dem 24. Oktober 2025 eine superprovisorische Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt bestehe, gemäss welcher der Beschuldigte insbesondere aus der ehelichen Wohnung weggewiesen worden sei. Die von der Ehefrau des Beschuldigten, welche keine konkreten Angaben über dessen aktuellen Aufenthaltsort habe machen können, angegebene Telefonnummer sei nicht mehr in Betrieb, weshalb der Leumundsbericht nicht habe erstellt werden können. In der Folge wurde beim Richteramt Solothurn-Lebern von Amtes wegen eine Kopie der besagten superprovisorischen Verfügung eingeholt (pag. 1014 f.). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 1074 ff.).

4.

Anträge der Parteien

4.1

Beschuldigter Fürsprecher B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1098): I. Das Strafverfahren gegen A.________

- wegen mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (einfache Verletzung der Verkehrsregeln, Ziff. 4.3.1., 4.3.2., 4.3.3. AS), angeblich begangen am 13.06.2021, zwischen ca. 19:29 Uhr und 20:16 Uhr, in den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn und Bern,

- wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung; Konsum von Khat sowie Besitz zum Konsum von 128 g Khat; Ziff. 5.2. AS), begangen vom 01.01.2021 bis 15.11.2022, in Biel und Solothurn Biel und anderorts in der Schweiz.

sei infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen,

dies unter Ausscheidung der diesbezüglichen Verfahrenskosten und unter Ausrichtung einer Entschädigung.

II. Herr A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen

- der Gefährdung des Lebens (Ziff. 1. AS), angeblich begangen am 13.06.2021 um ca. 20.10 Uhr in Biel

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 2 AS), angeblich begangen am 13.06.2021 um ca. 20.10 Uhr, in Biel

- der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 3.1 AS), angeblich mehrfach begangen am 13.06.2021, zwischen ca. 19:29 und 20:16 Uhr, in den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn und Bern

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Ziff. 4.1 AS), angeblich begangen am 13.06.2021, zwischen ca. 20:10 und 20:16 Uhr, in Biel und Pieterlen

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Ziff. 4.2 AS), angeblich begangen am 13.06.2021, zwischen ca. 19:30 und 20:15 Uhr, in den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn und Bern

dies unter Ausscheidung der diesbezüglichen Verfahrenskosten und unter Ausrichtung einer Entschädigung.

III. Herr A.________ sei schuldig zu sprechen

- der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 3.2 AS), begangen am 16.06.2021, um ca. 01:20 Uhr, an

- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr, Beförderung und Besitz von Betäubungsmitteln; Ziff. 5.1. AS), begangen am 13.06.2021, zwischen ca. 19:15 und 20:20 Uhr, am Grenzübergang Basel / Weil am Rhein sowie in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn und Bern

IV. Herr A.________ sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

1.

Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’800.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

2. Zu einer Busse von CHF 500.00.

3.

Zu den diesbezüglichen Verfahrenskosten.

V. Die gesetzlichen Verfügungen seien zu erlassen.

VI. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote festzusetzen.

4.2

Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 1102): I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 10. September 2024 (PEN 23 173) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

1.

der Einstellung des Strafverfahrens infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten

1.1

wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, angeblich mehrfach begangen am 13.06.2021

1.1.1

um ca. 19.29 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern, Höhe Giebenach, durch Nichtbeachten von Weisungen der Zollorgane,

1.1.2

am 13.06.2021 um ca. 19.55 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern zwischen Derendingen und der Verzweigung Luterbach durch Nichtbeachten von polizeilichen Weisungen,

1.1.3

am 13.06.2021 um ca. 20.10 Uhr nach der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost durch Nichtbeachten von polizeilichen Weisungen,

1.2

wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 01.01.2021 und 10.09.2021 in Solothurn, Biel und andernorts in der Schweiz durch durchschnittlich mindestens einmal pro Monat erfolgten Konsum von Khat,

2.

der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde

2.1

der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 16.01.2022 um ca. 01.20 Uhr an der

2.2

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen

2.2.1

am 13.06.2021 zwischen ca. 19.15 und 20.20 Uhr am Grenzübergang Basel / Weil am Rhein-Autobahn (oder an einem anderen Grenzübergang in der Nähe von Basel) sowie in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn und Bern, durch Einfuhr, Beförderung und Besitz von 19 kg Khat (Wert ca. EUR 1 '000.00),

2.2.2

am 16.01.2022 um ca. 01.20 Uhr an der Z.________strasse in Biel durch Besitz von 128 g Khat zum Eigenkonsum, in der Zeit zwischen dem 11.09.2021 und 15.11.2022 in Solothurn, Biel und andernorts in der Schweiz durch durchschnittlich mindestens einmal pro Monat erfolgten Konsum von Khat,

2.3

der Ausfällung einer Übertretungsbusse von CHF 500.00.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1.

der Gefährdung des Lebens, begangen am 13.06.2021 um ca. 20.10 Uhr in Biel,

2.

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 13.06.2021 um ca. 20.10 Uhr in Biel,

3.

der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen am 13.06.2021

3.1

um ca. 19.29 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern, Höhe Giebenach,

3.2

um ca. 19.55 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern zwischen Derendingen und der Verzweigung Luterbach,

3.3

um ca. 20.10 Uhr nach der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost,

4.

der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 13.06.2021

4.1

um ca. 20.10 Uhr in Fahrtrichtung Biel aus der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost herkommend durch Nichtbeachten eines Lichtsignals,

4.2

um ca. 20.11 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Solothurn, zwischen km 77.1 und dem Pieterlentunnel durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn um 79 km/h und mehrmaliges Rechtsüberholen auf der Autobahn,

4.3

um ca. 20.12 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Solothurn, kurz nach dem Pieterlentunnel / Ausfahrt zur Raststätte Pieterlen durch Spurwechsel ohne Zeichengebung, ungenügenden Abstand beim Überholen und Befahren einer Sperrfläche,

4.4

um ca. 20.15 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Biel, zwischen dem Pieterlentunnel und der Autobahnausfahrt Biel-Ost durch

4.4.1

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 88 km/h zwischen km 78.0 und km 77.5,

4.4.2

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 88 km/h zwischen km 76.0 und km 75.5,

4.4.3

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 108 km/h zwischen km 75.5 und km 75.0,

5.

der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 13.06.2021

5.1

um ca. 19.30 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern, zwischen km 17.0 und dem Arisdorftunnel durch mehrmaliges Rechtsüberholen auf der Autobahn,

5.2

um ca. 19.55 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern, zwischen Deitingen und der Verzweigung Luterbach durch mehrmaliges Rechtsüberholen auf der Autobahn und ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren,

5.3

um ca. 19.57 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Biel, Ausfahrt Solothurn-Ost durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der Autobahnausfahrt um ca. 20 km/h und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs,

5.4

um ca. 19.59 Uhr auf der Luzernstrasse in Zuchwil (zwischen Dorfkern / Martinskreisel und Ausfahrt Solothurn-Ost) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von

5.5

um ca. 20.00 Uhr auf der Luzernstrasse in Zuchwil / Autobahneinfahrt Solothurn Ost durch Nichtbeachten eines Lichtsignals,

5.6

zwischen ca. 20.04 und 20.08 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Biel, zwischen dem Lüsslingentunnel und dem Pieterlentunnel durch

5.6.1

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h zwischen dem Lüssligentunnel und km 90.8,

5.6.2

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 49 km/h zwischen km 90.8 und km 84.9,

5.6.3

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf um 69 km/h zwischen km 84.9 und km 82.0,

5.6.4

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit 120 km/h um 58 km/h zwischen km 82.0 und dem Pieterlentunnel,

5.7

zwischen ca. 20.09 und 20.10 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Biel, zwischen dem Pieterlentunnel und der Autobahnausfahrt Biel-Ost durch

5.7.1

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit 100 km/h um 69 km/h zwischen km 78.0 und km 77.5,

5.7.2

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 49 km/h zwischen km 77.5 und km 76.0,

5.7.3

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h zwischen km 76.0 und km 75.5,

5.7.4

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h zwischen km 75.5 und km 75.0,

5.8

um ca. 20.11 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Solothurn, zwischen der Autobahneinfahrt Biel-Ost und dem Pieterlentunnel durch

5.8.1

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h zwischen km 74.7 und km 75.0,

5.8.2

Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 59 km/h zwischen km 75.0 und km 77.1,

5.9

um ca. 20.12 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Solothurn, im Pieterlentunnel durch Rechtsüberholen auf der Autobahn,

5.10

um ca. 20.13 Uhr auf der Raststätte Pieterlen durch Überschreiten der signalisierten Höchst-

5.11

um ca. 20.14 Uhr auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Biel, im Pieterlentunnel durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn um 69

5.12

um ca. 20.15 Uhr in Fahrtrichtung Biel aus der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost herkommend / Johann-Renfer-Strasse durch Nichtbeachten eines Lichtsignals,

5.13

um ca. 20.16 Uhr auf der Henry-Dunant-Strasse in Biel durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 44 km/h,

5.14

um ca. 20.16 Uhr auf der Solothurnstrasse in Biel durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausserorts um 34 km/h und Rechtsüberholen auf einer Busspur, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

1.

zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag,

2.

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren,

3.

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen.

4.3

Strafkläger Der Strafkläger C.________ hat weder vorab schriftliche Anträge eingereicht noch ist er zur Berufungsverhandlung erschienen. Der Strafkläger D.________ hat anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage explizit auf das Stellen von Anträgen verzichtet (pag. 1092).

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In den nicht angefochtenen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO rechtskräftig. Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vom 10. September 2024 teilweise angefochten; seine Berufung beschränkt sich gemäss Berufungserklärung vom 20. Februar 2025 auf sämtliche Schuldsprüche mit Ausnahme derjenigen wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. 3.2 der Anklageschrift (Ziff. II.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121; Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die Verteilung der Verfahrenskosten und auf die weiteren Verfügungen. In Rechtskraft erwachsen ist damit zunächst die verjährungsbedingte Einstellung des Strafverfahrens wegen angeblich mehrfach begangener einfacher Verkehrsregelverletzung und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz soweit die Übertretungen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 10. September 2021 betreffend (Ziff. I.1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sind die vorerwähnten Schuldsprüche (Hinderung einer Amtshandlung in einem Fall sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG) gemäss Ziff. II.3.2 und II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zumal die Übertretungsbusse von CHF 500.00 (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) gemäss Ziff. 3 des Sanktionspunkts einzig aus den nicht angefochtenen Schuldsprüchen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG resultiert und oberinstanzlich keine weiteren mit Busse bedrohten Übertretungen zu prüfen sind, ist die- se ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich wurde die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung für die (amtliche) Verteidigung weder durch Fürsprecher B.________ noch durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten an den Kanton Bern bleibt davon unberührt.

Demgegenüber hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie qualifiziert grober und grober Verkehrsregelverletzung, beide mehrfach begangen (Ziff. II.1, 2, 3.1, 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), neu zu überprüfen, sowie damit zusammenhängend die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Landesverweisung und zu den Verfahrenskosten (Ziff. 1, 2, 4 und 5 des Sanktionspunkts), ebenso wie die Pflicht des Beschuldigten zur Rückzahlung der rechtskräftig festgesetzten amtlichen Entschädigung für dessen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren an den Kanton Bern (Teil von Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Ausschreibung der Landesverweisung [Einreise- und Aufenthaltsverweigerung] im Schengener Informationssystem und Löschfrist des DNA-Profils bzw. der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten). Infolge der mit Berufungserklärung grundsätzlich angefochtenen Kostenverlegung und mit Blick auf die anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten und präzisierenden Anträge des Beschuldigten (pag. 1098) hat die Kammer schliesslich über die vorinstanzlich unterlassene Ausscheidung von Verfahrenskosten bzw. Ausrichtung einer Entschädigung für die teilweise Verfahrenseinstellung zu befinden (Teil von Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil – soweit davon erfasst – auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. In allen anderen Urteilspunkten, die nicht von der Anschlussberufung umfasst sind, kommt hingegen das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 535 ff.).

7.

Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 22. März 2023 (pag. 311 ff.) diverse Delikte vorgeworfen, welche sich überwiegend am 13. Juni 2021 abends auf einer Fluchtfahrt durch die Kantone Basel-Landschaft, Solothurn und Bern (startend bei Pratteln / Giebenach, sprich kurz nach dem Grenzübergang Basel / Weil am Rhein, und endend in Biel) abgespielt haben sollen. Der Beschuldigte soll sich auf dieser Fluchtfahrt namentlich der Gefährdung des Lebens, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung in drei Fällen, der sechsfachen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 (teilweise i.V.m. Abs. 4 SVG), der zwölffachen groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG und der dreifachen einfachen Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht haben. Die Schuldsprüche wegen letzteren sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Während der gesamten Fahrt soll der Beschuldigte zudem 19 kg brutto des Betäubungsmittels Khat (im Wert von ca. EUR 1'000.00 und abgepackt in 102 Aluminiumfolien) im Kofferraum mitgeführt und sich so der Einfuhr, Beförderung und Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gemacht haben. Der entsprechende Schuldspruch ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Fluchtfahrt, wie sie in sachverhaltsmässiger Hinsicht in der Anklageschrift umschrieben ist, wird nachfolgend – beschränkt auf die noch zu beurteilenden Delikte sowie der besseren Übersicht halber chronologisch und nicht wie in der Anklageschrift nach der (mutmasslichen) rechtlichen Qualifikation geordnet – aufgeführt. Dabei werden die Vorwürfe mit dem konkreten Streckenabschnitt als Titel ergänzt und nicht vollständig zitiert. Der Beschuldigte soll sich demnach der genannten Delikte schuldig gemacht haben, indem er: auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern

um ca. 19:29 Uhr auf Höhe Giebenach den mittels Matrix "Bitte folgen" sowie anschliessend (zwischen km 17.0 und dem Arisdorftunnel) auch mittels Blaulichts und Sirene erteilten Anweisungen der GWK-Patrouille (Fw E.________ und Wm F.________), dem gekennzeichneten GWK- Patrouillenwagen VW AD.________ (Fahrzeugmodell) zu folgen, keine Folge leistete (sondern mit hoher Geschwindigkeit in Richtung Bern flüchtete) [AKS Ziff. 3.1.1; Hinderung einer Amtshandlung]; um ca. 19:30 Uhr zwischen km 17.0 und dem Arisdorftunnel mit übersetzter Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge in Slalomfahrt sowohl links wie auch rechts überholte [AKS Ziff. 4.2.1; grobe VRV];

anschliessend auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern, zwischen Derendingen/Deitingen und der Verzweigung Luterbach

um ca. 19:55 Uhr auf dem titelerwähnten Abschnitt (ab Derendingen und während der anschliessenden Fluchtfahrt) den mittels Matrix "Stop Police", Blaulichts und Sirene des AA.________ (Einsatzfahrzeug) sowie auch mittels Handzeichen der Polizisten G.________ und H.________ erteilten Haltezeichen der Kantonspolizei Solothurn keine Folge leistete (sondern mit hoher Geschwindigkeit in Richtung Bern, Solothurn und Biel flüchtete) [AKS Ziff. 3.1.2; Hinderung einer Amtshandlung]; um ca. 19:55 Uhr (ab Deitingen) mit übersetzter Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge in Slalomfahrt sowohl links wie auch rechts überholte und dabei viel zu nahe auf die anderen Fahrzeuge auffuhr (Abstand von weniger als 5 m bei einer Geschwindigkeit von 80- 110 km/h, entsprechend einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0.23 — 0.16 s) [AKS Ziff. 4.2.2; grobe VRV];

anschliessend auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Biel

um ca. 19:57 Uhr in der Ausfahrt Solothurn-Ost die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 20 km/h überschritt und in der Kurve kurzfristig die Beherrschung über den BMW verlor und leicht über die Fahrbahn hinausgeriet, sodass Staub oder Erdreich aufgewirbelt wurde [AKS Ziff. 4.2.3; grobe VRV];

anschliessend auf der Luzernstrasse in Zuchwil

um ca. 19:59 Uhr (zwischen Dorfkern / Martinskreisel und Ausfahrt Solothurn-Ost) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts um bis zu 30 km/h überschritt [AKS Ziff. 4.2.4; grobe VRV]; um ca. 20:00 Uhr trotz des Rotlichts mit hoher Geschwindigkeit nach links in die Autobahneinfahrt Solothurn-Ost abbog [AKS Ziff. 4.2.5; grobe VRV];

anschliessend auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Biel (Lüsslingentunnel bis kurz nach der Autobahnausfahrt Biel-Ost) zwischen ca. 20:04 und 20:08 Uhr zwischen dem Lüsslingentunnel und dem Pieterlentunnel mit ca. 180 km/h (nach km 82.0 mit mehr als 190 km/h) fuhr und dadurch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um (knapp) ca. 80 km/h, in der Folge von 120 km/h um ca. 60 km/h, von 100 km/h um (knapp) ca. 80 km/h und von 120 km/h um mehr als 70 km/h überschritt [AKS Ziff. 4.2.6; grobe VRV]; zwischen ca. 20:09 und 20:10 Uhr zwischen dem Pieterlentunnel und der Autobahnausfahrt Biel-Ost mit ca. 180 km/h (vor der Autobahnausfahrt langsamer, d.h. mit ca. 140 km/h) fuhr und dadurch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um (knapp) ca. 80 km/h, in der Folge von 120 km/h um ca. 60 km/h, von 100 km/h um (knapp) ca. 80 km/h und von 80 km/h um (knapp) ca. 60 km/h überschritt [AKS Ziff. 4.2.7; grobe VRV]; um ca. 20:10 Uhr in der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost mit ca. 100 km/h direkt auf das (als Strassensperre) mit Blaulicht und Sirene quer über die Fahrbahn gestellte, gekennzeichnete Patrouillenfahrzeug VW AD.________ (Fahrzeugmodell) der Kantonspolizei Bern zufuhr und mit mindestens 60 km/h seitlich hinter dem AD.________(Fahrzeugmodell) vorbeifuhr (und so die Strassensperre durchbrach), wobei die Polizisten ihre Sicherheitsgurte bereits gelöst hatten, um aus dem AD.________(Fahrzeugmodell) auszusteigen und die Strassensperre zu betreiben, die Front des BMW die Seite des AD.________(Fahrzeugmodell) nur um wenige Zentimeter (ca. 20 cm) verfehlte, die unmittelbare Gefahr bestand, dass der BMW mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h mit der Seite des AD.________(Fahrzeugmodell) kollidiert und die sich darin befindenden Polizisten C.________ und/oder D.________ ums Leben kommen, und eine Kollision zwischen der Front des

BMW mit mindestens 60 km/h und der Seite des AD.________(Fahrzeugmodell) nur dadurch verhindert wurde, dass der Polizist C.________ den AD.________(Fahrzeugmodell) in letzter Sekunde aus der Fahrbahn des BMW wegbeschleunigte [AKS Ziff. 1; Gefährdung des Lebens]; gleichzeitig durch das soeben beschriebene Zufahren auf den AD.________(Fahrzeugmodell) den Polizisten dazu brachte, den AD.________(Fahrzeugmodell) in letzter Sekunde aus der Fahrbahn des BMW wegzubeschleunigen und die Strassensperre aufzuheben [AKS Ziff. 2; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte] um ca. 20:10 Uhr aus der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost herkommend, unmittelbar nachdem er an der Polizeipatrouille vorbeigefahren war, trotz des Rotlichts mit mindestens 60 km/h nach links auf die Johann-Renfer-Strasse abbog, wobei er mit seiner Fahrweise die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten hervorrief, insbesondere aufgrund des Rotlichts, der hohen Geschwindigkeit und der Fahrtrichtung des BMW (quer zum vortrittsberechtigten Verkehr) sowie der eingeschränkten Sicht des Beschuldigten auf die Johann-Renfer-Strasse (keine Sicht nach rechts wegen des Patrouillenfahrzeugs, keine Sicht nach links wegen der Brückenmauer) [AKS Ziff. 4.1.1; qualifiziert grobe VRV]; um ca. 20:10 Uhr nach der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost (während der anschliessenden, beschriebenen Fluchtfahrt) den mittels Blaulichts und Sirene des AD.________(Fahrzeugmodell) erteilten Haltezeichen der Kantonspolizei Bern keine Folge leistete (sondern mit hoher Geschwindigkeit in Richtung Solothurn und Biel flüchtete) [AKS Ziff. 3.1.3; Hinderung einer Amtshandlung];

anschliessend auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Solothurn (Autobahneinfahrt Biel-Ost bis zur Raststätte Pieterlen) um ca. 20:11 Uhr zwischen der Autobahneinfahrt Biel-Ost und dem Pieterientunnel mit ca. 195 km/h (bei der Autobahneinfahrt langsamer, d.h. bis zu ca. 140 km/h) fuhr und dadurch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um bis zu (knapp) 60 km/h und anschliessend von 120 km/h um ca. 75 km/h überschritt [AKS Ziff. 4.2.8; grobe VRV]; um ca. 20:11 Uhr zwischen km 77.1 und dem Pieterlentunnel die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 95 km/h überschritt, wobei er zudem mehrere andere Fahrzeuge sowohl auf der Überhol- wie auch auf der Normalspur überholte und mit seiner Fahrweise die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten hervorrief, insbesondere aufgrund der hohen Geschwindigkeit des BMW und des grossen Geschwindigkeitsunterschieds zu den anderen Fahrzeugen [AKS Ziff. 4.1.2; qualifiziert grobe VRV]; um ca. 20:12 Uhr im Pieterlentunnel mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h einen auf der Überholspur fahrenden Personenwagen rechts auf der Normalspur überholte und danach wieder auf die Überholspur wechselte [AKS Ziff. 4.2.9; grobe VRV]; um ca. 20:12 Uhr kurz nach dem Pieterlentunnel mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h einen auf der Normalspur fahrenden Personenwagen links überholte und plötzlich, überraschend und ohne Zeichengebung, unmittelbar (nur ca. 2 m) vor dem überholten Personenwagen vorbei, über die Sperrfläche in die Ausfahrt zur Raststätte Pieterlen fuhr, wobei er mit seiner Fahrweise und diesem Überholmanöver die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten hervorrief, insbesondere aufgrund der Geschwindigkeiten und der Abstände der Fahrzeuge zueinander und zur Ausfahrt der Raststätte [AKS Ziff. 4.1.3; qualifiziert grobe VRV];

anschliessend auf der Raststätte Pieterlen

um ca. 20:13 Uhr die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um bis zu 40 km/h überschritt [AKS Ziff. 4.2.10; grobe VRV];

anschliessend auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Biel (ab Pieterlentunnel bis kurz nach der Autobahnausfahrt Biel-Ost)

um ca. 20:14 Uhr im Pieterlentunnel die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als 80 km/h überschritt, wobei er mit seiner Fahrweise die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten hervorrief, insbesondere aufgrund der hohen Geschwindigkeit des BMW, des grossen Geschwindigkeitsunterschieds zu den anderen Fahrzeugen, der Licht- und Sichtverhältnisse sowie der Enge der Fahrbahn im Tunnel [AKS Ziff. 4.1.4; qualifiziert grobe VRV]; um ca. 20:15 Uhr zwischen dem Pieterlentunnel und der Autobahnausfahrt Biel-Ost mit weit über 200 km/h (bis maximal 250 km/h) fuhr und dadurch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um (weit) mehr als 100 km/h, in der Folge von 120 km/h um (weit) mehr als 80 km/h, von 100 km/h um (weit) mehr als 100 km/h und von 80 km/h um (weit) mehr als 120 km/h überschritt, wobei er mit seiner Fahrweise die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten hervorrief, insbesondere aufgrund der hohen Geschwindigkeit des BMW und des grossen Geschwindigkeitsunterschieds zu den anderen Fahrzeugen [AKS Ziff. 4.1.5; qualifiziert grobe VRV]; um ca. 20:15 Uhr aus der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost herkommend trotz des Rotlichts mit hoher Geschwindigkeit nach rechts auf die Johann-Renfer-Strasse abbog [AKS Ziff. 4.2.11; grobe VRV];

und schliesslich in Biel

um ca. 20:16 Uhr auf der Solothurnstrasse die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um bis zu 40 km/h überschritt, wobei er zudem das korrekt fahrende Auto von I.________ rechts auf der Busspur überholte [AKS Ziff. 4.2.12; grobe VRV]; um ca. 20:16 Uhr auf der Henri-Dunant-Strasse die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um bis zu 50 km/h überschritt, wobei er mit seiner Fahrweise die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten hervorrief, insbesondere aufgrund der hohen Geschwindigkeit des BMW, der örtlichen Verhältnisse im Wohnquartier, der zahlreichen Fussgänger (darunter viele Familien mit Kindern etc.) sowie des schlecht überblickbaren Fahrbahnrandes (mit parkierten Autos, Bäumen, Hecken, Container etc.) [AKS Ziff. 4.1.6; qualifiziert grobe VRV].

Die Anklageschrift fasst unter den jeweiligen Hauptanklageziffern sodann die weiteren, für die Erfüllung des konkret angeklagten Tatbestands und für sämtliche, unter den jeweiligen Tatbestand zu subsumierenden Anklageunterziffern geltenden Sachverhaltselemente zusammen, namentlich:

  • Bezüglich Gefährdung des Lebens (AKS Ziff. 1): Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt und insbesondere auch gewusst, dass er die Polizisten mit seinem Fahrmanöver direkt in unmittelbare Lebensgefahr bringen würde (jedoch darauf vertraut, der Tod der Polizisten werde nicht eintreten), und eine besondere, durch nichts zu rechtfertigende Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben der Polizisten gezeigt.

  • Bezüglich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 2): Die Handlung des Beschuldigten sei geeignet gewesen, einen besonnenen Polizisten in dieser Lage gefügig zu machen, die Amtshandlung der Polizisten (Errichten und Betreiben einer Strassensperre) sei durch die Handlung des Beschuldigten verhindert worden und der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt und insbesondere direkt angestrebt, die Polizisten an der Ausübung ihrer dienstlichen Pflicht zu hindern und zur Aufgabe der Strassensperre zu bringen (was ihm auch gelungen sei).

  • Bezüglich Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 3.1.1-3.1.3): Die Amtshandlungen der Grenzwächter und Polizisten (Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten) seien durch die Handlungen des Beschuldigten verhindert worden und der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt und insbesondere direkt angestrebt, die Polizisten mit seinen Handlungen an der Ausübung ihrer dienstlichen Pflicht zu hindern (was ihm auch gelungen sei).

  • Bezüglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen (AKS Ziff. 4.1.1- 4.1.6): Der Beschuldigte habe sich seit ca. 19:29 Uhr im regen Verkehr auf der Flucht vor dem GWK und der Polizei befunden, wobei er seit ca. 19:55 Uhr vom AD.________(Fahrzeugmodell) mit Blaulicht und Sirene verfolgt worden sei, habe eine vollkommen hemmungs- und rücksichtslose Fahrweise gezeigt und elementare Verkehrsregeln in gravierender Weise verletzt, insbesondere durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges und verbotenes Rechtsüberholen auf einer Autobahn, Nichtbeachten eines Lichtsignals bzw. Rotlichts, ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, Spurwechsel ohne Zeichengebung und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Der Beschuldigte habe dabei wissentlich und willentlich gehandelt, insbesondere die gravierende Verletzung elementarer Verkehrsregeln direkt angestrebt sowie das hohe Risiko eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten zumindest billigend in Kauf genommen, und mithin eine besondere, durch nichts zu rechtfertigende Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer gezeigt.

  • Bezüglich der groben Verkehrsregelverletzungen (AKS Ziff. 4.2.1–4.2.12): Der Beschuldigte habe diese betreffend eine besonders rücksichtslose Fahrweise gezeigt, welche eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen habe, und habe wichtige Verkehrsregeln in gravierender Weise verletzt, insbesondere durch grobe Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, verbotenes Rechtsüberholen auf einer Autobahn, verbotenes Rechtsüberholen auf einer Busspur, Nichtbeachten eines Lichtsignals bzw. Rotlichts, ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, Spurwechsel ohne Zeichengebung sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Der Beschuldigte habe dabei wissentlich und willentlich gehandelt, insbesondere die grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln direkt angestrebt sowie das ernstliche Risiko für die körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf genommen und mithin eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gezeigt. Neben dieser Fluchtfahrt werden dem Beschuldigten in Ziff. 3.2 und 5.2.1 der Anklageschrift eine am 16. Januar 2022 in Biel begangene Hinderung einer Amtshandlung und der Besitz zum Konsum von 128 g Khat vorgeworfen, ferner in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 15. November 2022 in Solothurn, Biel und andernorts in der Schweiz begangene Widerhandlungen gegen das BetmG durch Konsum von durchschnittlich mindestens einmal pro Monat Khat. Die diesbezüglichen Schuldsprüche sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte rund 7 Monate nach der inkriminierten Fluchtfahrt im Besitz von Khat rennend vor einer Polizeikontrolle geflüchtet ist und dem Ruf «Stopp Polizei!» der uniformierten Polizisten keine Folge geleistet hat.

8.

Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das fragliche Fahrzeug, ein schwarzer BMW AB.________ (Modell) mit dem Kennzeichen X.________ (nachfolgend überwiegend als Fluchtfahrzeug bezeichnet), auf der inkriminierten Fahrt vom 13. Juni 2021 lenkte. Weiter ist unbestritten, dass er dabei im Kofferraum insgesamt 19 kg Khat (eine Pflanzenart, die mitunter als berauschende Kaudroge eingesetzt wird) von Deutschland in das Schweizerische Staatsgebiet verbrachte und nach Biel beförderte, wobei dieses Khat nach eigenen Angaben nicht für den Eigenkonsum, sondern für die Hochzeit eines Bekannten in Genf bestimmt gewesen sei. Das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten betreffend Drogentransport stimmt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, mit den objektiven Beweismitteln (Sicherstellung des Khat inklusive Fingerabdrücke des Beschuldigten) überein. Zudem stützt die sichergestellte Menge die Aussage des Beschuldigten, wonach das Khat nicht zum Eigenkonsum vorgesehen war. Die diesbezüglichen Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 5 hiervor). Schliesslich wird vom Beschuldigten weder die in der Anklage beschriebene Fahrstrecke noch die hierfür benötigte Zeit bestritten. Die restlichen Lebenssachverhalte werden vom Beschuldigten hingegen bestritten, namentlich die Wahrnehmung der (insgesamt drei) Patrouillen des eidgenössischen Grenzwachtkorps [GWK], der Kantonspolizei Solothurn und der Kantonspolizei Bern, eine aus dieser Wahrnehmung resultierende Flucht vor diesen drei Patrouillen und damit einhergehend die als nicht regelkonform umschriebene Fahrweise des Beschuldigten auf der genannten Fahrt.

9.

Beweismittel Die Vorinstanz hat die Beweismittel (Anzeigerapporte, Rapport des Kriminaltechnischen Diensts [KTD] inkl. Fotos, Aussagen des Beschuldigten und von weiteren Drittpersonen [Augenzeugen und der mit dem Beschuldigten befreundete Fahrzeughalter] sowie Wahrnehmungsberichte und Aussagen der an der Fluchtfahrt involvierten Strassenpolizisten in ihrer Urteilsbegründung zusammenfassend bzw. teilweise mit Verweis auf die Akten wiedergegeben (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 526 ff.); darauf kann verwiesen werden. Soweit sich ergänzende Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. In Abweichung zur Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Wahrnehmungsberichte und zumindest die subjektiv geprägten Teile der Anzeigerapporte den subjektiven und nicht den objektiven Beweismitteln zuzuordnen sind.

10.

Würdigung durch die Kammer

10.1

Vorbemerkung/Aufbau Zumal die Anklageschrift zahlreiche Widerhandlungen beschreibt, die der Beschuldigte alle im Laufe ein und derselben Fahrt begangen haben soll und deren Dokumentation weitestgehend den Wahrnehmungsberichten bzw. den Aussagen der involvierten Polizisten sowie teilweise von Drittpersonen entspringt, ist es sachgerecht, der Vorinstanz folgend vorab eine allgemeine Aussagewürdigung vorzunehmen (E. 10.2 hiernach) und in einem zweiten Schritt die angeklagten Sachverhalte abzuhandeln. Diese können der Vorinstanz folgend in drei Themenkomplexe zusammengefasst werden (E. 10.3 hiernach):

  • die Verkehrsregelverletzungen gemäss AKS Ziff. 4.1 und 4.2 (E. 10.3.1 hiernach);

  • das als Gefährdung des Lebens sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angeklagte Fahrmanöver des Beschuldigten zur Durchbrechung der angeblichen Strassensperre der Berner Polizeipatrouille (E. 10.3.2 hiernach);

  • die sich aus den vorgenannten Punkten ergebende, als mehrfache Hinderung einer Amtshandlung angeklagte und in der Anklageschrift in drei Abschnitte unterteilte Flucht (vor dem GWK [AKS Ziff. 3.1.1], vor der Polizeipatrouille Solothurn [AKS Ziff. 3.1.2] und vor der Polizeipatrouille Bern [AKS Ziff. 3.1.3]) sowie damit zusammenhängend die Fragen nach der Wahrnehmung des Beschuldigten und dessen Fluchtwillen (E. 10.3.3 hiernach);

10.2

Würdigung der subjektiven Beweismittel

10.2.1

Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten wie folgt (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 537 f.): Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich in vielerlei Hinsicht als inkonsistent und widersprüchlich. Während er anlässlich seiner ersten Einvernahme beispielsweise noch eingeräumt hatte, dass ihm sowohl das GWK als auch die Kapo Solothurn ein «Stopp-Signal gegeben» hätten (pag. 161 Z. 57 ff.), wollte er die GWK-Patrouille und deren Aufforderung «Bitte Folgen» anlässlich seiner zweiten Einvernahme plötzlich nicht mehr gesehen haben. Vielmehr führte er nun aus, dass ihm die Polizei erst auf einer Raststätte in Solothurn aufgefallen sei (pag. 170 Z. 83 ff.). An der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte letztlich sogar geltend, gar nicht gemerkt zu haben, dass das GWK und die Polizei hinter ihm gefahren seien bzw. diese überhaupt nicht gesehen zu haben (pag. 468 Z. 12 ff.). Dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt, ist offensichtlich, nachdem er in seiner ersten Einvernahme ausdrücklich eingestanden hatte, alle drei Patrouillen wahrgenommen zu haben und überdies sogar selbst zur Erkenntnis gelangt war, dass seine Weiterfahrt «nicht korrekt gewesen sei und er hätte anhalten sollen» (pag. 175 Z. 317). Ausserdem hatte er anlässlich der zweiten Einvernahme zugegeben, dass er aufgrund des mitgeführten Khats vor der Solothurner Polizei geflüchtet sei und in Solothurn die Autobahn verlassen habe, weil er sich der Polizei habe entziehen wollen (pag. 170 f. Z. 74 ff., 135 ff.). In besonders eklatante Widersprüche verstrickte sich der Beschuldigte sodann auch in Bezug auf die Situation bei der Autobahnausfahrt Biel Ost (Strassensperre). Während er anfänglich angab, dass die Polizei geradeaus weitergefahren und die Ausfahrt genommen habe, änderte er noch während der Einvernahme seine Meinung und machte neu geltend, dass das Polizeiauto auf der rechten Fahrbahnseite quer gestellt gewesen sei, er jedoch einfach links an ihnen habe vorbeifahren können (pag. 161 ff. Z. 66 ff., 181 ff.). An der zweiten Einvernahme behauptete er, bei der Autobahnausfahrt keine Polizei gesehen zu haben, nur um kurze Zeit später auf Vorhalt zu bestätigen, dass es schon sein könne, dass es nur knapp nicht

zu einem grossen Unglück gekommen sei. Ausserdem gab er an, dass die Ampel bei der Autobahnausfahrt grün gewesen sei und ein anderes Fahrzeug vor ihm gefahren sei (pag. 173 Z. 219, 306 ff., 296). Anlässlich der Hauptverhandlung sollte besagte Ampel nun jedoch auf Rot gestanden sein, weshalb er hinter drei oder vier anderen Autos habe warten müssen. Angeblich solle die Polizei an ihm vorbei gefahren sein, als er bei der roten Ampel gewartet habe (pag. 468 Z. 23 ff.). Diese Beispiele zeigen, dass der Beschuldigte seine Aussagen sogar in Bezug auf das Kerngeschehen ständig änderte und letztlich kaum noch erkennbar war, wie sich der Sachverhalt seiner Meinung nach überhaupt zugetragen haben soll. Von einem stimmigen Gesamtbild kann jedenfalls keine Rede sein.

Als weiteres Lügensignal ist sodann zu werten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die vielen Verkehrsregelverletzungen kaum eigene Ausführungen machte, sondern sich darauf beschränkte, die Vorwürfe entweder als unwahr zu bezeichnen (nacktes Bestreiten) oder stereotyp geltend machte, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Solche massiven Erinnerungslücken lassen sich im vorliegenden Fall schlicht nicht nachvollziehbar begründen. Besonders eigenartig mutet ferner an, dass sich der Beschuldigte auf der einen Seite zwar kaum noch an die Fahrt erinnern können will (bspw. an das Überfahren von roten Lichtsignalanlagen und Sperrflächen, das Nichtblinken, das Rechtsüberholen usw.), auf der anderen Seite jedoch ganz genaue Angaben dazu macht, auf welcher Strecke er mit welcher Geschwindigkeit gefahren sei (wobei es sich stets um die zulässige Höchstgeschwindigkeit handelte oder höchstens wenige Stundenkilometer darüber; vgl. z.B. pag. 172 ff. Z. 159, 188 f., 194, 210, 245, 324, 402, 430, 477).

Als Fazit lässt sich demnach festhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten überwiegend unglaubhaft erscheinen und das Gericht nicht darauf abstellen kann.

Diese Erwägungen sind zutreffend. Der Beschuldigte schwächte seine selbstbelastenden Aussagen im Laufe des Verfahrens nach und nach ab und/oder ersetzte diese schrittweise mit Erinnerungslücken. Seine Aussagen sind nicht nur in sich widersprüchlich und inkonsistent, sondern ebenso wenig mit den weiteren Aussagen der involvierten Beamten und Drittpersonen sowie den im Wesentlichen unbestrittenen Elementen Fahrstrecke und Fahrzeit vereinbar. So stellte sich der Beschuldigte zuletzt oberinstanzlich auf den Standpunkt, keine Polizei gesehen zu haben und die Fahrt sei normal, ohne etwas Aussergewöhnliches, verlaufen (pag. 1076 Z. 3; pag. 1085 Z. 34 ff.; pag. 1086 Z. 26). Damit widersprach er zum einen seinen früheren, insbesondere tatnächsten Aussagen, wonach er gerade wegen der Anhalteversuche und des Khats im Kofferraum die Flucht ergriffen habe (etwa pag. 162 Z. 134 ff.; pag. 170 Z. 75 f.; pag. 171 Z. 135 und 138, vgl. auch pag. 161 Z. 60 f., wonach er letztlich in Biel die Ausfahrt genommen, das Auto zurückgelassen habe und geflüchtet sei), und zum anderen lässt weder die gefahrene Strecke auf eine «normale» Fahrt – sondern vielmehr und nur auf eine Flucht – schliessen (insbesondere das Verlassen und Wiederbefahren der Autobahn in Zuchwil [Solothurn-Ost] sowie das Verlassen der Autobahn in Biel, um diese links nach der Autobahnbrücke gleich wieder in die entgegengesetzte Richtung zu be- fahren, bei der Raststätte Pieterlen erneut in die ursprüngliche Richtung zu wenden und die Autobahn an der ursprünglichen Ausfahrt in Biel wieder zu verlassen) noch lässt sich eine «normale» Fahrt mit der hierfür benötigten Zeit vereinbaren (ca. Dreiviertelstunde von Pratteln nach Biel, dies inkl. der soeben genannten Umwege über Hauptstrassen und eine Raststätte sowie bei teilweise regem Verkehr). Besonders unglaubhaft erscheint der Kammer sodann die Mischung aus geltend gemachten Erinnerungslücken und gleichzeitiger Angabe exakter Geschwindigkeiten, die er auf diversen Abschnitten gefahren sein will (bspw. pag. 163 Z. 192, pag. 172 Z. 188 f.: «Jetzt wo sie mir sagen wo der [Tunnel] ist, kann ich sagen, dass ich 110 km/h gefahren bin», pag. 177 Z. 406, 420, 430 und 439). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte sodann erstmals vor, er habe mit dem Khat nach Genf fahren wollen, da dort eine Hochzeit gewesen sei (pag. 1085 Z. 19

ff.). Diese Aussage steht sowohl im Widerspruch zu seiner tatnächsten Aussage, wonach das Khat für eine Hochzeit in Biel bestimmt gewesen sei (pag. 164 Z. 254), wie auch zu seiner späteren oberinstanzlichen Aussage, wonach er das Khat Leuten in Biel habe bringen sollen, die es dann nach Genf gebracht hätten (pag. 1086 Z. 34 ff.). Da er diese Leute aber nicht gefunden habe, habe er das Auto in Biel abgestellt, um zu Fuss zu einem Kollegen zu gehen und dann wieder zurück zum Auto zu fahren, wo dann die Polizei gewesen sei (pag. 1087 Z. 12 ff.). Auch diese Erklärung widerspricht seiner tatnächsten Aussage, wonach er nach dem Abstellen des Fahrzeugs und Verlassen der Örtlichkeit zufälligerweise einen Kollegen auf der Strasse angetroffen habe, der ihn nach Hause gefahren habe (pag. 164 Z. 234 ff.). Das mit Widersprüchen übersäte und inkonsistente Aussageverhalten des Beschuldigten bestätigte sich demnach – sowohl im Kern- wie auch im Nebengeschehen – an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Es bleibt mit Blick auf die oberinstanzliche Erklärung des Beschuldigten für seine gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung, wonach er im Verfahren keine Übersetzung gehabt und nicht alles verstanden habe (pag. 1075 Z. 16), festzustellen, dass anlässlich seiner ersten drei Einvernahmen, als er sich noch selbst belastete, sehr wohl eine Übersetzung anwesend war (pag. 159 Z. 2 ff.; pag. 169 Z. 6 ff. und pag. 184 Z. 1 ff.). Sodann hat der Beschuldigte zu Beginn seiner Einvernahme zum Vorfall vom 16. Januar 2022 gegenüber der Polizei ausdrücklich festgehalten, er brauche keine Übersetzung (pag. 204 Z. 2 ff.), ebenso wie die Verteidigung im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten bestätigt hat, dass er dem Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine Übersetzung benötigt worden wäre (pag. 1076 Z. 38 ff.). Damit übereinstimmend schien der Beschuldigte die Fragen denn auch zu verstehen. So hat er diese – wenn auch mehrheitlich unglaubhaft – jeweils beantwortet. Auf die unglaubhaften, mit Widersprüchen, Inkonsistenzen und offensichtlichen Schutzbehauptungen gespickten Aussagen des Beschuldigten ist nicht abzustellen.

10.2.2

Aussagen und Wahrnehmungsberichte der Beamten (GWK und Polizei) Die den Wahrnehmungsberichten und Aussagen der Beamten zugrundeliegende Ausgangslage präsentiert sich wie folgt (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 538 f.; Anmerkung der Kammer in eckigen Klammern): Die Anschuldigungen stützen sich grösstenteils auf die Angaben der involvierten GWK- und Polizeipatrouillen, welche den [mutmasslich] flüchtigen Beschuldigten nacheinander und zuletzt teilweise gemeinsam von Basel bis nach Biel verfolgt hatten (GWK-Patrouille auf der Autobahn A2, Fahrbahn Bern, Höhe Pratteln bis zum Arisdorftunnel / Kapo Solothurn ab Raststätte in Derendingen bis zum Schluss / Kapo Bern ab der Strassensperre auf der Autobahnausfahrt Biel Ost bis zum Schluss). Die Beobachtungen der Beamten wurden kurz darauf in persönlichen Wahrnehmungsberichten festgehalten und in den Anzeigerapporten zusammengefasst. Zudem wurden C.________ und D.________ (Kapo Bern) sowie H.________ (Kapo Solothurn) von der Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt.

Vorab ist zu konstatieren, dass es sich bei den involvierten Beamten um drei verschiedene und unabhängige Patrouillen unterschiedlicher Einheiten (GWK, Kantonspolizei Solothurn und Kantonspolizei Bern) à jeweils zwei und damit insgesamt sechs ausgebildeten Grenzwächtern bzw. Polizistinnen und Polizisten handelte, welche ihre jeweiligen Beobachtungen und eigenen Handlungen detailliert und weitestgehend übereinstimmend sowohl schriftlich in Wahrnehmungsberichten bzw. Anzeigerapporten wie auch mündlich in Einvernahmen schilderten. Ihre sich teilweise überschneidende Verfolgung und damit verflochtenen Wahrnehmungen fügen sich zu einem stimmigen und übereinstimmenden Gesamtbild zusammen (nachfolgend ausgenommen sind die von ihnen konkret dokumentierten Widerhandlungen; vgl. hierfür E. 10.3 hiernach): So ist den Wahrnehmungsberichten der GWK-Patrouille (bestehend aus den Beamten E.________ und F.________) im Wesentlichen zu entnehmen, dass diese das vom Beschuldigten geführte Fahrzeug, ein schwarzer BMW, um ca. 19:27 Uhr auf der Autobahn A2 Fahrbahn Bern auf Höhe Pratteln, sichteten und auf Höhe Giebenach mittels Matrix «Bitte folgen» für eine Kontrolle anhalten wollten. Beim Überholen des Fahrzeugs des Beschuldigten habe dieser das GWK aufgrund des Blickkontakts und des angeschriebenen Einsatzfahrzeugs als Grenzwache erkannt. Nach ca. 500-600 Meter habe sich der Beschuldigte dann mit überhöhter Geschwindigkeit der Anweisung des GWK entzogen und sei Richtung Bern geflohen, worauf die Nachfahrt mittels Verwendung der besonderen Warnvorrichtung aufgenommen worden sei. Aufgrund des Verkehrsaufkommens und der hohen Geschwindigkeit des Flüchtenden habe man das Fahrzeug beim Arisdorftunnel aus den Augen verloren. Anschliessend sei die Nachfahrt abgebrochen worden, nachdem die Kantonspolizei Basel-Land und Solothurn informiert worden sei (Anzeigerapport des GWK, Grenzwachtposten Basel Ost, pag. 15, sowie Wahrnehmungsbericht des Beamten E.________, pag. 24 f.). Nachdem um 19:35 Uhr die Meldung bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn eingegangen war, boten sich drei Patrouillen der Mobilen Polizei AC.________ spontan zur Unterstützung an und positionierten sich an unterschiedlichen Standorten in der Region, um das Fluchtfahrzeug je nach Fluchtrichtung er-

fassen zu können. Gemäss den Wahrnehmungsberichten und Aussagen der Patrouille um die Polizistin H.________ und den Polizisten G.________ habe diese, positioniert bei der Raststätte Deitingen Nord, das Fluchtfahrzeug um ca. 19:53 Uhr in normaler Geschwindigkeit bei hohem Verkehrsaufkommen Richtung Bern fahrend gesichtet und daraufhin die Verfolgung aufgenommen. Bereits nach wenigen Sekunden, sprich nach dem Beschleunigen mit eingeschalteten Sondersignalen Blaulicht und Horn, habe das Fluchtfahrzeug beschleunigt und offensichtlich nach einer Durchfahrtslücke im starken Verkehrsaufkommen gesucht bzw. versucht, sich im «Slalom» durch den dichten Verkehr zu drängen. Nach einiger Zeit konnte die Patrouille – auf der gleichen Höhe fahrend – den Lenker sehen (und hat ihn später in den Wahrnehmungsberichten beschrieben); dieser habe während dieser Parallelfahrt konstant in Fahrtrichtung geschaut und habe fokussiert und gestresst ausgesehen, weshalb eine nonverbale Kommunikation mit Handzeichengabe nicht möglich gewesen sei. Auf die Sondersignale der Polizei habe der Lenker nicht reagiert. Nach Verlassen der Autobahn bei der Ausfahrt Solothurn-Ost und einer kurzen Verfolgungsfahrt abseits der Autobahn sei es wieder zurück auf die Autobahn Richtung Biel gegangen, wobei die Patrouille mehrfach aus Sicherheitsgründen den Abstand zum Fluchtfahrzeug habe vergrössern müssen. Bei der Ausfahrt Grenchen habe ein weiteres Einsatzfahrzeug der Regionalpolizei positioniert werden können, welches im Falle des Verlassens der Autobahn eine Strassensperre hätte errichten können. Das Fluchtfahrzeug sei jedoch auf der Autobahn geblieben, worauf Unterstützung bei der Kantonspolizei Bern angefordert worden sei. Man habe in der Folge den Flüchtenden kurzzeitig aus dem Sichtfeld verloren, da man die Geschwindigkeit aus Sicherheitsgründen habe reduzieren müssen, ihn jedoch bei der Ausfahrt Biel-Ost wieder erblickt, wo er beinahe frontal mit der linken Fahrzeugseite des dort stehenden, eine Strassensperre bildenden Einsatzfahrzeugs der Kantonspolizei Bern kollidiert wäre. Der Flüchtende sei anschliessend bei der Autobahnausfahrt links auf die Johann-Renfer-Strasse abgebogen und – von da an zusätzlich gefolgt von der besagten Patrouille der Kantonspolizei Bern mit eingeschalteten Sondersignalen und damit von nunmehr zwei Patrouillen – zurück auf

die Autobahn A5, Fahrtrichtung Solothurn, gefahren, bevor er die Autobahn bei der Ausfahrt Pieterlen wieder verlassen habe, via Unterführung zum Rastplatz Pieterlen, dort über den Parkplatz und anschliessend erneut zurück auf die Autobahn A5 Richtung Biel gefahren sei. Wiederum bei der Ausfahrt Biel-Ost habe das Fluchtfahrzeug die Autobahn verlassen, sei diesmal jedoch nach rechts Richtung Biel Richtung Solothurnstrasse gefahren und anschliessend nach links in die Henri- Dunant-Strasse Richtung Eisfeldstrasse abgebogen. Aufgrund der zahlreichen Passanten auf der Henri-Dunant-Strasse, der weiterhin massiv überhöhten Geschwindigkeit des Fluchtfahrzeugs und der dadurch nicht mehr gerechtfertigten Risiken der Verfolgungsfahrt sei diese schliesslich abgebrochen worden. Nachdem anschliessend mehrere Patrouillen stationär positioniert worden seien, habe das Fluchtfahrzeug um ca. 20:40 Uhr auf Hinweis eines Passanten abgestellt und abgeschlossen festgestellt werden können. Die Wahrnehmungsberichte beschreiben die Fahrweise – rechtskonforme und rechtswidrige gleichermassen – chronologisch, detailliert und anschaulich sowie unter Angabe des jeweiligen Zeitpunkts, Streckenabschnitts und der Umgebung (zum Ganzen: Wahrnehmungsberichte der

Patrouille der Mobilen Polizei der Kantonspolizei Solothurn, pag. 63 ff. und pag. 67 ff., sowie Aussagen von Polizistin H.________ auf pag. 121 ff.). Die Patrouille der Kantonspolizei Bern um die Polizisten C.________ und D.________ wurden schliesslich um 19:55 Uhr von der Einsatzzentrale über die laufende Verfolgung der Patrouille Solothurn informiert, worauf sie sich mit eingeschalteter, besonderer Warnvorrichtung auf die Johann-Renfer-Strasse (über die Autobahn führende Brücke) begab. Von dort aus habe die Patrouille gemäss deren Wahrnehmungsberichten und Aussagen den Fluchtwagen auf der Autobahn A5 in Fahrtrichtung Bern feststellen können. Als die Polizisten gesehen hätten, dass der Fahrzeuglenker die Ausfahrt Biel-Ost nehmen würde, hätten sie einen "U-Turn" gemacht und die Ausfahrt mittels schräggestellten Patrouillenfahrzeugs gesperrt (das Fahrzeug sei mit nach wie vor eingeschaltetem Blaulicht und Sirene/Wechselklanghorn stillgestanden). Als der Polizist D.________ (als Beifahrer) mit offener Türe am Aussteigen gewesen sei, habe der Polizist C.________ (als Fahrer) gemerkt, dass der Fluchtfahrer seine Geschwindigkeit nicht mässigte und weiterhin mit überhöhter Geschwindigkeit auf sie zufuhr. Infolgedessen habe der Polizist C.________ dem Polizisten D.________ gesagt, er solle die Türe schliessen, habe stark beschleunigt und sei einige Meter vorwärts bzw. links aus der Ausfahrt gefahren, wodurch die Kollision zwischen der Front des Fluchtfahrzeugs und der Beifahrerseite des Patrouillenfahrzeugs habe vermieden werden können; das Fluchtfahrzeug sei nur einige Zentimeter (ca. 20 cm) hinter dem Patrouillenfahrzeug vorbeigefahren und wieder auf die Autobahn A5 Richtung Solothurn geflüchtet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Patrouille aus Solothurn ebenfalls bei der Ausfahrt Biel-Ost angekommen und man habe mit zwei Patrouillenfahrzeugen – beide mit eingeschaltetem Horn, Blaulicht und der Matrix «Stopp Polizei» – den Fluchtfahrer verfolgt. Letzterer sei in der Folge auf die Raststätte Pieterlen und von dort wieder auf

die Autobahn A5 Richtung Biel gefahren. Dabei hätten sie (die Patrouille der Kantonspolizei Bern) nicht mit der Geschwindigkeit des Fluchtfahrzeugs mithalten können und der Abstand sei immer grösser worden (ca. 1 km Entfernung). Das Patrouillenfahrzeug aus Solothurn habe sie überholt, jedoch auch nicht zum Flüchtenden aufschliessen können. Das Fluchtfahrzeug habe wiederum die Ausfahrt Biel- Ost genommen und sei auf die Solothurnstrasse und anschliessend auf die Henri- Dunant-Strasse und Eisfeldstrasse in Biel gefahren, wo man es aus den Augen verloren habe (zum Ganzen: Wahrnehmungsberichte der Patrouille der Kantonspolizei Bern, pag. 58 f. und 61 f. sowie deren mündlichen Aussagen auf pag. 85 ff. und 102 ff.). Die Verfolgung wurde um ca. 20:16 Uhr abgebrochen. Die Vorinstanz würdigte diese Wahrnehmungsberichte und Aussagen der Beamten zutreffend wie folgt (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 539 f.): Allgemein kann festgehalten werden, dass die Beamten den Ablauf der Verfolgungsfahrt sehr ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar beschrieben haben. In Bezug auf die beobachteten Verkehrsregelverletzungen machten sie detaillierte Angaben zu den jeweiligen Streckenabschnitten, den örtlichen Gegebenheiten, den Verkehrsverhältnissen sowie den konkreten Uhrzeiten. Zudem bezeichneten sie stets ihre eigene Fahrzeugposition (d.h. hinter, vor oder neben dem Auto des Beschuldigten) sowie die ungefähre Distanz zum Fluchtfahrzeug. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Anga- ben spricht weiter auch, dass die Beamten in ihren Berichten jeweils darauf hinwiesen, wenn sie gewisse Manöver aufgrund der Distanz, einer eingeschränkten Sicht oder der Konzentration auf andere Verkehrsteilnehmer nicht oder zumindest nicht mit genügender Sicherheit wahrnehmen konnten. Weiter wurden gewisse Erinnerungslücken bereits in den Rapporten und später auch in den Einvernahmen klar benannt, wobei diese infolge Zeitablaufs sowie aufgrund der Vielzahl an Fahrmanövern ohne Weiteres nachvollziehbar erscheinen. Die Schilderungen der sich im selben Auto befindlichen Polizisten stimmen weitestgehend überein, ohne jedoch abgesprochen zu wirken. Naturgemäss erweisen sich die Beschreibungen der beiden Beifahrer als etwas detaillierter, da diese ausschliesslich das Verhalten des fehlbaren Automobilisten beobachten konnten, während sich die

Fahrer zusätzlich auf den Verkehr konzentrieren mussten (was angesichts der zeitweise hohen Geschwindigkeiten nicht ganz einfach gewesen sein dürfte). Für die Strecke von der Autobahnausfahrt Biel Ost zur Raststätte Pieterlen und zurück nach Biel stehen dem Gericht gleich vier verschiedene Wahrnehmungsberichte und drei Einvernahmen zur Verfügung, da der Beschuldigte auf diesem Streckenabschnitt von beiden Patrouillen verfolgt wurde. Auch diesbezüglich lassen sich die Schilderungen ohne weiteres zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, auch wenn aufgrund der unterschiedlichen Perspektiven und Fahrzeugpositionen kleinere Abweichungen bestehen bzw. gewisse Verkehrsregelverletzungen nicht von allen vier Polizisten beobachtet werden konnten.

Der Vorinstanz ist zuzustimmen; die Beamten haben ihre Beobachtungen übereinstimmend und widerspruchsfrei, detailliert, differenziert, anschaulich und lebensnah geschildert. Als bedeutender Umstand kommt hinzu, dass die Beamten nicht etwa zufällig und unvermittelt Zeugen eines riskanten oder illegalen Fahrmanövers wurden, vielmehr bestand ihre Aufgabe, für die zumindest die Polizeipatrouillen extra aufgeboten wurden, explizit in der Verfolgung und Anhaltung des Beschuldigten. Ihr ungeteilter Fokus war demnach auf die Fluchtfahrt des Beschuldigten und auf dem Versuch, diesen einzuholen und anzuhalten, gerichtet, womit sich ihr eigener Fahrstil und die gefahrenen Geschwindigkeiten an denjenigen des Beschuldigten orientierten. Es liegt demnach auf der Hand, dass die Verkehrsregelverletzungen von den Beamten präzise beobachtet werden konnten und auch bewusst wahrgenommen wurden. Anhaltspunkte für eine Falsch- oder Überbelastung sind schliesslich keine ersichtlich, im Gegenteil: Die Wahrnehmungsberichte wurden weitestgehend wohlwollend verfasst und beschränken sich nicht auf das Erwähnen von Verkehrsregelverletzungen, sondern erwähnen auch regelkonforme Fahrweisen des Beschuldigten auf gewissen Streckenabschnitten und das Fehlen von Gefährdungssituationen trotz übersetzter Geschwindigkeiten. Auf die glaubhaften Wahrnehmungsberichte der Beamten und – soweit vorhanden – deren Aussagen ist abzustellen.

10.2.3

Aussagen von Drittpersonen Einvernommen wurden nebst den involvierten Beamten auch drei Augenzeugen [pag. 155 ff.]), welche sich eigeninitiativ auf einen Zeugenaufruf meldeten und den Fluchtwagen (also den besagten schwarzen BMW, der unbestrittenermassen vom Beschuldigten gelenkt wurde) mit übersetzter Geschwindigkeit fahrend gesehen haben wollten. Die einvernommenen drei Augenzeugen sollen sich alle im Quartier rund um die Johann-Renfer-/Solothurn-/Henri-Dunant-Strasse aufgehalten haben und somit auf dem letzten Abschnitt der Fluchtfahrt nach letztmaligem Verlassen der Autobahn, wo das Fluchtfahrzeug letztlich der polizeilichen Verfolgung entkommen konnte. Die Augenzeugen befanden sich alle unabhängig voneinander an unterschiedlichen Orten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich gegenseitig oder aber den Fluchtfahrer kannten. Gründe für die Annahme einer Absprache oder Falschbelastung sind demnach keine ersichtlich. Die Augenzeugen beschrieben alle glaubhaft ein massiv überhöhtes Tempo und eine waghalsige Fahrweise des Fluchtfahrzeugs. Ihre Aussagen waren detailliert, enthielten Beschreibungen des Fahrzeugs und des Gesehenen, eigene Gedankengänge und eine Herleitung ihrer Geschwindigkeitsschätzungen. Ihre Schilderungen stimmen denn in grundsätzlicher Hinsicht auch mit denjenigen der Polizisten überein. Es kann insofern auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 540): Die Geschwindigkeitsschätzung von I.________, wonach der Beschuldigte ihn mit 90 bis 100 km/h auf der Busspur auf der Solothurnstrasse überholt habe (pag. 156 f. Z. 55 ff.), stimmt mit den Schilderungen der Solothurner Polizisten überein, gemäss welchen der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit (60 km/h) stark überschritten habe, da sich der Abstand zu ihnen immer weiter vergrössert habe (pag. 70, 125 Z. 210 ff.). Ausserdem ist zu beachten, dass es sich bei I.________ um einen regelmässigen Autofahrer handelte (pag. 157 Z. 61), welcher in jenem Zeitpunkt mit den erlaubten 60 km/h unterwegs war, weshalb er die Geschwindigkeit des Beschuldigten mit seinem eigenen Tempo vergleichen konnte. Im Übrigen wirken seine Schilderungen sehr selbsterlebt, insbesondere wenn er beschreibt, wie stark er erschrocken sei, weil der BMW derart schnell

gefahren sei, dass er ihn nicht habe kommen sehen (pag. 156 Z. 40 ff.). Für K.________ dürfte das Schätzen der Geschwindigkeit etwas schwieriger gewesen sein, da sie als Fussgängerin am Strassenrand stand. Allerdings konnte auch sie bezeugen, dass der Beschuldigte mit viel zu hoher Geschwindigkeit auf der Henry-Dunant-Strasse fuhr und es dort viele Fussgänger hatte (pag. 151 f. Z. 72, 113 f.). An diesen Ausführungen bestehen ebenfalls keine Zweifel, da K.________ nachvollziehbar erläuterte, wie sie wegen des Lärms erschrocken sei und sich vor solchen Geschwindigkeiten fürchte (pag. 151 Z. 72 f., 97 f.).

Die glaubhaften Aussagen der Augenzeugen stützen zumindest für den letzten Streckenabschnitt durch das besagte Quartier in Biel die belastenden Aussagen der Polizisten, auf denen die Anklage beruht. Schliesslich wurde auch L.________, Besitzer des Fluchtfahrzeugs und Freund des Beschuldigten, der diesem das Fahrzeug geliehen hatte, einvernommen (pag. 146 ff.). L.________ gab gegenüber der Polizei unter anderem das Folgende zu Protokoll (pag. 147 Z. 35 ff.): «Ich habe wegen dem BMW […] einen Brief erhalten. Ich habe A.________ [gemeint der Beschuldigte] gefragt was los sei. Er erzählte mir, dass die Polizei ihn anhalten wollte und er einfach weitergefahren ist. Er hat erzählt, dass er das Auto parkiert hatte und alleine weggegangen sei. Die Polizei habe anschliessend das Auto an sich genommen. Ich fragte ihn, warum er nicht angehalten hat. Er sagte dass er ca. 20 kg Kath dabei hatte und Angst vor der Polizei hatte.». Der Beschuldigte widersprach diesen Aussagen vor oberer Instanz, indem er angab, L.________ habe ihn gar nicht gefragt (pag. 1088 Z. 14). Auf Frage, ob dieser denn nicht habe wissen wollen, was mit seinem Auto, das schliesslich von der Polizei sogar noch beschädigt worden sei, passiert sei, antwortete der Beschuldigte, man könne das Auto ja wieder reparieren. Die Kammer erachtet es als lebensfremd, hätte der Besitzer des Autos in dieser Situation den Beschuldigten nicht um Erklärung für die Beschädigungen und für den erhaltenen Brief bezüglich seines Fahrzeugs, das er dem Beschuldigten geliehen hatte, gebeten. Hätte er dies tatsächlich unterlassen, so wäre demgegenüber nicht erklärbar, weshalb L.________ seinen Freund hätte falsch belasten und ein entsprechendes Gespräch erfinden sollen. Auf die Aussagen von L.________, die den bestreitenden Aussagen des Beschuldigten bezüglich Fluchtwillens vor der wahrgenommenen Polizei widersprechen, ist abzustellen. Wie bereits die Aussagen der Augenzeugen stützen sie die belastenden Aussagen der Beamten bzw. sprechen weiter für die bewusst vorgenommene Flucht des Beschuldigten. Auch wenn L.________ keine eigenen Wahrnehmungen in Bezug auf die Fluchtfahrt und damit einhergehend auf konkrete Widerhandlungen des Beschuldigten gemacht hat, sind seine Aussagen in subjektiver Hinsicht (Willensrichtung des Beschuldigten) dennoch von Relevanz.

10.3

Themenkomplexe

10.3.1

Zu den Verkehrsregelverletzungen (inkl. Geschwindigkeitsüberschreitungen) Vorab kann im Grundsatz als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte auf der inkriminierten Fahrt die erlaubte Geschwindigkeit – in welchem Ausmass dies auch gewesen sein mag – wiederholt überschritten hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Ergebnis der soeben vorgenommenen Würdigung der subjektiven Beweismittel (Abstellen auf die Wahrnehmungen der Beamten und Drittpersonen und nicht auf die Aussagen des Beschuldigten) sowie aus den im Grundsatz unbestrittenen Elementen der gefahrenen Strecke und der dafür benötigten Zeit, umso mehr unter Berücksichtigung des teilweise hohen Verkehrsaufkommens. Ein anderes Ergebnis ist bei der vorliegenden Ausgangslage schlicht lebensfremd: So wurde in E. 10.2.2 hiervor ausführlich dargelegt, dass ab 19:29 Uhr zunächst das GWK und anschliessend zwei Polizeipatrouillen aus den Kantonen Solothurn und Bern den Beschuldigten von Giebenach bis zur Ausfahrt Biel-Ost (inkl. eines Umwegs durch Zuchwil), anschliessend zurück zur Raststätte Pieterlen, erneut zurück nach Biel- Ost und weiter bis zur Henri-Dunant-Strasse verfolgten, bis die Verfolgung um ca. 20:16 Uhr, sprich nach 47 Minuten, abgebrochen werden musste. Google-Maps zeigt allein für die Strecke von Giebenach bis zur Autobahnausfahrt Biel-Ost bei normalen Verkehrsverhältnissen und ohne Umwege durch Zuchwil, von Biel zurück zur Raststätte Pieterlen und zurück nach Biel sowie über mehrere Quartierstrassen in Biel 48 Minuten an. Kommt hinzu, dass sämtliche drei Patrouillen wiederholt den Sichtkontakt zum Beschuldigten verloren, von diesem abgehängt wurden oder zumindest regelmässig deren Abstand zu diesem vergrössert wurde. Es ist undenkbar und physikalisch ausgeschlossen, dass diese drei Patrouillen, welche ihrerseits zwecks Verfolgung des Beschuldigten zeitweise überhöhte Geschwindigkeiten fuhren, mehrfach den Anschluss an den Beschuldigten verloren hätten, wenn dieser durchwegs die erlaubte Geschwindigkeit gefahren wäre. Kommt weiter hinzu, dass die Patrouillen jeweils mit Warnvorrichtungen (Signalisation und Blaulicht) unterwegs waren und ihnen demnach das Navigieren durch den (teilweise dichten) Verkehr einfacher gefallen sein dürfte als dem Beschuldigten, der sie trotz allem wiederholt zu distanzieren vermochte.

Die angeklagten Geschwindigkeiten sind nicht durch Radarmessungen belegt bzw. wurden nicht mittels technischer Hilfsmittel erhoben, sondern basieren einzig auf Wahrnehmungen und Schätzungen (teilweise durch Vergleichen mit dem eigenen Tacho) durch die involvierten Polizisten und Augenzeugen. Die Vorinstanz setzte sich mit dieser, von der Verteidigung gerügten Beweisgrundlage sowie den weiteren Vorbringen der Verteidigung eingehend auseinander und legte insbesondere zutreffend dar, weshalb der Beschuldigte aus dem Fehlen von Radarmessungen sowie aus den errechneten, im erlaubten Bereich liegenden Durchschnittsgeschwindigkeiten nicht geschlossen werden kann, der Beschuldigte sei immer mit erlaubter Geschwindigkeit gefahren (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 541 ff.): Betreffend die zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen brachte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vor, dass die Polizeibeamten über keine technischen Einrichtungen verfügt hätten, um die Geschwindigkeit des Beschuldigten zu messen. Bei ihren Angaben handle es sich lediglich um Schätzungen, welche teilweise aus einer grossen Distanz gemacht worden seien. Weiter hätten die Polizeibeamten das Fahrzeug des Beschuldigten jeweils nur von hinten oder von vorne gesehen und seine Geschwindigkeit aus dieser Position gar nicht zuverlässig schätzen können. Eine grobe Schätzung sei einzig von der Seite her möglich. Sodann machte der Verteidiger geltend, dass der Beschuldigte beim fest installierten Radar in der Nähe der Autobahnausfahrt Solothurn Ost hätte geblitzt werden müssen, wenn er mit einer derart hohen Geschwindigkeit unterwegs gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Zudem hätten die Geschwindigkeitsermittlungen für die Strecke Deitingen Nord bis Biel Ost eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 102.7 km/h und für die Strecke Biel-Ost zur Autobahnraststätte Pieterlen und zurück eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 47.0 bzw. 59 km/h ergeben (pag. 35). Wenn der Beschuldigte auf diesen Strecken tatsächlich mit Geschwindigkeiten von 180 km/h bis weit über 200 km/h gefahren wäre, dann hätten die Durchschnittsgeschwindigkeiten deutlich höher ausfallen müssen. Damit sei der Beweis für eine überhöhte Geschwindigkeit des Beschuldigten nicht erbracht. Hierzu ist das Folgende festzuhalten:

Betreffend den Streckenabschnitt, auf welchem sich die fest installierte Radarüberwachung befindet, wird dem Beschuldigten keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Vielmehr wies Polizist G.________ in seinem Wahrnehmungsbericht ausdrücklich darauf hin, dass der Beschuldigte seine Fahrt nach dem Birchitunnel deutlich verlangsamt habe, weshalb der Blitzer nicht ausgelöst worden sei (pag. 65). Überdies gab der Beschuldigte sogar selbst zu Protokoll, dass er in den Bereichen, in welchen es einen Radar gehabt habe, langsamer gefahren sei (pag. 165 Z. 280 f.). Sodann lässt sich auch aus den errechneten Durchschnittsgeschwindigkeiten nicht ableiten, dass die angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitungen generell nicht stimmen könnten. So wird dem Beschuldigten keineswegs vorgeworfen, dass er von Solothurn bis nach Biel fortwährend viel zu schnell gefahren wäre. Vielmehr wiesen die Polizisten G.________ und H.________ wiederholt darauf hin, dass der Beschuldigte seine Geschwindigkeit immer wieder habe reduzieren müssen und mit angemessener bzw. streckenweise sogar mit weniger als der erlaubten Geschwindigkeit gefahren sei (teils aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens, langsam vorausfahrenden Fahrzeugen oder Baustellen, teils aber auch ohne ersichtlichen Grund; vgl. z.B. pag. 64 f., 67 f., 69, 121 ff. Z. 84 f., 94 ff., 111 f., 122 ff., 133 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bei seinem Abstecher nach Zuchwil die Autobahn verlassen hatte, was ebenfalls zu einer Senkung der Durchschnittsgeschwindigkeit führte. Betreffend die Strecke von der Autobahnausfahrt Biel-Ost zur Autobahnrast- stätte Pieterlen und zurück nach Biel ist schliesslich anzumerken, dass für die Errechnung der Durchschnittsgeschwindigkeiten von 47 bzw. 59 km/h neben den Fahrzeugbeobachtungen auch Antennenstandorte verwendet wurden, obwohl unklar ist, wo genau sich das Natel des Beschuldigten befunden hatte, als es sich in die entsprechenden Antennen eingeloggt hatte. Eine zuverlässige Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit war von vornherein nicht möglich. Übrig bleibt somit nur noch die Frage, ob die Schätzungen der involvierten Polizisten ein taugliches Beweismittel darstellen. Diese Thematik hatte das Obergericht des Kantons Zürich in einem Fall zu beurteilen, in welchem die Polizei die Distanz zwischen zwei Fahrzeugen geschätzt hatte (Urteil

SB110756-O/U/eh vom 11.06.2012 E. III.4.1. ff.). In diesem Zusammenhang machte es die folgenden Ausführungen, welche sich auf Geschwindigkeitsschätzungen analog anwenden lassen: In der Lehre wird davon ausgegangen, dass Polizeibeamte aufgrund ihrer Erfahrung und ihres Interesses von Berufs wegen in aller Regel strafrechtlich relevante Umstände genauer zu beobachten vermögen als Laien. Aufgrund ihrer Erfahrung richteten sie ihre Aufmerksamkeit auf Dinge, die dem Laien in vergleichbaren Situationen nicht auffielen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 1281 ff.). Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass Berufserfahrung aufgrund der konkreten Abläufe im Gedächtnis zu Verzerrungen hinsichtlich der Speicherung sowie der Erinnerung führen könne (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 1287). Beobachtungen von Polizeibeamten seien gestützt auf die konkreten Umstände, insbesondere die Art der angezeigten Zuwiderhandlung, die Art und Weise der Wahrnehmung sowie die Einschätzung der Persönlichkeit des Polizeibeamten, namentlich seiner Zuverlässigkeit und seiner Gewissenhaftigkeit, zu würdigen (vgl. zum Ganzen auch BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., Rz 1291 mit Verweis auf den deutschen Bundesgerichtshof). Im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass allfällige Aussagen von Polizeibeamten zur Erstellung des Sachverhalts herangezogen werden könnten, selbst wenn diese auf Schätzwerten beruhten. In BGE 131 IV 133 setzte es sich ausführlich mit der Frage auseinander, wann Schätzungen von Polizeibeamten zuverlässige und verwertbare Beobachtungen darstellten. Diesem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass zwei Polizeibeamte in einem neutralen Dienstfahrzeug auf einer richtungsgetrennten Autobahn (A13) hinter dem Beschuldigten fuhren, welcher nahe an den Vordermann aufgeschlossen war. Als Beweismittel war nebst den Aussagen der beiden Polizeibeamten eine Videoaufnahme vorhanden. Das Bundesgericht verneinte die generelle Unzulänglichkeit einer Schätzung als Beweismittel und hielt fest, im konkreten Fall habe die Vorinstanz - ohne in

Willkür zu verfallen - davon ausgehen dürfen, die Polizeibeamten könnten aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und Erfahrung die Distanz zwischen zwei hintereinander fahrenden Personenwagen aus einem nachfolgenden Fahrzeug relativ zuverlässig einschätzen (…) (BGE 131 IV 133 = Entscheid des Bundesgerichts 6S.377/2004 bzw.6P.138/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.1). Im Entscheid 1C_7/2008 vom 24.07.2008 E. 4.1 bezeichnete das Bundesgericht sodann die Wahrnehmungen erfahrener Autobahnpolizisten erneut als taugliche Beweismittel, wobei aber die Aussagen von zwei Beamten im Raum standen.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat Kritik erfahren. So kritisiert namentlich Giger unter Bezugnahme auf BGE 131 IV 133, dass es sich bei solchen Distanzangaben von Polizeibeamten um willkürliche Einschätzungen handle. Die Distanz zwischen den beiden massgebenden Fahrzeugen vermittle sich dem Beobachter nicht objektiv, sondern stets als individuell wahrnehmbare, variable Grösse. Ihr Einbezug sei umso ungenauer, als die Beobachtungsphase von Manövern und anderweitig sich dazwischen schiebenden Fahrzeugen und häufigen Positionswechseln immer wieder verändere. Dies sei auch dann der Fall, wenn es sich bei den Beobachtern um zwei erfahrene Polizeibeamte handle, da erwiesen sei, dass menschliche Wahrnehmungen - auch in Form von Zeugenaussagen - in hohem Masse unzuverlässig seien (vgl. zum Ganzen GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, SVG, Art. 34 N 29). Gemäss Giger vermögen Schätzungen das Erfordernis der fehlenden unüberwindbaren Zweifel an der Tatbegehung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO nicht zu erfüllen. Trotz der angebrachten Kritik überzeugt die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Berufserfahrung und eine besondere Ausbildung von Polizeibeamten können durchaus einen positiven Einfluss auf das Ausmass der Glaubhaftigkeit einer Aussage generell und einer Schätzung im Konkreten haben, erscheint doch plausibel, dass die wiederholte Beobachtung von Vorfällen die grundsätzliche Wahrnehmungsfähigkeit beeinflussen kann. Es wäre aber verfehlt davon auszugehen, eine besondere Ausbildung und Berufserfahrung würden Schätzangaben von Polizisten unter allen Umständen zu für eine Verurteilung ausreichenden Beweismitteln machen. Ebenso wäre es auch verfehlt, anzunehmen, solche Schätzungen müssten generell als taugliche Beweismittel ausgeschlossen werden. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und sind für die Frage, ob eine bestimmte Schätzung ein zuverlässiges Beweismittel darstellt, alle relevanten, die Schätzung allenfalls beeinflussenden Umstände wie die Art der angezeigten Zuwiderhandlung, die Art und Weise der Wahrnehmung sowie die Einschätzung der Persönlichkeit des Polizeibeamten in die Beurteilung des Falles miteinzubeziehen. Diesen Ausführungen kann sich das hiesige Gericht anschliessen, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung in der Zwischenzeit mehrfach bestätigt

hat (vgl. z.B. die Urteile 6B_132/2012 vom 26.04.2012 E. 2.4.3.;6B_700/2010 vom 16.11.2010 E. 1.5.2.). Weiter hat das Bundesgericht die Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs durch Ablesen vom eigenen Tachometer bei der Nachfahrt sowie die gleichzeitige Schätzung der Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere Strecke ausdrücklich als zulässig erachtet (Urteil 6B_700/2010 vom 16.11.2010 E. 1.6.1. f.; ausführlich begründet auch im Urteil 6B_1065/2023 vom 17.05.2024). Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Ausgangslage wie folgt: Die Polizisten haben in ihren Wahrnehmungsberichten detaillierte und übereinstimmende Angaben dazu gemacht, auf welchen Streckenabschnitten der Beschuldigte mit welchen Geschwindigkeiten unterwegs war. Hierbei handelte es sich zwar nicht um genaue Messungen, allerdings konnten sich die Polizisten bei ihren Schätzungen am eigenen Tacho bzw. an der selbst gefahrenen Geschwindigkeit orientieren. Dies gilt im Übrigen auch in denjenigen Fällen, in welchen die Distanz zum Beschuldigten etwas grösser war, weil die Polizei mit dem Tempo des Beschuldigten nicht mithalten konnte oder dies als zu gefährlich erachtete. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich auch in diesen Fällen keineswegs um reine Spekulationen, da die Schnelligkeit, mit welcher sich die Distanz zwischen dem eigenen Auto und demjenigen des Beschuldigten vergrösserte, als Anhaltspunkt diente. Auf der Strecke zwischen dem Pieterlentunnel und der Autobahnausfahrt Biel- Ost war die Kapo Bern mit ihrem VW AD.________ (Fahrzeugmodell) (Maximalgeschwindigkeit: 214.6 km/h; pag. 54) beispielsweise nicht mehr in der Lage, mit dem flüchtenden Fahrzeug mitzuhalten, weshalb sich die Distanz enorm schnell vergrössert habe (pag. 59, 62). Während Polizist D.________ die eigene Geschwindigkeit auf über 180 km/h und diejenige des Beschuldigten auf ca. 250 km/h schätzte (pag. 62, 104 Z. 132 ff., 422 ff.), gab Polizist C.________ zu Protokoll, dass er einmal auf den Tacho geschaut habe und dieser 195 km/h gezeigt habe. Trotz dieser hohen Geschwindigkeit sei das flüchtende Fahrzeug aus ihrem Sichtfeld verschwunden, weshalb es deutlich schneller als 195 km/h, schätzungsweise mit ca. 240 km/h habe fahren müssen (pag. 87 f. Z. 133 ff., 193 f., 201 ff.). Da es sich beim Fluchtfahrzeug um einen BMW AB.________ (Modell)

handelte (pag. 46), welcher gemäss Angaben des Herstellers eine Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h aufweist, erscheinen die Angaben der Polizisten auch aus technischer Sicht möglich. Zudem schätze auch Polizistin H.________ die Geschwindigkeit des Beschuldigten auf über 200 km/h (pag. 133 Z. 509 ff.). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass alle vier Polizeibeamten über eine abgeschlossene Ausbildung und eine gewisse Erfahrung im Verkehrsbereich verfügen. Da sie sich täglich mit dem Strassenverkehr auseinandersetzen, darf davon ausgegangen werden, dass sie die gefahrenen Geschwindigkeiten (wie auch andere strafrechtlich relevante Umstände) genauer zu beobachten und einzuschätzen vermögen, als dies ein Laie tun könnte. Beim Polizisten G.________ trifft dieser Umstand gar in besonderem Masse zu, da er bereits seit vielen Jahren bei der Mobilen Polizei AE.________ arbeitet. Schliesslich ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Polizisten mit Falschaussagen ihren Job riskieren würden und kein Interesse daran haben, den Beschuldigten mit übertriebenen Geschwindigkeitsangaben unrechtmässig zu belasten. Immerhin sind sie dem Beschuldigten über weite Strecken mit den angegebenen Geschwindigkeiten gefolgt und schufen dadurch ebenfalls ein gewisses Risiko für andere und sich selbst. Erst auf der Henry-Dunant-Strasse wurde die Verfolgungsfahrt letztlich abgebrochen, als das Risiko für die zahlreichen Passanten schlicht nicht mehr gerechtfertigt erschien (was wiederum zeigt, dass der Beschuldigte an dieser Stelle sicherlich nicht – wie von ihm behauptet – mit den erlaubten 50 km/h gefahren ist, da die Polizei die Verfolgungsfahrt bei diesem Tempo wohl kaum abgebrochen hätte; pag. 66, 125 Z. 220 f., pag. 178 Z. 474 ff.).

Nach dem Gesagten kann folglich festgehalten werden, dass das Gericht in Bezug auf die Geschwindigkeiten auf die sachlichen, zurückhaltenden und letztlich überzeugenden Angaben und Schätzungen der Polizisten abstellt und den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet.

Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz an und stellt auf die mitunter gestützt auf einen Vergleich mit dem eigenen Tacho erfolgten und im Wesentlichen übereinstimmenden Schätzungen der in dieser Hinsicht erfahrenen Polizisten ab. Die Geschwindigkeitsschätzung wurde vorliegend im Übrigen dadurch vereinfacht, dass die Polizisten nicht am Strassenrand stehend die Geschwindigkeit eines an ihnen vorbeifahrenden Autos zu beurteilen hatten, sondern sie sich selbst im Strassenverkehr befanden und dem Beschuldigten (mit diesem angepassten Geschwindigkeiten) folgten. Der oberinstanzlichen Argumentation der Verteidigung, wonach sich die Vorinstanz nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass keine gültige Schätzung bei fehlendem Sichtkontakt möglich sei, ist sodann Folgendes entgegenzuhalten: Die Vorinstanz hat sich mit dem zuweilen verlorenen Sichtkontakt auseinandergesetzt und das Verschwinden des Beschuldigten aus dem Sichtfeld der Polizisten als Anhaltspunkt für die gefahrene Geschwindigkeit zugelassen (etwa: «Trotz dieser hohen Geschwindigkeit sei das flüchtende Fahrzeug aus ihrem Sichtfeld verschwunden, weshalb es deutlich schneller als 195 km/h, schätzungsweise mit ca. 240 km/h habe fahren müssen»). Dies ist vorliegend auch zulässig, zumal nicht willkürliche Schätzungen in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit eines Fahrzeugs, das sich ausserhalb des Sichtfelds des schätzenden Polizisten befand, vorliegen, vielmehr die Basis der Schätzung darin liegt, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit gelang, aus dem Sichtfeld der schätzenden Polizisten herauszufahren. Somit war der Umstand, dass der Beschuldigte aus dem Sichtfeld der Polizisten verschwand, Folge seiner hohen Geschwindigkeit, was zwangs- läufig zu bedeuten hat, dass er schneller fuhr als die Polizei (vgl. insbesondere den Kontext der von der Verteidigung zitierten Aussage der Polizistin H.________ auf pag. 123, wonach sie den Sichtkontakt in den Tunnels verloren hätten, weil sie ihn «ziehen lassen» mussten [Z. 154 ff.], sowie Z. 143: «Wir fuhren in den Witi-Tunnel und es war 100 km/h signalisiert und er hat so aufgezogen, dass wir ihn aus dem Sichtfeld verloren»). Vergrössert sich der Abstand des Verfolgerfahrzeugs der Polizei zum Fluchtfahrzeug dergestalt, dass dieses kurzzeitig aus dem Sichtkontakt

verschwindet, kann dies durchaus als Anhaltspunkt für eine Geschwindigkeitsschätzung im Moment des verlorenen Sichtkontakts dienen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr ahnden zu können, wenn der Beschuldigte eine so hohe Geschwindigkeit erreicht, dass ihm die Flucht vor der Polizei gelingt. Das kurzzeitige Verschwinden des Beschuldigten aus dem Sichtfeld der Polizei konnte und durfte im Ergebnis bei der vorliegenden Ausgangslage, bei der das Verschwinden nicht zu einer reinen Mutmassung führte, sondern als Anhaltspunkt für die Schätzung diente, durchaus zur Geschwindigkeitsermittlung herangezogen werden. Bei dieser Argumentation wird nicht verkannt, dass die angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitungen auf teilweise mittels Ablesens des eigenen Tachos erfolgten Schätzungen und nicht auf objektiv belegten Messungen basieren. Die exakte Feststellung der Fahrgeschwindigkeit war in casu denn auch nicht prioritäres Ziel der Polizisten, vielmehr bestand dieses in der Verfolgung und Anhaltung des flüchtenden Beschuldigten bei gleichzeitigem Festhalten der gefahrenen Geschwindigkeiten, dies insbesondere zur Verdeutlichung des Ausmasses der Fluchtfahrt des Beschuldigten. Die ASTRA-Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) sieht selbst bei Geschwindigkeitsmessungen mittels technischer Hilfsmittel Sicherheitsabzüge vor. Die Generalstaatsanwaltschaft sprach sich für einen Pauschalabzug von 6 % für jede einzelne Geschwindigkeitsüberschreitung aus, da dies dem im Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2025 (SK 23 488) vorgenommenen Abzug entspreche. Das von der Generalstaatsanwaltschaft genannte Urteil der 2. Strafkammer diktiert indes nicht einen zwingend und universell, d.h. ohne Berücksichtigung anderer Umstände, vorzunehmenden Pauschalabzug von 6 %. Im Gegenteil: Der von der 2. Strafkammer – im Übrigen nicht in Prozenten, sondern in km/h – vorgenommene Abzug war im konkreten Fall darauf ausgerichtet, die Unsicherheit der dortigen Geschwindigkeitsschätzung, welche nur knapp über der Grenze zum «Rasertatbestand» lag, dergestalt zu Gunsten des Beschuldigten zu bemessen, dass dieser den «Rasertatbestand» gerade nicht automatisch – und dies trotz nur geschätzter Geschwindigkeit – erfüllte.

Dies begründete die 2. Strafkammer insbesondere damit, dass der Verzicht auf einen solchen Abzug «auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte 1 bei der Annahme einer gefahrenen Geschwindigkeit von 105.03 km/h die Grenze zum ‹Rasertatbestand› nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. b SVG um 5.03 km/h überschritten hätte und damit weitreichende Konsequenzen einhergehen (Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr bis vier Jahre anstelle von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) […] nicht gerechtfertigt» sei. Im dortigen Verfahren lag der Annahme der gefahrenen Geschwindigkeit der Funkspruch des Polizisten zugrunde, es werde «110 km/h» gefahren. Mittels Tachotests beim Polizeifahrzeug wurde in der Folge errechnet, dass bei diesem eine Geschwindigkeit von 110 km/h gemäss Tacho der effektiven Geschwindigkeit von 105.03 km/h entspreche. Entsprechend reduzierte die Kammer die geschätzte Geschwindigkeit von 105.03 km/h um

6.03

km/h auf 99 km/h, um zu verhindern, dass eine Geschwindigkeitsschätzung, welche mit höheren Unsicherheiten einhergeht als Messungen mittels technischer Hilfsmittel, zur automatischen Anwendung des äusserst einschneidenden «Rasertatbestands» führte. Dieses Vorgehen ist vorliegend hinsichtlich dieses «Rasertatbestands» gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG zu bestätigen. Soll demnach eine gefahrene Geschwindigkeit aufgrund von Art. 90 Abs. 4 SVG automatisch – sprich ohne Betrachtung der konkreten Umstände – zur Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG führen, sind entsprechende Abzüge zu tätigen. Gleiches hat zu gelten, wenn allein die gefahrene Geschwindigkeit zur Anwendung von Art. 90 Abs. 2 statt Abs. 1 SVG führt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Alle Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden gemäss Anklage in den Vorwurf der qualifiziert groben respektive der groben Verletzung der Verkehrsregeln eingefügt. Zudem ist vorliegend für die rechtliche Würdigung nicht die einzelne und exakte Überschreitung für sich, sondern der diese umfassende Gesamtkontext, sprich das Gesamtgeschehen und die sich daraus ergebende Gefährlichkeit, relevant (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Handlungseinheit in E. 14.2 hiernach). Hingegen haben – wie ausgeführt – die Abzüge in jenen Punkten explizit zu erfolgen, in denen automatisch Art. 90 Abs. 3 SVG Anwendung fände. In den anderen Punkten ist angesichts der vorliegend aussergewöhnlichen Gesamtumstände, welche sogleich und in rechtlich relevanter Hinsicht in E. 14.2-4 hiernach näher umschrieben werden, ausnahmsweise auf die Vornahme von Sicherheitsabzüge zu verzichten. Dies erscheint vorliegend unproblematisch, zumal sich die Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgrund der nachfolgend begründeten Handlungseinheit in eine Gesamtwürdigung einfügen. Dass es sich bei den Geschwindigkeitsangaben um Schätzungen handelt, ist offensichtlich und bei der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen. Hinsichtlich der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung, welche für sich die gesetzlichen Grenzwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG überschreiten und somit automatisch zur Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG führen würden, ergibt sich folgendes Bild: Art. 8 Abs. 1 lit. i Ziff. 1 und 2 VSKV-ASTRA sehen vor, dass vom auf die nächste

ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem 15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h sowie 15 % des Messwerts ab 101 km/h abzuziehen sind. Darauf ist diesbezüglich abzustellen. Daraus ergeben sich betreffend die Vorwürfe gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG die folgenden Werte:

AKS Ziff. Zulässige Angeklagte Geschwindigkeit Geschwindig- Höchstge- Geschwindigkeit nach Sicher- keitsüberschreischwindig- heitsabzug von tung (abgerun- 15 % bahn; Fahrtrichtung Solothurn)

bahn; im Pieterlentunnel Richtung Biel)

4.1.5

(Auto- Für alle nachfolbahn; zw. dem genden Unterzif- Pieterlentunnel fern: «weit über und der Aus- 200 bis max. fahrt Biel-Ost; 250 km/h», im gemäss den Einzelnen wie nachfolgenden folgt: vier Unterziffern)

4.1.6

(Henri- 50 km/h «bis zu» 100 bis zu 85 km/h bis zu 35 km/h Dunant- km/h Strasse in Biel)

Für die rechtliche Würdigung dieser Geschwindigkeiten, in deren Rahmen die weiteren erstellten Sachverhaltselemente bzw. Umstände mitzuberücksichtigen sein werden, kann auf E. 14 hiernach verwiesen werden.

Schliesslich erachtet die Kammer mit der Vorinstanz – in Übereinstimmung mit den detaillierten und glaubhaften Aussagen bzw. Wahrnehmungsberichten der involvierten Polizisten, GWK-Beamten sowie des Augenzeugen I.________ – die weiteren angeklagten Verkehrsregelverletzungen, namentlich das dem Beschuldigten vorgeworfene dreimalige Nichtbeachten eines Lichtsignals, das mehrfache Rechtsüberholen auf der Autobahn, der Spurwechsel ohne Zeichengebung, der ungenügende Abstand beim Überholen und Hintereinanderfahren, das Befahren einer Sperrfläche, das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs sowie das Rechtsüberholen auf einer Busspur, als erstellt. Es handelt sich hierbei um klassische Fluchtdelikte, welche ins Bild passen und welche insbesondere von mehreren Polizisten, deren Aufgabe explizit in der Verfolgung des Beschuldigten bestand, beobachtet wurden. Bei der pauschalen Behauptung des Beschuldigten, dass er auf seiner Fahrt keinerlei Verkehrsregeln gebrochen oder sich jedenfalls nicht mehr daran erinnern könne, handelt es sich ganz offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Für das Überfahren des Lichtsignals bei der Ausfahrt Biel-Ost nach der Durchbrechung der Strassensperre, zu welchem sich die Verteidigung eingehender äusserte, kann auf die nachfolgende Erwägung 10.3.2 verwiesen werden.

10.3.2

Zur Strassensperre Die Vorinstanz würdigte die im Ergebnis «detaillierten und im Kern übereinstimmenden Wahrnehmungen der involvierten Polizisten» im Einzelnen und bezogen auf die Strassensperre wie folgt (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 545): Die Berner Polizisten D.________ und C.________ konnten präzise beschreiben, wie sie ihren VW AD.________ (Fahrzeugmodell) mit eingeschaltetem Blaulicht und Horn quer über die linke Fahrbahn gestellt hatten, während auf der rechten Spur Fahrzeuge gestanden seien (pag. 85 ff. Z. 84 ff., 162 ff., pag. 102 ff. Z. 80 ff., 218 ff.). Unabhängig voneinander gaben beide Polizisten zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit ca. 100 km/h auf das Patrouillenfahrzeug zugefahren sei und die Front des BMW die Seite des Patrouillenfahrzeugs letztlich nur um wenige Zentimeter verfehlte habe (gemäss dem Beifahrer D.________ ca. 20 cm; pag. 86 ff. Z. 99 ff., 270, 277, 280 f., pag. 102 Z. 90 ff., 95 ff., 246 ff., 264 f.). Beide waren sich einig, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Geschwindigkeit nicht mehr hätte abbremsen können und mit der Beifahrerseite des Patrouillenfahrzeugs kollidiert wäre, wenn Polizist C.________ dieses nicht in letztere Sekunde wegbeschleunigt hätte (pag. 91 Z. 285 ff., pag. 106 ff. Z. 235 ff., 275 ff., 287 f.). Die Geschwindigkeit, mit welcher der BMW letztlich seitlich hinter dem Patrouillenfahrzeug vorbeifuhr, schätzte D.________ auf mindestens 60 km/h, wobei er darauf hinwies, dass die Reifen gequietscht hätten, als der BMW anschliessend links um die Kurve gefahren sei (pag. 107 Z. 268 ff.). Diese Angabe wurde wiederum von der Solothurner Polizistin H.________ bestätigt, welche das Geschehen aus einer grösseren Distanz beobachten konnte und die Geschwindigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt des Durchbruchs der Strassensperre ebenfalls auf mind. 60 km/h schätzte. Sie habe jedenfalls «Schiss gehabt», als der Beschuldigte derart schnell auf das Lichtsignal zugefahren sei (pag. 130 Z. 431 ff.). Ganz allgemein räumte H.________ zwar ein, dass sie die Szene aufgrund der Distanz von ca. 300 Meter nicht besonders gut gesehen habe, allerdings habe es für sie so ausgesehen, als wäre der BMW beinahe frontal mit der linken Fahrzeugseite des Berner Patrouillenfahrzeug kollidiert. Der BMW sei «voll auf das Patrouillenfahrzeug zugefahren» und sie habe sich nur noch gedacht: «Scheibe, jetzt kommt es

zur Kollision». Für sie habe es so ausgesehen, als hätte der BMW-Lenker erst im letzten Moment nach links abgedreht. Ihrer Ansicht nach sei dies der gefährlichste und einschneidendste Moment der Verfolgungsfahrt gewesen (pag. 69, pag. 123 ff. Z. 173 ff., 418 ff., 296 f.). Dass die Beinahekollision auch beim Polizisten C.________ einen bleibenden Eindruck hinterliess, lässt sich daran erkennen, dass er mehrfach von seinen damals empfundenen Gefühlen und Überlegungen berichtete. So erklärte er, dass er im Moment, als D.________ die Fahrzeugtüre etwas geöffnet und der Beschuldigte nicht verlangsamt habe, Angst bekommen habe und sich gedacht habe: «Scheisse, das reicht meinem Kollegen nicht mehr». Er habe diesem gesagt, dass er die Türe wieder schliessen solle und habe «voll aufs Gaspedal» getreten. Als der Beschuldigte schräg hinter ihrem Fahrzeug durchgefahren sei, habe er zum ersten Mal realisiert, wie knapp es gewesen sei, dass dieser ihnen nicht in die Beifahrertüre gefahren sei. Bei dieser Geschwindigkeit wäre dies für seinen Kollegen nicht gut rausgekommen und für ihn wahrscheinlich auch nicht. Er sei leicht geschockt gewesen und sein Adrenalinspiegel sei sehr hoch gewesen (pag. 86 ff. Z. 93 ff., 305 f.). Schliesslich ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt nochmals zu erwähnen, dass sämtliche Polizisten sehr differenzierte Aussagen machten und – anstatt die Darstellung der Kollegen leichthin zu bestätigen – stets darauf hinwiesen, wenn sie selbst gewisse Vorgänge nicht gesehen haben oder sich nicht mehr daran erinnern konnten (z.B. betreffend Geschwindigkeiten und Distanzen [pag. 86 ff. Z. 99 f., 280 ff.], betreffend das Lösen der Sicherheitsgurte [pag. 88 Z. 171 ff.], betreffend das Wenden des Fahrzeugs nach der Beinahekollision [pag. 108 Z. 307 ff.]). Insgesamt ergab sich aufgrund der Darstellungen der verschiedenen Polizisten jedoch ein stimmiges Gesamtbild, während der Beschuldigte seine Aussagen zu den Ereignissen auf der Autobahnausfahrt ständig änderte und sich in zahlreiche Widersprüche verstrickte (vgl. dazu die Aussagenwürdigung oben).

Dieser Würdigung schliesst sich die Kammer – nicht zuletzt mit Verweis auf die vorstehende Würdigung der Aussagen und Wahrnehmungsberichte der Polizisten, welche die Situation rund um die Strassensperre gesehen haben – an. Diese haben das Geschehen übereinstimmend und eindrücklich geschildert. Die Beschreibungen der Polizisten passen auch – entgegen der Argumentation der Verteidigung – mit den örtlichen Verhältnissen überein: Die Polizisten C.________ und D.________ zeichneten den Anfahrtsweg des Beschuldigten und die Position ihres Patrouillenfahrzeugs übereinstimmend auf dem aktenkundigen Kartenausschnitt ein (pag. 98 und 116). Die Position stimmt dabei mit ihrer Erzählung überein, wonach sie – herkommend aus Richtung des Spitalzentrums Biel AG – das Fluchtfahrzeug von der Brücke der Johann-Renfer-Strasse aus auf der Autobahn gesehen, folglich einen U-Turn gemacht hätten und zurück zur Autobahnausfahrt gefahren seien. Dies bedingte, dass das Patrouillenfahrzeug wie von den Polizisten beschrieben quer gestellt mit der Front zum Beschuldigten gerichtet war, da die Polizisten die Ausfahrt von der «falschen» Seite, sprich gegen die Fahrtrichtung, befuhren. Zumal das Patrouillenfahrzeug am breiten Ende der Ausfahrt positioniert wurde und nicht etwa auf der Ausfahrtsrampe selbst, auf der die rechte Fahrspur bereits von an der Ampel stehenden Fahrzeugen blockiert war, bot das vom Polizisten C.________ ausgeführte Ausweichmanöver (nach vorne links) dem Beschuldigten entgegen der Argumentation der Verteidigung genügend Platz, um hinter dem Patrouillenfahrzeug zu passieren (notabene nur um einige Zentimeter). Das beschriebene Ausweichmanöver war angesichts der dortigen Strassenbreite (die Leitplanken öffnen sich an dieser Stelle und die Strasse wird breiter) ohne Weiteres möglich, zumal die an der Ampel stehenden Fahrzeuge ein paar Meter weiter hinten Richtung Ausfahrtsrampe standen und dadurch das Patrouillenfahrzeug nicht behinderten. Letzteres führte zugleich dazu, dass die Polizisten durch leichtes Querstellen des Patrouillenfahrzeugs bereits die noch übrigbleibende Fahrbahn blockieren konnten und der Beschuldigte das Patrouillenfahrzeug nicht ohne dessen Ausweichen passieren konnte. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt ist erstellt.

Weiter stellt sich die Frage nach der gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten. Diesbezüglich ist der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, als es grundsätzlich schwierig ist, die Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Fahrzeugs zu schätzen. Es war den geschulten Polizisten, welche sich dem Beschuldigten bewusst und ausschliesslich zwecks dessen Anhaltung in den Weg gestellt und ihren Fokus demnach vollständig auf diesen gerichtet hatten, ohne Weiteres möglich zu erkennen, dass der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindigkeit auf sie zufuhr. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auf Vorhalt einer Aussage von D.________, wonach der Beschuldigte mit ca. 100 km/h gefahren sei, selbst zu seiner Verteidigung vorbrachte, er sei dort mit 60 km/h vorbeigefahren sei (pag. 174 Z. 276), womit sich seine Aussagen mit denjenigen der Polizisten (pag. 107 Z. 268, pag. 130 Z. 432 f.) sowie mit der angeklagten Geschwindigkeit decken. Insofern steht das Argument der Verteidigung, wonach die räumlichen Verhältnisse und die Route des Beschuldigten (Linksabbiegen auf die Johann- Renfer-Strasse) aufgrund des 90 Grad-Winkels eine überhöhte Geschwindigkeit von 60 km/h gar nicht zuliessen, im Widerspruch mit der Angabe des Beschuldigten. Das Argument der Verteidigung ist letztlich auch mit Blick auf die räumlichen Verhältnisse, wie sie auf dem aktenkundigen Kartenausschnitt (pag. 98) ersichtlich sind, unbehelflich: Die Johann-Renfer-Strasse besteht an der fraglichen Stelle aus einem Gehweg, einem Radweg, zwei Fahrtspuren in die eine Fahrtrichtung, einer Verkehrsinsel in der Mitte, zwei Fahrtspuren in die andere Fahrtrichtung, wiederum einem Radweg und einen Gehweg. Bauliche Hindernisse, welche ein starkes Abbremsen erforderlich machen würden, existieren keine. Unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen bzw. der Strassenbreite ist ein Abbiegen mit 60 km/h durchaus realistisch. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit überhöhter Geschwindigkeit bzw. wie angeklagt mit 100 km/h auf das Patrouillenfahrzeug zufuhr und dieses mit mindestens 60 km/h passierte. Letztere Geschwindigkeit, welche in rechtlicher Hinsicht relevant ist, ergibt sich direkt aus der Aussage des Beschuldigten und stellt die tiefste genannte Geschwindigkeit dar. Diese ist aus diesen Gründen als erstellt zu erachten. Hätte der Polizist C.________ das

Fahrzeug nicht fortbewegt, wäre somit die Front des flüchtenden Fahrzeugs mit der Beifahrerseits des Patrouillenfahrzeugs kollidiert; es ist mit den Polizisten davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit des Beschuldigten für eine komplette Bremsung nicht ausgereicht hätte (pag. 91 Z. 288 f. und 295 f.; pag. 106 Z. 236 f.). Ferner ist bei der sich bietenden Situation offensichtlich, dass der Beschuldigte die vor ihm aufgebaute Strassensperre bzw. das Patrouillenfahrzeug, welches mit Blaulicht und Sirene quer über die Fahrbahn gestellt war, gesehen hat. Ebenso erstellt ist für die Kammer schliesslich, dass die vom Beschuldigten passierte Ampel zum Linksabbiegen auf Rot gestellt war. Dessen war sich der Polizist C.________ sicher, da er beim Hinfahren auf der Johann-Renfer-Strasse wenige Sekunden zuvor grün gehabt habe und damit bei der Ausfahrt zwangsläufig rot ge- wesen sein musste (pag. 90 Z. 262; pag. 91 Z. 302 ff. und pag. 106 Z. 230 ff.). Auch der Polizist D.________ leitete aus der Situation heraus ab, dass rot gewesen sein musste, da die Fahrzeuge auf der rechten Fahrbahnspur stillgestanden seien (pag. 102 Z. 82 ff.). Der Beschuldigte machte seinerseits widersprüchliche Angaben hierzu und gab anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme an, die Polizei habe den rechten Fahrstreifen blockiert und er sei einfach links an ihnen vorbeigefahren (pag. 163 Z. 181 ff.), im Rahmen der zweiten Einvernahme hingegen, die Ampel sei grün und vor ihm ein anderes Fahrzeug gewesen, bei der Ausfahrt habe es aber keine Polizei gehabt (pag. 173 Z. 219), um kurz danach in derselben Einvernahme zu sagen, die Ampel sei auf Orange gewesen und noch in derselben Antwort zu korrigieren «also die Ampel war grün», bevor er bei der darauffolgenden Frage nicht mehr wissen wollte, welche Farbe die Ampel gehabt habe und wiederum bei der nächsten Frage angab, er hätte anhalten sollen (pag. 175 Z. 306 ff.). Schliesslich änderte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Aussage dahingehend, dass er an der roten Ampel habe anhalten müssen, weil 3 oder 4 Autos vor ihm gestanden seien, und die Polizei an ihm vorbeigefahren sei (pag. 568 Z. 23 f.). Die Kammer stellt auf die Aussagen der Polizisten ab. Davon ausgehend, dass die rechte Fahrspur durch an der roten Ampel wartende Fahrzeuge blockiert war, muss die linke Ampel bei der vorliegenden Verkehrsführung

(Fussgängerstreifen und Hauptstrasse über die gesamte Breite der Ausfahrtsstrasse) zwangsläufig ebenfalls rot gewesen sein. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift ist damit erstellt und die Gefährlichkeit eindeutig gegeben.

10.3.3

Zur (subjektiven) Frage der Flucht (AKS Ziff. 3.1.1 – 3.1.3 [Hinderung einer Amtshandlung durch Flucht]) Der Beschuldigte (bzw. dessen Verteidigung) stellte sich – wie bereits vor erster Instanz – im oberinstanzlichen Verfahren nach wie vor auf den Standpunkt, er hätte weder das GWK noch die Polizei und deren Haltesignale – zumindest ab dem angeklagten Zeitpunkt bei Giebenach – nicht wahrgenommen, womit er nicht wissentlich und willentlich vor den jeweiligen Patrouillen geflüchtet sei. Der Polizist G.________ und die Polizistin H.________ hätten im Übrigen bestätigt, dass der Beschuldigte konstant geradeaus auf die Fahrstrecke gestarrt habe und mit ihm eine nonverbale Kommunikation mit Handzeichengabe nicht möglich gewesen sei. Die akustische Warnvorrichtung habe der Beschuldigte sodann nicht wahrnehmen können, da er Musik gehört habe (pag. 171 Z. 108). Die Vorinstanz verwarf diese Argumente insbesondere mit Verweis auf das damit im Widerspruch stehende Geständnis des Beschuldigten anlässlich seiner ersten Einvernahmen (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 640 f.; vgl. auch E. 10.2.1 hiervor): Dieser Argumentation ist entgegenzusetzen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme von sich aus erläutert hatte, dass ihm sowohl die Grenzwacht als auch die Kapo Solothurn «das Stopp-Signal gegeben» hätten. Zudem gestand er auch mehrfach ein, aufgrund des Khats vor der Polizei geflüchtet zu sein. Dass er seine Aussagen später revidierte, vermag sein ursprüngliche Geständnis nicht in Zweifel zu ziehen. Es erscheint schlicht völlig abwegig, dass der Beschuldigte von Basel bis nach Biel nicht bemerkt haben will, dass er von drei verschiedenen Patrouillen mit Blaulicht und Sirenen verfolgt wurde, wobei die Patrouillenwagen teilweise hinter, teilweise neben und teilweise vor ihm fuhren und ihm zudem die Matrix «Bitte folgen» bzw. «Stop Police» zeigten. Der Beschuldigte blickte nicht etwa deshalb starr nach vorne, weil er die Polizei tatsächlich nicht bemerkt hatte, sondern weil er ihr lediglich diesen Eindruck vermitteln wollte. Im Übrigen hat der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Schilderungen der Polizisten G.________ und H.________ sogleich beschleunigt und sich im Slalom durch den starken Verkehr geschlängelt, als sie die Verfolgungsfahrt mit Blaulicht und Horn aufgenommen hatten (pag. 63, 126 Z. 274 f.). Damit steht fest,

dass er die Polizei sehr wohl bemerkt hat.

Gestützt auf diese Feststellungen erachtete die Vorinstanz die als Hinderung einer Amtshandlung angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. 3.1.1 bis Ziff. 3.1.3 der Anklageschrift als erstellt. Ergänzend kann vorab auf die hiervor vorgenommene Würdigung der subjektiven Beweismittel verwiesen werden (E. 10.2 hiervor), insbesondere auch die Aussagen des Zeugen L.________, welche die Fluchttheorie stützen. Für eine bewusste Flucht des Beschuldigten vor dem GWK bzw. der Polizei spricht sodann einerseits die hiervor beweismässig erstellte Fahrweise des Beschuldigten, sprich die Verkehrsregelverletzungen (E. 10.3.1 hiervor) und die nur knapp ohne Unfallverursachung durchbrochene Strassensperre (E. 10.3.2 hiervor), sowie andererseits die gefahrene Strecke (vgl. hierzu insbesondere auch die detaillierte Abhandlung in E. 10.2.2 hiervor); diese Faktoren lassen sich einzig durch Flucht erklären. Ein anderer Grund, weshalb der Beschuldigten die gefahrene Route mit zahlreichen Umwegen gewählt und dabei etliche fluchttypische Strassenverkehrsregeln (insbesondere das Überfahren roter Ampeln, waghalsiges Überholen und Geschwindigkeitsüberschreitungen) verletzt haben sollte, ist weder erkennbar noch hat der Beschuldigte oder die Verteidigung einen solchen Grund präsentiert. Dass der Beschuldigte das GWK sowie die beiden Polizeipatrouillen wahrgenommen und deshalb die Flucht ergriffen hat, ist selbst unter Ausklammerung seines ursprünglichen Geständnisses so offensichtlich, dass es keiner weiteren Begründung mehr bedarf. Abschliessend ist zu wiederholen, dass der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung am 16. Januar 2022 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (E. 5 hiervor). Es ist damit erwiesen, dass sich der Beschuldigte nur rund 7 Monate nach der vorliegenden Fluchtfahrt erneut vor uniformierten Polizisten, welche ihn mittels des Rufes «Stopp Polizei!» anzuhalten versuchten, geflüchtet ist, nachdem er beim Erblicken der Polizei einen weissen Plastiksack mit 128 g Khat in der Seitengasse deponiert hatte. Dies zeigt, dass der Beschuldigte durchaus imstande ist bzw. nicht davor zurückschreckt, vor der Polizei zu flüchten, um nicht im Besitz von Khat erwischt zu werden.

10.4

Erstellter Sachverhalt Im Ergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte auf seiner Fluchtfahrt von Giebenach nach Biel, während er im Kofferraum ca. 19 kg Khat transportierte, wie angeklagt zwischen ca. 19:30 Uhr bzw. 20:10 Uhr bis 20:16 Uhr die in Ziff. 4.1. und 4.2 angeklagten Sachverhalte erfüllt hat. Er hat damit namentlich einerseits die jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeiten teilweise massiv überschritten, wobei es sich bei den in der Anklageschrift genannten Überschreitungen um Schätzungen und nicht exakte Geschwindigkeitsangaben handelt (AKS Ziff. 4.1.2-4.1.6 sowie Ziff. 4.2.3,

4.2.4, 4.2.6-4.2.8, 4.2.10 und 4.2.12). Andererseits und teilweise in Kombination mit den Geschwindigkeitsüberschreitungen hat er in drei Fällen ein Rotlicht missachtet (AKS Ziff. 4.1.1, 4.2.5 und 4.2.11), ohne Zeichengebung die Spur gewechselt und dabei mit ungenügenden Abstand beim Wiedereinbiegen nach Überholen eine Sperrfläche befahren (AKS Ziff. 4.1.3), einmal auf einer Busspur (AKS Ziff. 4.2.12) sowie mehrfach auf der Autobahn (AKS Ziff. 4.2.1 und 4.2.2, [«Slalomfahrt»] sowie Ziff. 4.2.9 [einmalig]) rechts überholt, dies teilweise in Kombination mit ungenügendem Abstandhalten beim Hintereinanderfahren (soweit AKS Ziff. 4.2.2 betreffend) und das Fahrzeug nicht beherrscht (AKS Ziff. 4.2.3. AKS). Erstellt sind zudem die weiteren, die angeklagten Fahrmanöver umgebenden, sich direkt aus den Aussagen oder aber den konkreten Umständen ergebenden und in der Anklageschrift genannten Verhältnisse (andere Verkehrsteilnehmer, Passanten oder eingeschränkte Sicht, etwa im Tunnel, teilweise reger Verkehr etc.). Schliesslich ist das in Ziff. 1 und 2 angeklagte Fahrmanöver erstellt, namentlich, dass der Beschuldigte mit ca. 100 km/h direkt auf das (als Strassensperre) mit Blaulicht und Sirene quer über die Fahrbahn gestellte, gekennzeichnete Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Bern zufuhr und mit rund 60 km/h und nur wenigen cm Abstand seitlich hinter diesem vorbeifuhr (und so die Strassensperre durchbrach), während der Beifahrer [Polizist D.________]) seinen Sicherheitsgurt bereits gelöst hatte, um aus dem Fahrzeug auszusteigen. Dabei konnte eine Kollision nur dadurch verhindert werden, dass der Polizist C.________ in letzter Sekunde aus der Fahrbahn des Fluchtfahrzeugs wegbeschleunigte, nachdem er den Polizisten D.________ dazu aufgefordert hatte, wieder in das Fahrzeug einzusteigen. Damit ist letztlich auch erstellt, dass der Beschuldigte den Anweisungen drei verschiedener Patrouillen (GWK, Polizeipatrouille Solothurn und Bern), welche den Beschuldigten mittels Matrix «Bitte folgen» bzw. «Stop Police» und/oder Blaulicht und Sirene anhalten wollten, keine Folge leistete, sondern mit hoher Geschwindigkeit vor diesen flüchtete (AKS Ziff. 3.1.1-3.1.3). Erstellt ist schliesslich, dass der Beschuldigte die Polizeipatrouillen wahrgenommen hatte und seine Fluchtfahrt in der Folge bewusst und willentlich in der dargelegten und erstellten Art hinlegte.

III. Rechtliche Würdigung

11.

Gefährdung des Lebens (AKS Ziff. 1)

11.1

Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen (insbesondere zu den erforderlichen Tatbestandsmerkmalen der unmittelbaren Lebensgefahr, des direkten Gefährdungsvorsatzes und der Skrupellosigkeit) zutreffend dargelegt sowie Vergleichsfälle des Bundesgerichts zum Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Lebensgefahr im Strassenverkehr zusammengetragen; darauf kann verwiesen werden (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 547 f.).

11.2

Subsumtion Die Vorinstanz hat Folgendes erwogen (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 549 f.): Gemäss beweismässig erstelltem Sachverhalt befand sich der Beschuldigte, welcher im Kofferraum 19 kg Khat transportierte, mit einem ausgeliehenen BMW seit ca. 40 Minuten auf der Flucht vor dem GWK und der Solothurner Polizei, als er auf der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost mit ca. 100 km/h direkt auf das (als Strassensperre) mit Blaulicht und Sirene quer über die Fahrbahn gestellte Patrouillenfahrzeug VW AD.________ (Fahrzeugmodell) der Kapo Bern zufuhr. Da die Polizisten davon ausgingen, dass der Beschuldigte anhalten würde, hatte Polizist D.________ die Sicherheitsgurte bereits gelöst und die Beifahrertüre etwas geöffnet, um auszusteigen. Eine Kollision zwischen der Front des BMW und der Beifahrerseite des Patrouillenfahrzeugs wurde nur dadurch verhindert, dass Polizist C.________ seinem Kollegen zurief, die Türe zu schliessen, die Lenkung voll nach links einschlug und das Fahrzeug in letzter Sekunde aus der Fahrbahn des BMW wegbeschleunigte. Hierauf fuhr der BMW mit mindestens 60 km/h seitlich hinter dem Patrouillenfahrzeug vorbei und verfehlte dessen Seite nur um wenige Zentimeter (ca. 20 cm).

Durch sein Fahrverhalten schuf der Beschuldigte zweifellos eine Situation, in welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit bestand, die Polizisten C.________ und D.________ tödlich zu verletzen. Der Beschuldigte verliess sich voll und ganz darauf, dass die Polizisten ihm den Weg freimachen würden, ansonsten er mit 60 km/h frontal in die Beifahrerseite des Patrouillenfahrzeugs geprallt wäre. Ein massgebliches Abbremsen wäre ihm nicht mehr möglich gewesen und ein vollständiges Ausweichen hätten die engen Platzverhältnisse ebenfalls nicht zugelassen (vgl. hierzu die glaubhaften Aussagen von C.________ und D.________, wonach weder rechts noch links von ihrem Fahrzeug ein Durchkommen möglich gewesen wäre; pag. 85 ff. Z. 84 ff., Z. 285, pag. 102 Z. 86 ff.). Dass der Beschuldigte nicht anhalten, sondern die Strassensperre durchbrechen würde, kam für die Polizisten völlig überraschend, und es ist dem reinen Zufall zu verdanken, dass Polizist C.________ in dieser Stresssituation rechtzeitig reagieren konnte und es ihm noch knapp gelang, das Patrouillenfahrzeug aus der Fahrbahn des BMW zu beschleunigen. Hätte er auch nur eine Sekunde später (oder anders) reagiert, wäre aufgrund des hohen Tempos des Beschuldigten ein fataler Ausgang zu erwarten gewesen. Ebenfalls wäre es im Rahmen des Möglichen gelegen, dass Polizist D.________ – anstatt die Beifahrertüre wieder zu schliessen – bereits einen Fuss aus dem Auto gesetzt hätte und komplett schutzlos in die Fahrbahn des Beschuldigten geraten wäre. Folglich bestand eine grosse Wahrscheinlichkeit für einen schweren Unfall mit möglicherweise tödlichen Folgen, welche sich – ohne Vermittlung durch andere Tatsachen oder Umstände – direkt aus dem Täterverhalten ergeben hat. Damit sind sowohl der Eintritt einer konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr als auch der Kausalzusammenhang zu bejahen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Gefährdungsvorsatz: So sah der Beschuldigte das in der Ausfahrt quergestellte Patrouillenfahrzeug und fuhr dennoch mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (ca. 100 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) auf dieses zu. Zuletzt bremste er zwar etwas ab, wäre aber dennoch mit einer Geschwindigkeit von mind. 60 km/h in das Polizeifahrzeug geprallt, wenn dieses ihm nicht im letzten Moment Platz gemacht hätte. Wer eine Strassensperre auf eine derart riskante Art und Weise durchbricht, der weiss, dass eine grosse Wahrscheinlichkeit für einen schweren Unfall besteht, welcher für die im Patrouillenfahrzeug sitzenden Polizisten tödlich enden könnte. Dass der Beschuldigte sein Manöver dennoch vollzog, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er die Lebensgefahr – mochte sie ihm auch unerwünscht sein und mochte er auch darauf vertraut haben, sie werde sich nicht realisieren – willentlich herbeigeführt hatte. Schliesslich ist das kamikazehafte Fahrverhalten des Beschuldigten klarerweise als skrupellos zu qualifizieren. Angesichts der sehr nahen Möglichkeit der Verwirklichung der Lebensgefahr liess er jede Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen. Seine Beweggründe sind in keiner Art und Weise zu billigen, ging es ihm doch lediglich darum, sich aufgrund des mitgeführten Khats der Polizei zu entziehen. Damit stellte der Beschuldigte das Gelingen seiner Flucht über das Leben der Polizisten. Die Tat zeichnet sich insofern durch einen besonderen Grad der Vorwerfbarkeit und Verwerflichkeit aus. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.

Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Es gilt zu beachten, dass das Patrouillenfahrzeug nicht in Fluchtrichtung, sondern seitlich mit der Front zum herannahenden Fluchtfahrzeug stand. Ein Ausweichen war damit für die Polizisten, gerade bei den vorliegenden Strassenverhältnissen, erschwert; das Einschlagen gegen links und gleichzeitige starke Beschleunigen stellte die einzige Ausweichmöglichkeit dar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht wissen konnte, ob die Polizisten rechtzeitig reagieren und ob sie denn auch dergestalt (nach vorne) ausweichen würden, zumal der Polizist D.________ – notabene im Sichtfeld des Beschuldigten – bereits am Aussteigen war. Der Beschuldigte überliess das Ausbleiben einer Kollision allein dem Zufall bzw. dem geistesgegenwärtigen Reagieren des Polizisten C.________, der den Polizisten D.________ aufforderte, zurück ins Fahrzeug zu steigen und dem herannahenden Beschuldigten auswich. Eine Kollision hätte bei der Fahrzeugposition und Geschwindigkeit für beide Insassen tödlich enden können. Der Beschuldigte handelte sodann klarerweise – wie die Vorinstanz ausgeführt hat – mit direktem Gefährdungsvorsatz und skrupellos. Er sah die Polizei auf der langen Ausfahrtsstrasse mit Blaulicht und Sirene stehen, liess sich dadurch aber nicht beirren. Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens, begangen am 13. Juni 2021 in Biel zum Nachteil von C.________ und D.________, schuldig zu sprechen.

12.

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 2)

12.1

Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Für die rechtlichen Grundlagen wird vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 550 f.). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, steht vorliegend die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt im Zentrum.

12.2

Subsumtion Die Vorinstanz begründete den Schuldspruch wie folgt (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 551): Wie vorstehend beschrieben fuhr der Beschuldigte anlässlich der Verfolgungsfahrt vom 13.06.2021 mit dem BMW auf das als Strassensperre quer über die Fahrbahn gestellte Patrouillenfahrzeug VW AD.________ (Fahrzeugmodell) der Kapo Bern zu, wodurch er den Polizisten C.________ dazu brachte, den AD.________ (Fahrzeugmodell) in letzter Sekunde aus der Fahrbahn des BMW zu beschleunigen und dadurch die Strassensperre aufzuheben.

Bei den Polizisten C.________ und D.________ (Kapo Bern) handelt es sich offenkundig um Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB. Sodann liegen das Errichten und Betreiben einer Strassensperre bzw. das beabsichtigte Anhalten, Kontrollieren und Festnehmen des flüchtigen Beschuldigten innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizisten, weshalb eine gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geschützte Amtshandlung vorliegt. Der Beschuldigte setzte die Masse und die Geschwindigkeit seines BMWs als Mittel ein, um die Durchfahrt zu erzwingen. Indem er mit ca. 100 km/h auf das Polizeiauto zufuhr und keine Anstalten zum Anhalten machte, wirkte er physisch auf eine Sache ein, welche in unmittelbarer Beziehung zum Körper der ausführenden Beamten stand. Sein Verhalten richtete sich gegen die körperliche Integrität der Polizisten D.________ und C.________ und war ohne Weiteres geeignet, den freien Willen eines besonnen Beamten in der Lage der Betroffenen zu brechen. Hätten die Polizisten die Strassensperre nicht aufgehoben, hätten sie schwerwiegende Verletzungen oder gar ihr Leben riskiert. Entsprechend ist das Tatmittel der Gewalt erfüllt. Da sich die Polizisten infolge der vom Beschuldigten angewendeten Gewalt dazu gezwungen sahen, die Strasse zu räumen und den Beschuldigten flüchten zu lassen, wurden sie an der Ausübung ihrer Amtshandlung gehindert. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich. Er sah das mit Blaulicht und Sirene quer über die Fahrbahn gestellte Patrouillenfahrzeug und wusste, dass er hierdurch angehalten werden sollte. Da er um jeden Preis flüchten wollte, war es sein direktes Ziel, die Polizisten an der Ausübung ihrer dienstlichen Pflicht (dem Errichten und Betreiben der Strassensperre) zu hindern und sie stattdessen zur Aufgabe der Strassensperre zu zwingen.

Dem gibt es nichts hinzuzufügen.

Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 13. Juni 2021 in Biel, i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

12.3

Konkurrenz zur Gefährdung des Lebens Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, besteht zur Gefährdung des Lebens echte Idealkonkurrenz (vgl. MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4.

Aufl. 2019, N. 66 zu Art. 129, wenn die Schaffung eines lebensgefährlichen Zustands, z.B. durch Abgabe eines gefährlichen Schreckschusses, das Mittel ist, mit dem auf das Opfer Zwang ausgeübt wird). Während das Rechtsgut bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte insbesondere im Schutz der staatlichen Autorität bzw. der konkreten Amtshandlung besteht, die vorliegend durch Gewalt behindert wurde, schützt die Gefährdung des Lebens das Leben bzw. die körperliche Integrität der gefährdeten Polizisten.

13.

Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 3)

13.1

Rechtliche Grundlagen des Tatbestands und der natürlichen Handlungseinheit Den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt, wer einer Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 552). Ergänzend ist auf die vorliegend relevante Abgrenzung zwischen der natürlichen Handlungseinheit und der Handlungsmehrheit hinzuweisen:

Von einer natürlichen Handlungseinheit wird namentlich ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteile 6B_769/2023 E. 2.2.2;6B_1182/2023 vom 22. April 2024 E. 2.2.3;6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 3.2).

13.2

Subsumtion Die Vorinstanz hat sämtliche drei zu überprüfenden Sachverhalte (AKS Ziff. 3.1.1- 3.1.3) unter den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung subsumiert und drei separate Schuldsprüche ausgefällt, ohne sich zur Frage der Handlungseinheit zu äussern (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 552 f.): Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte anlässlich der Verfolgungsfahrt vom 13.06.2021 den Haltezeichen bzw. Anweisungen der GWK-Patrouille (Matrix «Bitte folgen» / Blaulicht und Sirene; Ziff. 3.1.1. AKS), der Kapo Solothurn (Matrix «Stop Police / Blaulicht und Sirene / Handzeichen; Ziff. 3.1.2. AKS) sowie der Kapo Bern (Blaulicht und Sirene; Ziff. 3.1.3. AKS) keine Folge leistete, sondern mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn Richtung Bern, Solothurn und Biel flüchtete. Sowohl bei den Grenzwächtern (E.________ und F.________) als auch bei allen involvierten Poli- Bern) handelt es sich um Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB.

In allen drei Fällen wollten die Grenzwächter und Polizisten den Beschuldigten anhalten, einer Kontrolle unterziehen und gegebenenfalls festnehmen. Diese Handlungen liegen innerhalb der Amtsbefugnisse der Beamten und stellen folglich Amtshandlungen dar. Da der Beschuldigte die Flucht ergriff, das Auto führerlos in Biel stehen liess und erst im Verlaufe der Nacht an seinem Domizil festgenommen werden konnte, hat er die beschriebenen Amtshandlungen erschwert bzw. in jenem Zeitpunkt sogar verunmöglicht. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er wusste, dass er vom GWK und der Polizei verfolgt und zum Anhalten aufgefordert wurde, da er die jeweiligen Beamten als solche erkannte und die verschiedenen Haltezeichen wahrnahm. Der Wille des Beschuldigten war es, die bevorstehende Anhaltung und Kontrolle durch Flucht zu verhindern. Da weiter auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte in allen drei Fällen der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu erklären (Ziff. 3.1.1. bis 3.1.3. AKS).

Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen – soweit die Feststellung betreffend, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt hat – an, geht in der vorliegenden Konstellation jedoch von einer natürlichen Handlungseinheit aus: Der Beschuldigte fasste, nachdem er um ca. 19:29 Uhr bei Pratteln das GWK erblickte, im Wissen um die soeben erfolgte Betäubungsmitteleinfuhr den Entschluss, zwecks Verhinderung der behördlichen Anhaltung und Kontrolle die Flucht zu ergreifen. Sein gesamtes Fahrverhalten war bis zuletzt von diesem anfänglichen Entschluss bzw. seinem Fluchtwillen geleitet (vgl. hierzu eingehend E. 14.2 hiernach). Zumal es dem GWK nicht gelang, den Beschuldigten zur Kontrolle anzuhalten und damit die beabsichtigte Amtshandlung durchzusetzen, ersuchte sie zwecks Durchsetzung ebendieser Amtshandlung über die Einsatzzentrale um Hilfe. In der Folge wurde zunächst die Patrouille der Kantonspolizei Solothurn und anschliessend die Patrouille der Kantonspolizei Bern aufgeboten. Das Hinzukommen weiterer Polizeipatrouillen änderte jedoch weder an der angestrebten Amtshandlung noch am gefassten Entschluss des Beschuldigten, diese eine Amtshandlung zu behindern, etwas. Der einzige Umstand, der sich jeweils änderte, war die Anzahl der bzw. die Person des Beamten, welche die Amtshandlung durchzusetzen versuchte. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Patrouillen untereinander kommunizierten, um den Beschuldigten zur Anhaltung zu bringen. Zumal die Flucht des Beschuldigten zwecks Verhinderung der Durchsetzung dieser einen Amtshandlung auch aufgrund des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheint, ist von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Entsprechend hat nur ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 13. Juni 2021 in den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn und Bern, zu erfolgen.

13.3

Konkurrenz zur Gefährdung des Lebens und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten Zur Gefährdung des Lebens besteht echte Konkurrenz, zumal mit den jeweiligen Tatbeständen unterschiedliche Rechtsgüter geschützt werden (Amtshandlung bzw. Funktionieren staatlicher Organe vs. Leib und Leben). Auch zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte besteht echte Konkurrenz. Während es bei der Hinderung einer Amtshandlung um das Nichtbefolgen des erteilten Haltezeichnens geht, besteht der Unrechtsgehalt bei der Gewalt und Drohung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift im zusätzlichen, aktiven Veranlassen der Polizei, die Strassensperre aufzuheben.

14.

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (AKS Ziff. 4.1 und 4.2)

14.1

Anwendbares Recht Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 aSVG, mehrfach begangen am 13. Juni 2021, schuldig. Am 1. Oktober 2023 – mithin nach Tatbegehung – trat der neue Art. 90 Abs. 3ter SVG und die revidierte Fassung von Art. 90 Abs. 4 SVG in Kraft. Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG können Täter, die nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurden, bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Da mit dieser Bestimmung lediglich ein nach unten erweiterter Strafrahmen und die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe eingeführt wurde, ist deren Anwendbarkeit erst im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen (vgl. E. 17 hiernach). Bei der Anpassung des Wortlauts von Art. 90 Abs. 4 SVG handelt es sich gemäss Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes sodann lediglich um eine Klarstellung, wonach bei Vorliegen einer der im Gesetz genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen der Tatbestand von Artikel 90 Abs. 3 SVG nicht automatisch als erfüllt gilt und den Gerichten eine Einzelfallbeurteilung zusteht (vgl. Botschaft vom 17. November 2021 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2021 3026, S. 74; vgl. ferner: BGE 142 IV 137 E. 11.2., bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.3.).

14.2

Natürliche Handlungseinheit / Handlungsmehrheit

14.2.1

Theoretische Grundlagen Grundsätzlich besteht bei der Verletzung mehrerer Verkehrsregeln während einer Fahrt innerhalb des Art. 90 SVG echte Konkurrenz (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N 41 zu Art. 90). Allerdings ist im Strassenverkehr oftmals eine Zusammenfassung der Verletzungen zu einer natürlichen Handlungseinheit angezeigt, soweit die Handlungen von einem einheitlichen Vorsatz erfasst sind und räumlich und zeitlich eng beieinander liegen (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

1.

Aufl. 2014, N 169 zu Art. 90). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen im Übrigen korrekt dargelegt (pag. 554 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird grundsätzlich darauf verwiesen, wobei Folgendes zu wiederholen ist: Im Strassenverkehr erscheint es in der Regel nicht sinnvoll, einen Fahrer, der eine Strecke von 6 km mit übersetzter Geschwindigkeit zurücklegt, nur wegen eines Verstosses gegen Art. 90 zu bestrafen, dagegen denjenigen, der 2 km mit übersetzter Geschwindigkeit fährt, hernach 2 km mit an- gemessener Geschwindigkeit zurücklegt, und dann wieder 2 km mit übersetzter Geschwindigkeit fährt, wegen zweier Verstösse gegen Art. 90, hätte doch der zweitgenannte Fahrer über eine geringere Wegstrecke verkehrsgefährdend gehandelt. In solchen Fällen bietet sich die Zusammenfassung zu einer natürlichen Handlungseinheit an, soweit die Handlungen von einem einheitlichen Vorsatz erfasst sind und räumlich und zeitlich eng beieinander liegen (BSK SVG-FIOLKA, a.a.O., Art. 90 BSK N 169; so auch Urteil des Bundesgerichts 6S.134/1998 vom 2.7.1998 und im Ergebnis

Die Rechtsprechung zur (natürlichen) Handlungseinheit bei Strassenverkehrsdelikten ist uneinheitlich. Dies lässt sich in erster Linie dadurch erklären, dass zum einen eine Abgrenzung schwierig ist und zum anderen die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich sind (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.3 und 6B_720/2007 vom 29. März 2008 E. 4.2; Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 152 vom 14. Januar 2021 E. 11.1 f.; SK 19 475 vom 9. Juli 2020 E. 10; SK 17 433 vom 28. März 2018 E. 15.3; SK 17 54 vom 31. Januar 2018 E. 18; SK 17 313 vom 29. Januar 2018 E. 7.2.2; SK 17 2 vom 8. September 2017 E. 7; vgl. auch WEISSENBERGER, a.a.O., N 41 ff. zu Art. 90). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2007 vom 29. März 2008 zum Beispiel wurden die auf der gleichen Fahrt über 30 km nacheinander begangenen zahlreichen Verkehrsregelverletzungen als insgesamt eine grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert, obschon mindestens eine der Handlungen bereits für sich genommen Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hatte (E. 4.2). Das Obergericht des Kantons Bern hat seinerseits etwa in SK 19 152 vom 14. Januar 2021 bei einer Fluchtfahrt Handlungseinheit angenommen.

14.2.2

Subsumtion Vorliegend hat der Beschuldigte auf seiner Fluchtfahrt vom 13. Juni 2021 zahlreiche Verkehrsregeln verletzt. Die Vorinstanz erkannte beim Beschuldigten zwar das «stets [verfolgte] Ziel», dem GWK sowie den verschiedenen Polizeipatrouillen zu entkommen. Sie ging jedoch objektiv betrachtet nicht von einem «einheitlichen und zusammengehörenden Geschehen, bei welchem durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird», aus. Dabei berücksichtigte sie insbesondere die Dauer der Verfolgungsfahrt (über eine Dreiviertelstunde), die gefahrene Strecke (durch drei verschiedene Kantone [Basel, Solothurn, Bern] und auf unterschiedliche Strassenabschnitten [Autobahn, Autobahnausfahrt, Tunnel, Raststätte, Strassen innerorts]) und die sich stetig verändernden Verhältnisse (unterschiedliches Verkehrsaufkommen, unterschiedliche Sichtverhältnisse und Tempolimits, Ampeln, Fussgänger usw.). Zudem sei es immer wieder zu Phasen gekommen, in welchen der Beschuldigte sämtliche Verkehrsregeln befolgt habe, bevor er sich aufs Neue dazu entschlossen habe, ein weiteres Manöver auszuführen bzw. weitere Verkehrsregeln zu brechen. Entsprechend ging die Vorinstanz «im vorliegenden Fall grundsätzlich» von Handlungsmehrheit aus und fällte gemäss ihrer Begründung für jede Verkehrsregelverletzung einen separaten Schuldspruch aus, wohingegen das Verhalten des Beschuldigten als Einheit betrachtet werde, «soweit der Beschuldigte innert kürzester Zeit bzw. im Rahmen eines einzigen ‹Manövers› mehrere Verkehrsregeln brach». In diesen Fällen erfolge – so die Vorinstanz – selbst dann bloss ein einziger Schuldspruch, wenn jede Verkehrsregelverletzung bereits für sich alleine den Tatbestand der groben oder qualifiziert groben Ver- kehrsregelverletzung erfüllen würde. Diese Erwägung in der schriftlichen Urteilsbegründung spiegelt sich im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht wider, wurden doch sämtliche Delikte wie in der Anklageschrift aufgeführt einzeln ins Urteilsdispositiv übernommen, womit sich keine Handlungseinheit zwischen mehreren (einzeln) angeklagten Manövern ausmachen lässt. Der Beschuldigte wurde demnach für jede einzelne Anklageziffer separat schuldig gesprochen. Die Umstände, wie sie die Vorinstanz dargelegt hat, liegen zwar erwiesenermassen vor (Dauer, Strecke, unterschiedliche Strassenabschnitte und sich verändernde

Verhältnisse). Anhand dieser Umstände lässt sich jedoch im vorliegenden Fall keine sinnvolle, lebensnahe und damit nachvollziehbare Unterteilung im Sinne einer Handlungsmehrheit vornehmen. Dies dürfte letztlich auch der Grund dafür sein, dass die vorinstanzliche Begründung der grundsätzlichen Handlungsmehrheit und gleichwohl aber teilweisen Handlungseinheit im Widerspruch zum Urteilsdispositiv sowie den anschliessend in strafzumessungstechnischer Hinsicht gebildeten Tatgruppen steht. So hat die Vorinstanz nur jeweils eine Strafe für sämtliche qualifiziert groben und für sämtliche groben Verkehrsregelverletzungen gebildet, statt für jeden Schuldspruch eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies begründete sie damit, «dass die einzelnen Verkehrsregelverletzungen oft sehr ähnlich oder sogar gleich gelagert sind und der Beschuldigte stets mit der gleichen Willensrichtung und aus den gleichen Beweggründen handelte (Flucht vor der Polizei)» (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 578). Ihre bei der Strafzumessung gewählte Methodik spricht – im Widerspruch zu ihrem Urteilsdispositiv sowie (teilweise) ihrer Urteilsbegründung – für eine angenommene Handlungseinheit. Das Vorgehen der Vorinstanz fördert anschaulich die Problematik des konkreten Falles zutage. Vorliegend erscheint es sachgerecht, den Schwerpunkt auf den Umstand zu legen, dass der Beschuldigte von der ersten bis zur letzten dokumentierten Verkehrsregelverletzung das Ziel verfolgte, sich der Anhaltung durch die Behörden – sei es durch das GWK oder die Polizei – zu entziehen, um nicht des Drogentransports überführt zu werden. Dieser einheitliche Willensakt führte in E. 13.2 hiervor bereits zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit hinsichtlich der Vorwürfe wegen Hinderung einer Amtshandlung, die im Wesentlichen dieselbe Strecke und Tatzeit umfassen wie die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte. Bei der Begründung dieses Schuldspruchs wurde erkannt, dass der Beschuldigte – geleitet vom unverändert gebliebenen und durchwegs verfolgten Ziel, der Anhaltung zu entkommen – auf der gesamten Strecke und über die gesamte Dauer hinweg nur eine einzige Amtshandlung (seine Anhaltung) behinderte. Sämtliche Verkehrsregelverletzungen waren letztlich nichts anderes als Mittel zum Zweck, diese eine, seitens der Beamten ununterbrochen durchzusetzen versuchte Amtshandlung zu verhindern.

Sämtliche angeklagten Fahrmanöver und Regelverletzungen auf der inkriminierten Fahrt waren somit Ausfluss dieses übergeordneten Ziels bzw. Willensentschlusses, den der Beschuldigte nach dem erstmaligen Erblicken des GWK gefasst und sogar noch über den angeklagten Sachverhalt hinaus weitergetragen hatte, indem er sich zu Fuss vom versteckt abgestellten Fluchtwagen entfernte, um der Polizei endgültig zu entkommen. Damit übereinstimmend wurde das Fahrverhalten des Beschuldigten von den involvierten Polizisten als «Flucht um jeden Preis» (pag. 89 Z. 229) sowie als «aggressiv und mit hohem Fluchtwillen» (pag. 64) beschrieben. Der Beschuldigte liess auch zu keinem Zeitpunkt erkennen, dass er den polizeilichen An- weisungen Folge zu leisten gedenke oder sich für regelkonformes Verhalten entscheiden könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte zuweilen und jeweils kurzzeitig die Geschwindigkeit drosselte bzw. sich an die Verkehrsregeln hielt. So war diese Anpassung im Fahrverhalten in erster Linie auf die sich jeweils ändernden Strassenverhältnisse und Verkehrslage oder aber auf das erfolgreiche Abschütteln der Verfolger zurückzuführen, was illegales Fahrverhalten nicht mehr zuliess bzw. nicht mehr erforderlich machte. Daraus kann nicht auf ein zwischenzeitliches Ablassen vom ursprünglichen Fluchtwillen mit anschliessend neuerlicher Entschlussfassung geschlossen werden. Vielmehr scheint der Beschuldigte an seinem Fluchtwillen festgehalten zu haben, indem er sofort wieder beschleunigte oder aber weitere Verkehrsregeln verletzte, sobald es die Verhältnisse bzw. Verkehrslage zuliessen oder aber er von den verfolgenden Patrouillen wieder eingeholt werden konnte. Auf das Kriterium der Kantonsgrenzen kann es schliesslich genau so wenig ankommen wie im vorliegenden Fall auf den Umstand, dass der Beschuldigte von unterschiedlichen Patrouillen verfolgt wurde, zeigt doch letzterer Umstand gerade, dass das Fahrverhalten des Beschuldigten von Beginn weg und bis zuletzt vom einmal gefassten Fluchtwillen geleitet und nicht durch andere Faktoren, etwa das Hinzukommen einer weiteren Patrouille (neuer Entschluss bei neuen Verfolgern), beeinflusst wurde, weshalb sich auch eine diesbezügliche Unterteilung als inadäquat und lebensfremd erweisen würde. In der vorliegenden Konstellation («Flucht um jeden Preis») wäre ein Unterteilen

der Fahrt in mehrere eigenständige Handlungseinheiten und Willensentschlüsse theoretisch, künstlich und im Übrigen kaum umsetzbar: Nicht nur verletzte der Beschuldigte mit wenigen Unterbrüchen durchwegs Verkehrsregeln, welche sich objektiv kaum sinnvoll bzw. schlüssig, d.h. nach gleichen, folgerichtigen Kriterien, aufteilen lassen, vielmehr erscheint es auch – besonders bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen – gewissermassen zufällig, wie häufig die Polizisten eine Verkehrsregelverletzung in ihren Wahrnehmungsberichten und Aussagen überhaupt dokumentierten. Die Verkehrsregelverletzungen und insbesondere die Geschwindigkeitsüberschreitungen lassen sich denn auch regelmässig in zeitlicher Hinsicht kaum trennen und waren mitunter auch nicht Ausfluss einer neuerlichen Beschleunigung des Beschuldigten, sondern des sich ändernden Tempolimits. Letztere Problematik zeigt sich anschaulich daran, dass der Beschuldigte gemäss Anklageschrift zuweilen mit einer einzigen gefahrenen Geschwindigkeit vier verschiedene Höchstgeschwindigkeiten in unterschiedlichem Masse überschritten haben soll. Gleichzeitig erscheint es unter diesen Umständen auch nicht sachgerecht, den Beschuldigten zusätzlich dafür zu bestrafen, dass er zeitweise – aufgrund der Anpassung an die Strassenverhältnisse bzw. an die Verkehrslage – die Geschwindigkeit wieder drosselte. Die Annahme einer Handlungsmehrheit käme somit vorliegend einem willkürlichen Konstrukt verschiedener, künstlich und nicht nach gleichen und nachvollziehbaren Kriterien getrennter Handlungen gleich. Sie wäre unter den gegebenen Umständen weder praktikabel noch liesse sie sich objektiv und schlüssig begründen. Es überwiegt klarerweise das subjektive Kriterium des vom Beschuldigten nach erstmaligem Erblicken des GWK gefassten und mit seinem Fahrverhalten bis zuletzt zum Ausdruck gebrachten Fluchtwillens. Dabei wird keineswegs ausser Acht gelassen, dass sich die zahlreichen Fahrmanöver auf ein und derselben Strecke, ohne Ver- lassen des Fahrzeugs bzw. eingelegten Fahrpausen und innert noch relativ engem Zeitrahmen zutrugen. Die örtlich und zeitlich kompakte Flucht wurde mit anderen Worten nie unterbrochen, womit die beiden objektiven Kriterien nicht gegen die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit sprechen; die Verkehrsregelverletzungen lagen örtlich und zeitlich eng beieinander. Die Autobahn wurde denn auch nur

zum Zweck der Flucht verlassen, um diese kurze Zeit später wieder zu befahren. Auch in dieser Hinsicht liesse sich somit die Fluchtfahrt nicht sinnvoll in mehrere Phasen unterteilen. So hielt der Beschuldigte die Flucht auch nie für beendet, nur um sie später wieder aufnehmen zu «müssen». Nach dem Gesagten ist unter den konkreten Umständen von einem zusammengehörenden Geschehen und infolgedessen von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Dieser Folgerung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Beschuldigte neben den Geschwindigkeitsüberschreitungen auch noch andere Verkehrsregeln verletzt hat. Sämtliche zur Diskussion stehenden Verkehrsregeln sollen das Funktionieren des Strassenverkehrs und die Verkehrssicherheit sicherstellen und schützen damit dasselbe Rechtsgut. Sie fallen zudem alle unter die Strafbestimmung nach Art. 90 SVG und werden ausgehend von ihrer Gefährdungsintensität unter einen der Absätze 1-3 subsumiert. Dass verschiedene Verkehrsregeln verletzt wurden, steht somit unter den gegebenen Umständen der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht im Weg (vgl. damit übereinstimmend auch das Urteil des Kantonsgerichts Thurgau SBR.2021.84 vom 1. März 2022). Damit geht die Kammer für die gesamte Fluchtfahrt von einer natürlichen Handlungseinheit aus, womit folgerichtig nur ein Schuldspruch (angesichts der Gefährlichkeit wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung) zu fällen wäre. Ein solches Vorgehen lässt jedoch die Anklageschrift nicht zu. Diese unterteilt die Fahrt nach rechtlichen Gesichtspunkten in qualifiziert grobe (AKS Ziff. 4.1) und grobe Verkehrsregelverletzungen (AKS Ziff. 4.2) und legt den jeweiligen Fahrmanövern nur die für diesen einen Tatbestand erforderlichen Sachverhaltsmerkmale zugrunde. Mit anderen Worten fehlt es den in Ziff. 4.2 angeklagten Regelverletzungen an der Umschreibung der für einen Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 3 SVG erforderlichen Tatbestandselementen (namentlich der höheren Gefährdungsintensität), womit sie nicht unter diese Tatbestandsvariante subsumiert werden können. Ein Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung kann somit nur für die in Ziff. 4.1 der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalte ergehen, derweil die in Ziff. 4.2 angeklagten Sachverhalte höchstens mit einem Schuldspruch wegen

grober Verkehrsregelverletzung geahndet werden können. So ist nachfolgend vorzugehen, wobei sämtliche der in der jeweiligen Ziffer angeklagten Regelverletzungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit unter den jeweiligen Schuldspruch zu subsumieren sind.

14.2.3

Ergebnis Im Ergebnis ist vorliegend angesichts des einheitlichen Willensentschlusses wie auch deren zeitlichen und örtlichen Nähe für sämtliche Verkehrsregelverletzungen eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen und es wäre angesichts der Gefährdungsintensität ein Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung auszusprechen (vgl. nachfolgend). Die Anklageschrift lässt dieses Vorgehen jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht zu, da in Bezug auf gewisse Verkehrsregelverletzungen die für die Annahme des qualifizierten Tatbestands von Art. 90 Abs. 3 SVG erforderlichen Gefährdungsmerkmale nicht umschrieben sind. Diese Verkehrsregelverletzungen können demnach nicht im Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung aufgehen, weshalb hierfür ein separater Schuldspruch zu fällen ist. Dieser Umstand wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (E. 19.3.2 hiernach).

14.3

Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung

14.3.1

Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung sowie der einzelnen, unter diese Strafbestimmung subsumierten Verkehrsregeln wird grundsätzlich und mit nachfolgenden Wiederholungen und Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 555 ff.). Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Jede Verkehrsregel, die der Sicherheit im Strassenverkehr dient, kann je nach den Umständen des Einzelfalls als elementar gewertet werden. Für die Abgrenzung zwischen elementaren und anderen Verkehrsregeln sind die Intensität und das Ausmass der mit ihrer Verletzung geschaffenen Gefährdung und die Nähe ihrer Verwirklichung im Sinne einer Beeinträchtigung erheblicher Rechtsgüter massgebend. Deshalb ist der Begriff der elementaren Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht enger zu definieren als im Rahmen von Abs. 2 der Norm (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 115, 117). Wie dem Wortlaut des Gesetzes («namentlich») zu entnehmen ist, zählt Art. 90 Abs. 3 SVG die verbotenen Verhaltensweisen beispielhaft auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1.). Gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b und d SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt (lit. b) bzw. um mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt. (lit. d). Schliesslich können auch für sich allein nicht unter eine Qualifikation fallende Verhaltensweisen gerade in ihrer Kombination dazu führen, dass der qualifizierte Tatbestand erfüllt ist (vgl. FIOLKA, a.a.O., N 174 ff. zu Art. 90 Abs. 2 SVG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 3.4).

14.3.2

Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte zwischen ca. 20:10 Uhr und ca. 20:16 Uhr auf dem Streckenabschnitt Biel – Pieterlen und zurück nach Biel wie in Ziff. 4.1 angeklagt zunächst mit mindestens 60 km/h ein Rotlicht überfuhr und nach links auf die Johann-Renfer-Strasse (quer zum vortrittsberechtigten Verkehr sowie mit eingeschränkter Sicht auf diese Strasse) abbog, mit rund 165 km/h in Slalomfahrt Fahrzeuge überholte, mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h einen auf der Normalspur fahrenden Personenwagen links überholte und plötzlich ohne Zeichengebung knapp vor dem überholten Personenwagen einlenkte, über die Sperrfläche in die Ausfahrt zur Raststätte Pieterlen fuhr, wo er wendete und zurück nach Biel fuhr, und während des Ganzen die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten (praktisch) durchgehend und namentlich auch in einem Tunnel sowie in einem Wohnquartier in Biel massiv und teilweise im Falle von Ziff. 4.1.5 der Anklageschrift selbst nach Vornahme des Sicherheitsabzugs von 15 % mit (weit) über dem Grenzwert nach Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG liegenden Geschwindigkeiten überschritt und mithin per se bzw. ungeachtet der konkreten Umstände die Qualifikation von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt. Dass nach erfolgtem Sicherheitsabzug von 15 km/h bzw. 15 % nicht mehr alle fraglichen Geschwindigkeiten die Grenzwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG erreichen würden, ist vorliegend sodann ohne Belang, zumal das Fahrverhalten des Beschuldigten innerhalb dieses in Handlungseinheit begangenen Sachverhaltskomplexes und der darin enthaltenen Vielzahl an weiteren gravierenden und rücksichtslosen Verkehrsregelverletzungen in seiner Gesamtheit weiterhin (und ohne Weiteres) unter den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren ist. Die Anklageschrift hat die Gesamtumstände, welche zweifelsohne die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten hervorrief, korrekt aufgeführt. Die während des gesamten hiervor erwähnten Zeitraums überhöhten, wenn auch nicht vollständig die Grenze von Abs. 4 überschreitenden Geschwindigkeiten stellten einzelne Elemente dieser gesamten, krass rücksichtslosen Fahrweise des Beschuldigten dar. Damit ist auch gesagt, dass, soweit der Beschuldigte hingegen die Grenzwerte von

Abs. 4 überschritt (teilweise AKS Ziff. 4.1.5), mit der Vorinstanz keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche die bei Überschreiten der Grenzwerte greifende Vermutung der qualifizierten Risikoschaffung widerlegen würden. Vielmehr wäre es dem Beschuldigten angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten von teilweise über 200 km/h auf der Autobahn kaum möglich gewesen, auf Unvorhersehbares zu reagieren. Daran ändert – wie die Vorinstanz weiter bemerkte – auch nichts, dass die Sicht – zumindest ausserhalb des Tunnels – im vorliegenden Fall gut, das Wetter sonnig, die Strassen trocken und zumindest auf diesem Streckenabschnitt «relativ wenig» Verkehr herrschte (pag. 103 Z. 105). Gerade in Bezug auf die massive Geschwindigkeitsüberschreitung im Pieterlentunnel ist zu beachten, dass dieser zuerst eine leichte Rechtskurve und dann eine leichte Linkskurve macht. Der Beschuldigte konnte demnach nicht die gesamte Strecke vor sich überblicken, ebenso wie die anderen Verkehrsteilnehmer ihn bei seiner Geschwindigkeit erst spät im Rückspiegel sehen konnten. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte mit seiner Fahrweise Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht nur in einem qualifizierten Ausmass erhöht abstrakt, sondern mit gewissen Fahrmanövern, insbesondere mit dem plötzlichen und überraschenden, ohne Zeichenangabe erfolgten Einlenken nur knapp vor einen anderen Personenwagen, um in der Folge über die Sperrfläche in die Ausfahrt zur Raststätte Pieterlen zu fahren, auch konkret gefährdet hat. Im Übrigen kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche die qualifizierte Gefährdung, welche der Beschuldigte mit seinem gesamten Fahrverhalten und in Kombination mit den massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen, namentlich auch mit denjenigen, welche die Grenzwerte von Abs. 4 nicht erreichten, schuf, anschaulich beschrieben hat (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 561 f.; Auslassungen und Ergän- zungen bzw. Anpassungen der Kammer an das oberinstanzliche Beweisergebnis in eckigen Klammern): [Ad Geschwindigkeitsüberschreitungen]

[…] Dass sich kein Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern ereignete, ist letztlich dem Zufall zu verdanken. Dies gilt umso mehr, als dass in Bezug auf die meisten Anklageziffern noch erschwerende Faktoren hinzukamen. So hat der Beschuldigte beispielsweise auf der Autobahn in Fahrtrichtung Solothurn mit [nach Sicherheitsabzug 165] km/h (statt der signalisierten 100 km/h; Ziff. 4.1.2. AKS) mehrere Fahrzeuge sowohl auf der Überhol- wie auch auf der Normalspur überholt und hierdurch nicht nur die Geschwindigkeitsvorschriften massiv verletzt, sondern gleichzeitig auch gegen das Verbot des Rechtsüberholens auf der Autobahn i.S.v. Art. 35 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 5 VRV verstossen. Hierbei handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls [wie auch bei den missachteten Vorschriften über die Geschwindigkeit] um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt grundsätzlich eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 148 IV 374 E. 3.1). Dass im Falle des Rechtsüberholens mit einem Tempo von [165] km/h (!) eine besonders hohe Unfallgefahr entsteht, versteht sich von selbst, besonders wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte von zwei Polizeiautos mit Blaulicht und Horn verfolgt wurde, was dazu führt, dass die anderen Fahrzeuge grundsätzlich auf die rechte Spur wechseln, um Platz zu machen. Betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Ziff. 4.1.4. AKS ([nach Sicherheitsabzug 153] km/h statt der signalisierten 100 km/h) ist sodann anzumerken, dass sich diese im Pieterlentunnel ereignete, wo weder ein Pannenstreifen noch andere Ausweichmöglichkeiten bestehen und die schlechteren Licht- und Sichtverhältnisse die Gefährlichkeit zusätzlich erhöhten. Ein besonders hohes Risiko für einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten bestand schliesslich auch im Fall von Ziff. 4.1.6. AKS (Henry-Dunant-Strasse), wo der Beschuldigte innerorts mit [nach Sicherheitsabzug 85] km/h durch ein Wohnquartier raste und damit

die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um [beinahe] das Doppelte überschritt. Da der Fahrbahnrand aufgrund von parkierten Autos, Bäumen, Hecken, Containern usw. schlecht überblickbar war und sich am Strassenrand zahlreiche Passanten aufhielten, beurteilten die involvierten Polizisten das Risiko eines schwerwiegenden Unfalls als derart gross, dass sie sich gezwungen sahen, die bereits 45 Minuten andauernde Verfolgungsfahrt an jener Stelle abzubrechen.

[Ad Missachten eines Rotlichts] Beweismässig wurde erstellt, dass der aus der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost herkommende Beschuldigte unmittelbar nach der Durchbrechung der Strassensperre (vgl. Ziff. 1 und 2 AKS) trotz des Rotlichts mit mindestens 60 km/h nach links auf die Johann-Renfer-Strasse abbog. Lichtsignale regeln den Verkehrsfluss und werden an gefährlichen Stellen zur Vermeidung von Verkehrsunfällen angebracht. Durch das Missachten des Rotlichts hat der Beschuldigte eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung in schwerer Weise missachtet (vgl. BGE 123 IV 88 E. 2b; BGE 118 IV 84 E. 1a und 2a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bereits dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht. Dasselbe gilt für denjenigen, der bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist (BGE 123 IV 88

E 3b m.w.H.). Im vorliegenden Fall kamen gleich mehrere Umstände hinzu, aufgrund welcher der Beschuldigte nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr, sondern ein hohes Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG geschaffen hat. So handelte es sich nicht etwa um ein Lichtsignal auf einer geraden Strecke, sondern fuhr der Beschuldigte bei Rot quer zum vortrittsberechtigten Verkehr auf die Kreuzung. Die Sicht auf die Johann-Renfer- Strasse war hierbei stark eingeschränkt, da sich zu seiner Linken ein Brückengeländer und zu seiner Rechten der Kastenwagen der Kapo Bern (VW AD.________ (Fahrzeugmodell)) befanden. Zu allem Überfluss passte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit auch keineswegs den engen Strassen- und eingeschränkten Sichtverhältnissen an (Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 SVG), sondern fuhr mit mindestens 60 km/h um die 90-Grad-Kurve, so dass die Reifen quietschten (pag. 107 Z. 268 ff.). Es versteht sich von selbst, dass es unter diesen Umständen ohne Weiteres zu einer schweren Kollision mit einem von rechts herannahenden Fahrzeug hätte kommen können, dessen Fahrer im Vertrauen auf die grüne Ampel nicht mit einem einmündenden Fahrzeug rechnen musste. Die Möglichkeit eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten lag folglich besonders nahe und es war lediglich dem Zufall zu verdanken, dass sich einer solcher nicht ereignete.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es zu diesem Zeitpunkt durchaus Verkehr hatte, zumal es an der Ampel bei der Autobahnausfahrt staute. Zudem ist die Strasse – respektive Brücke – an dieser Stelle in beide Richtungen doppelspurig und sie enthält darüber hinaus sowohl Fahrradspur wie auch Fussgängerstreifen, welche zu diesem Zeitpunkt, zumal die Ampel des Beschuldigten rot war, grün haben mussten. Es wäre damit durchaus möglich gewesen, dass ein Fahrrad oder Fussgänger den Fahrtweg des Beschuldigten kreuzen würde, was der Beschuldigte angesichts seines Tempos und der eingeschränkten Sicht nicht voraussehen konnte. Dieser Umstand (Möglichkeit besonders vulnerabler und ungeschützter Verkehrsteilnehmer) erhöhte die Möglichkeit eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten noch zusätzlich. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest: [Ad Spurenwechsel ohne Zeichengebung, ungenügender Abstand beim Wiedereinbiegen nach Überholen, Befahren einer Sperrfläche] Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte kurz nach dem Pieterlentunnel mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h einen auf der Normalspur fahrenden Personenwagen links überholte und plötzlich, überraschend und ohne Zeichengebung, unmittelbar (ca. 2 m) vor dem überholten Personenwagen vorbei, über die Sperrfläche in die Ausfahrt zur Raststätte Pieterlen fuhr. Durch dieses Fahrverhalten verletzte der Beschuldigte die Vorschriften betreffend die (zwingende) Zeichengebung beim Spurwechsel (Art. 39 Abs. 1 SVG, Art. 28 Abs. 1 VRV), den Abstand beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen (Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV) sowie das (verbotene) Befahren einer Sperrfläche (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 78 SSV). Bei den genannten Bestimmungen handelt es sich um elementare Verkehrsregeln, da sie das Risiko von Auffahrunfällen minimieren und demnach für die Verkehrsordnung und -sicherheit von grundlegender Wichtigkeit sind (vgl. auch WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 63 m.w.H.). Weil beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen in Bezug auf den einzuhaltenden Abstand – gleich wie beim Hintereinanderfahren – die «Halber-Tacho»-Faustregel gilt, kann auch hinsichtlich der Qualifikation als einfache, grobe oder qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung der gleiche Massstab herangezogen werden, wie bei der Beurteilung des Abstands beim Hintereinanderfahren […].

Dort gilt als Richtschnur, dass auf Autobahnen bei einem Abstand von weniger als «1/6-Tacho» bzw. weniger als 0,6 Sekunden in der Regel (mindestens) eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2016 vom 14.03.2017 E. 2.3 m.w.H.). Bei Einhaltung der «Halber-Tacho»-Regel wäre vorliegend ein Abstand von 50 Meter zum überholten Personenwagen (d.h. ein zeitlicher Abstand von 1.8 Sekunden) angezeigt gewesen, während eine grobe Verkehrsregelverletzung grundsätzlich bereits ab einem Abstand von unter 16.66 Metern (bzw. 0.6 Sekunden) zu bejahen wäre. Dies verdeutlicht, dass der Beschuldigte die Vorschriften mit seinem tatsächlichen Abstand von nur ca. 2 Meter (bzw. 0.072 Sekunden) massiv verletzt hat. Da er zudem ohne Zeichengebung völlig überraschend vor dem überholten Personenwagen vorbei und über die Sperrfläche in die Ausfahrt fuhr, hat er zweifellos nicht «nur» eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung, sondern das hohe Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG geschaffen. Der überholte Personenwagen konnte ein solches Fahrmanöver in keiner Art und Weise antizipieren und hätte leicht erschrecken und zu einer Fehlreaktion verleitet werden können, welche u.a. aufgrund des hohen Tempos sowie des minimalen Abstands (2 Meter bei ca. 100 km/h) zu einer folgenschweren Kollision hätte führen können. Somit schuf der Beschuldigte durch seine Fahrweise nicht nur eine qualifizierte abstrakte, sondern gar eine konkrete Gefahr.

Der Beschuldigte ist mit seiner gesamten, als Handlungseinheit zu qualifizierenden Fahrweise und durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln, insbesondere – aber nicht ausschliesslich – durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und waghalsiges Überholen, das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Er handelte dabei direktvorsätzlich: Er verletzte die elementaren Verkehrsregeln wissentlich und willentlich mit dem Ziel, sich um jeden Preis der Anhaltung und Kontrolle durch das GWK bzw. die Polizeipatrouillen zu entziehen, da er in seinem Kofferraum 19 kg Khat transportierte. Das hohe Risiko eines schweren Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten nahm er – notabene als geübter Autofahrer – mit seiner Fahrweise billigend in Kauf. Damit sind sowohl der objektive wie auch subjektive Tatbestand erfüllt. Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 (teilweise i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG) schuldig zu sprechen.

14.4

Grobe Verkehrsregelverletzung

14.4.1

Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG als einschlägige Strafbestimmung sowie der einzelnen Verkehrsregeln wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 565 ff.).

14.4.2

Subsumtion Nach Annahme einer natürlichen Handlungseinheit liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte mit seiner gesamten, in Ziff. 4.2 der Anklageschrift umschriebenen Fahrweise durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat. Darunter fallen sämtliche, nicht bereits in

E. 14.3 hiervor beurteilten Verkehrsregelverletzungen, die der Beschuldigte auf der Fluchtfahrt ab ca. 19:30 Uhr vor dem Arisdorftunnel bis ca. 20:16 Uhr auf der Henri- Dunant-Strasse in Biel begangen hat, namentlich die Slalomfahrt (mehrfaches Rechtsüberholen) bei übersetzter Geschwindigkeit vor dem Arisdorftunnel sowie zwischen Deitingen und der Verzweigung Luterbach (hier hinzutretend das mehrfache Auffahren), das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs bei übersetzter Geschwindigkeit in der Ausfahrt Solothurn-Ost, die übersetzte Geschwindigkeit sowie das Überfahren eines Rotlichts mit hoher Geschwindigkeit in Zuchwil, zahlreiche Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen dem Lüsslingentunnel und der Autobahnausfahrt Biel-Ost sowie wiederum zwischen der Autobahneinfahrt Biel-Ost und dem Pieterlentunnel, Rechtsüberholen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h im Pieterlentunnel, Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Raststätte Pieterlen, Überfahren des Rotlichts auf der Autobahnausfahrt Biel-Ost sowie wiederum ein Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Solothurnstrasse in Biel bei gleichzeitigem Rechtsüberholen eines Fahrzeugs auf der Busspur (AKS Ziff. 4.2.1-4.1.12). Die grobe Verkehrsregelverletzung lässt sich jedoch nicht pauschal mit Verweis auf die Häufung des Fehlverhaltens begründen, sondern es ist dazulegen, welche Verkehrsregelverletzungen denn nun aufgrund der spezifischen Umstände – zu denen auch andere zeitgleiche Verkehrsregelverletzungen zählen – als qualifizierte Verkehrsregelverletzungen gelten sollen (vgl. FIOLKA, a.a.O., N 174 ff. zu Art. 90). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt, kann im Hinblick auf Art. 90 Abs. 2 SVG angesichts des eindeutigen Ergebnisses, welches sich aus einer Gesamtbetrachtung herleitet, und mithin der untergeordneten Bedeutung der exakten einzelnen Geschwindigkeiten auf die Vornahme von Sicherheitsabzüge verzichtet werden. Dass es sich lediglich um unsichere Schätzungen handelte, wird dabei nicht verkannt. So würde selbst die umfassende Vornahme des Sicherheitsabzugs und dadurch allenfalls nicht mehr durchwegs erreichten Grenzwerte für die automatische Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. hierzu die bundesgerichtliche Rechtsprechung sogleich) nichts an der vorinstanzlichen Würdigung und Subsumtion unter die qualifizierten Tatbestandsvariante nach Art. 90 Abs. 2 SVG ändern,

zumal vorliegend von einer Handlungseinheit ausgegangen wird und die erforderliche Gefährdungsintensität durch die Gesamtheit der Verkehrsregelverletzung sowie die hinzutretenden, erschwerenden Umstände ohne Weiteres gegeben ist. Wie erwähnt, schliesst sich die Kammer den nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an (S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 568 ff.; Auslassungen in eckigen Klammern):

[Ad AKS Ziff. 4.2.4, 4.2.6 - 4.2.8, 4.2.10 und 4.2.12, Geschwindigkeitsüberschreitungen inkl. Rechtsüberholen auf der Busspur] Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht in Bezug auf die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG einen einfach zu handhabenden Schematismus eingeführt. Nach der Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Strassen ausserorts sowie auf Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (anstatt vieler BGE 123 II 106 E. 2b; vgl. auch WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 71 f.; BSK SVG-FIOLKA, a.a.O., Art. 90 N 68).

In den zu beurteilenden Fällen hat der Beschuldigte die erwähnten Schwellenwerte überschritten. […]

Hinsichtlich Ziff. 4.2.12. AKS ist ergänzend zu erwähnen, dass der Beschuldigte zusätzlich zur Geschwindigkeitsüberschreitung auch gegen das Verbot des Rechtsüberholens verstiess (vgl. Art. 27 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG) sowie den Bus-Streifen in unzulässiger Art und Weise benützte (vgl. Art. 74b SSV), indem er den korrekt fahrenden I.________ mit ca. 100 km/h (anstatt der signalisierten 60 km/h) rechts auf der Busspur überholte. Dieser erschrak und wurde durch das unzulässige und unerwartete Manöver des Beschuldigten konkret gefährdet. In dieser gefährlichen Situation hätte es ohne Weiteres zu einem Unfall kommen können.

[Ad AKS Ziff. 4.2.3, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs]

Gemäss beweismässig erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte in der Autobahnausfahrt Solothurn-Ost die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 20 km/h überschritten, wobei er in der Kurve leicht über die Fahrbahn hinausgeriet, sodass Staub oder Erdreich aufgewirbelt wurde. Indem der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritt, verletzte er die als wichtig bzw. grundlegend geltenden Vorschriften betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit (vgl. Gemäss dem Schematismus des Bundesgerichts läge eine grobe Verkehrsregelverletzung auf Autobahnausfahrten in der Regel erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mind. 30 km/h vor (vgl. vorstehend). Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass der Beschuldigte in der Kurve leicht über die Fahrbahn hinausgeriet, womit er zumindest kurzzeitig nicht mehr die volle Kontrolle ausüben konnte und folglich die Beherrschung über den BMW verloren hatte (Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG). Damit schuf er zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr.

[Ad Rechtsüberholen auf der Autobahn] Weiter wurde beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte auf seiner Fluchtfahrt zweimal mehrere Fahrzeuge mit übersetzter Geschwindigkeit in Slalomfahrt sowohl links wie auch rechts überholte (Ziff. 4.2.1. und 4.2.2. AKS), wobei er im zweiten Fall zusätzlich viel zu nahe auf die anderen Fahrzeuge auffuhr. Der Abstand betrug weniger als 5 Meter bei einer Geschwindigkeit 80-110 km/h, entsprechend einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0.23 bis 0.16 Sekunden (Ziff. 4.2.2. AKS). Schliesslich überholte er im Pieterlentunnel mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h einen auf der Überholspur fahrenden Personenwagen rechts auf der Normalspur und wechselte danach wieder auf die Überholspur (Ziff. 4.2.9. AKS). Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte wiederum gegen das Verbot des Rechtsüberholens auf der Autobahn i.S.v. Art. 35 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 5 VRV verstossen. Wie erwähnt handelt es sich hierbei um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 148 IV 374 E. 3.1). Auch die Regeln betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren sind von grundlegender Bedeutung, da viele Unfälle auf ungenügenden Abstand zurückzuführen sind (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1.). Vorliegend hat der Beschuldigte den Abstand, welchen er gemäss der «Halber-Tacho»-Regel bei einer Geschwindigkeit von 80-110 km/h hätte einhalten müssen (40- 55 m), um ein Vielfaches unterschritten. Bei einem brüsken Bremsen des voranfahrenden Personenwagens hätte er unter keinen Umständen anhalten können, ohne eine Kollision zu verursachen. Entsprechend hat er keinen ausreichenden Abstand zum voranfahrenden Personenwagen gewahrt und damit die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt. Wie vorstehend ausgeführt bejaht das Bundesgericht das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in der Regel bei einem Abstand von weniger als 0.6 Sekunden bzw. «1/6-

Tacho» (entspräche vorliegend 13.33 bis 18.33 Meter). Diese Werte hat der Beschuldigte mit seinem tatsächlichen Abstand von lediglich 5 Meter bzw. 0.23 bis 0.16 Sekunden ebenfalls deutlich unterschritten. Durch das sehr nahe Auffahren auf der Autobahn (in Handlungseinheit mit dem slalomartigen rechts-links-Überholen) schuf der Beschuldigte zweifellos eine konkrete Gefahr für die ihm vorausfahrenden Fahrzeuginsassen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.

[Ad Missachten eines Rotlichts]

Indem der Beschuldigte auf der Luzernstrasse in Zuchwil trotz des Rotlichts mit hoher Geschwindigkeit nach links in die Autobahneinfahrt Solothurn-Ost abbog (Ziff. 4.2.5. AKS) sowie aus der Autobahnausfahrt A5 Biel-Ost herkommend trotz des Rotlichts mit hoher Geschwindigkeit nach rechts auf die Johann-Renfer-Strasse abbog (Ziff. 4.2.11. AKS), verletzte er Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1bis SSV. Hierbei handelt es sich um eine die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung (BGE 123 IV 88 E. 2b). Das Missachten des Rotlichts erfüllt in der Regel den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2014 vom 23.02.2015 E. 3.4.). Auch im vorliegenden Fall war nicht auszuschliessen, dass andere Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Beschuldigten hätten betroffen werden können. Aufgrund der für sie auf grün geschalteten Ampel hätten allfällige andere Fahrer in keiner Weise mit einmündenden Fahrzeugen rechnen müssen, weshalb die konkrete Gefahr einer Kollision nahe lag. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung ist folglich zu bejahen. […]

Die in Ziff. 4.2 angeklagten Verkehrsregelverletzung erfüllen in ihrer Gesamtheit klarerweise den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung, zumal der Beschuldigte wie gesehen wichtige Verkehrsregeln in gravierender Weise verletzte und eine besonders rücksichtslose Fahrweise zeigte, welche eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief. Auf der subjektiven Seite liegen keine Umstände vor, welche ein Abweichen vom Grundsatz der erhöhten Gefährlichkeit bei objektiver Tatbestandserfüllung gebieten würden. Der Beschuldigte überschritt die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und verletzte die übrigen Verkehrsregeln wissentlich und willentlich, da er sich der Anhaltung und Kontrolle durch das GWK und die Polizei entziehen wollte, nachdem er mit 19 kg Kath im Kofferraum über die Schweizerische Staatsgrenze gefahren war. Der Beschuldigte nahm schliesslich die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf. Ihm war etwa auch bewusst, dass das Befahren der Autobahnausfahrt mit überhöhter Geschwindigkeit das Risiko des Kontrollverlusts über das Fahrzeug und damit einhergehend die Gefahr eines (Selbst-)Unfalls in sich birgt, was er ebenfalls in Kauf nahm. Sein Verhalten ist mit der Vorinstanz als rücksichtslos zu bezeichnen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu erklären.

14.5

Konkurrenz zu den übrigen Delikten Zur Hinderung einer Amtshandlung besteht aufgrund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz (Verkehrssicherheit und Leib und Leben vs. Amtshandlung). Im Verhältnis zur Gefährdung des Lebens sowie zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte stellen sich sodann von vornherein keine konkurrenzrechtlichen Fragen, da das damit einhergehende SVG-Delikt (die überhöhte Geschwindigkeit) nicht eigenständig angeklagt ist. Vor oder nach der Lebensgefährdung bzw. Gewalt und Drohung begangene Verkehrsregelverletzungen konkurrieren dagegen echt (FIOLKA, a.a.O., N 193 zu Art. 90).

15.

Ergebnis Der Beschuldigte ist im Ergebnis wegen Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung sowie grober Verkehrsregelverletzung, alles begangen am 13. Juni 2021, schuldig zu sprechen. Hinzu kommen die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 16. Januar 2022, sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in drei Fällen (Einfuhr, Beförderung und Besitz; Besitz zum Eigenkonsum; Konsumwiderhandlung), die ebenfalls in die nachfolgende Strafzumessung einzubeziehen sind.

IV. Strafzumessung

16.

Grundlagen der Strafzumessung Hierfür wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 574 f.).

17.

Anwendbares Recht hinsichtlich des Schuldspruchs der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung Gestützt auf den am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG neu mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Es handelt sich dabei um eine Kann- Vorschrift, die es dem Gericht erlaubt, in gewissen Fällen von der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr abzuweichen und stattdessen eine tiefere Freiheitsstrafe oder sogar eine Geldstrafe auszusprechen. Das Bundesgericht hat in BGE 151 IV 357 ausgeführt, dass Art. 90 Abs. 3ter SVG dem Richter bei der Strafzumessung einen grösseren Ermessensspielraum einräumt, da er bei nicht rückfälligen Tätern nicht mehr an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden ist. Diese Möglichkeit soll es ihm erlauben, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und so unnötige Härtefälle zu vermeiden. Diese Bestimmung sei eine Kann-Vorschrift in dem Sinne, dass sie dem Gericht die Mög- lichkeit gebe, eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr – aber höchstens vier Jahren – oder eine Geldstrafe zu verhängen, ihn jedoch nicht dazu verpflichte. Die Strafmilderung sei nicht zwingend vorgeschrieben; es bestehe auch kein Anspruch auf die Verhängung einer Geldstrafe. Das Gericht müsse die Strafe entsprechend der Schuld der beschuldigten Person festsetzen, dabei jedoch den erweiterten Strafrahmen berücksichtigen. In diesem Sinne sei das Gericht verpflichtet, den erweiterten Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien (E. 2.1.1). Angesichts des nach unten geöffneten Strafrahmens und der vorliegend (formell) erfüllten Voraussetzung des Ersttäters ist mit der Generalstaatsanwaltschaft neues Recht anzuwenden.

18.

Strafrahmen, Wahl der Strafart und Asperationsfaktor Der Beschuldigte hat sich der Begehung einer Vielzahl von Delikten strafbar gemacht. Die Strafdrohungen für die betreffenden Delikte sind die Folgenden:

  • Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe;

  • qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3ter SVG): Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren oder Geldstrafe;

  • grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe;

  • Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB): Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze;

  • Widerhandlungen gegen das BetmG nach Art. 19a Ziff. 1: Busse. Für sämtliche Delikte, welche sowohl mit einer Freiheitsstrafe als auch mit einer Geldstrafe geahndet werden können, erachtet die Kammer mit der Vorinstanz einzig die Freiheitsstrafe als zweckdienliche Sanktion. Für die Gefährdung des Lebens sowie die Verkehrsregelverletzungen ergibt sich dies bereits daraus, dass deren schuldangemessene Strafe das Höchstmass der Geldstrafe übersteigt. Sodann hat bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, da der Beschuldigte nach wie vor arbeitslos ist, von der Arbeitslosenversicherung (und zuvor von der Sozialhilfe) lebt und hoch verschuldet ist, womit gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB auch für die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlungen gegen das BetmG durch Einfuhr, Beförderung und Besitz von Betäubungsmitteln auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Hinsichtlich des letzteren Schuldspruchs erscheint mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe zusätzlich aus präventiven Gründen angezeigt, da der Beschuldigte bereits einschlägige Vorstrafen aufweist und diesbezüglich eine beachtliche Geringschätzung für die hiesige Rechtsordnung demonstriert (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

Für die beiden Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung kommt demgegenüber nur eine Geldstrafe und für die übrigen Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsumwiderhandlungen) nur eine Busse infrage. Auch diese beiden Strafen gilt es anhand des Asperationsprinzips zu bilden. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, die ordentlichen Strafrähmen zu verlassen. Die Strafen sind demnach jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Die Vorinstanz hat an dieser Stelle vorwegnehmend erklärt, dass sie aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen sämtlichen Straftaten einen reduzierten Asperationsfaktor von ½ anwende. Aus demselben Grund bildete sie zudem – trotz Verneinen der natürlichen Handlungseinheit und damit im Widerspruch dazu – Tatgruppen und setzte jeweils eine einzige Strafe für die qualifiziert groben und groben Verkehrsregelverletzungen fest. Die Gefährdung des Lebens sanktionierte sie mit einer Einsatzstrafe von 18 Monaten, für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen erachtete sie demgegenüber eine solche von 26 Monaten als dem Tatverschulden angemessen und für die groben Verkehrsregelverletzungen eine solche von 18 Monaten. Die globale Anwendung des reduzierten Asperationsfaktors von ½ führte dazu, dass die Vorinstanz die Strafe für die Verkehrsregelverletzungen um ganze 22 Monate reduzierte, ergebend eine Strafe für die Gefährdung des Lebens und die zahlreichen Verkehrsregelverletzungen von 40 Monaten (18 + 13 + 9). Hätte demnach der Beschuldigte das Leben der Polizisten nicht gefährdet, so wäre der Beschuldigte für die Verkehrsregelverletzungen mit 35 Monaten bestraft worden (26 + 9). Die Gefährdung des Lebens zweier Polizisten fiel demnach in strafzumessungstechnischer Hinsicht kaum ins Gewicht. Damit spiegelt die Strafe das Verschulden des Beschuldigten nicht genügend wider (vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 507). Entsprechend wird die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nachfolgend im Umfang von 2/3 an die Gefährdung des Lebens, die sich sachlich doch in wesentlichem Masse voneinander unterscheiden, zu asperieren sein. Die Strafen für die grobe Verkehrsregelverletzung

und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte werden hingegen angesichts des engen Zusammenhangs mit den bereits in der Gesamtfreiheitsstrafe enthaltenen Delikten in reduziertem Umfang asperiert (vgl. im Einzelnen E. 19.3 hiernach).

19.

Gesamtfreiheitsstrafe

19.1

Bestimmung des schwersten Delikts Die Gefährdung des Lebens stellt aufgrund der abstrakten Strafandrohung die schwerste Straftat dar. Dafür ist die Einsatzstrafe festzulegen, welche anschliessend für die übrigen, mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte angemessen zu erhöhen ist.

19.2

Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens (AKS Ziff. 1) Das von Art. 129 StGB erfasste Rechtsgut ist das menschliche Leben und damit das höchste Rechtsgut, das die Rechtsordnung kennt. Das Ausmass der Gefähr- dung dieses Rechtsguts war vorliegend nicht unerheblich. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand, indem er mit hoher Geschwindigkeit frontal auf das quer über der Fahrbahn gestellte Patrouillenfahrzeug, in dem sich die Polizisten C.________ und D.________ befanden, zufuhr. Zumindest für den Polizisten D.________, der am Aussteigen war, als der Beschuldigte auf das Fahrzeug zufuhr, bestand damit eine unmittelbare Lebensgefahr, welche sich mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklicht hätte, hätte der Polizist C.________ nicht geistesgegenwärtig reagiert, den Polizisten D.________ ins Auto zurückgerufen und wäre er nicht dem Fluchtfahrzeug des Beschuldigten mittels starker Beschleunigung ausgewichen. Darüber hinaus gefährdete er den sich ebenfalls im Fahrzeug befindenden Polizisten C.________, der als Fahrer und angesichts der gefahrenen, nicht unerheblichen Geschwindigkeit zumindest mit schweren Verletzungen, wenn nicht auch mit dem Tod hätte rechnen müssen. Die Gefährdung von gleich zwei Personen wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Dass es nicht zum Unfall kam, war in erster Linie dem aufmerksamen und zielstrebigen Handeln des Polizisten C.________ sowie letztlich auch dem Zufall zu verdanken. Dennoch konnte eine Kollision nur äusserst knapp, d.h. um wenige Zentimeter, verhindert werden. Der Beschuldigte verliess sich damit vollständig auf das beschriebene Handeln der Polizisten, das er nicht voraussehen konnte. Er selbst tat hingegen nichts, um den Unfall zu verhindern oder zumindest abzuschwächen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf einer zweispurigen, relativ engen Autobahnausfahrt herangefahren kam und seine Sicht auf die potenziellen Ausweichmöglichkeiten der Polizisten angesichts der an der Ampel stehenden Fahrzeuge und der damit blockierten rechten Spur eingeschränkt war. Zu erwähnen bleibt, dass es sich bei den beiden Polizisten um bis anhin an der Verfolgung gänzlich unbeteiligte und dem Beschuldigten unbekannte Personen handelte; mit ihnen lieferte er sich zuvor keine Verfolgungsjagd. Warum die Vorinstanz ferner zu Gunsten des Beschuldigten ausführt, dass das Verhalten nicht von

langer Hand geplant gewesen sei, erschliesst sich der Kammer nicht. Einerseits liegt die fehlende Planung in der Natur des Durchbrechens einer kurz zuvor errichteten Strassensperre, andererseits ist festzuhalten, dass es sich um eine lange, gerade Autobahnausfahrt handelte, die Polizisten diese für rund 10-15 Sekunden blockiert hielten und der Beschuldigte das Patrouillenfahrzeug somit bereits früh vor sich gesehen haben musste. So war es denn nicht zuletzt auch dem langen Anfahrtsweg zu verdanken, dass die Polizisten gerade noch genügend Zeit hatten, wieder ins Fahrzeug zu steigen und loszufahren, als sie erkannten, dass der Beschuldigte nicht abbremste. Die kriminelle Energie des Beschuldigten war vor diesem Hintergrund durchaus beachtlich. Dies umso mehr, als die Beweggründe des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht als besonders verwerflich zu bezeichnen sind, hat er doch das Gelingen seiner Flucht, welche einzig zum Zweck hatte, einer Strafverfolgung aufgrund des transportierten Khats zu entgehen, über das Leben der Polizisten gestellt. Sein Verhalten zeigt eine bemerkenswerte Geringschätzung für das Leben anderer. Es trifft zwar mit der Vorinstanz zu, dass dieser Umstand bereits zur Annahme der Skrupellosigkeit führte, weshalb er an sich nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Jedoch darf dessen Ausprägung und Schwere innerhalb der denkbaren skrupellosen Verhaltensweisen Eingang in die Strafzumessung finden. Der Beschuldigte hat seinerseits ein hohes Mass an Skrupellosigkeit an den Tag gelegt. Wie soeben erwähnt, lagen die Beweggründe in der befürchteten polizeilichen Kon- trolle, welche das im Kofferraum verstaute Khat zum Vorschein gebracht hätte; diese waren damit egoistisch motiviert und niederträchtig. Der Beschuldigte handelte zudem mit direktem Gefährdungsvorsatz, was tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten ist. Die Tat wäre schliesslich ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Tatverschulden im (unteren) mittleren Bereich anzusiedeln. Als Einsatzstrafe erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

19.3

Asperation betreffend die weiteren Schuldsprüche

19.3.1

Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (AKS Ziff. 4.1) Geschütztes Rechtsgut der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist die Sicherheit im Strassenverkehr bzw. Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welche die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4). Vorliegend hat der Beschuldigte diverse Geschwindigkeitsüberschreitungen und teilweise die Schwelle zu Art. 90 Abs. 4 deutlich überschritten. Andernorts lag seine Geschwindigkeit nach Vornahme des Sicherheitsabzugs von 15 km/h bzw. 15 % zwar unter den Schwellenwerten, gleichwohl schuf er aber in Kombination mit den weiteren, unter den titelerwähnten Schuldspruch zu subsumierenden (zahlreichen und schwerwiegenden) Verkehrsregelverletzungen ein besonders hohes Unfallrisiko mit Todesopfern oder Schwerverletzten. Dies umso mehr, als die Geschwindigkeitsüberschreitungen teilweise in einem leicht kurvigen Tunnel und damit unter schlechten Sicherverhältnissen und eingeschränkten Ausweichmöglichkeiten für andere Verkehrsteilnehmer sowie teilweise in einer Quartierstrasse mit Passanten und eingeschränkten Sicherverhältnissen erfolgten. Hinzu kommt das überaus gefährliche Überfahren des Rotlichts nach der Autobahnausfahrt über eine Kreuzung mit vier Spuren, Radweg und Fussgängerstreifen bei gleichzeitigem Abbiegen auf die Autobahnbrücke der Johann-Renfer-Strasse, dies ebenso bei eingeschränkten Sichtverhältnissen. Mit seinem nur knapp ohne Unfall gelungenen und unvermittelt bzw. ohne Zeichengebung angesetzten Überholmanöver über die Sperrfläche kurz vor der Raststätte Pieterlen gefährdete er zudem einen Verkehrsteilnehmer, welcher mit einem solch brüsken Manöver nicht rechnen musste, in konkreter Weise. Das Ausmass der abstrakten Gefährdung und die an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit waren, auch wenn «bloss» sechs Minuten Fahrzeit zur Beurteilung stehen (von ca. 20:10 bis 20:16 Uhr), immens. Die Strecke führte über eine Kreuzung, mehrere Kilometer Autobahn mit variierenden Tempolimits und Tunnels sowie eine Hauptstrasse mit Tempolimit 50 km/h, wo die Polizei die Verfolgung aus Sicherheitsgründen abbrechen musste. Währenddessen wurde der Beschuldigte von zwei Polizeipatrouillen mit Blaulicht und Sirene und in hohem Tempo verfolgt, was

die anderen Verkehrsteilnehmer weiter verunsichern bzw. zum Ausweichen auf die rechte Fahrbahnspur veranlasst haben dürfte, womit das ebenso rücksichtslose Überholen auf dieser Normalspur die abstrakte Gefährdung noch weiter erhöhte.

Es war letztlich nur dem Zufall und dem Ausbleiben unerwarteter Faktoren (etwa Steine oder Tiere auf der Strasse oder ein entsprechendes unvorhergesehenes Fahrverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers) zu verdanken, dass es bei einer Gefährdung blieb und sich das Unfallrisiko nicht verwirklichte. Trotz der – mit Ausnahme des Tunnels, der Kreuzung und der Quartierstrasse – relativ günstigen Sicht- und im Übrigen Strassen-, Wetter- (Abendsonne, trockene Fahrbahn) und zumindest auf diesem Streckenabschnitt auch relativ günstiger Verkehrslage wurden zahlreiche Verkehrsteilnehmer qualifiziert abstrakt gefährdet. Das zur Erfüllung des Tatbestands erforderliche Ausmass der qualifizierten Gefährdung wurde in Gesamtbetrachtung der in Tateinheit begangenen Verkehrsregelverletzungen deutlich überschritten. Mit der Vorinstanz ist schliesslich unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber der Verkehrssicherheit und damit auch dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer demonstrierte. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. die weiteren Verkehrsregelverletzungen direktvorsätzlich und nahm die Schaffung des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu bewerten ist. Wie hiervor bereits erwähnt, sind hingegen die niederträchtigen Beweggründe (Vermeidung einer polizeilichen Kontrolle bzw. eines Strafverfahrens wegen der eingeführten bzw. transportierten Betäubungsmittel) verschuldenserhöhend zu gewichten. Schliesslich wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten und die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten sowie die verletzten Verkehrsregeln zu beachten. Die Tat war für ihn vermeidbar, was neutral zu bewerten ist. Im Ergebnis ist, nicht zuletzt weil ein wesentlicher Teil des Sachverhalts erst nachfolgend über die grobe Verkehrsregelverletzung zu sanktionieren ist, von einem mittleren Verschulden und einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszugehen. Diese wird im Umfang von 2/3, ausmachend 16 Monate, an die Einsatzstrafe asperiert.

19.3.2

Grobe Verkehrsregelverletzung (AKS Ziff. 4.2) Insgesamt zwölf erwiesene und in Tateinheit begangene Verkehrsregelverletzungen führten zum Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung. Bereits diese Ausgangslage demonstriert die erhebliche Rechtsgutsverletzung. Dabei hat der Beschuldigte wiederholt und teilweise massiv die zulässige Höchstgeschwindigkeit und zumindest teilweise selbst unter Vornahme von Sicherheitsabzügen die Schwellenwerte zur Anwendung des qualifizierten Tatbestands gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen erreichen mit den übrigen Verkehrsregelverletzungen ein Gefährdungspotenzial, welches das zur Anwendung des qualifizierten Tatbestands führende Ausmass deutlich überschreitet. Bei den übrigen Verkehrsregelverletzungen handelt es sich um mehrmaliges Rechtsüberholen, teilweise auf einer Busspur und mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit, teilweise auf der Autobahn in Kombination mit ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren, um zwei Missachtungen eines Rotlichts sowie ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs bei überschrittener Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahnausfahrt Solothurn-Ost. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat der Beschuldigte über eine abstrakte Gefährdung zahlreicher Verkehrsteilnehmer hinaus auch mehrere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet, so insbesondere beim Rechtsüberholen auf der Autobahn mit ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren (Ziff. 4.2.2. AKS) oder aber beim Rechtsüberholen des korrekt fahrenden I.________ auf der Busspur mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (Ziff. 4.2.12. AKS). Hier wie auch bei den weiteren Slalomfahrten kommt hinzu, dass der Beschuldigte von einer bzw. zeitweise mehreren Patrouillenfahrzeugen mit angeschalteter Matrix, Blaulicht und Sirene und in hohem Tempo verfolgt wurde, was die anderen Verkehrsteilnehmer weiter verunsichern bzw. zum Ausweichen auf die rechte Fahrbahnspur veranlasst haben dürfte und die Gefährlichkeit der slalomartigen Fahrmanöver des Beschuldigten weiter erhöhte. Dies umso mehr, als dieser ein solches Manöver auch im Pieterlentunnel bei eingeschränkten Licht- und Sichtverhältnissen vollzog. Verschuldenserhöhend ist mit der Vorinstanz zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit zuweilen ohne Unterbruch über mehrere Kilometer hinweg überschritt und

diese trotz mehrfach wechselnder Signalisation nicht anpasste (so etwa bei AKS Ziff. 4.2.6 [fast 10 km], Ziff. 4.2.7. und Ziff. 5.2.8). Die Strecke führte auch hier über mehrere Autobahnabschnitte, Autobahnausfahrten, eine Raststätte mit Tempolimit 40 km/h sowie Hauptstrassen mit Tempolimit 60 km/h; die Verfolgungsfahrt dauerte rund 45 Minuten, wobei der Unrechtsgehalt der letzten 6 Minuten zu einem grossen Teil bereits über die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung abgegolten ist. Auch hier war es letztlich nur dem Zufall und dem Ausbleiben unerwarteter Faktoren (etwa Steine oder Tiere auf der Strasse oder ein entsprechendes unvorhergesehenes Fahrverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers) zu verdanken, dass es bei einer Gefährdung blieb und sich das Unfallrisiko nicht verwirklichte. Trotz der – mit Ausnahme des Tunnels und der Quartierstrasse – relativ günstigen Sicht- und im Übrigen Strassen- und Wetterverhältnissen (Abendsonne, trockene Fahrbahn) wurden zahlreiche Verkehrsteilnehmer qualifiziert abstrakt und teilweise konkret gefährdet, dies umso mehr, als zeitweise reger bzw. dichter Verkehr herrschte (vgl. insbesondere pag. 47 sowie E. 10.2.2 hiervor), was den Beschuldigten nicht zuletzt auch zu den Slalomfahrten veranlasste. Subjektiv hat der Beschuldigte die Verkehrsregeln direktvorsätzlich missachtet und die erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen, was mit der Vorinstanz leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da grobfahrlässiges Handeln für die Erfüllung des Tatbestands genügen würde. Dasselbe gilt für die bereits mehrfach erwähnten niederträchtigen und egoistischen Beweggründe (Flucht vor der Polizei wegen Drogen im Kofferraum). Schliesslich wäre es dem Beschuldigten auch hier ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten und die signalisierten Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten bzw. die übrigen Verkehrsregeln zu beachten. Die Tat war für ihn vermeidbar, was neutral zu bewerten ist. Die Kammer lokalisiert das Verschulden im mittleren Bereich und erachtet eine Tatkomponentenstrafe von 18 Monaten als angemessen. Diese wird in leicht reduziertem Umfang (zwischen 2/3 und 1/2 liegend) an die Einsatzstrafe asperiert, da sich die grobe Verkehrsregelverletzung in zeitlicher Hinsicht teilweise mit der quali-

fiziert groben Verkehrsregelverletzung überschneidet und sie im Übrigen in sehr engem Zusammenhang mit dieser liegt bzw. auf demselben Willensentschluss gründete (natürliche Handlungseinheit). Entsprechend werden 10 Monate an die Einsatzstrafe asperiert.

19.3.3

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. 2) Die Vorinstanz setzte die Strafe gestützt auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte per 1. Januar 2021 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien), welche eine Strafe von 20 Strafeinheiten vorsehen, wenn der Täter sich gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen (S. 51 VBRS-Richtlinien), auf 60 Strafeinheiten fest. Zumal der Referenzsachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, ist eine Straffestsetzung anhand der VBRS-Richtlinien nicht sachgemäss. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde die Amtshandlung (Betreiben der Strassensperre zwecks Anhaltung des Beschuldigten) nicht nur behindert, sondern verhindert. Dies geschah in schwerwiegender Art und Weise, indem der Beschuldigte mit hoher Geschwindigkeit auf das Patrouillenfahrzeug zufuhr, wobei der Unrechtsgehalt der Gefährdung bereits über den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens abgegolten wurde. Die zur Verhinderung der Amtshandlung aufgewendete Gewalt war gleichwohl enorm. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Ferner handelte er aus den hiervor beschriebenen, egoistischen und niederträchtigen Beweggründen (Entkommen mit Drogen im Kofferraum und damit Verheimlichung einer Straftat). Die Kammer erachtet eine Strafe von 90 Strafeinheiten, mithin 3 Monaten, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Dem Umstand, dass dieser Schuldspruch sehr eng mit dem Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens verknüpft ist, wird mit einem reduzierten Asperationsfaktor von ½ Rechnung getragen. Die zu asperierende Strafe beträgt damit 1.5 Monate Freiheitsstrafe.

19.3.4

Widerhandlungen gegen das BetmG (AKS Ziff. 5.1; Einfuhr, Beförderung und Besitz) Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 lit. e und lit. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 37 zu Art. 47 StGB; WI- PRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 93 zu Art. 47 StGB).

Der Beschuldigte transportierte die Droge Khat, die den Wirkstoff Cathinon resp. Cathin enthält, welche den Amphetaminen (mit schwächerer Wirkung) zuzurechnen sind. Bei Khat handelt es sich um eine sog. «leichte Droge», welche indes nicht bagatellisiert werden darf. Der Beschuldigte transportierte 19 Kilogramm davon (Wert ca. EUR 1'000.00). Was auf den ersten Blick als beträchtliche Menge erscheint, wird dadurch relativiert, dass eine durchschnittliche Portion Khat ca. 200 g beträgt, weshalb vorliegend von ca. 95 Portionen auszugehen wäre, was keine erhebliche Menge darstellt. Der Beschuldigte hat diese Menge ins Schweizerische Staatsgebiet eingeführt und nach Biel befördert. Das Khat war für eine Hochzeit und damit für einen bestimmten Personenkreis im Umfeld des Beschuldigten bestimmt und sollte nicht einer unbestimmten Anzahl Personen zugänglich gemacht werden. Der Beschuldigte wollte insofern auch keinen Profit damit erzielen und war nicht Teil einer hierarchisch strukturierten Bande. Diese Umstände sind verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der kulturellen Komponente (der Konsum von Khat, insbesondere an Hochzeiten, gehöre zur somalischen Kultur) kann hingegen entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung kein verschuldensminderndes Gewicht zukommen, zumal es in der Schweiz als illegales und wie erwähnt nicht zu bagatellisierendes Betäubungs- und Suchtmittel gilt, was der in dieser Hinsicht vorbestrafte Beschuldigte wusste. Dieses Wissen war im Übrigen offensichtlich auch der Grund für seine Fluchtfahrt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu bewerten ist. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, asperiert im Umfang von 2 Monaten (2/3), als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

19.4

Asperierte Tatkomponentenstrafe Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt damit vor Berücksichtigung der Täterkomponenten 53.5 Monate.

19.5

Täterkomponenten

19.5.1

Vorleben und persönliche Verhältnisse Das mit nachfolgender Ausnahme neutral zu bewertende und sich mithin nicht auf die Strafhöhe auswirkende Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt dargelegt; sie werden im Übrigen nachfolgend im Rahmen der Härtefallprüfung für die strafrechtliche Landesverweisung eingehend erörtert. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle darauf verwiesen (S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 584 f., sowie E. 23 hiernach). Die in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte einschlägigen, wenn auch teilweise weit zurückliegenden Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen (Verurteilungen vom 6. März 2014 und vom 21. August 2020 wegen mehreren, teils versuchten Vergehen und Übertretung gegen das BetmG vom 20. Dezember 2021, pag. 999 f.). Wie bereits bei den Tatkomponenten, kann auch an dieser Stelle ent- gegen dem Dafürhalten der Verteidigung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass der Konsum von Khat in der Kultur des Beschuldigten anerkannt ist.

19.5.2

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz hob zurecht das «etwas» renitente und unkooperative Verhalten des Beschuldigten hervor, das sich insbesondere darin gezeigt habe, dass der Beschuldigte zum ersten Hauptverhandlungstermin trotz gehöriger Vorladung nicht erschienen sei. Vor oberer Instanz war der Beschuldigte anwesend und verhielt sich anständig, was erwartet werden darf und neutral zu bewerten ist. Der Beschuldigte legte betreffend die Einfuhr bzw. den Transport von Betäubungsmitteln ein vollumfängliches Geständnis ab. Wie bereits die Vorinstanz bemerkte, hätten diese ohnehin mittels der objektiven Beweismittel (Sicherstellung der 19 kg Khat im Kofferraum des von ihm während der Fluchtfahrt geführten BMW) belegt werden können. Ein Geständnisrabatt kann ihm unter diesen Umständen nicht gewährt werden, umso weniger vor dem Hintergrund der gänzlich fehlenden Reue und Einsicht. Dass der Beschuldigte während laufenden Verfahrens (einschlägig) weiterdelinquierte (Ziff. 3.2. und 5.2. AKS), ist mit der Vorinstanz straferhöhend zu berücksichtigen.

19.5.3

Strafempfindlichkeit Beim gesunden Beschuldigten sind keine Umstände ersichtlich, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden.

19.5.4

Fazit Täterkomponenten Infolge der einschlägigen Vorstrafen sowie der Delinquenz während hängigen Verfahrens ist die Freiheitsstrafe um 2.5 Monate zu erhöhen.

19.6

Gesamtfreiheitsstrafe Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt damit im Ergebnis 56 Monate bzw. 4 Jahre und 8 Monate.

19.7

Vollzug Bei dieser Strafhöhe ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Die Strafe ist zu vollziehen.

19.8

Haftanrechnung Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte wurde am 14. Juni 2021 festgenommen und gleichentags wieder entlassen. Diese ausgestandene Polizeihaft von einem Tag ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

19.9

Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten zu verurteilen. Die Polizeihaft von 1 Tag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

20.

Geldstrafe

20.1

Bestimmung des schwersten Delikts Zur Beurteilung stehen zwei Hinderungen einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. Diejenige vom 13. Juni 2021 wog eindeutig schwerer, zumal der Beschuldigte in seinem Fahrzeug über rund 45 Minuten hinweg vor dem GWK und zwei Polizeipatrouillen flüchtete, während er am 16. Januar 2022 vor einer einzigen Polizeipatrouille und zu Fuss die Flucht ergriff. Die Einsatzstrafe für das schwerwiegendere Delikt wird in einem zweiten Schritt um die Strafe der zweiten Hinderung einer Amtshandlung angemessen zu erhöhen sein.

20.2

Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung vom 13. Juni 2021 (AKS Ziff. 3.1; Einsatzstrafe) Das von Art. 286 StGB geschützte Rechtsgut ist das Funktionieren staatlicher Organe. Bezweckt wird der Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Vor Art. 285). Der Beschuldigte leistete auf seiner Fluchtfahrt über knapp 45 Minuten und drei Kantone hinweg zunächst den Haltezeichen bzw. Anweisungen der GWK-Patrouille (Matrix «Bitte folgen» / Blaulicht und Sirene) und anschliessend der Patrouille der Kantonspolizei Solothurn (Matrix «Stop Police» / Blaulicht und Sirene / Handzeichen) sowie derjenigen der Kantonspolizei Bern (Blaulicht und Sirene) keine Folge. Dabei entzog er sich der Kontrolle bzw. flüchtete auf Umwegen und unter Verletzung zahlreicher Verkehrsregeln von Pratteln bzw. Giebenach bis nach Biel. Er verhinderte damit eine Amtshandlung, welche drei verschiedenen Patrouillen durchzusetzen versuchten. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist beachtlich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit dem Ziel, nicht angehalten und in der Folge aufgrund der Drogen im Kofferraum verhaftet zu werden. Während ersteres tatbestandsimmanent ist, ist letzteres leicht erhöhend zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet mit Blick auf den engen Strafrahmen und angesichts der Intensität des deliktischen Verhaltens die Ausschöpfung des Strafrahmens als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Strafe wird auf 30 Strafeinheiten festgesetzt.

20.3

Asperation infolge Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung vom 16. Januar 2022 (AKS Ziff. 3.2) Anlässlich der Polizeikontrolle vom 16. Januar 2022 leistete der Beschuldigte den «Stopp Polizei»-Rufen der Polizisten der Kapo Bern keine Folge, indem er davonrannte. Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz und in Anlehnung an die VBRS- Richtlinien eine Tatkomponentenstrafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. Diese ist im Umfang von 6 Strafeinheiten an die Einsatzstrafe zu asperien.

20.4

Asperierte Tatkomponentenstrafe Die Gesamtgeldstrafe beläuft sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten auf 36 Strafeinheiten.

20.5

Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann wiederum auf den Verweis in E. 19.5.1 hiervor verwiesen werden. Diese geben in Bezug auf die Geldstrafe zu keinen Bemerkungen Anlass; der Beschuldigte weist zwei (wenn auch nicht einschlägige) Vorstrafen auf, was zu einer nur leichten Straferhöhung führt. Der Beschuldigte legte bezüglich der Hinderung einer Amtshandlung anlässlich seiner Fluchtfahrt kein Geständnis ab, sondern machte hierzu widersprüchliche Aussagen und bestritt zuweilen, die Patrouillen und deren Anweisungen bzw. Signale bemerkt zu haben. Betreffend die Hinderung einer Amtshandlung vom 16. Januar 2022 teilt die Kammer die Meinung der Vorinstanz, wonach der zu gewährende Geständnisrabatt vom Umstand, dass der Beschuldigte die zweite Hinderung einer Amtshandlung während laufenden Verfahrens wegen u.a. der ersten Hinderung einer Amtshandlung beging, aufgewogen wird. Die Täterkomponenten wirken sich im Ergebnis leicht straferhöhend in Form von 5 Tagessätzen auf die Tatkomponentenstrafe aus. Die Gesamtgeldstrafe beträgt damit 41 Tagessätze.

20.6

Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchsten 3'000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist arbeitslos, bezieht Arbeitslosengeld (pag. 1076 Z. 20) und ist hoch verschuldet, weshalb die Höhe des Tagessatzes auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festgelegt wird.

20.7

Vollzug und Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. eine günstige Prognose wird vermutet. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden. Es kann vorweggenommen werden, dass einer Verweigerung des Strafaufschubs das Verschlechterungsverbot entgegensteht. Ohnehin geht aber die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass die Warnwirkung der empfindlichen Freiheitsstrafe genügt, um den Beschuldigten von der Begehung künftiger Delinquenz abzuhalten, weshalb die Strafe ungeachtet des Verschlechterungsverbots aufzuschieben ist. Den Restzweifeln wird mit einer etwas über dem gesetzlichen Minimum liegenden Probezeit von 3 Jahren Rechnung getragen. Aus denselben Gründen wird auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse verzichtet. Die Kammer teilt die Meinung der Vorinstanz, wonach dem Beschuldigten nebst der zu verbüssenden mehrjährigen Freiheitsstrafe kein zusätzlicher Denkzettel verpasst werden muss.

20.8

Konkretes Strafmass Es resultiert eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 41 Tagessätzen. Zumal trotz Anwendung des Asperationsprinzips keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden (vgl. E. 18 hiervor), bleibt es vorliegend bei einer Geldstrafe in der von der Vorinstanz ausgesprochenen Höhe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00. Deren Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

V. Landesverweisung

21.

Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung (Härtefall, insb. auch das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Interessenabwägung und S. 77 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 590 ff.) verwiesen.

22.

Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen und Anträge der Parteien Die Bestimmungen zur Landesverweisung gelangen vorliegend zur Anwendung, da sich der Beschuldigte als somalischer Staatsangehöriger nach ihrem Inkrafttreten der Gefährdung des Lebens schuldig gemacht hat. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB handelt es sich hierbei um eine Katalogtat, weshalb grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen ist, es sei denn, die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB gelange zur Anwendung oder ein völkerrechtlicher Vertrag stünde der Landesverweisung entgegen. Sowohl die Verteidigung wie auch die Generalstaatsanwaltschaft plädierten für einen Verzicht auf die strafrechtliche Landesverweisung, dies einerseits gestützt auf die intakte Familienbeziehung in der Schweiz sowie die individuell-konkrete Gefährdungslage in Somalia.

23.

Schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB

23.1

Aufenthaltsdauer und -status Der Beschuldigte wurde am ________ (Geburtsdatum) in M.________(Ort) (Somalia) geboren und reiste am 30. Oktober 2011 im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein (pag. 256). Der Beschuldigte ist demnach weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen; seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hat er nicht in der Schweiz verbracht. Im oberinstanzlichen Urteilszeitpunkt lebt der 44-jährige Beschuldigte indes seit knapp 14 Jahren und damit seit geraumer Zeit in der Schweiz. Bei einer Aufenthaltsdauer von 14 Jahren bedeutet die Landesverweisung zweifellos eine Härte. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich aber weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Sie ist vielmehr als ein Element unter mehreren zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat ziemlich genau zwei Drittel seines Lebens in Somalia verbracht, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein starkes Indiz gegen einen persönlichen Härtefall darstellt (Urteil 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.3.). Mit Asylentscheid des SEM vom 19. Mai 2014 wurde der Beschuldigte als Flüchtling anerkannt und erhielt kurz darauf eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B; pag. 256 ff. und 407 f.). Dieser Status lag noch im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils unverändert vor, wobei es seither zu folgenden Entwicklungen gekommen ist: Am 6. September 2023 hat der Beschuldigte gemäss Amtsbericht des Migrationsamts Solothurn (pag. 667 f.) die Schweiz verlassen und sich mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung erloschen ist. Bevor ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wird, werde – so das Migrationsamt – der Ausgang der strafrechtlichen Landesverweisung abgewartet. Das SEM habe demgegenüber am 9. Juli 2024 mitgeteilt, dass zum gegebenen Zeitpunkt die Voraussetzungen für ein Erlöschen des Asyls nicht gegeben seien und der Beschuldigte daher nach wie vor über Asyl sowie die Flüchtlingseigenschaft verfüge (diese würden erst nach einem Jahr Landesabwesenheit erlöschen). Am 26. Juli 2024 reiste der Beschuldigte wieder in die Schweiz ein. Das Migrationsamt ersuchte daraufhin das SEM erneut um Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls des Beschuldigten. Die Flüchtlingseigenschaft würde aberkannt

werden, wenn sich der Beschuldigte freiwillig in den Verfolgerstaat, sprich nach Somalia, begeben hätte. Das SEM kam jedoch am 13. September 2024 zum Schluss, dass jedenfalls keine konkreten Hinweise auf eine Heimatreise nach Somalia vorlägen, weshalb es auf die Einleitung eines Verfahrens auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls verzichtete (pag. 692 f.). Der Beschuldigte ist damit nach wie vor anerkannter Flüchtling, der jedoch aktuell und aufgrund seines längeren Auslandaufenthalts nicht mehr über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, dem jedoch während des Verlängerungsverfahrens die gleichen Rechte und Pflichten zukommt wie Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. Bezüglich seiner 11-monatigen Landesabwesenheit findet sich in den Akten sodann das Folgende: Gegenüber der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er sei in Afrika gewesen, nicht aber in Somalia. Es gebe viele Probleme in Afrika, deshalb komme er immer wieder zurück (pag. 465 Z. 43 f.). Er sei 6 Monate lang in N.________(Ort) (Äthiopien) bei seiner kranken Mutter gewesen. Im Antrag auf Ausstellung eines Rückreisevisums schrieb der Beschuldigte, er sei ausgereist, um «mir ein paar Tage frei zu nehmen, um meinen Geist zu lüften und Zeit mit meiner kranken Mutter zu verbringen» (pag. 756). Gemäss einem weiteren Schreiben in den Migrationsakten wurden dem Beschuldigten in den Zeiträumen 13.11.2023- 13.12.2023, 12.01.2024-11.02.2024, 02.05.2024-12.05.2024 sowie 10.07.2024- 25.07.2024 von den äthiopischen Behörden Visa ausgestellt (pag. 708). Der Beschuldigte flog von Zürich nach N.________(Stadt in Äthiopien) und von dort aus auch wieder in die Schweiz zurück (pag. 767 und 735). Während seiner Abwesenheit hat er zudem die erstinstanzliche Hauptverhandlung verpasst, was er mit seinem Aufenthalt in N.________(Stadt in Äthiopien) bei seiner kranken Mutter begründete (pag. 466 Z. 33 f.). Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1081 Z. 38 f. und pag. 1082 Z. 12). Demnach hat auch das Strafverfahren keine Hinweise darauf hervorgebracht, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich nach Somalia zurückgereist wäre.

23.2

Wirtschaftliche Integration Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 593): Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte bis Ende September 2014 Sozialhilfegelder bezog und (abgesehen von zwei Kurzeinsätzen im Rahmen von ausländerrechtlichen Beschäftigungsprogrammen) nicht erwerbstätig war. Im Herbst 2015 trat er eine Stelle als Montagemitarbeiter bei der Firma O.________(AG) an, wo er ein Jahr später weiterhin im Stundenlohn bei einem Pensum von 100 % angestellt war. Im Juni 2019 gab der Beschuldigte an, nicht mehr erwerbstätig zu sein, und im August 2020 soll er gemäss eigenen Angaben wiederum bei der O.________(AG) gearbeitet haben (pag. 257). Im Widerspruch dazu führte der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15.11.2022 jedoch aus, dass er bereits seit vier Jahren nicht mehr arbeite und Sozialhilfe beziehe (pag. 186 f. Z. 80 ff.). Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass er im Jahr 2023 wieder gearbeitet habe, aktuell jedoch nicht mehr. Er schaue zu den drei kleinen Kindern (13-, 11- und 7-jährig) und koche, während seine Frau in Teilzeit in der Reinigung arbeite. Die Familie lebe vom Einkommen seiner Frau, dessen Bruder sowie der älteren beiden (Stief-)Kinder, welche in der Lehre seien (pag. 464 Z. 35 ff., pag. 465 Z. 11, 27). Zu seiner Rolle als Hausmann lässt sich an dieser Stelle bereits festhalten, dass der Beschuldigte im Haushalt und bei der Kinderbetreuung jedenfalls nicht unabkömmlich zu sein scheint, nachdem seine Ehefrau im November 2023 angab, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann habe und nicht wisse, wo sich dieser aufhalte (pag. 373). Anlässlich der Hauptverhandlung klärte der Beschuldigte darüber auf, dass er während 6 Monaten in Äthiopien gewesen sei (pag. 466 Z. 33 ff.). Die familiäre Situation würde es folglich ohne Weiteres zulassen, dass der Beschuldigte arbeiten gehen würde. Schliesslich lässt sich dem Betreibungsregisterauszug vom 10.01.2024 entnehmen, dass der Beschuldigte über offene Betreibungen in Höhe von ca. CHF 25'000.00 sowie Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 24'922.35 verfügt (pag. 392 ff.). Angesichts der hohen

Schulden sowie der Tatsache, dass er jahrelang Sozialhilfe bezog und immer wieder während längerer Zeit arbeitslos war, erscheint die finanzielle und berufliche Situation des Beschuldigten – trotz zwischenzeitlicher Arbeitsbemühungen – höchst instabil. Von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration kann jedenfalls keine Rede sein.

Diese Schlussfolgerung hat weiterhin Gültigkeit: Dem Amtsbericht des Migrationsamts Solothurn vom 28. Oktober 2025 ist zu entnehmen (pag. 667 f. m.w.H.), dass der Beschuldigte am 25. Januar 2023 seine Tätigkeit als Mitarbeiter bei der P.________(AG) in AF.________ Ort angetreten hat und er bis 28. Februar 2023 subsidiär gemäss den SKOS-Richtlinien unterstützt wurde (vgl. auch pag. 788). Bei der P.________(AG) arbeitete er offiziell bis zum 31. Oktober 2023, wobei er aber bereits am 6. Oktober 2023 nach Äthiopien gereist ist. Ein Jahr später, also am 31. Oktober 2024, trat er eine neue Stelle als Mitarbeiter Lager bei der «Q.________(AG)» in AE.________ Ort an, welche er am 21. Mai 2025 wieder beendete. Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und lebt von der Arbeitslosenversicherung (pag. 1076 Z. 19 f. und 22 f.). Der Beschuldigte hat in der Schweiz somit weder eine Aus- noch eine Weiterbildung absolviert, hat in der Schweiz beruflich keinen festen Fuss fassen können und war über weite Teile auf den Sozialstaat angewiesen. In Anbetracht dessen, dass es dem Beschuldigten trotz langjährigem Landesaufenthalt nicht gelungen ist, stabile finanzielle Verhältnisse zu schaffen, muss seine Fähigkeit, sich in der Schweiz beruflich und wirtschaftlich integrieren zu können, stark in Zweifel gezogen werden. Daran ändern seine zwischenzeitlichen und sehr kurzlebigen Arbeitsbemühungen nichts. Von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration kann mit der Vorinstanz keine Rede sein.

23.3

Familiäre Verhältnisse / Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 593 f.): Der Beschuldigte hat zwei Töchter aus erster Ehe, welche im Zeitpunkt seiner Einreise bei seiner Mutter in Somalia lebten und 5 bzw. 3 Jahre alt waren (pag. 256). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er aus, dass die beiden «in Afrika» leben würden, wo eine andere Familie zu ihnen schaue (pag. 465 Z. 15 ff.). Am 31.01.2020 heiratete der Beschuldigte seine Ehefrau R.________ (geb. R.________, Somalia), welche er bereits im Juli 2010 in Kenia religiös getraut hatte und mit welcher er im Jahr 2011 in die Schweiz eingereist war. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (S.________; T.________; U.________). Bei der Familie wohnen weiter auch die beiden Stiefkinder des Beschuldigten (V.________ und W.________) sowie der Bruder seiner Frau (pag. 256, pag. 464 Z. 38 f., pag. 465 Z. 11 f.). Obwohl angesichts des Kontaktabbruchs während der halbjährigen Abwesenheit des Beschuldigten über den Jahreswechsel 2023/2024 (vgl. vorstehend) gewisse Fragezeichen hinsichtlich der familiären Bindung bestehen, ist eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zur Ehefrau sowie den drei gemeinsamen Kindern und den beiden Stiefkindern gestützt auf die aktuellen Umstände zu bejahen. Aufgrund der Tatsache, dass gemäss Akten zumindest die Ehefrau sowie die zwei älteren leiblichen Kinder als Flüchtlinge anerkannt wurden (pag. 407; effektiv wohl alle Kinder), wäre es der Familie kaum zumutbar, dem Beschuldigten nach Somalia zu folgen. Im Falle einer Landesverweisung läge somit ein relevanter Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) vor, welcher gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) gerechtfertigt sein müsste, d.h. nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf.

Seither kam es zu folgenden Entwicklungen: Aus den Migrationsakten geht hervor, dass sich die Ehegatten zwischenzeitlich getrennt haben, nämlich nach Angaben der Ehefrau im August 2023 (also kurz vor seiner Abreise ins Ausland; pag. 745), bevor sie nach seiner Rückkehr wieder zusammenzuleben beabsichtigten (pag. 747). Die Ehefrau gab später gegenüber dem Migrationsamt an, sie seien eigentlich nicht getrennt, der Beschuldigte habe einfach die eheliche Wohnung verlassen (pag. 775), wobei den Akten zu entnehmen ist, dass es zu einem Eheschutzverfahren kam (vgl. die Vorladungen zur Hauptverhandlung auf pag. 777 ff.). Gemäss Leumundsbericht vom 10. November 2025 konnte der Beschuldigte sodann an der gemeldeten Adresse (eheliches Domizil) nicht angehalten werden, da gegen ihn im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt eine superprovisorische Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 24. Oktober 2025 bestehe. Gemäss dieser Verfügung sei es dem Beschuldigten unter Strafandrohung untersagt, sich seiner Ehefrau auf weniger als 100 Meter zu nähern sowie sich im Umkreis von 200 Metern um deren Wohnort aufzuhalten. Zudem sei ihm jeglicher direkte Kontakt mit der Ehefrau verboten. Über die polizeiliche Wegweisung vom 27. Oktober 2025 hinaus sei er auf unbestimmte Zeit aus der ehelichen Wohnung weggewiesen worden. Die Verfügung gelte vom 24. Oktober 2025 bis zum 24. April 2026. Diese wurde in der Folge ediert und befindet sich in den Akten (pag. 1011 f.). Der Beschuldigte nannte anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme als Grund für den Erlass der Verfügung Probleme, wie es sie überall gebe, und wollte den Grund, weshalb seine Ehefrau das Kontakt- und Annäherungsverbot erwirkt habe, nicht kennen (pag. 1078 Z. 17 ff.). Später gab er an, er habe das, was ihm mit der Verfügung vorgeworfen werde, nicht gemacht, wobei er auf Nachfrage ausführte, es sei um ein Gespräch mit seiner Ehefrau um Geld gegangen (pag. 1089 Z. 21 ff.). Ferner bestätigte er das zurzeit hängige Eheschutzverfahren (pag. 1079 Z. 13). Vor diesem Hintergrund kann augenscheinlich nicht mehr von einer intakten Beziehung zur Ehefrau gesprochen werden. Über die Beziehung zu den Kindern nach

dieser Trennung ergibt sich aus den Akten nichts, wobei angesichts des relativ frischen Kontakt- und Annäherungsverbots zumindest fraglich ist, ob der Beschuldigte noch regelmässigen Kontakt zu seinen Kindern pflegt und er sich hierfür mit seiner Ehefrau absprechen und die Übergabe planen kann. Fest steht jedenfalls, dass die Kinder nicht mehr bei ihm wohnen (vgl. auch seine bestätigende Aussage in pag. 1078 Z. 42 f.). Der Beschuldigte behauptete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch, er sehe seine Kinder «meistens jeden Tag», dies in der Stadt AE.________, wobei er bereits auf die erste Nachfrage, wie man sich denn treffe, stark relativierend ausführte, der Kontakt zu seiner diabeteskranken Tochter bestehe «am meisten am Telefon» (auch per Videotelefonie), um sie an die Einnahme ihrer Medikamente (in Form einer Spritze) zu erinnern (pag. 1077 Z. 17-70). Auf Nachfrage, ob man sich auch treffe, antwortete er sodann (wiederum relativierend) mit: «Manchmal sehe ich sie in der Kamera» (pag. 1078 Z. 2 f.). Auf Ergänzungsfrage behauptete er sodann, er sehe sein jüngstes, 8-jähriges Kind «sehr oft, draussen in der Stadt und so», wobei er auf Nachfrage, was sie da machten, angab: «ich kaufe etwas». Später relativierte er seine Aussagen in Bezug auf dieses jüngste Kind erneut, in dem er angab, er sehe «die Kleine nicht so viel». Schlussendlich gab er an, er habe «wegen vorletztem Monat» keinen Kontakt gehabt, auch nicht mit der diabeteskranken Tochter (pag. 1093 Z. 15), bevor er auch ganz allgemein ausführte, er sehe die anderen Kinder nicht regelmässig, «vielleicht am Wochenende» (pag. 1093 Z. 34). Angesichts der Kargheit und Inkonsistenz seiner gesamthaft unglaubhaften Aussagen, mit welchen er die Häufigkeit und Intensität des Kontakts zu seinen Kindern mit jeder weiteren Nachfrage relativierte und keine detaillierte Auskunft über die konkrete Ausgestaltung dieses Kontakts geben konnte, muss das Bestehen eines solchen Kontakts stark angezweifelt werden. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass er fast ein Jahr landesabwesend war (wobei seine Familie zeitweise nicht wusste, wo er war, pag. 373 und 375 sowie edierte Asyl- Akten, pag. 247, was er jedoch wiederum bestritt, pag. 1082 Z. 28), was das Vorliegen einer intakten (persönlichen) Beziehung zu seinen Kindern weiter in Zweifel

zieht. Die Frage, ob er in dieser Zeit mit seinen Kindern Kontakt hatte, verneinte er implizit: «Diese Kinder sind in der Schweiz, und in der Schweiz gibt es keine Probleme» (pag. 1090 Z. 28). Der Beschuldigte reiste im Übrigen offenbar aus Angst, seinen Asylstatus zu verlieren, zurück in die Schweiz (pag. 756), und nicht, weil seine Familie auf ihn angewiesen war. Die Landesabwesenheit und der in erster Linie telefonische Kontakt zu seiner ältesten, bald volljährigen Tochter widerlegt im Übrigen ein Abhängigkeitsverhältnis besagter Tochter zum Beschuldigten aufgrund ihrer Diabeteserkrankung. Zum einen wird er sie nach wie vor telefonisch an die Einnahme der Medikation mittels Spritze erinnern bzw. diese Einnahme kontrollieren können und zum anderen könnte diese Aufgabe ohne Weiteres jemand anderes übernehmen, sofern eine solche Erinnerung überhaupt nötig ist, handelt es sich doch um eine beinahe erwachsene Frau. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der arbeits- und mittellose Beschuldigte seine Kinder und Ehefrau auch nicht in finanzieller Hinsicht unterstützt. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen Kindern plausibilisiert, welche über den telefonischen Kontakt mit der Tochter zur Erinnerung an die Einnahme ihrer Medikamente hinausgeht. Ein solcher könnte auch aus dem Ausland weitergeführt werden respektive dürfte – zumindest bezogen auf diesen Zweck – gar nicht nötig sein. Weitere Familienmitglieder hat der Beschuldigte in der Schweiz nicht (pag. 1079 Z. 33). Angesichts dessen kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass es den Kindern umso mehr nach der Trennung von der Ehefrau nicht zumutbar wäre, mit dem Beschuldigten nach Somalia zu gehen (diese sind hier geboren und aufgewachsen und sprechen offenbar die somalische Sprache nicht mehr so gut, pag. 466 Z. 2 f.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung weder zu seiner Ehefrau noch zu seinen minderjährigen Kindern würde die Landesverweisung nicht in eine intakte Familiengemeinschaft eingreifen und es liegt im Ergebnis kein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens vor.

23.4

Soziale Integration Weder aus den Akten noch aus den oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten ergeben sich Umstände, die an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas ändern würden: Demnach pflegt der Beschuldigte in der Schweiz keine besonders intensiven Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. In seiner Freizeit macht er gemäss eigenen Aussagen bei der Vorinstanz Sport, geht spazieren und trifft sich mit Freunden und Nachbarn (pag. 465 Z. 33). Gegenüber der Staatsan- waltschaft nannte er «nur» 2 Freunde, L.________ bzw. L.________ und Y.________ (pag. 186 Z. 58); zur einheimischen schweizerischen Bevölkerung habe er hingegen keinen Kontakt (pag. 186 Z. 65, pag. 465 Z. 30 ff.), dies notabene nach 14 Jahren in der Schweiz. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweis;2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3 m.H.). Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme gab der Beschuldigte schliesslich auf die Frage, ob er in der Schweiz enge Freunde habe, an: «Ich weiss nicht, ich habe nur eine Freundin» (welche sich als männlichen Kollegen herausstellte, pag. 1079 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte verfügt nicht über eine eigene Wohnung, sondern wohnt seit der Trennung offenbar bei diesem Freund (pag. 1076 Z. 14 f.). Auch Familienmitglieder hat der Beschuldigte – bis auf seine Ehefrau und Kinder – in der Schweiz keine. Daran, dass der Beschuldigte sozial in der Schweiz kaum integriert ist, ändert der Umstand, dass er die deutsche Sprache versteht und einigermassen gut spricht, nichts.

23.5

Gesundheitszustand Es sind keine gesundheitlichen Probleme bekannt, die einer Landesverweisung entgegenstünden. Derartiges wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.

23.6

Beachtung der Schweizer Rechtsordnung / Legalprognose Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 594): Der Beschuldigte weist bereits zwei Vorstrafen wegen mehreren Vergehen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf (pag. 396 f.). Das vorliegende Verfahren zeigt deutlich, dass ihn weder die bisher ausgesprochene Busse noch eine bedingte und eine unbedingte Geldstrafe von weiterer Delinquenz abhalten konnten. Vielmehr beging er am 13.06.2021 sowie während bereits laufendem Verfahren am 16.01.2022 eine Vielzahl von neuen, teilweise äusserst schweren Delikten, so dass er nun wegen Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober und qualifiziert grober Verkehrsregelverletzungen sowie weiterer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen ist. Mit seiner zunehmend schwereren Straffälligkeit machte er deutlich, dass er nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Im Übrigen zeigte er keinerlei Reue oder Einsicht, womit ihm keine günstige Legalprognose zu stellen ist.

Die von der Vorinstanz genannten Vorstrafen datieren vom 6. März 2014 und 21. August 2020. Dabei gilt es der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Hinzu kommt, dass am 20. Dezember 2021 ein nicht im Strafregister eingetragener Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das BetmG (Übertretung) wegen Konsums bzw. Besitz zum Eigenkonsum von Khat (S. 167 der Migrationsakten, pag. 824) und am 8. Januar 2024 ein Urteil wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (er befand sich damals, als er die Schilder hätte abgeben müssen, im Ausland, vgl. pag. 787) erging. Es handelt sich zwar in beiden

Fällen um blosse Übertretungen ohne Eintrag im Strafregister, nichtsdestotrotz aber um Verstösse gegen die Schweizer Rechtsordnung, die eine Gleichgültigkeit für diese erkennen lassen. Gerade hinsichtlich des Konsums von Khat scheint sich der Beschuldigte keineswegs an die hiesige Rechtsordnung halten zu wollen. Im Übrigen war er hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Fluchtfahrt und den damit zusammenhängenden Delikten, darunter die Katalogtat für die obligatorische Landesverweisung, bis zuletzt nicht einsichtig und in keiner Weise reuig. Es kann im Ergebnis keine günstige Legalprognose gestellt werden; diese spricht vielmehr gegen die Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls. Damit ist auch gesagt, dass seit der Begehung der zur Beurteilung stehenden Delikte keine nennenswerte Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen ist, welche durch die Landesverweisung zunichte gemacht würde.

23.7

Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland und in der Schweiz Die Vorinstanz erwog hierzu Folgendes (S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 594 f.): Die Wiedereingliederungsaussichten in seinem Heimatland sind grundsätzlich als intakt zu bezeichnen. Der Beschuldigte ist in Somalia aufgewachsen und verliess das Land erst im Alter von 30 Jahren. Entsprechend hat er die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Somalia verbracht und ist insofern mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut. Weiter war es dem Beschuldigten trotz fehlender Schul- und Ausbildung möglich, als Fahrer ein Einkommen zu generieren (pag. 257). Eine berufliche Reintegration erscheint daher grundsätzlich möglich, auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig sind. Schliesslich könnte der Beschuldigte im Falle einer Rückkehr auf familiäre Kontakte zurückgreifen, da zumindest seine ältesten beiden Töchter dort leben (pag. 256, pag. 465 Z. 8 ff.). Eine Wiedereingliederung in der Schweiz erscheint insoweit als möglich, als dass der Beschuldigte zumindest zeitweise als AG.________ (Beruf) erwerbstätig war und es ihm nach Verbüssung der Haftstrafe grundsätzlich möglich sein müsste, wieder eine entsprechende Stelle zu finden. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte seine Arbeitsstellen bisher nie über mehrere Jahre halten konnte und zuletzt wieder von der Sozialhilfe abhängig wurde, bestehen jedoch begründete Zweifel daran, dass sich diese Situation in Zukunft ändern würde.

Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Bezüglich seiner in Somalia lebenden Familie ergänzte der Beschuldigte oberinstanzlich, sein verstorbener Bruder habe noch zwei Söhne in Somalia (pag. 1080 Z. 9), zudem lebe seine Mutter mit seinen zwei Töchtern in M.________ (Stadt in Somalia) (pag. 1080 Z. 16 ff.), ebenso wie die Familie seiner verstorbenen Frau bzw. der Kindsmutter (pag. 1083 Z. 11 f.). Die Wegweisung und die Resozialisierung sind zwar aufgrund des generell niedrigen Lebensstandards und der instabilen Verhältnisse in Somalia mit einer gewissen Härte verbunden, dennoch ist aber aufgrund der von der Vorinstanz genannten Umstände von intakten Wiedereingliederungschancen auszugehen. Dass in der Schweiz allenfalls bessere wirtschaftliche Bedingungen vorherrschen, steht der Landesverweisung nicht entgegen (vgl. Urteile 6B_74/2025 vom 25. Juni 2025 E. 4.1;6B_669/2024 vom 12. September 2025 E. 1.4.1;6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.4.1; je m.H.).

23.8

Fazit Der Beschuldigte, welcher anerkannter Flüchtling ist, befindet sich seit geraumer Zeit in der Schweiz, gemessen an welcher er aber sowohl wirtschaftlich wie auch sozial schlecht integriert ist. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat er nicht in der Schweiz verbracht und hier auch keine Aus- oder Weiterbildung absolviert, ebenso wenig hat er in der Schweiz über längere Zeit gearbeitet, sondern war über weite Strecken vom Sozialstaat abhängig. Schliesslich vermag auch Art. 8 EMRK keinen Härtefall zu begründen, zumal der Beschuldigte keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner getrenntlebenden Ehefrau und den drei Kindern glaubhaft gemacht hat. Damit stellt die Landesverweisung keinen Eingriff in den Kernbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar. Schliesslich ist die Legalprognose des mehrfach vorbestraften Beschuldigten als ungünstig und seine Wiedereingliederungschancen in Somalia als intakt zu bezeichnen. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist zu verneinen. Damit könnte eine Interessenabwägung unterbleiben, welche aber der Vollständigkeit halber – auch gerade mit Blick auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten – dennoch vorgenommen wird.

24.

Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB Die Vorinstanz, welche gestützt auf die Flüchtlingseigenschaft und das Recht auf Familienleben von einem schweren persönlichen Härtefall ausging, wog die privaten und öffentlichen Interessen wie folgt gegeneinander ab (S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 595 f.): Der Beschuldigte machte sich u.a. der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von zwei Polizisten schuldig, als er sich aufgrund von mitgeführten Betäubungsmitteln eine fast dreiviertelstündige Verfolgungsjagd mit der Polizei lieferte und im Zuge dessen eine Strassensperre durchbrach. Sein Handeln zeugt von einer äusserst tiefen Geringschätzung des höchsten geschützten Rechtsguts, nämlich des menschlichen Lebens. Weiter hat er durch die sechs qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen wiederholt ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen und hierdurch erneut jede Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lassen. Hinzu kamen weitere Straftaten gegen Leib und Leben bzw. die Sicherheit im Strassenverkehr (12 grobe Verkehrsregelverletzungen), gegen das Funktionieren staatlicher Organe (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, vierfache Hinderung einer Amtshandlung) sowie die Volksgesundheit (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Im Übrigen ist zu beachten, dass der Beschuldigte bereits mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft war und sich weder durch eine Busse, eine bedingte und eine unbedingte Geldstrafe noch durch ein bereits hängiges Verfahren von erneuter Delinquenz abhalten liess, was seine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung unterstreicht. Hinzu kommt, dass er sich weder einsichtig noch reuig zeigte und seine Taten stattdessen bestritt oder massiv bagatellisierte. Unter diesen Umständen ist ein gewisses Rückfallrisiko zu bejahen, auch wenn der Beschuldigte seit fast drei Jahren nicht mehr straffällig wurde. Da das Rückfallrisiko eine schwere Verletzung von hohen Rechtsgütern beschlägt, geht vom Beschuldigten weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 08.09.2021 E. 3.4.3.).

Auf der anderen Seite erschöpfen sich die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz hauptsächlich in der finanziellen Sicherheit sowie der Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. In Bezug auf letztere ist allerdings anzumerken, dass es unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügen kann, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 09.03.2020 E. 2.3.7.). Dies wird im vorliegenden Fall ohne Weiteres möglich sein, da das jüngste Kind bis zur Verbüssung der fast vierjährigen Haftstrafe mindestens 11 Jahre alt und das zweitjüngste Kind mindestens 15 Jahre sein wird. Alle weiteren (Stief-)Kinder werden bis dahin ohnehin die Volljährigkeit erreicht haben. Schliesslich bleibt anzumerken, dass das Bundesgericht gemäss seiner «Zweijahresregel» im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren ausserordentliche Umstände fordert, damit das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2022 vom 25.01.2023 E. 1.3.). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall – in welchem der Beschuldigte gar zu 3.8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde – nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz bei weitem. In Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist denn auch der Eingriff in das Recht auf Familienleben gerechtfertigt.

Dieses zutreffende Ergebnis wird durch die jüngsten Entwicklungen auf familiärer Ebene sowie der nunmehr höheren Freiheitsstrafe untermauert. So lebt der Beschuldigte mittlerweile von der Ehefrau und seinen Kindern getrennt, wobei zu ersterer sogar ein Kontakt- und Annäherungsverbot besteht. Die geltend gemachte Beziehung zu seinen Kindern wurde zudem hiervor als unglaubhaft eingestuft (E. 23.3); es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu seinen Kindern – allenfalls mit Ausnahme des telefonischen Kontakts zu seiner diabeteserkrankten Tochter, um sie an die Einnahme ihrer Medikamente zu erinnern bzw. die Einnahme zu kontrollieren – einen engen Kontakt pflegt. Der Beschuldigte nimmt keine Obhutspflichten wahr und besitzt aktuell nicht einmal eine eigene Wohnung. Gegen sein privates Interesse am Verbleib spricht ferner, dass der Beschuldigte erst kürzlich und freiwillig für 11 Monate ins Ausland gereist ist und nur zurückreiste, weil seine schweizerische Aufenthaltsbewilligung ablief. Damit wird das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib stark relativiert, derweil die nunmehr 7 Monate höhere Freiheitsstrafe, resultierend aus dem höher eingeschätzten Unrechtsgehalt seiner Delinquenz, das öffentliche Interesse weiter akzentuiert. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt im Ergebnis die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz deutlich. Daran ändern die nachfolgenden Ausführungen, welche selbstredend Einfluss auf das persönliche Interesse am Verbleib haben, nichts.

25.

Vollzugshindernisse

25.1

Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot Der Beschuldigte hat seine Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt, sein Asylentscheid wurde mit Entscheid des Bundesamts für Migration vom 19. Mai 2014 gutgeheissen. Wie hiervor ausgeführt, wurde ihm der Asylstatus trotz entsprechenden Bemühungen des Migrationsdienstes bis heute nicht aberkannt. Damit greift grundsätzlich das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31), welches jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. So kann sich nach Art. 33 Abs. 2 FK bzw. Art. 5 Abs. 2 AsylG ein Flüchtling nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings demnach – unabhängig davon, ob er über eine Aufenthalts- oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (vgl. Art. 60 AsylG) – zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 64, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 68 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Voraussetzung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.4;6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.5;6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2, je m.w.H.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, wobei auf die hiervor vorgenommene Interessenabwägung (E. 24 hiervor) verwiesen werden kann. Diese fällt oberinstanzlich für den Beschuldigten angesichts der jüngsten Entwicklungen und des angehobenen Strafmasses noch weit ungünstiger aus. Damit kann sich der Beschuldige in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 FK bzw. Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot berufen.

25.2

Menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot Die Vorinstanz erwog hierzu das Folgende (S. 84 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 596 f.): Unabhängig des Flüchtlingsstatus bestimmt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf (vgl. auch Art. 3 Anti-Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 25 Abs. 2 BV). Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein reelles Risiko für Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe / Behandlung zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14.03.2022 E. 3.3.5. m.w.H.). Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22.03.2023 E. 2.1.2. m.w.H.). Der Beschuldigte führte im Strafverfahren lediglich aus, dass er aus Sicherheitsgründen in die Schweiz gekommen sei und sich nicht mehr vorstellen könne, in Somalia zu leben, weil er viele Leute habe sterben sehen (pag. 197 Z. 472, pag. 465 Z. 40). Die Verteidigung beschränkte sich auf den Hinweis, dass eine Ausweisung Art. 3 EMRK verletzen würde, ohne dies näher zu begründen. Solche generellen Ausführungen genügen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines reellen Risikos nicht. Angesichts der vorliegenden Informationen kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte bei seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe / Behandlung unterworfen würde. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitslage in Somalia in gewissen Regionen zwar als prekär bezeichnet werden muss, der Vollzug der Wegweisung in bestimmte Landesteile jedoch nicht generell unzulässig ist und unter Umständen erfolgen kann (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVG D-5001/2019 vom 31.12.2020 E. 8.3.1). Sodann lässt sich im heutigen

Zeitpunkt auch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Lage in Somalia bis zur Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug entwickeln wird. Der Landesverweisung stehen daher im jetzigen Zeitpunkt keine zwingenden völkerrechtlichen Bestimmungen entgegen. Es bleibt daran zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse überprüfen und dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (Urteil des Bundesgerichtsgerichts 6B_771/2022 vom 25.01.2023 E. 1.5.2.).

Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte im Strafverfahren bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung keine konkrete Gefährdung glaubhaft gemacht hat und ihn bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht trifft (Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6;6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Strafbehörden die nötigen Abklärungen von Amtes wegen vornehmen müssen. Es verhält sich somit nicht so, dass der Beschuldigte – ähnlich wie unter der Geltung der zivilprozessrechtlichen Verhandlungsmaxime – dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft von sich aus sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen vortragen und beweisen müsste. Die Mitwirkungspflicht greift mit anderen Worten erst im Rahmen der von den Strafbehörden von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen. Die Verantwortung für diese Ermittlungen, das heisst die Beweisführungslast, bleibt bei den Strafbehörden (Urteil 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2). Der Beschuldigte hat gegenüber der Staatsanwaltschaft konstant angegeben, er sei aus «Sicherheitsgründen» in die Schweiz gekommen, ohne dies zu spezifizieren. Er gab zudem an, er könne nicht nach Somalia gehen (pag. 197 Z. 572 und 495). Die Staatsanwaltschaft ging in der Befragung nicht weiter darauf ein. Die Vorinstanz beschränkte sich sodann ihrerseits im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten auf die Frage nach den Gründen seines Asylantrags, ob er sich vorstellen könnte, wieder in Somalia zu leben und auf seine negierende Antwort hin nach den Gründen hierfür. Zudem gewährte sie dem Beschuldigten hinsichtlich der zu prüfenden Landesverweisung das rechtliche Gehör. Der Beschuldigte nannte als Grund für seinen Asylantrag pauschal «Probleme» in der Heimat und wollte sich nicht vorstellen können, in Somalia zu leben, weil er immer gesehen habe, wie Leute starben (pag. 464 Z. 29 und pag. 465 Z. 37 und 40). In Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gab der Beschuldigte schliesslich an, er wisse nicht, in welches Land er gehen sollte (pag. 469 Z. 6). Der Beschuldigte ist damit seiner Mitwirkungspflicht zwar klarerweise nicht nachgekommen, was jedoch in der vorliegenden Konstellation ebenso für die Untersu-

chungspflicht der Strafbehörden gilt. Angesichts der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten, die an sich bereits die erfolgreiche Glaubhaftmachung einer gewissen Gefährdungslage gegenüber den Migrationsbehörden impliziert, sowie seiner pauschalen Andeutungen auf eine solche Gefährdungslage (er sei aus Sicherheitsgründen bzw. wegen Problemen aus Somalia geflohen und könne nicht dorthin zurückkehren), wäre eine vertiefte Befragung des Beschuldigten angezeigt gewesen, ebenso wie die Konsultierung des aktenkundigen Asylentscheids bzw. die Edition der Migrationsakten zum allfälligen Abgleich mit den Aussagen des Beschuldigten. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz haben die Grundlage für eine solche Glaubhaftigkeitsprüfung geschaffen, eine solche vorgenommen bzw. die gegenüber dem SEM offenbar glaubhaft gemachten Asylgründe kritisch geprüft. Dies ist hiermit nachzuholen: Der gutheissende Asylentscheid des SEM vom 19. Mai 2014 (pag. 407) enthält keine ausformulierten Gründe für die Gutheissung des Gesuchs bzw. die Anerkennung des Beschuldigten als Flüchtling, verweist aber auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, welcher im Wesentlichen Art. 3 EMRK entspricht. Demnach sind Flüchtlinge Personen, die insbesondere in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Abs. 2). Dem Protokoll der ersten Befragung des Beschuldigten nach dessen Einreise bzw. nach Asylantragsstellung durch das SEM am 8. November 2011 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Asylgesuch aus folgenden Gründen gestellt hat (S. 6 f. der Migrationsakten, pag. 984): «Der Grund war, dass ich am 20. Januar 2008 ungewollt zu einem Kriegsführer der Gruppe AH.________ ernannt wurde. Ich musste ungefähr 100 Männer führen. Ich hatte keine andere Wahl, ich musste dies akzeptieren. Ich war vom 20. Januar 2008 bis am 18. März 2010 Führer dieser Gruppe in M.________ (Stadt in Somalia). Wir mussten uns die ganze Zeit vorbereiten, um für den Fall, dass Al-Shabab angreift, bereit zu sein. Am 18. März 2010 hat die Al-

Shabab in unserem Gebiet angegriffen. Sie kamen mit 5 Fahrzeugen, einer Art Lastwagen. Es waren ungefähr 500 bewaffnete Männer. Die Al-Shabab waren 8 Tage in unserem Gebiet. Wir konnten uns dagegen nicht wehren. Da die Al- Shabab gehört hatten, dass ich der Führer der Gruppe war, haben sie meinen Bruder, meine Frau und meine 3 Kinder umgebracht. Ich und einige Männer konnten uns im Wald verstecken. Danach habe ich M.________ (Stadt in Somalia) verlassen und ging in Richtung AI.________.» Der Beschuldigte gab ferner gegenüber dem SEM an, er werde noch heute von den Al-Shabaab gesucht. In Kampfhandlungen sei seine Gruppe aber nicht verwickelt gewesen. Weitere Gründe gebe es keine, «nur die allgemeine Situation». Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich dieser Befragung zur Person durch das SEM (BzP) erscheinen weitestgehend konstant und chronologisch korrekt. So gab er bereits bei den Fragen zu seiner Person an, er sei verwitwet, seine erste

Ehefrau sei im 3. Monat 2010 gestorben (S. 12 der Migrationsakten, pag. 979). Er habe von 2001 bis 2007 als Fahrer gearbeitet (S. 10 der Migrationsakten, pag. 981). In M.________ (Stadt in Somalia) habe er von Geburt an bis am 26. März 2010 gelebt. Sein 2 Jahre jüngerer Bruder sei gestorben (S. 11 der Migrationsakten, pag. 980). Er habe 5 Kinder gehabt, drei seien mit seiner ersten Ehefrau gestorben. Jetzt habe er noch 2 Töchter, die in M.________ (Stadt in Somalia) mit seiner Mutter lebten, und ein Sohn, der mit ihm in die Schweiz gereist sei (S. 10 der Migrationsakten, pag. 981). Nach weiteren Fragen zu den Ausweispapieren gab er sodann an, am 20. April 2010 die somalische Grenze nach Kenia überquert zu haben, nachdem er am 26. März 2010 den Bus von M.________ nach AI.________ genommen habe (S. 9 der Migrationsakten, pag. 982). Nach weiteren Fragen zu seiner Flucht wurde er zu den Gesuchsgründen befragt, wobei er wie erwähnt angab, am 20. Januar 2008 zum Kriegsführer ernannt worden zu sein (bei der von ihm genannten Truppe AH.________ handelt es sich um eine paramilitärische Gruppe, die extremistische Salafiten bekämpfte). Diese Position habe er bis am 18. März 2010 innegehabt, bis Al-Shabaab angegriffen habe. Diese seien ca. 8 Tage in ihrem Gebiet gewesen, danach habe er (nach der Ermordung seines Bruders, seiner Frau und seiner drei Kinder) M.________ Richtung AI.________ verlassen. Seine Familie sei am 24. März 2010 umgebracht worden (S. 7 der Migrationsakten, pag. 984). Die Ereignisse erscheinen in chronologischer Hinsicht stimmig, es sind weder zeitliche Überlappungen noch Widersprüche oder Ungereimtheiten zu erkennen. Den Tod seiner Ehefrau datierte er bereits zu Beginn der Befragung auf das später geltend gemachte Ermordungsdatum. Dieses korreliert denn auch mit seiner angegebenen Flucht, welche Folge dieser Ermordung gewesen sei. Auch die Anschlussfragen konnte er ohne Widersprüche und mit Nennung von Namen (etwa des Nachbarsjungen, der ihn über die Ermordung informiert habe, sowie des Arbeitgebers und Dorfvorstehers, der ihn zum Anführer ernannt habe) beantworten. Auf das Asylgesuch wurde zunächst aus Zuständigkeitsgründen nicht eingetreten. Drei Jahre später wurde ihm mit obgenanntem Entscheid des SEM jedoch der Flüchtlingsstatus zuerkannt, womit davon auszugehen ist, dass die geschilderten

Ereignisse und die daraus resultierende individuell-konkrete Gefährdungslage aus Sicht des SEM genügend glaubhaft gemacht wurden. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte im Rahmen des Strafverfahrens nicht näher zu seiner Vorgeschichte in Somalia und zu den Asylgründen befragt, weshalb sich die Glaubhaftigkeitsprüfung in beweismässiger Hinsicht im Wesentlichen auf die Aussagen gegenüber dem SEM sowie anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rund 14 Jahre später beschränkt. Immerhin kann aber festgestellt werden, dass das karge Aussageverhalten des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz und der blosse Verweis auf Sicherheitsgründe und Probleme in der Heimat bzw. darauf, dass er «Leute» habe sterben sehen, vor dem Hintergrund seiner gegenüber dem SEM gemachten Schilderungen durchaus erstaunt. Vom anwaltlich vertretenen Beschuldigten wäre trotz Sprachbarriere und aus seiner Sicht sachfremdem Verfahrensgegenstand (strafrechtliches und nicht asylrechtliches Verfahren) zu erwarten gewesen, dass er bei den (allgemein gehaltenen) Fragen zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr nach

Somalia zumindest im Ansatz auf die Tötung seiner Familie oder die Verfolgung durch die Terrormiliz Al-Shabaab Bezug genommen hätte. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme legte der Beschuldigte grundsätzlich dasselbe Aussageverhalten wie gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz an den Tag und nannte als Fluchtgrund zunächst ganz allgemein «viele Probleme in Somalia» (pag. 1081 Z. 11). Erst auf Nachfragen wurde er konkreter und erwähnte erneut die Ermordung seiner Frau, der drei Kinder und des Bruders (pag. 1081 Z. 13 ff.) sowie weitere Umstände seiner asylbegründenden Vorgeschichte. Seine oberinstanzlichen Aussagen hierzu weisen im Vergleich zu den früheren Aussagen zwar gewisse Übereinstimmungen, gleichermassen aber diverse Inkonsistenzen und Widersprüche auf. So bestätigte er die Ermordung seiner Familie durch Al-Shabaab auf offene Frage (pag. 1080 Z. 45 und pag. 1083 Z. 30) und gab erneut an, Al-Shabaab habe ihn gesucht (pag. 1083 Z. 2). Letzteres führte er indessen nicht wie zuvor explizit auf seine Position als Kriegsführer zurück, sondern erklärte stattdessen, Al-Shabaab habe seine Familie in der Nacht getötet, während er als Lastwagenfahrer gearbeitet habe (pag. 1081 Z. 18); die Tötungen hätten nichts mit ihm zu tun gehabt (pag 1081 Z 22 ff.). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs präzisierte er, er sei Lastwagen gefahren und habe einer militärischen Miliz, welche gegen Al-Shabaab gekämpft und von dieser gesucht worden sei, Essen geliefert (pag. 1084 Z. 1 ff.), was jedoch weiterhin seinen damaligen Angaben widerspricht, wonach er sich zur Zeit der Ermordungen ca. 30 Minuten von zuhause entfernt im Wald aufgehalten habe (S. 7 der Migrationsakten, pag. 984). Darauf angesprochen blieb der Beschuldigte dabei, dass Al-Shabaab ihn gesucht habe, er aber bei der Arbeit gewesen sei (pag. 1091 Z. 27), und erklärte sich den Widerspruch damit, dass man ihn wohl falsch verstanden habe, da er kein Deutsch gekonnt habe (pag. 1091 Z. 30). Diesbezüglich ist anzumerken, dass bei der Befragung durch das SEM eine Dolmetscherin anwesend war, die er gemäss einer damaligen Nachfrage «sehr gut» verstanden hat (S. 6 der Migrationsakten, pag. 985). Schliesslich gab der Beschuldigte oberinstanzlich wiederholt an, er würde nicht bzw. nicht länger als 2-3 Monate am Leben bleiben, wenn er nach Somalia gehen

würde (pag. 1082 Z. 35 und pag. 1092 Z. 31 ff.), und schilderte dabei sichtlich emotional und den Tränen nahe das grausame Operieren der Al-Shabaab (pag. 1092 Z. 42 ff.). Damit ist zwar festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten in diversen Kernpunkten Widersprüche aufweisen, welche sich angesichts deren Thematik (Ermordung seiner Familie und individuell-konkrete Gefährdung durch Al-Shabaab) nicht bloss mit dem langen Zeitablauf erklären lassen. Auch mutet wie erwähnt seltsam an, dass es der Beschuldigte auf Frage nach den Fluchtgründen und den Gründen für die ihm nicht mögliche Rückkehr nach Somalia mehrfach unterliess, von der Ermordung seiner Familie und der Verfolgung durch die Al-Shabaab zu berichten. Hinzu kommt sein Aussageverhalten betreffend den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, wo er grossmehrheitlich gelogen hat und somit grundsätzlich nicht glaubwürdig ist (vgl. hierzu insb. E. 10.2.1). Trotz dessen erscheinen der Kammer die Schilderungen besonders mit Blick auf die detaillierten Angaben gegenüber dem SEM und die zumindest in ihren Grundzügen konstanten und bestätigenden Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme im Grundsatz nicht abwegig (Ermordung seiner Kernfamilie durch Al-Shabaab und Verfolgung durch diese). Die Angaben des Beschuldigten lassen sich sodann nur schwerlich verifizieren und angesichts der mangelhaften Befragung im Strafverfahren kaum auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen. Damit kommt vorliegend der Einschätzung der in diesen Belangen erfahrenen Fachbehörde SEM, welche den Beschuldigten zeitnah befragt und seine Asylvorbringen als glaubhaft erachtet hat, besonderes Gewicht zu. Das SEM nannte ein zukünftiger Vollzug der Landesverweisung in seinem Bericht vom 24. November 2025 denn auch explizit mit Verweis auf die Verfolgung des Beschuldigten durch Al-Shabaab als nicht realistisch. Immerhin hat auch als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte seit seiner Flucht und aus Angst vor dieser individuell-konkreten Gefährdungslage durch Al-Shabaab nicht nach Somalia zurückgekehrt ist und seine kranke Mutter stattdessen ausschliesslich in Äthiopien besucht hat (vgl. E. 23.1 hiervor). Im Übrigen korreliert die Aussage des Beschuldigten, wonach Al-Shabaab noch in M.________ (Stadt in Somalia) aktiv sei, welches rund 250 km nördlich von AJ.________ (Stadt in Somalia) entfernt liegt,

mit diversen und aktuellen Berichterstattungen (vgl. etwa die Beiträge des SRF «Al-Shabaab rückt vor – Mogadischu droht die Einkreisung» vom 31. Juli 2025, des The Guardian «‘The fear was immense’: al-Shabaab exploits fragmented politics to reclaim land in Somalia» vom 4. Oktober 2025 sowie von der ARD Tagesschau «Al-Shabaab in Somalia - Warum die Islamisten wieder auf dem Vormarsch sind» vom 25. September 2025). Aus diesen Gründen ist bei der vorliegenden Beweislage insbesondere gestützt auf die Befragung des SEM und dessen Einschätzung im Asylentscheid und zuletzt im Bericht vom 24. November 2025 im Falle des Vollzugs der Landesverweisung von einer individuell-konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Dieses menschenrechtliche Vollzugshindernis gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 m.H.). Anhaltspunkte dafür, dass sich in den nächsten Jahren etwas an der dargelegten Situation ändern wird, fehlen. Damit übereinstimmend schrieb auch das SEM in seinem Bericht vom 24. November 2025, dass eine Landesverweisung in absehbarer Zeit nicht durchführbar sein dürfte und ein künftiger Vollzug aktuell nicht realistisch sei. Es ist mithin und trotz zu verbüssender mehrjähriger Freiheitsstrafe von stabilen Verhältnissen auszugehen. Im Ergebnis liegt aufgrund des vorliegend tangierten, absolut geltenden menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots ein stabiles Vollzugshindernis vor und damit ein unechter Härtefall. Eine Landesverweisung kann folglich nicht ausgesprochen werden.

26.

Fazit Aufgrund eines definitiven Vollzugshindernisses (menschenrechtliches Non- Refoulement-Gebot nach Art. 3 EMRK) wird in Anwendung von Art. 66d lit. b StGB auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet. Ansonsten wäre die Landesverweisung klarerweise angeordnet worden.

VI. Kosten und Entschädigung

27.

Verfahrenskosten

27.1

Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vollumfängliche Bestätigung der erstinstanzlichen Verurteilungen) ist die vorinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren, insgesamt bestimmt auf CHF 14'390.80 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), aufzuerlegen.

27.2

Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte obsiegt einzig bei der Landesverweisung als Teil der Sanktion. In diesem Umfang ist er von der Zahlungspflicht zu befreien. Im Übrigen unterliegt er; dies betrifft insbesondere den Schuldpunkt, wo er für den Grossteil der zahlreichen Anklagepunkte bzw. erstinstanzlichen Verurteilungen Freisprüche beantragt hat. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'500.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ein Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00, trägt demnach der Kanton Bern.

28.

Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 50.00 bis maximal CHF 12'500.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

28.1

Erstinstanzliches Verfahren Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (E. 5 hiervor). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9'190.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

28.2

Oberinstanzliches Verfahren Fürsprecher B.________ machte mit Honorarnote vom 3. Dezember 2025 einen Zeitaufwand von 22.166 Stunden, Auslagen von CHF 203.80 sowie zwei Reisezuschläge zu je CHF 75.00 geltend (pag. 1100 f.). Die Kostennote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Fürsprecher B.________ führte nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. September 2024 bzw. zwischen dem 18. September 2024 und dem 29. Januar 2025, bevor er am 20. Februar 2025 die erstinstanzliche Urteilsbegründung prüfte und die Berufungserklärung erstellte, insgesamt fünf Telefongespräche mit seinem Klienten (pag. 1100). Von der Vorinstanz wurden ihm sodann bereits die Erläuterung des Urteils an den Klienten und die Prüfung des Rechtsmittels am 11. September 2024 vergütet (vgl. pag. 475). Seine Berufungsanmeldung datiert vom selben Tag (pag. 495), wohingegen die Urteilsbegründung am 19. Februar 2025, sprich nach den fünf Telefonanten, verschickt wurde (pag. 512 f.). Dazwischen wurde nur eine weitere Verfügung (Mitteilung der Berufungsanmeldung) erlassen, deren Weiterleitung an den Beschuldigten Fürsprecher B.________ separat vergütet wird. Die Notwendigkeit von weiteren fünf Telefonaten in dieser Zeitspanne erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb die ersten drei Positionen (Telefongespräche im Umfang von 25 Minuten) zu streichen sind. Die mit 150 Minuten veranschlagten Arbeiten rund um das Verfassen der Berufungserklärung vom 20. Februar 2025 sind so- dann angesichts des überschaubaren Aufwands für die einseitige Berufungserklärung, in welcher im Wesentlichen die erstinstanzlichen Anträge wiederholt wurden, um 60 Minuten zu kürzen bzw. mit 90 Minuten zu vergüten. Für die Berufungsverhandlung werden Fürsprecher B.________ sodann nebst der effektiven Dauer von knapp 3.5 Stunden eine Vorbesprechung von rund 30 Minuten vergütet, was dem in der Honorarnote geschätzten Aufwand für die Parteiverhandlung entspricht. Die Urteilseröffnung dauerte sodann 30 Minuten; darüberhinausgehend werden dem Parteivertreter praxisgemäss eine Nachbesprechung des Urteils bzw. Abschlussarbeiten im Umfang von 30 Minuten vergütet. Damit ist die Position vom 4. Dezember 2025, umfassend 2 Stunden für «Urteilseröffnung, Nachbesprechung mit Klienten», um 1 Stunde zu kürzen und es ist sowohl die Vor- wie auch die Nachbesprechung, welche Fürsprecher B.________ in seiner Honorarnote mit 30 Minuten ausweist, zu

streichen. Die Prüfung einer allfälligen Beschwerde gehört schliesslich nicht mehr zum Berufungsverfahren, weshalb die hierfür veranschlagte Stunde zu streichen ist. Zusammenfassend sind vom seitens Fürsprecher B.________ geltend gemachten Aufwand insgesamt 3 Stunden und 55 Minuten abzuziehen, womit ein als angemessen erachteter und zu entschädigender Aufwand von 18.25 Stunden resultiert. Die von Fürsprecher B.________ geltend gemachten Auslagen und Reisezuschläge geben demgegenüber zu keinen Bemerkungen Anlass. Im Ergebnis ist Fürsprecher B.________ durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'328.10 (inkl. Auslagen, Reisezuschläge und MwSt.) zu entschädigen. Hiervon hat der Beschuldigte ¾, ausmachend CHF 3'246.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; vgl. für die Begründung E. 28.2 hiervor – teilweises Obsiegen bei der Landesverweisung). Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv in E. VIII. hiernach, dort Ziff. IV.3, verwiesen.

VII. Verfügungen

29.

Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN X.________ und X.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-ProfilG).

30.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Prüfung der vorinstanzlich verfügten Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS mit dem oberinstanzlichen Verzicht auf die Landesverweisung entfällt.

VIII. Dispositiv

Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 10. September 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

1.

Das Strafverfahren gegen A.________

1.1

wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, angeblich mehrfach begangen am 13. Juni 2021

1.1.1

um ca. 19:29 Uhr auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern, Höhe Giebenach, durch Nichtbeachten von Weisungen der Zollorgane (Ziff. 4.3.1. AKS),

1.1.2

am 13. Juni 2021 um ca. 19:55 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Bern zwischen Derendingen und der Verzweigung Luterbach durch Nichtbeachten von polizeilichen Weisungen (Ziff. 4.3.2. AKS),

1.1.3

am 13. Juni 2021 um ca. 20:10 Uhr nach der Autobahnausfahrt A5 Biel- Ost durch Nichtbeachten von polizeilichen Weisungen (Ziff. 4.3.3. AKS),

1.2

wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2021 und 10. September 2021 in Solothurn, Biel und andernorts in der Schweiz durch durchschnittlich mindestens einmal pro Monat erfolgten Konsum von Khat (Ziff. 5.2.2. AKS),

infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde.

2.

A.________ schuldig erklärt wurde:

2.1

der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 16. Januar 2022 um

2.2

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen

2.2.1

am 13. Juni 2021 zwischen ca. 19:15 und 20:20 Uhr am Grenzübergang Basel / Weil am Rhein-Autobahn (oder an einem anderen Grenzübergang in der Nähe von Basel) sowie in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn und Bern, durch Einfuhr, Beförderung und Besitz von 19 kg Khat (Wert ca. EUR 1'000.00; Ziff. 5.1. AKS),

2.2.2

am 16. Januar 2022 um ca. 01:20 Uhr an der Z.________strasse in Biel durch Besitz von 128 g Khat zum Eigenkonsum (Übertretung; Ziff. 5.2.1. AKS),

2.2.3

in der Zeit zwischen dem 11. September 2021 und 15. November 2022 in Solothurn, Biel und andernorts in der Schweiz durch durchschnittlich mindestens einmal pro Monat erfolgten Konsum von Khat (Übertretung; Ziff. 5.2.2. AKS),

3.

A.________ in Anwendung der Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie Art. 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage.

4.

Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 9'190.65 bestimmt wurde.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Gefährdung des Lebens, begangen am 13. Juni 2021 in Biel, z.N. von

2.

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 13. Juni 2021 in Biel,

3.

der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 13. Juni 2021 in den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn und Bern,

4.

der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Juni 2021 zwischen ca. 20:10 und 20:16 Uhr in Biel und Pieterlen BE,

5.

der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Juni 2021 zwischen ca. 19:30 und 20:15 Uhr in den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn und Bern,

und unter Einbezug der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2.1 und I.2.2.1 hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 40, 41 Abs. 1 lit. a und b, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 129, 285 Ziff. 1, 286 StGB 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 1, 2 und 3, 39 Abs. 1, 90 Abs. 2, 3 und 4 SVG 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt:

1.

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag (14. Juni 2021) wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

3.

zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'390.80.

4.

zur Bezahlung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00, ausmachend CHF 4’500.00. Die restlichen Kosten von CHF 1'500.00 trägt der Kanton Bern.

III.

Auf die Anordnung der Landesverweisung wird verzichtet (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB).

IV.

1.

Für die in Rechtskraft erwachsene Verfahrenseinstellung (vgl. Ziff. I.1. hiervor) werden weder Verfahrenskosten ausgeschieden noch wird A.________ eine Entschädigung ausgerichtet.

2.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecher B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung vom CHF 9'190.65 (vgl. Ziff. I.4 hiervor) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Stunden Satz am tliche Entschädigung 18.25 200.00 CHF 3’650.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 203.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’003.80 CHF 324.30 T otal, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’328.10

Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'328.10.

A.________ hat dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4'328.10, ausmachend CHF 3'246.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

Weiter wird verfügt:

1.

Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN X.________ und X.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-ProfilG).

2.

Mündlich eröffnet und begründet:

  • der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin

  • dem Strafkläger 2, D.________ Schriftlich zu eröffnen:

  • der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin

  • dem Strafkläger 1, C.________

  • dem Strafkläger 2, D.________ Mitzuteilen:

  • der Vorinstanz

  • der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • Migrationsamt des Kantons Solothurn (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

  • Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

Bern, 4. Dezember 2025 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 15. Mai 2026) Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber:

Parli

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 63, Art. 64 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2025; der Erlass wurde am 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Asylgesetz, Art. 3, Art. 5, Art. 60 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2025; der Erlass wurde am 1. Juni 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 39, Art. 42, Art. 78 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 34, Art. 40, Art. 41, Art. 42, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art. 49, Art. 51, Art. 66a, Art. 66d, Art. 106, Art. 110, Art. 129, Art. 285, Art. 286 und Art. 354 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 4a, Art. 5, Art. 8, Art. 10, Art. 12, Art. 28 und Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, Art. 21 und Art. 24 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Kantonales Anwaltsgesetz, Art. 41 und Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 27, Art. 31, Art. 32, Art. 34, Art. 35, Art. 39 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.