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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache versuchte und vollendete Beschimpfung

SK 2025 292 · Obergericht Bern

Vom 27. Mai 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/obergericht/sk-2025-292/de/gewalt-und-drohung-gegen-behorden-und-beamte-sowie-mehrfache-versuchte-und-vollendete-beschimpfung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Obergericht Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache versuchte und vollendete Beschimpfung

Rubrum

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

2. Strafkammer 2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 25 292 + 293 Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2026

Besetzung

Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Zybach

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1

v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache versuchte und vollendete Beschimpfung (Beschuldigter 1) Versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung (Beschuldigter 2)

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 27. Januar 2025 (PEN 23 590 + 591)

Erwägungen

I. Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 27. Januar 2025 über A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer 1; nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (Beschuldigter/Berufungsführer 2; nachfolgend: Beschuldigter 2) folgendes Urteil (pag. 205 ff.; Hervorhebungen im Original; Anmerkung zu den pagina-Verweisen: soweit nicht anders vermerkt, sind damit die pag. gemäss den Akten im vereinigten Verfahren gemeint; ansonsten wird jeweils angemerkt, ob sich der Verweis auf die Akten PEN 23 590 oder die Akten PEN 23 591 bezieht):

A.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 15.10.2022 in

2.

der Beschimpfung, mehrfach versucht und vollendet begangen am 15.10.2022 in H.________

und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 47, 49 Abs. 1, 177 Abs. 1 StGB, aArt. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Fassung vom 01.06.2022), Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 2'250.00.

2.

Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2’000.00 und Auslagen von CHF 10.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2’010.00.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'610.00.

3.

A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin E.________ eine Entschädigung (1/4 der Honorarnote von Rechtsanwalt F.________) von CHF 1'279.25 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

B.

C.________ wird schuldig erklärt:

1.

der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 15.10.2022

2.

der Beschimpfung, begangen am 15.10.2022 in H.________ (Ort), G.________ (Adresse) z.N.

und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 47, 49 Abs. 1, 177 Abs. 1 StGB, aArt. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Fassung vom 01.06.2022); Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1’250.00.

2.

Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'000.00 und Auslagen von CHF 10.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2’010.00.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'610.00.

3.

C.________ hat der Straf- und Zivilklägerin E.________ eine Entschädigung (1/4 der Honorarnote von Rechtsanwalt F.________) von CHF 1'279.25 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

C.

Im Zivilpunkt wird verfügt:

In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

D.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2.

Berufung und schriftliches Verfahren Gegen das Urteil vom 27. Januar 2025 meldete Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2 noch am selben Tag Berufung an (pag. 180). Der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, meldete mit fristgerechter Eingabe vom 4. Februar 2025 ebenfalls Berufung an (pag. 214). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 3. Juni 2025 und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 220 ff. und pag. 269 f.). Mit Berufungserklärungen vom 13. bzw. 23. Juni 2025 fochten die Beschuldigten 1 und 2 beide das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 278 f. und pag. 281 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. Juli 2025 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 294 f.). Keine der Parteien erhob Anschlussberufung oder beantragte ein Nichteintreten auf die Berufungen (vgl. pag. 297 f. und pag. 306). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wurden die Beschuldigten 1 und 2 sowie E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) ersucht, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) einverstanden seien (pag. 305 f.). Dies insbesondere mit Blick darauf, dass dem Berufungsgericht auch die Audioaufnahmen der Einvernahmen vor der Vorinstanz zur Verfügung stehen. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 teilte Rechtsanwalt F.________ namens der Straf- und Zivilklägerin deren Einverständnis zum schriftlichen Verfahren mit (pag. 310). Auch die beiden Beschuldigten erklärten sich je mit Eingabe vom 18. August 2025 damit einverstanden (pag. 312 und pag. 314). Hierauf wurde am 19. August 2025 das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO angeordnet und den Beschuldigten 1 und 2 je Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Weiter wurde die Gerichtszusammensetzung bekannt gegeben und es wurden Beweisergänzungen angeordnet (pag. 316 f.). Nach gewährten Fristerstreckungen reichten die Beschuldigten 1 und 2 am 17. Oktober 2025 bzw. 7. November 2025 jeweils ihre Berufungsbegründung ein (pag. 365 ff. und pag. 382 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich mit Eingabe vom 28. November 2025 dazu vernehmen (pag. 407 f.). Der Beschuldigte 1 verzichtete mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 auf eine Replik (pag. 422), ebenso der Beschuldigte 2

nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 6. Januar 2026 (pag. 430 f.). Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 wurde vom von Amtes wegen edierten, rechtskräftigen (im aktuellen Strafregisterauszug noch als hängig geführtes Strafverfahren) Strafbefehl I.________ (Verfahrensnummer) vom 15. Dezember 2025 betreffend den Beschuldigten 1 Kenntnis gegeben. Dem Beschuldigten 1 wurde Gelegenheit gegeben, falls gewünscht innert 10 Tagen eine Stellungnahme hierzu einzureichen. Weiter wurde in Aussicht gestellt, dass der Schriftenwechsel nach Ablauf der Frist als abgeschlossen gelte und der schriftliche Entscheid ergehen werde (pag. 438 ff.). Der Beschuldigte 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen.

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen über die beiden Beschuldigten aktuelle Strafregisterauszüge (beide datierend vom 4. September 2025; pag. 331 ff. und pag. 335 ff.), Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 1. September 2025 bzw. vom 26. August 2025; pag. 329 f. und pag. 323 f.) sowie die letzten bekannten Steuerdaten (Eingaben der Steuerverwaltung des Kantons Bern, je datierend vom 1. September 2025; pag. 326 f.) eingeholt. Betreffend den Beschuldigten 1 wurde zudem, wie hiervor erwähnt, von Amtes wegen der rechtskräftige Strafbefehl I.________ (Verfahrensnummer) vom 15. Dezember 2025 ediert (pag. 437 ff.). In Berücksichtigung von BGE 148 IV 356 wurden am 27. April 2026 erneut aktuelle Strafregisterauszüge betreffend die beiden Beschuldigten eingeholt. Der Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten 1 enthielt nunmehr auch das vorerwähnte Urteil vom 15. Dezember 2025; betreffend den Beschuldigten 2 ergaben sich keine Änderungen (pag. 443 ff.).

4.

Anträge der Parteien

4.1

Beschuldigter 1 Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 folgende Anträge (pag. 365 ff.):

1.

A.________ sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung (vollendet und versucht), angeblich begangen am 15. Oktober 2022 um ca. 13:55 Uhr in H.________ (Ort), G.________ (Adresse), zum Nachteil von E.________, vollumfänglich freizusprechen.

2.

Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollständig dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei für seine Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss Honorarnote vom 27. Januar 2025 zuzusprechen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

4.

A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss beiliegender Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten.

5.

Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien, sofern darauf überhaupt einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

4.2

Beschuldigter 2 Die seitens Rechtsanwalt D.________ für den Beschuldigten 2 gestellten und begründeten Anträge lauten wie folgt (pag. 382 ff.):

1.

Der Beschuldigte sei freizusprechen:

a) vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 15.10.2022 in Biel;

b) vom Vorwurf der Beschimpfung, angeblich begangen am 15.10.2022 in Biel.

2.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

3.

Der Kanton Bern sei zu verurteilen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote von RA D.________ zu bezahlen.

4.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

5.

Der Kanton Bern sei zu verurteilen, dem Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen. Die Verteidigung wird die Honorarnote auf erstes Verlangen hin nachreichen.

6.

Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

4.3

Straf- und Zivilklägerin Namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin stellte Rechtsanwalt F.________ folgende Anträge (pag. 407 f.): 1) A.________ sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 15.10.2022 in Biel, schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen.

2) A.________ sei wegen Beschimpfung, mehrfach begangen am 15.10.2022 in Biel zum Nachteil von E.________, schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen.

3) C.________ sei wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 15.10.2022 in Biel, schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen.

4) C.________ sei wegen Beschimpfung, begangen am 15.10.2022 in Biel zum Nachteil von E.________, schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen.

5) Die Privatklage sei auf den Zivilweg zu verweisen.

6) Die Verfahrenskosten (1. und 2. Instanz) seien vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen.

7) A.________ und C.________ seien zu verurteilen, der Privatklägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigten 1 und 2 haben das Urteil der Vorinstanz vom 27. Januar 2025 vollumfänglich angefochten, weshalb die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) das erstinstanzliche Urteil gesamthaft neu zu beurteilen hat. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Anklagesachverhalte / Vorwürfe gemäss Strafbefehlen

6.1

Strafbefehl BJS 23 4114 gegen den Beschuldigten 1 Gemäss Strafbefehl vom 28. Juni 2023, welcher vorliegend als Anklageschrift gegen den Beschuldigten 1 gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird diesem Folgendes vorgeworfen (Akten PEN 23 590 pag. 32): Während dem Patrouillengang zwecks Kontrolle des ruhenden Verkehrs stellten die Privatklägerin E.________ und ihre Arbeitskollegin das falsch parkierte Fahrzeug des Beschuldigten fest. Als diesem deshalb eine Busse ausgestellt wurde, tauchte dieser auf, ging aufgebracht auf die Privatklägerin zu und zettelte eine Diskussion an, worauf auch der Inhaber des Supermarktes «J.________», C.________, hinzukam und die Privatklägerin beschuldigte, dass diese ihm das Geschäft kaputt mache. C.________ drohte und beschimpfte die Privatklägerin in der Folge (vgl. Verfahren BJS 23 4115). Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin ebenso als «dreckige, rassistische, Schweizer Hure» und versuchte, sie in ehrenrühriger Absicht mehrmals anzuspucken. Er ging weiter auf die Privatklägerin zu und stellte sich ca. 20 cm wild gestikulierend vor sie hin, die Armen (recte: Arme) auf Augenhöhe, was die Privatklägerin zu einer Abwehrbewegung veranlasste, bei der sie dem Beschuldigten die Arme wegschlug. Dabei zog sich die Privatklägerin eine Verletzung am rechten Arm und an der rechten Hand zu (insbesondere Fraktur am Kleinfinger), so dass sie 6 Tage arbeitsunfähig war. Schliesslich forderte der Beschuldigte die Privatklägerin auf, die Bussen gegen ihn zurückzunehmen. Andernfalls stecke er ihr – wenn er sie auf der Strasse treffe – sein Messer in den Bauch, ziehe es bis zu ihrem Hals hoch und schaue dann, wie sie krepiere und wie ihre Augen hervorquellen würden. Er betonte sodann ein weiteres Mal, dass sie tot sei, wenn sie die Busse nicht annulliere und er sie auf der Strasse sehe. Die Privatklägerin nahm die Drohungen des Beschuldigten ernst und hatte Angst.

6.2

Strafbefehl BJS 23 4115 gegen den Beschuldigten 2 Der dem Beschuldigten 2 gemäss Strafbefehl vom 24. August 2023 vorgeworfene Sachverhalt lautet folgendermassen (Akten PEN 23 591 pag. 52): Während dem Patrouillengang zwecks Kontrolle des ruhenden Verkehrs stellten die Privatklägerin E.________ und ihre Arbeitskollegin das falsch parkierte Fahrzeug von A.________, Kunde des Supermarktes «J.________» des Beschuldigten, fest. Als diesem deshalb eine Busse ausgestellt wurde, tauchte dieser auf, ging aufgebracht auf die Privatklägerin zu und zettelte eine Diskussion an, worauf auch der Beschuldigte hinzukam und die Privatklägerin beschuldigte, dass diese ihm das Geschäft kaputt mache. C.________ drohte der Privatklägerin sodann mit dem Tod, sollte sie nochmals in der G.________-Strasse büssen und seine Kunden bestrafen. Die Privatklägerin wurde dadurch jedoch nicht in Angst und Schrecken versetzt. Auch beschimpfte der Beschuldigten die Privatklägerin mit den Worten «dreckige, rassistische Sau».

7.

Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 227 ff.). Da beide Beschuldigten sich in massgeblicher Weise auf den In-dubio-Grundsatz berufen, sind die theoretischen Grundlagen dazu kurz zusammengefasst in Erinnerung zu rufen: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei [von Beweisregeln] nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. D.h. die Organe der Strafrechtspflege sollen nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden. Der Grundsatz in dubio pro reo findet mithin auf die Frage, wie Beweismittel zu würdigen sind, keine Anwendung. Ebenso ist der Grundsatz nicht auf die Würdigung einzelner Indizien anwendbar. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis ab. Der In-dubio- Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und das – im Rahmen der freien Beweiswürdigung gewonnene – Beweisergebnis keinen zweifelsfreien Schluss darauf zulässt, dass sich die für einen Schuldspruch vorausgesetzten Tatsachen verwirklicht haben. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff. mit Hinweisen; BGE 124 IV 86 E. 2.a; TOPHINKE, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO-BEARBEITERIN], Art. 10 N 78).

8.

Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel allesamt aufgeführt und zutreffend zusammengefasst; hierauf kann verwiesen werden (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 232 ff.). Auf die Beweismittel wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung durch die Kammer eingegangen (E. II.11 unten).

9.

Beweisergebnis der Vorinstanz Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass sich der Beschuldigte 1 in Bezug auf den Kernsachverhalt auf nacktes Bestreiten beschränkt habe und seine wenigen Aussagen zum Rahmensachverhalt nicht glaubhaft seien, da sie weder konstant seien noch sich mit den anderen Beweismitteln in Einklang bringen liessen. Auch der Beschuldigte 2 habe sich darauf beschränkt, den Kernsachverhalt abzustreiten; seine wenigen Aussagen betreffend den Rahmensachverhalt seien sodann widersprüchlich und daher ebenfalls nicht glaubhaft. Demgegenüber stufte die Vorinstanz die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin insgesamt als glaubhaft ein, weshalb auf deren Angaben sowie die objektiven Beweismittel abgestellt werden könne (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 239 ff.). Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz folgenden Sachverhalt als erstellt (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 243 f.; Anmerkung in eckigen Klammern durch die Kammer): Gestützt auf ihre Aussagen und die objektiven Beweismittel ist erstellt, dass die Privatklägerin und K.________ [nachfolgend: Zeugin] am 15.10.2022 den ruhenden Verkehr kontrollierten. Wobei zeuge kontrollierte und die Privatklägerin das Fahrzeug des Beschuldigten 1. Als sie diesem eine Busse ausstellen wollte, kam der Beschuldigte 1 aus dem Laden «J.________» und zettelte eine Diskussion an. Danach kam der Beschuldigte 2 hinzu und beschuldigte die Privatklägerin, dass sie sein Geschäft kaputt mache, da sie immer wieder Bussen ausstelle und ihm so die Kunden wegbleiben. Der Beschuldigte 2 drohte dann der Privatklägerin mit dem Tod, sollte sie nochmals in der G.________-Strasse und seine Kunden bestrafen. Weiter nannte er sie «dreckige, rassistische Sau». Die Privatklägerin hatte keine Angst aufgrund der Drohungen des Beschuldigten 2. Der Beschuldigte 1 kam nach dann auf die Privatklägerin zu und nannte sie eine «dreckige, rassistische, Schweizer Hure» und versuchte sie einmal anzuspucken. Er kam dann weiter auf sie zu und gestikulierte mit den Armen. Sachverhaltsmässig muss offenbleiben, was der Beschuldigte 1 mit diesen Gesten wollte. Sie veranlassten aber die Privatklägerin zu einer Abwehrbewegung, bei der sie sich eine Verletzung am

rechten Arm (Hämatom) und an der rechten Hand (Fraktur Kleinfinger) zuzog und 6 Tage arbeitsunfähig war. Schliesslich forderte der Beschuldigte 1 die Privatklägerin auf, die Busse zurückzunehmen, ansonsten er ihr das Messer in den Bauch stecke, es bis zum Hals hochziehe und schauen werde, wie die Augen hervorquellen. Er drohte ihr noch einmal, dass sie tot sei, wenn sie die Busse nicht zurücknehme. Die Privatklägerin hatte Angst aufgrund dieser Drohung. Als die Privatklägerin die Polizei anrief, wollte der Beschuldigte 1 mit seinem Fahrzeug wegfahren. Nach erneuter Diskussion mit den Beschuldigten 1 und 2, stieg der Beschuldigte 1 in das Fahrzeug und war daran davonzufahren. Zu diesem Zeitpunkt kam die Polizei und versperrte dem Beschuldigten 1 die Wegfahrt. Die Busse wurde dem Beschuldigten 1 schlussendlich in Höhe von CHF 120.00 ausgestellt.

10.

Vorbringen der Beschuldigten im Berufungsverfahren

10.1

Vorbringen des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 bringt in seiner Berufungsbegründung vom 17. Oktober 2025 vor, er habe nie bestritten, dass es vor dem Laden des Beschuldigten 2 zu einem Gespräch mit der Straf- und Zivilklägerin bezüglich einer Busse gekommen sei. Hingegen habe er die Vorwürfe, die Straf- und Zivilklägerin bedroht, tätlich angegriffen, angespuckt oder beschimpft zu haben, konstant und in Übereinstimmung mit der Version des Beschuldigten 2 bestritten. Ausserdem habe er [der Beschuldigte 1], als er gemerkt habe, dass die Diskussion zu nichts führe, die Busse genommen und wegfahren wollen. Die Busse habe er auch ohne Probleme bezahlt. Dies zeige, dass er keinen Grund für eine Morddrohung gehabt hätte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sodann nicht durchwegs als glaubhaft zu betrachten. Dies aus verschiedenen Gründen: So habe sich die Straf- und Zivilklägerin bei ihrer Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025 spontan nur an weniges erinnert und lediglich bestätigt, was die Gerichtspräsidentin ihr in Erinnerung gerufen habe. Laut der Vorinstanz sei es nicht verwunderlich, dass die Straf- und Zivilklägerin sich angesichts des Zeitablaufs seit den Ereignissen nicht mehr an alle Details erinnern könne. Indes sei dies angesichts der angeblich starken Angst, welche der Vorfall bei der Straf- und Zivilklägerin ausgelöst haben soll, und des Umstands, dass sie angeblich zum ersten Mal die Polizei habe rufen müssen, sehr erstaunlich. Sodann habe die Straf- und Zivilklägerin die Beschuldigten in Bezug auf die angeblichen Drohungen miteinander verwechselt. Dies sei umso erstaunlicher, als sie zugleich geltend mache, keine Angst vor den Drohungen des Beschuldigten 2 gehabt zu haben, jedoch vor jenen des Beschuldigten 1. Letzteres sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, zumal die angeblichen Drohungen gleichwertig seien (beides Todesdrohungen). Zu bemerken sei zudem, dass die Straf- und Zivilklägerin angegeben habe, die Drohungen ernst genommen zu haben, weil sich mehrere Personen im Laden befunden hätten. Es sei widersprüchlich, wenn sie die Drohungen mit den Leuten im Geschäft des Beschuldigten 2 verbinde, aber zugleich nur vom Beschuldigten 1 Angst gehabt haben wolle. Gegen die angebliche Angst der Straf- und Zivilklägerin spreche zudem, dass sie nicht sofort versucht habe, ihre Kollegin,

die in der Nähe gewesen sei, zu alarmieren, und dass sie auch die Hilfe aller Passanten abgelehnt habe. Weiter sei die Straf- und Zivilklägerin gegenüber dem Beschuldigten 1 und betreffend die Parksituation am fraglichen Ort offenbar voreingenommen gewesen. So habe sie angegeben, in den Jahren vor dem Vorfall häufig mit dem Beschuldigten 1 zu tun gehabt zu haben und dass es beim Geschäft des Beschuldigten 2 regelmässig zu einem Geschrei komme und dort immer brenzlig sei. Sie habe daher bereits Probleme erwartet, bevor sie dort eingetroffen sei. Aufgrund ihrer vorgefassten Meinung über den Beschuldigten 1 habe sie auch das Ausmass ihrer Verletzung stark übertrieben, um diesen stärker zu belasten. Dies habe die Vorinstanz verkannt, wenn sie festhalte, die Straf- und Zivilklägerin habe den Beschuldigten 1 nicht übermässig belasten wollen. Die Voreingenommenheit der Straf- und Zivilklägerin gegenüber dem Beschuldigten 1 zeige sich auch darin, dass sie diesen am Wegfahren habe hindern wollen, weil sie gedacht habe, dass er keinen Führerschein mehr habe, obwohl sie sich nicht sicher gewesen sei, ob diese Information zugetroffen habe oder nicht. Bezüglich der Verletzung könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass diese erst nach dem Vorfall entstanden sei. Auch sei denkbar, dass diese durch das Verhalten des behandelnden Arztes verschlimmert worden sei. Im Übrigen sei die Verletzung gemäss den Angaben der Straf- und Zivilklägerin das Ergebnis ihrer eigenen Reaktion auf den Beschuldigten 1. Bei den Angaben der Zeugin sei zu beachten, dass deren Aussagen an der Hauptverhandlung auf eigenen Notizen beruht hätten, die sie vorgelesen habe. Diese Notizen habe sie erstellt, um nichts zu vergessen. Es sei davon auszugehen, dass die Notizen von der Schilderung der Straf- und Zivilklägerin beeinflusst worden seien. Ausserdem habe die Zeugin an der Hauptverhandlung angegeben, während der fraglichen Ereignisse nicht genau bei der Straf- und Zivilklägerin gewesen zu sein und nur wenig direkt gehört zu haben. Auch habe sie angegeben, sich nicht mehr an die Worte des Beschuldigten 1 zu erinnern. Dies erstaune, zumal die angeblichen Todesdrohungen sie schockiert haben müssten. Auch habe die Zeugin ihre Arbeit beendet, bevor sie sich zur Straf- und Zivilklägerin auf der anderen Strassenseite begeben habe, was verdeutliche, dass die Situation nicht eskaliert sei.

Zusammenfassend könne insbesondere aufgrund der Voreingenommenheit der Straf- und Zivilklägerin nicht auf deren Version abgestellt werden. Der Beschuldigte 1 habe die Vorwürfe bestritten. In Anwendung des Prinzips in dubio pro reo sei von der für den Beschuldigten 1 günstigeren Sachlage auszugehen und er sei freizusprechen.

10.2

Vorbringen des Beschuldigten 2 Auch der Beschuldigte 2 rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die objektiven Beweismittel enthielten keine Hinweise auf eine von ihm ausgehende Drohung oder Beschimpfung. Insbesondere lasse sich allein aus der Bemerkung im Anzeigerapport, wonach die beiden Beschuldigten beim Eintreffen der Polizei aufgebracht gewesen seien und mehrmals hätten darauf hingewiesen werden müssen, sich zu beruhigen, noch kein Schluss auf strafbares Verhalten ziehen. Aus der Gesamtheit der subjektiven Beweismittel ergebe sich ein widersprüchliches Bild; es lasse sich mithin auch daraus kein klarer Nachweis der vorgeworfenen Drohungen oder Beschimpfungen ableiten. Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung falle auf, dass die Vorinstanz die Widersprüche bei den Aussagen der Parteien nicht mit dem gleichen Massstab beurteilt habe. Während kleinere Abweichungen/Widersprüche bei der Straf- und Zivilklägerin als verständliche Erinnerungslücken abgetan worden seien, habe die Vorinstanz ähnliche Widersprüche beim Beschuldigten 2 negativ gewertet. Betreffend die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sei zunächst festzuhalten, dass diese am Tag des Vorfalls nicht formell befragt worden sei. Ihr Wahrnehmungsbericht datiere vom 28. Oktober 2022, d.h. von zwei Wochen später. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Bericht in der Zwischenzeit überarbeitet worden und/oder in Absprache mit Dritten erstellt worden sei. Weiter sei auffällig, dass die Straf- und Zivilklägerin sich weder an der tatnahen polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2022 noch an der Hauptverhandlung vom 27. Januar 2025 an zentrale Vorwürfe (konkrete Beschimpfung bzw. Drohung des Beschuldigten 2) klar habe erinnern können. Die konkrete Wortwahl der Beschuldigten habe sie über die Zeit hinweg mehrfach unterschiedlich wiedergegeben. Es sei auch wahrscheinlich, dass die Straf- und Zivilklägerin Äusserungen der beiden Beschuldigten vermischt und diese teils miteinander verwechselt habe. Sodann bringe die Vorinstanz diverse Argumente zugunsten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vor. So führe die Vorinstanz aus, die Straf- und Zivilklägerin hätte keinen Anlass gehabt, die Polizei zu verständigen,

wenn es sich um ein ruhiges und anständiges Gespräch gehandelt hätte. Auch habe die Straf- und Zivilklägerin gemäss der Vorinstanz keine persönliche Fehde gegen die Beschuldigten geführt. Weiter folgere die Vorinstanz aus dem Umstand, dass es bislang noch nie zu einer Anzeige durch die Straf- und Zivilklägerin gekommen sei, dass es eine Eskalation gegeben haben müsse. Schliesslich führe die Vorinstanz aus, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall frei erfunden haben solle. All diese Argumente belegten jedoch noch kein strafbares Verhalten des Beschuldigten 2. Die Aussage betreffend die persönliche Fehde sei zudem aktenwidrig, zumal es zwischen den Parteien sehr wohl eine Vorgeschichte gebe. In Bezug auf die Verletzung der Straf- und Zivilklägerin am Finger könne zunächst nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich diese Verletzung anderweitig zugezogen habe. Auffallend sei sodann die übertriebene Darstellung der Straf- und Zivilklägerin zur Schwere der Verletzung, namentlich die Erwähnung einer möglichen Amputation. Offenbar wolle die Straf- und Zivilklägerin die Geschehnisse massiv schlimmer darstellen als sie tatsächlich gewesen seien. Entgegen der Vorinstanz sei ihr nicht positiv anzurechnen, dass sie dem Beschuldigten 1 keinen tätlichen Angriff vorgeworfen und ihn somit nicht übermässig belastet habe. Schliesslich hätte sich die Straf- und Zivilklägerin bei einer entsprechenden Behauptung der Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung ausgesetzt. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten 2 halte die Vorinstanz fest, dass diese widersprüchlich seien, insbesondere betreffend die Frage, wo er sich beim Vorfall befunden habe (im Laden oder vor dem Laden). Der entsprechende vermeintliche Widerspruch beruhe jedoch eher auf sprachlicher Ungenauigkeit als auf inhaltlichen Abweichungen. Dabei sei nebst dem Zeitablauf zu berücksichtigen, dass die Muttersprache des Beschuldigten 2 nicht Deutsch sei. Ausserdem handle es sich hierbei um eine Nebensächlichkeit. Zusammenfassend sei nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit bewiesen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe wie angeklagt. Es kämen beide geschilderten

Varianten (jene der Straf- und Zivilklägerin sowie jene des Beschuldigten 2) in Frage. In dubio pro reo sei vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, womit weder eine Drohung noch eine Beschimpfung durch den Beschuldigten 2 erstellt sei und ein Freispruch zu erfolgen habe.

11.

Erwägungen der Kammer

11.1

Zu den Vorbringen des Beschuldigten 1 Es ist korrekt, dass der Beschuldigte 1 die ihm gemachten Vorwürfe stets von sich gewiesen hat. Indes ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich in Bezug auf den Kernsachverhalt auf nacktes Bestreiten beschränkt hat, sodass insofern – und anders als bei der Straf- und Zivilklägerin – keine eigentliche Aussagewürdigung stattfinden kann. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, dass sich die Aussagen des Beschuldigten 1 betreffend den Rahmensachverhalt nicht mit anderen Beweismitteln in Einklang bringen liessen bzw. nicht konstant seien. Dies namentlich betreffend die Frage, wo er sich während des Vorfalls aufhielt (im Laden oder im Auto; Letzteres stehend oder wegfahrend), oder bezüglich seiner Behauptung, während der Auseinandersetzung und beim Eintreffen der Polizei sehr ruhig gewesen zu sein (vgl. S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 239 f.). Bezeichnenderweise will der Beschuldigte 1 auch nichts davon gehört haben, was zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten 2 gesprochen worden sei, da er im Auto gesessen sei (pag. 177 Z. 3 ff.). Auch dies ist mit keinem anderen Beweismittel in Übereinstimmung zu bringen. Sodann hat zwar auch der Beschuldigte 2 angegeben, dass der Beschuldigte 1 der Straf- und Zivilklägerin nicht gedroht und diese nicht geschlagen habe (vgl. pag. 170 Z. 35 f.). Allerdings soll der Beschuldigte 1 gemäss der Aussage des Beschuldigten 2 gar nichts gesagt haben, bzw. lediglich, dass er wegfahre. Diese Aussage stimmt nicht einmal mit den Aussagen des Beschuldigten 1 selbst überein; dieser hatte bei der polizeilichen Befragung vom 15. Oktober 2022 angegeben, die Straf- und Zivilklägerin gefragt zu haben, ob sie die Busse annullieren könne, da er nur zwei Minuten dort parkiert habe und nicht gewusst habe, dass das Parkieren dort verboten sei (vgl. Akten PEN 23 590 pag. 18). Die Diskussion über die Rücknahme der Busse wurde auch von der Straf- und Zivilklägerin erwähnt. Ausserdem ist beweiswürdigend zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschuldigten 1 um einen Kunden des Beschuldigten 2 handelt. Die entlastenden Aussagen des Beschuldigten 1 über den Beschuldigten 2 sind daher auch in diesem Licht zu betrachten. Weiter bringt der Beschuldigte 1 vor, er hätte wegen einer solchen Kleinigkeit keine

Morddrohungen ausgesprochen; die Bussenhöhe sei gering gewesen und er habe die Busse im Anschluss auch «einwandfrei» und «ohne Problem» bezahlt. Dass bei objektiver Betrachtung der Situation kein Anlass für eine Morddrohung bestand (wofür es letztlich nie einen Anlass gibt), steht ausser Frage. Indes schliesst weder dies noch der Umstand, dass der Beschuldigte 1 die Busse später bezahlt haben will, aus, dass er im fraglichen Moment eine Todesdrohung gegen die Straf- und Zivilklägerin geäussert hat. Die entsprechende Anschuldigung wurde von der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft geschildert. Dazu passt auch, dass der Beschuldigte 1 gemäss übereinstimmender Angaben der Straf- und Zivilklägerin, der Zeugin und der beigerufenen Polizei aufgebracht war. Und weiter, dass er am selben Tag nur wenige Stunden zuvor bereits eine andere Parkbusse von der Straf- und Zivilklägerin erhalten hatte, und dass es in den letzten Jahren offenbar immer wieder zu Diskussionen wegen Falschparkierens mit ihr gekommen war (vgl. Akten PEN 23 590 pag. 11 und pag. 14 Z. 29 ff. sowie pag. 184 ff.). Aus diesem Argument kann der Beschuldigte 1 somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Behauptung des Beschuldigten 1, wonach sich die Straf- und Zivilklägerin an ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung spontan nur an weniges erinnert und lediglich Vorhalte der a.o. Gerichtspräsidentin bestätigt habe, ist sodann aktenwidrig, wie der relativ ausführliche freie Bericht zu Beginn ihrer Befragung zeigt (pag. 162 f. Z. 26 ff.). Dass sie sich an der Hauptverhandlung – mithin mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall – nicht mehr ganz genau an den Wortlaut sämtlicher ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen und Beschimpfungen erinnern konnte, verwundert sodann aufgrund des Zeitablaufs und der Dynamik der fraglichen Situation nicht. Ausserdem hat die Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar geschildert, dass es die Drohung des Beschuldigten 1 mit dem Messer gewesen sei, die sie dazu gebracht habe, die Polizei zu rufen (pag. 165). An die Angst auslösende Drohung vermochte sie sich mit anderen Worten sehr wohl noch genau zu erinnern. Die kurze Verwechslung der beiden Beschuldigten in Bezug auf die ausgesprochenen Drohungen hat sie sodann sofort von sich aus angesprochen und korrigiert, was wiederum als Glaubhaftigkeitskennzeichen zu werten ist (pag. 164 Z. 44 ff. und pag. 165 Z. 2 ff.).

Soweit der Beschuldigte 1 die Angst der Straf- und Zivilklägerin vor ihm in Zweifel zieht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Dass sie trotz formal gleicher Drohungen (Todesdrohungen) angab, nur jene des Beschuldigten 1, nicht aber jene des Beschuldigten 2 ernst genommen zu haben, zeigt zunächst, wie differenziert ihre Aussagen sind. Es wäre für die Straf- und Zivilklägerin ein Leichtes gewesen, zu behaupten, sie habe vor beiden Beschuldigten gleichermassen Angst gehabt, zumal dies für Aussenstehende kaum überprüfbar gewesen wäre. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ausserdem erklärte sie die unterschiedliche Wahrnehmung bzw. die Angst vor dem Beschuldigten 1 nachvollziehbar mit der Kombination dessen Worte, dessen Blickes und dessen Körperhaltung (Akten PEN 23 590 pag. 14 Z. 29 ff. sowie pag. 165 Z. 20 ff.). Hinzu kam offenbar der Gedanke, dass noch weitere Menschen im Laden arbeiteten, die den Beschuldigten zur Hilfe hätten eilen können (pag. 165 Z. 25 ff. und pag. 166 Z. 39 ff.). Dass dies ihre Angst verstärkt hat, ist ebenfalls verständlich. Auch ist die anschauliche Wortwahl der ersten Todesdrohung des Beschuldigen 1 offensichtlich geeignet, Furcht auszulösen. Gemäss mehrfacher Aussagen hatte die Straf- und Zivilklägerin vor dem Beschuldigten 2 – mit welchem sie ebenfalls schon öfters zu tun gehabt hatte und den sie entsprechend einschätzen konnte – keine Angst. Dies dürfte an dessen Person bzw. daran liegen, wie er auf sie wirkte, spricht aber keineswegs dagegen, dass sie Angst vor dem Beschuldigten 1 hatte. Dass sie schliesslich die Hilfe von PassantInnen abgelehnt hat, erklärte die Straf- und Zivilklägerin plausibel damit, dass sie mit Hilfe von ihrer Kollegin rechnete und Dritte nicht in die Angelegenheit hineinziehen wollte (pag. 162 Z. 45 f. und pag. 163 Z. 1 ff.). Auch ist sie offenbar eine erfahrene Mitarbeiterin des Polizeiinstpektorats, die es gewohnt ist, Probleme selbst zu lösen (vgl. pag. 163 Z. 40 ff.). Sofern der Beschuldigte 1 aus der geltend gemachten Voreingenommenheit der Straf- und Zivilklägerin implizit ein Motiv für eine Falschanschuldigung ableiten möchte, ist darauf hinzuweisen, dass keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich sind. Der Beschuldigte 1 macht bezüglich Voreingenommenheit (auch) geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe das Ausmass ihrer Verletzung stark übertrieben,

um ihn stärker zu belasten. Indes ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten 1 betreffend die Verletzung an ihrem rechten Arm und ihrer rechten Hand gerade nicht übermässig belastet hat. So wäre es ein Leichtes gewesen, zu behaupten, vom Beschuldigten 1 geschlagen worden zu sein und sich die Verletzung so zugezogen zu haben. Das hat die Straf- und Zivilklägerin jedoch nicht getan; vielmehr hat sie von Beginn weg angegeben, dass er vor ihr gestikuliert habe, was sie zu einer Abwehrbewegung veranlasst habe, bei welcher sie ihm seine Hand bzw. seinen Arm weggeschlagen habe. Dabei habe sie sich die Verletzungen (selbst) zugezogen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte sie auf konkrete Nachfrage, der Beschuldigte 1 habe sie nicht berührt (Akten PEN 23 590 pag. 12 sowie pag. 165 Z. 35 ff.). Betreffend die Verletzungsfolgen ist dem Beschuldigten 1 zwar beizupflichten, dass die im Wahrnehmungsbericht der Straf- und Zivilklägerin erwähnte Möglichkeit der Amputation auf den ersten Blick etwas weit hergeholt scheint. So hielt sie darin – nach der Erwähnung, bisher 6 Tage arbeitsunfähig gewesen zu sein – fest: «Wenn mein Finger nicht heilt, würde ich operiert werden und die Tage der Arbeitsunfähigkeit können zunehmen, ebenso wie das Risiko einer Amputation.», (Akten PEN 23 590 pag. 12). Allerdings ist hier auch der zeitliche Kontext zu berücksichtigen. Die Straf- und Zivilklägerin hatte den Bericht am 28. Oktober 2022, mithin 11 Tage nach dem ersten Arztbesuch, jedoch noch vor der Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung, geschrieben (vgl. Akten PEN 23 590 pag. 23 f. sowie pag. 166 Z. 9 ff.). Die konkreten (Langzeit-)Folgen der Verletzung waren zu diesem Zeitpunkt somit noch nicht eindeutig abschätzbar. Zu beachten ist zudem, dass die Straf- und Zivilklägerin in der Folge von sich aus auch die weiteren Arztberichte einreichte, welche einen positiven Verlauf der Verletzung attestierten (Akten PEN 23 590 pag. 21 ff.). Von einer übermässigen Belastung des Beschuldigten 1 kann somit nicht die Rede sein. Ferner erscheint es aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem hier streitigen Vorfall und der Verletzung unwahrscheinlich, dass Letztere anderweitig entstanden ist. Nebst den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sprechen auch die

Arztberichte hierfür: Der geschilderte Vorgang der Verletzung und das sich ihnen zeigende Verletzungsbild erachteten die behandelnden Ärzte offenbar als plausibel. Betreffend die Aussagen der Zeugin macht der Beschuldigte 1 zunächst geltend, es sei davon auszugehen, dass deren Notizen von der Schilderung der Straf- und Zivilklägerin beeinflusst worden seien. Davon ist nach Auffassung der Kammer nicht auszugehen, schilderte die Zeugin darin doch einige originelle Details, welche im Wahrnehmungsbericht der Straf- und Zivilklägerin nicht vorkommen. So etwa, dass der Beschuldigte 1 sich bei der Straf- und Zivilklägerin entschuldigt und ihr gesagt habe, er werde ab dem nächsten Tag mit dem Velo fahren (vgl. pag. 191). Dass die Zeugin an der Hauptverhandlung angegeben hat, sich nicht mehr an die Worte des Beschuldigten 1 zu erinnern, vermag entgegen dessen Ansicht gerade nicht zu erstaunen, führte sie doch ebenfalls aus, nicht nahe bei der Straf- und Zivilklägerin und den Beschuldigten gewesen und erst dazugekommen zu sein, als die Straf- und Zivilklägerin gerade die Polizei gerufen habe (pag. 158 Z. 27 f. und pag. 157 Z. 33 ff.; vgl. auch pag. 193). Dass sie ihre Parkreihe fertig kontrolliert hat, bevor sie zur Straf- und Zivilklägerin ging, erklärte sie nachvollziehbar damit, dass sie aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung gewusst habe, dass die Straf- und Zivilklägerin mit der Situation klarkomme (vgl. pag. 191). Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die Aussagen der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon ist zu beachten, dass sie zum Kerngeschehen ohnehin kaum Aussagen machen konnte. Was sie zum Rahmengeschehen und der Stimmung der fraglichen Situation schilderte (lautes Gespräch; Tonfall des Beschuldigten 1; es sei «schimpfig» gewesen; beide Beschuldigten seien aufgeregt gewesen; vgl. pag. 157 ff.), lässt sich jedoch gut mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und den Ausführungen im Anzeigerapport in Übereinstimmung bringen.

11.2

Zu den Vorbringen des Beschuldigten 2 Der Beschuldigte 2 argumentiert hauptsächlich damit, strafbare Handlungen könnten ihm nicht unmittelbar nachgewiesen werden, weshalb er in dubio pro reo freizusprechen sei. Namentlich belegten die von der Vorinstanz gewürdigten Umstände noch kein strafbares Verhalten von ihm; weder die Bemerkung im Anzeigerapport (die beiden Beschuldigten seien beim Eintreffen der Polizei aufgebracht gewesen und hätten mehrmals aufgefordert werden müssen, sich zu beruhigen) noch die Überlegungen zur Anzeigeerstattung durch die Straf- und Zivilklägerin (diese hätte keinen Anlass gehabt, die Polizei zu verständigen, wenn es sich um ein ruhiges und anständiges Gespräch gehandelt hätte; der Umstand, dass es bislang noch nie zu einer Anzeige durch die Straf- und Zivilklägerin gekommen sei, weise auf eine Eskalation hin; es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall frei erfunden haben solle). Der Beschuldigte 2 scheint einen direkten, «handfesten» Beweis für das ihm vorgeworfene Verhalten zu verlangen und davon auszugehen, dass er andernfalls automatisch in dubio pro reo freizusprechen sei. Dem ist nicht so. Wie oben (E. II.7) ausgeführt, sind die vorhandenen Beweismittel gewissenhaft zu prüfen und zu würdigen. Nur wenn hiernach unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat(en) bestehen, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Die Vorinstanz hat die Beweise vorliegend umfassend und sorgfältig geprüft und gewürdigt (vgl. S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 232 ff.). Die Kammer kann sich den entsprechenden Ausführungen anschliessen, wobei auf die nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen hinzuweisen ist. Das hieraus gezogene Beweisergebnis zeigt sodann entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 keinesfalls ein derart widersprüchliches Bild, dass erhebliche Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts bestünden. Im Einzelnen: Es stimmt, dass der Wahrnehmungsbericht der Straf- und Zivilklägerin von knapp zwei Wochen nach dem Vorfall datiert. Dies ist jedoch immer noch als tatnah zu betrachten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Straf- und Zivilklägerin sich gemäss ihren eigenen Aussagen noch vor Ort in ihr Gerät bzw.

«Bussenblöckli» aufgeschrieben habe, was ihr gesagt worden sei, damit sie es nicht vergesse (pag. 163 Z. 25 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihren

Wahrnehmungsbericht namentlich gestützt auf diese Notizen erstellt hat und damit betreffend die seitens der beiden Beschuldigten verwendete Wortwahl nicht einzig auf ihre Erinnerung angewiesen war. Weitere tatnahe Hinweise auf die ausgesprochenen Beschimpfungen und Drohungen ergeben sich zudem aus den Vorhalten, welche die Polizei den Beschuldigten 1 und 2 anlässlich deren Befragungen vor Ort am Tag des Vorfalls gemacht hat. Es muss sich dabei um die Vorwürfe handeln, welche die Straf- und Zivilklägerin der Polizei vor Ort mitgeteilt hat. Dem Beschuldigten 2 wurde vorgehalten, die Straf- und Zivilklägerin als Drecksau und Hure bezeichnet und ihr damit gedroht zu haben, sie kaputtzumachen. Wie der Beschuldigte 2 zu Recht aufzeigt, wird die Beschimpfung als Hure in keinem weiteren Beweismittel ihm zugerechnet, sondern sonst jeweils dem Beschuldigten 1. Der entsprechende Vorhalt gegenüber dem Beschuldigten 2 dürfte daher einem Missverständnis zwischen der Polizei und der Straf- und Zivilklägerin geschuldet sein, was angesichts der im Anzeigerapport geschilderten aufgeregten Situation durchaus wahrscheinlich scheint. Im Ergebnis kann dies offenbleiben, da dem Beschuldigten 2 die Beschimpfung der Straf- und Zivilklägerin als Hure in der Anklageschrift gar nicht vorgeworfen wird. Hingegen ist die Bezeichnung der Straf- und Zivilklägerin als Drecksau (bzw. dreckige Sau), welche vom Beschuldigten 2 erfolgt sein soll, sowohl dem Vorhalt der Polizei vom 15. Oktober 2022 als auch dem Wahrnehmungsbericht der Straf- und Zivilklägerin vom 28. Oktober 2022 zu entnehmen. Auch die Beschimpfung als rassistische Sau findet sich nicht nur im Wahrnehmungsbericht, sondern auch bei der Schilderung des Kurzsachverhaltes/Tatvorgehens im Anzeigerapport vom 24. November 2022 (Akten PEN 23 591 pag. 1). Schliesslich kommt die Bedrohung der Straf- und Zivilklägerin mit dem Tod (bzw. die Aussage «ich mache dich kaputt», was vom Aussagegehalt her als gleichwertig betrachtet werden kann) sowohl im polizeilichen Vorhalt wie auch im Wahrnehmungsbericht vor. Die dem Beschuldigten 2 gemachten Vorwürfe – die Straf- und Zivilklägerin als dreckige, rassistische Sau beschimpft und sie mit dem

Tod bedroht zu haben – sind somit allesamt beweismässig doppelt abgestützt. Soweit der Beschuldigte 2 vorbringt, die Straf- und Zivilklägerin habe bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2022 keine konkreten Beschimpfungen genannt und auch die angebliche Drohung nicht weiter konkretisiert, lässt er ausser Acht, dass sie gar nicht danach gefragt worden ist. Vielmehr wurde sie – nach Bestätigung der Angaben in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2022 – einzig dazu befragt, ob sie die ausgesprochenen Drohungen des Beschuldigten 1 und 2 ernst genommen habe oder nicht (vgl. Akten PEN 23 591 pag. 17 f.). Was schliesslich die Erinnerungsfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin an der – über ein Jahr nach dem Vorfall stattfindenden – erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die Verwechslung der Beschuldigten betrifft, kann auf das oben beim Beschuldigten 1 hierzu Ausgeführte verwiesen werden (E. II.11.1). Der Beschuldigte 2 vermutet weiter, dass der Wahrnehmungsbericht der Straf- und Zivilklägerin vom 28. Oktober 2022 in Absprache mit Dritten erstellt worden sein könnte. Dies aufgrund einer rechtlichen Formulierung (der Beschuldigte 2 habe sie in ihrer Handlungsfreiheit im Rahmen ihrer Funktion behindern wollen). Selbst wenn diese Formulierung von einer Drittperson stammen würde, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies dem Beschuldigten 2 zum Nachteil gereichen könnte, zumal die rechtliche Würdigung Sache des Gerichts ist. Die Kammer ist hierbei – wie bereits die Vorinstanz – mit voller Kognition ausgestattet und wendet das Recht von Amtes wegen an. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Anzeigeerstattung durch die Straf- und Zivilklägerin – diese hätte keinen Anlass gehabt, die Polizei zu verständigen, wenn es sich um ein ruhiges und anständiges Gespräch gehandelt hätte; weiter könne aus dem Umstand, dass es bislang noch nie zu einer Anzeige durch die Straf- und Zivilklägerin gekommen sei, auf eine Eskalation geschlossen werden; schliesslich sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall frei erfunden haben solle, – sind nicht zu bemängeln. Auch wenn allein daraus noch nicht direkt auf strafbares Verhalten des Beschuldigten 2 geschlossen werden kann, sind dies doch wichtige Indizien, die zusammen mit den weiteren beweiswürdigend zu berücksichtigenden Umständen den Schluss zulassen, dass sich der Vorfall wie

von der Straf- und Zivilklägerin geschildert abgespielt hat. Es ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 2 sich in Bezug auf den Kernsachverhalt auf eine blosse Bestreitung desselben beschränkt hat. Gleichzeitig konnte er keinerlei Erklärung dafür liefern, weshalb die Straf- und Zivilklägerin alles erfunden haben sollte (vgl. pag. 171 Z. 47 und pag. 172 Z. 1). Weiter macht der Beschuldigte 2 geltend, die Aussage der Vorinstanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin keine persönliche Fehde gegen die Beschuldigten geführt habe, sei aktenwidrig; es gebe zwischen den Parteien sehr wohl eine Vorgeschichte. Hierzu ist festzuhalten, dass eine Vorgeschichte nicht dasselbe ist wie eine persönliche Fehde. Im Übrigen geht auch die Vorinstanz auf diese Vorgeschichte ein und zieht den nachvollziehbaren Schluss, dass es eine Eskalation gegeben haben müsse, die dazu geführt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin erstmals die Polizei gerufen habe (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 241 f.). Betreffend die Verletzung am Finger und deren Darstellung durch die Straf- und Zivilklägerin kann auf die entsprechenden Ausführungen oben beim Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. II.11.1). Dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten 1 in diesem Zusammenhang trotz entsprechender Möglichkeit nicht übermässig belastet hat, hat die Vorinstanz richtigerweise als Glaubhaftigkeitskriterium gewertet. Schliesslich bringt der Beschuldigte 2 vor, die Vorinstanz habe seine Aussagen als widersprüchlich taxiert, insbesondere betreffend die Frage, wo er sich beim Vorfall befunden habe (im Laden oder vor dem Laden). Es handle sich dabei jedoch lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit (seine Muttersprache sei nicht Deutsch) und zudem um eine Nebensächlichkeit. Dem Beschuldigten 2 ist insoweit zuzustimmen, als dass diese Frage ein nicht sehr relevantes Detail betrifft. Indes ist mit der Vorinstanz und wie oben bereits ausgeführt festzuhalten, dass sich der Beschuldigte 2 in Bezug auf den Kernsachverhalt darauf beschränkt hat, diesen abzustreiten. Insofern kann auch keine eigentliche Aussagewürdigung vorgenommen werden. Seine wenigen Aussagen zum Rahmensachverhalt sind sodann teils weder plausibel noch mit weiteren Beweismitteln (Angaben im Anzeigerapport und

Aussagen der Zeugin sowie der Straf- und Zivilklägerin) vereinbar. So etwa, wenn der Beschuldigte 2 behauptete, nicht aufgebracht gewesen zu sein (vgl. pag. 172 Z. 3 ff.). Auch das komplette Abstreiten jeglichen Fehlverhaltens von ihm oder des Beschuldigten 1 erscheint angesichts der Tatsache, dass eine erfahrene Mitarbeiterin des Polizeiinspektorats sich offenbar veranlasst sah, die Polizei zu rufen, unglaubhaft.

11.3

Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Die Kammer schliesst sich – unter Berücksichtigung der obgenannten und nachfolgenden wenigen Präzisierungen – der sorgfältig durchgeführten Beweiswürdigung und dem schlüssigen Beweisergebnis der Vorinstanz an. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien betrifft, verwiesen (S. 20 ff der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 239 ff.). Zusammenfassend ist die Kammer wie die Vorinstanz der Auffassung, dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin insgesamt glaubhaft erscheinen und zudem – abgesehen von den Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 zum Kerngeschehen – mit allen weiteren objektiven und subjektiven Beweismitteln übereinstimmen. Wie oben aufgezeigt, vermögen die Vorbringen der Beschuldigten 1 und 2 an dieser Überzeugung nichts zu verändern. Es ist daher auf die Angaben der Straf- und Zivilklägerin in Verbindung mit den weiteren Beweismitteln abzustellen. Beim gestützt hierauf gewonnenen Beweisergebnis bestehen für die Kammer keine ernsthaften Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt verwirklicht hat. Entsprechend besteht auch kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo; weder betreffend den Beschuldigten 1 noch betreffend den Beschuldigten 2. In Bezug auf den vorinstanzlich als erstellt erachteten Sachverhalt sind folgende Präzisierungen angebracht: Zunächst ist die Ausgangslage (wo genau die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zeugin jeweils Fahrzeuge kontrolliert haben) noch etwas detaillierter zu schildern. Auch ist – wie im Strafbefehl gegen den Beschuldigten 1 beschrieben – festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten 1 wegen Falschparkierens eine Busse von CHF 120.00 ausstellte (und nicht zunächst bloss ausstellen wollte und dies letztendlich tatsächlich machte, wie seitens der Vorinstanz umschrieben). Sodann ist betreffend den Versuch des Beschuldigten 1, die Straf- und Zivilklägerin anzuspucken, festzuhalten, dass dies auf Kopfhöhe geschah und der Beschuldigte 1 die Straf- und Zivilklägerin aufgrund einer Ausweichbewegung derselben verfehlte (vgl. pag. 164 Z. 21 ff.). Weiter ist das Gestikulieren des Beschuldigten 1 gleich wie im angeklagten Sachverhalt und damit etwas detaillierter zu beschreiben als die Vorinstanz dies getan

hat. Dies entspricht der Schilderung der Straf- und Zivilklägerin im tatnächsten Beweismittel, nämlich ihrem Wahrnehmungsbericht vom 28. Oktober 2022 (ca. 20 cm vor ihr, die Arme auf Augenhöhe, wild gestikulierend). Sodann schliesst sich die Kammer der Vorinstanz an, wenn diese zum Schluss kommt, dass sachverhaltsmässig offenbleiben muss, was der Beschuldigte 1 damit wollte. Dabei ist jedoch zu ergänzen, welche Absichten namentlich in Frage kommen; es ist davon auszugehen, dass er die Straf- und Zivilklägerin entweder schlagen oder ihr das Mobilte- lefon aus der Hand nehmen wollte, mit welchem sie gerade die Polizei rufen wollte (vgl. Akten PEN 23 590 pag. 12 sowie pag. 163 Z. 9 ff. und pag. 165 Z. 29 ff.). Schliesslich ist betreffend den Wortlaut der Drohung des Beschuldigten 1 auf jenen gemäss dem Wahrnehmungsbericht der Straf- und Zivilklägerin abzustellen, wie dies auch angeklagt worden ist. Die Vorinstanz hat beim von ihr erstellten Sachverhalt das «Krepieren» weggelassen (dies allerdings ohne Begründung; bei der Strafzumessung kommt es dann wieder vor [vgl. S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 255], sodass von einem Versehen auszugehen ist). Im Ergebnis erachtet die Kammer somit folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Straf- und Zivilklägerin sowie die Zeugin waren am 15. Oktober 2022 auf einem Patrouillengang zwecks Kontrolle des ruhenden Verkehrs. In der G.________- Strasse vor dem Laden «J.________» kontrollierte die Zeugin die auf den weissen Parkfeldern parkierten Fahrzeuge, während die Straf- und Zivilklägerin den Güterumschlag kontrollierte und dabei das falsch parkierte Fahrzeug des Beschuldigten 1 feststellte. Als sie diesem deshalb eine Busse über CHF 120.00 ausstellte, tauchte der Beschuldigte 1 aus dem Laden «J.________» auf, ging aufgebracht auf die Straf- und Zivilklägerin zu und zettelte eine Diskussion an, worauf auch der Inhaber des Ladens «J.________», der Beschuldigte 2, hinzukam und die Straf- und Zivilklägerin beschuldigte, ihm das Geschäft kaputtzumachen. Der Beschuldigte 2 drohte ihr mit dem Tod, sollte sie nochmals in der G.________-Strasse büssen und seine Kunden bestrafen. Die Straf- und Zivilklägerin wurde dadurch jedoch nicht in

Angst und Schrecken versetzt. Weiter bezeichnete der Beschuldigte 2 sie als «dreckige, rassistische Sau». Der Beschuldigte 1 nannte die Straf- und Zivilklägerin eine «dreckige, rassistische Schweizer Hure» und versuchte, sie auf Kopfhöhe anzuspucken, verfehlte sie jedoch aufgrund einer Ausweichbewegung derselben. Er ging weiter auf die Straf- und Zivilklägerin zu und stellte sich ca. 20 cm vor sie hin, wobei er mit den Armen auf Augenhöhe wild gestikulierte. Es konnte beweismässig nicht geklärt werden, was der Beschuldigte 1 damit genau beabsichtigte; namentlich, ob er die Straf- und Zivilklägerin schlagen wollte oder ob er ihr das Mobiltelefon aus der Hand nehmen wollte, mit welchem sie gerade die Polizei rufen wollte. Jedenfalls veranlasste dies die Straf- und Zivilklägerin zu einer Abwehrbewegung, bei welcher sie dem Beschuldigten 1 die Arme wegschlug. Dabei zog sie sich eine Verletzung am rechten Arm (Hämatom) und an der rechten Hand (insbesondere Fraktur am kleinen Finger) zu, weshalb sie in der Folge 6 Tage arbeitsunfähig war. Der Beschuldigte 1 forderte die Privatklägerin auf, die Busse zurückzunehmen. Andernfalls stecke er ihr – wenn er sie auf der Strasse treffe – sein Messer in den Bauch, ziehe es bis zu ihrem Hals hoch und schaue dann, wie sie krepiere und wie ihre Augen hervorquellen würden. Er erklärte sodann ein weiteres Mal, dass sie tot sei, wenn sie die Busse nicht annulliere. Die Straf- und Zivilklägerin nahm die Drohungen des Beschuldigten 1 ernst und hatte Angst. Sie rief hierauf die Polizei, welche sodann zum Geschehen kam.

III. Rechtliche Würdigung

12.

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)

12.1

Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). In der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 285 StGB lautete dessen Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 erfuhr Art. 285 StGB insofern eine Änderung, als dass nur noch in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt werden kann. Das neue, im Urteilszeitpunkt geltende Recht erweist sich somit nicht als das mildere. Daher hat das alte Recht – konkret das Schweizerische Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. Juni 2022 (aStGB) – zur Anwendung zu gelangen. Mit Blick auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist anzumerken, dass die Vorinstanz betreffend die Frage des anwendbaren Rechts zum gleichen Schluss kam, jedoch als massgebliches Recht fälschlicherweise Art. 286 aStGB statt Art. 285 aStGB zitierte (vgl. S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 244).

12.2

Rechtliche Grundlagen des Tatbestands Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Als Beamte gelten insbesondere die Angestellten einer öffentlichen Verwaltung (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB). Eine sog. Amtshandlung ist jede Handlung «innerhalb der Amtsbefugnisse» des Beamten. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK StGB-BEARBEITERIN], Vor Art. 285 N 9). Bei Art. 285 Ziff. 1 bestehen drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 285 N 4). Im Vordergrund stehen vorliegend die erste und die letzte Tatbestandsvariante. Eine Hinderung einer Amtshandlung im Sinne des Gesetzes liegt bereits vor, wenn Letztere in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 5).

Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen, um als Gewalt qualifiziert zu werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 6). Das Tatbestandsmerkmal der Drohung ist gemäss herrschender Lehre und Praxis trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der «Androhung eines ernstlichen Nachteils» bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB auszulegen. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Die Androhung muss geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträger wie Polizeibeamte, Billetkontrolleure, Betreibungsbeamte, Immigrationsbeamte besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 10 und 11; TRECH- SEL/MONA, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 4). Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression im Sinne einer Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt; das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein; vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Physische Gebärden wie z.B. drohende Bewegungen, die sich nicht dazu eignen, unmittelbaren Körperkontakt zum Betroffenen herzustellen, sind nicht als tätliche Angriffe zu werten. Ein (vollendeter) tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt indes bereits beim – in Handlung umgesetzten – Versuch

vor, eine Tätlichkeit zu verüben. So etwa, wenn der Beamte ausweicht und es aus diesem Grund beim Versuch bleibt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich; dies im Gegensatz zu Art. 126 StGB, wo bloss ein (strafloser) Versuch vorliegen würde (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 15, Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2 m.H. und 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Bei der ersten Tatbestandsvariante muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung erfolgen (BSK StGB- HEIMGARTNER, Art. 285 N 23).

12.3

Konkurrenzen Wer einer anderen Person ins Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestandsmerkmal der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB: Das Anspucken einer Person, insbe- sondere in deren Gesicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft und eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers bewirkt. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). Das Bespucken einer Person als despektierlicher Akt beinhaltet gleichzeitig ein Element der Ehrverletzung und kann daher auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllen (sog. tätliche Beschimpfung). Ob eine Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB oder eine tätliche Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB vorliegt, wird nach der Mehrheit der Lehre je nach Vorsatz unterschieden; liegt der Tätlichkeit eine beleidigende Absicht zu Grunde, kommt (einzig) Art. 177 Abs. 1 StGB zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.5; BSK StGB-RICKLIN, Art. 177 N 34; BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 29). Wird ein Beamter während einer Amtshandlung angespuckt, sind sodann auch die Tatbestandselemente von Art. 285 Ziff. 1 aStGB erfüllt. Dieser Tatbestand konsumiert die Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. In Bezug auf die tätliche Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB geht ein Teil der Lehre davon aus, dass sich entsprechende – objektiv betrachtet ehrenrührige – physische Angriffe primär gegen die Amtsträger in deren Funktion richten, weshalb in solchen Konstellationen nicht von einer tätlichen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, sondern (einzig) von einem tätlichen Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 aStGB auszugehen sei. Ein anderer Teil der Lehre nimmt hingegen echte Konkurrenz an, was auch vom Bundesgericht geschützt wurde (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 285 N 29 m.H. und Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.5).

12.4

Versuch Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4).

12.5

Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1 Wie beweismässig erstellt ist, stellte die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten 1 im Rahmen ihres Patrouillengangs zwecks Kontrolle des ruhenden Verkehrs in der G.________-Strasse vor dem Laden «J.________» eine Busse wegen Falschparkierens aus. Dieser kam sodann aus dem Laden «J.________», ging aufgebracht zu ihr hin und zettelte eine Diskussion an. Er nannte sie eine «dreckige, rassistische Schweizer Hure» und versuchte, sie auf Kopfhöhe anzuspucken, verfehlte sie jedoch aufgrund einer Ausweichbewegung der Straf- und Zivilklägerin. Er ging weiter auf diese zu und stellte sich ca. 20 cm vor sie hin, wobei er mit den Armen auf Augenhöhe wild gestikulierte. Dies veranlasste die Straf- und Zivilklägerin zu einer Abwehrbewegung, bei welcher sie dem Beschuldigten 1 die Arme wegschlug. Dabei zog sie sich eine Verletzung am rechten Arm (Hämatom) und an der rechten Hand (Fraktur am kleinen Finger) zu, weshalb sie 6 Tage arbeitsunfähig war. Schliesslich forderte der Beschuldigte 1 die Straf- und Zivilklägerin auf, die Busse zurückzunehmen. Andernfalls stecke er ihr – wenn er sie auf der Strasse treffe – sein Messer in den Bauch, ziehe es bis zu ihrem Hals hoch und schaue dann, wie sie krepiere und wie ihre Augen hervorquellen würden. Er erklärte sodann ein weiteres Mal, dass sie tot sei, wenn sie die Busse nicht annulliere. Die Straf- und Zivilklägerin nahm die Drohungen des Beschuldigten 1 ernst und hatte Angst. Die Straf- und Zivilklägerin ist beim Polizeiinspektorat der H.________ (Gemeinde), mithin einer öffentlichen Verwaltung, angestellt und gilt damit als Beamtin im Sinne des Strafgesetzbuchs. Sie war im Zeitraum des Vorfalls auf einem Patrouillengang zwecks Kontrolle des ruhenden Verkehrs und stellte in dessen Rahmen eine Parkbusse gegen den Beschuldigten 1 aus, was eine Amtshandlung gemäss Art. 285 aStGB darstellt. Der Beschuldigte 1 versuchte während der Diskussion mit der Straf- und Zivilklägerin, diese auf Kopfhöhe anzuspucken. Er verfehlte sein Ziel nur, weil die Straf- und Zivilklägerin mit dem Kopf eine Ausweichbewegung machte. Damit liegt, wie oben ausgeführt (E. III.12.2 und III.12.3), ein vollendeter tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 aStGB vor. Die Straf- und Zivilklägerin hat das Spucken in ihrem

Wahrnehmungsbericht gleich nach den verbalen Beschimpfungen durch den Beschuldigten 1 erwähnt. Mit der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass das Spucken in ehrenrühriger Absicht erfolgte; der Beschuldigte 1 demonstrierte damit seine Missachtung und Geringschätzung der Straf- und Zivilklägerin (vgl. S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 249 f.; siehe auch unten, E. II.13.2). Allerdings ist das Spucken nach Ansicht der Kammer gleichzeitig auch im Zusammenhang mit der Bussenausstellung durch die Straf- und Zivilklägerin zu sehen; der Beschuldigte 1 wollte damit auch sein Missfallen gegen die Busse bzw. das Vorgehen der Straf- und Zivilklägerin ausdrücken. Deshalb und weil die geschützten Rechtsgüter von Art. 285 aStGB (reibungsloses Funktionieren der staatlichen Organe, Schutz der staatlichen Autorität) und von Art. 177 StGB (Ehrgefühl) sehr unterschiedlich sind, liegt Idealkonkurrenz vor. Sodann gestikulierte der Beschuldigte 1 ca. 20 cm vor der Straf- und Zivilklägerin auf Augenhöhe wild mit den Armen, was die Straf- und Zivilklägerin zu einer Abwehrbewegung (mit Verletzungsfolgen) veranlasste. Es stellt sich die Frage, ob das wilde Gestikulieren die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs erfüllt. Zwar konnte beweismässig nicht geklärt werden, was der Beschuldigte 1 damit genau beabsichtigte; namentlich, ob er die Straf- und Zivilklägerin schlagen wollte oder ob er ihr das Mobiltelefon aus der Hand nehmen wollte, mit welchem sie gerade die Polizei rufen wollte. Indes ist bei beiden in Frage kommenden Varianten der Vorsatz auf eine Tätlichkeit gerichtet, da sowohl beim Schlagen wie auch beim (gewaltsamen) Wegnehmen des Mobiltelefons das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten würde. Dass es letztendlich nicht so weit kam, liegt daran, dass die Straf- und Zivilklägerin die Arme des Beschuldigten 1 wegschlug. Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass das Herumfuchteln nicht lediglich als – zum Körperkontakt ungeeignete – Drohgebärde zu betrachten ist, sondern Körperkontakt aufgrund der Nähe (Ent- fernung von der Straf- und Zivilklägerin nur ca. 20 cm) durchaus möglich (und gewollt) gewesen wäre. Gerade der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin bei ihrer Abwehrreaktion verletzt wurde, zeigt, dass der Beschuldigte 1 ihr viel zu nahe

kam und der Körperkontakt gewollt war. Da der Beschuldigte 1 das seinige zur gewollten Tatausübung umgesetzt hatte, ist auch hier von einem vollendeten tätlichen Angriff i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 aStGB auszugehen. Weiter drohte der Beschuldigte 1 der Straf- und Zivilklägerin zweimal mit dem Tod – einmal davon mit bildhaften Details ausgeschmückt –, sollte sie die ausgestellte Busse nicht zurückziehen. Die Straf- und Zivilklägerin ist zwar eine langjährige Mitarbeiterin des Polizeiinspektorats mit sehr viel Erfahrung «auf der Strasse» (pag. 163 Z. 43 und pag. 167 Z. 28 f.). Dennoch versetzten diese Drohungen des Beschuldigten 1 sie in Angst; dies namentlich aufgrund der gewählten Wortwahl in Kombination mit seinem Blick und seiner Körperhaltung. Sie nahm seine Drohungen – welche als Todesdrohungen klarerweise genügend schwerwiegend für die Erfüllung von Art. 285 aStGB sind – verständlicherweise ernst. Obwohl das dadurch vom Beschuldigten 1 erwünschte Ziel – die Rücknahme der Busse – nicht erreicht wurde, liegt dennoch die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne des Gesetzes vor, führte sein Verhalten doch eindeutig dazu, dass der reibungslose Ablauf der Patrouillentätigkeit und Bussenausstellung erheblich beeinträchtigt wurde. Die Straf- und Zivilklägerin sah sich schliesslich veranlasst, die Polizei herbeizurufen. Der Beschuldigte 1 handelte sodann vorsätzlich. Die tätlichen Angriffe waren gewollt, und er wusste, dass diese während einer Amtshandlung erfolgten. Auch sprach er seine Drohungen mit Wissen und Willen darum, damit eine Amtshandlung zu behindern, aus. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Alle soeben untersuchten Handlungen des Beschuldigten 1 beruhten auf einem einheitlichen Willensakt desselben und erfolgten in sehr engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang. Es ist daher von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, sodass nur ein Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 aStGB, begangen am 15. Oktober 2022 an der G.________-Strasse in H.________ (Ort), zu ergehen hat.

12.6

Subsumtion betreffend den Beschuldigten 2 Gemäss Beweisergebnis stellte die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten 1, einem Kunden des Beschuldigten 2, vor dessen Laden eine Busse wegen Falschparkierens aus. Als der Beschuldigte 1 hierauf eine Diskussion mit der Straf- und Zivilklägerin anzettelte, kam der Beschuldigte 2 hinzu und beschuldigte Letztere, ihm das Geschäft kaputtzumachen. Er drohte ihr mit dem Tod, sollte sie nochmals in der G.________-Strasse büssen und seine Kunden bestrafen. Die Straf- und Zivilklägerin wurde dadurch jedoch nicht in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte 2 trug mit seinem Verhalten und insbesondere seiner Todesdrohung ebenfalls dazu bei, dass der reibungslose Ablauf der Patrouillentätigkeit und Bussenausstellung durch die Straf- und Zivilklägerin gestört wurde. Der Beschuldigte 2 wusste und wollte dies und handelte somit vorsätzlich. Da die Straf- und Zi- vilklägerin die Todesdrohung des Beschuldigten 2 im Gegensatz zu jener des Beschuldigten 1 nicht ernst nahm bzw. dadurch nicht in Angst versetzt wurde, liegt lediglich ein Versuch vor. Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte 2 der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 aStGB, begangen am 15. Oktober 2022 an der G.________- Strasse in H.________ (Ort), schuldig zu sprechen.

13.

Beschimpfung (Art. 177 StGB)

13.1

Rechtliche Grundlagen des Tatbestands Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 248 f.).

13.2

Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegt der notwendige Strafantrag vor. Auch kann ihr gefolgt werden, wenn sie die Bezeichnung der Straf- und Zivilklägerin als «dreckige, rassistische Schweizer Hure» durch den Beschuldigten 1 unter den Tatbestand der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB subsumiert (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 249). Die Vorinstanz hat sodann auch das versuchte Anspucken der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten 1 als versuchte Beschimpfung qualifiziert (vgl. S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 249 f.). Dem schliesst sich die Kammer im Ergebnis an. Wie oben ausgeführt (E. III.12.5), erachtet sie daneben auch den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 aStGB in Form des tätlichen Angriffs als erfüllt, wobei Idealkonkurrenz vorliegt. Nachdem auch hier keine Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte 1 der Beschimpfung, teilweise versucht begangen am 15. Oktober 2022 an der G.________-Strasse in H.________ (Ort) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen.

13.3

Subsumtion betreffend den Beschuldigten 2 In Bezug auf die Bezeichnung der Straf- und Zivilklägerin als «dreckige, rassistische Sau» durch den Beschuldigten 2 schliesst sich die Kammer ebenfalls den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 250), wobei zu ergänzen ist, dass keine Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen. Der Beschuldigte 2 ist damit der Beschimpfung, begangen am 15. Oktober 2022 an der G.________-Strasse in H.________ (Ort) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

14.

Allgemeine Grundlagen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung (inkl. Wahl der Strafart, Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Strafzumessungsrichtlinien) verweist die Kammer auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 251 ff.).

15.

Wahl der Strafart sowie Bestimmung der schwersten Straftat Die Kammer schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach vorliegend für beide Beschuldigten eine Geldstrafe auszusprechen ist. Sodann kann vorab für beide Beschuldigten festgehalten werden, dass die schwerere Straftat die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist. Hierfür ist nachfolgend jeweils eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend aufgrund der Beschimpfung angemessen zu erhöhen ist.

16.

Beschuldigter 1

16.1

Kein Fall retrospektiver Konkurrenz Der Beschuldigte 1 wurde während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens mit (inzwischen in Rechtskraft erwachsenem) Strafbefehl vom 15. Dezember 2025 wegen Diebstahls verurteilt und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Mit Blick darauf stellt sich die Frage, ob ein Fall retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt und damit unter Festlegung einer hypothetischen Gesamtstrafe eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Art. 49 Abs. 2 StGB lautet Folgendermassen: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt eine Zusatzstrafe auszufällen ist, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab. Eine Zusatzstrafe ist nur dann auszusprechen, wenn die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde; ansonsten ist eine selbstständige Strafe zu verhängen. Auf das Datum des Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. In den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe soll nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur derjenige kommen, bei dem das erstinstanzliche Gericht die Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht dagegen derjenige, der trotz Warnung durch eine erstinstanzliche Verurteilung wegen anderer Delikte erneut delinquiert (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.; und Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Vorliegend erging das erste Urteil im ersten Verfahren am 27. Januar 2025. Mit Urteil vom 15. Dezember 2025 wurde der Beschuldigte 1 wegen eines Diebstahls, welchen er am 7. April 2025 – mithin nach dem ersten Urteil im ersten Verfahren – begangen hat, verurteilt. Somit liegt kein Fall retrospektiver Konkurrenz i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB vor, weshalb keine Zusatzstrafenbildung zu erfolgen hat.

16.2

Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Das Spucken des Beschuldigten 1 Richtung Kopf der Straf- und Zivilklägerin ist als besonders ekelerregend und despektierlich zu beurteilen. Das wilde Gestikulieren des Beschuldigten 1 rief eine Abwehrbewegung der Straf- und Zivilklägerin hervor, bei welcher diese sich eine Verletzung am rechten Arm (Hämatom) und an der rechten Hand (Fraktur am kleinen Finger) zuzog. Die Straf- und Zivilklägerin war deswegen 6 Tage nicht arbeitsfähig. Ausserdem gab sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – mithin über zwei Jahre nach dem Vorfall – auf die Frage, ob sie nach wie vor Schmerzen im Finger habe, an, sie merke es, wenn es kalt werde; dann werde es steif, oder wenn sie etwas schreibe (pag. 166 Z. 4 ff.). All diese Verletzungsfolgen sind zwar nicht besonders gravierend, aber auch nicht unerheblich. Schliesslich drohte der Beschuldigte 1 der Straf- und Zivilklägerin mit brachialen, bildhaften Worten mit dem Tod und wiederholte nochmals eine Todesdrohung. Zusammen mit seinem Blick und seiner Köperhaltung wirkte dies so bedrohlich auf die Straf- und Zivilklägerin, dass sie sich zum ersten Mal in ihrem langjährigen Berufsleben veranlasst sah, die Polizei zu rufen. Durch dieses Verhalten des Beschuldigten 1 wurde das reibungslose Funktionieren des Patrouillengangs und der Bussenausstellung durch die Straf- und Zivilklägerin erheblich beeinträchtigt und verzögert; der Beschuldigte 1 hat die behördliche Autorität stark untergraben und missachtet. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte 1 aus nichtigen Gründen (Parkbusse von CHF 120.00 für sein eigenes Fehlverhalten, für welches überdies – im Bestreitungsfall – ein Rechtsmittelweg bestünde) agierte und seine überaus heftige Reaktion in einem krassen Missverhältnis dazu steht. Dass er vorsätzlich handelte, ist indes tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. Unter Berücksichtigung des Gesamttatverschuldens ist eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.

16.3

Asperation für die Beschimpfung, teilweise versucht begangen Der Beschuldigte 1 bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin im Beisein des Beschuldigten 2 als «dreckige, rassistische Schweizer Hure». Diese Worte können als ungefähr gleichwertig wie jene gemäss Referenzsachverhalt der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; der Täter bezeichnet den Geschädigten als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech») eingestuft werden. Gemäss den VBRS-Richtlinien sind hierfür 10 Strafeinheiten angemessen, wenn die Beschimpfung in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) ausgesprochen wird, und 5 Strafeinheiten, wenn sie einzig gegenüber dem Geschädigten allein erfolgt. Die Vorinstanz hat dementsprechend vorliegend 7 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Nach Auffassung der Kammer sind die vorliegend geäusserten Beschimpfungen jedoch stärker gegen die Person gerichtet und schwerwiegender als jene im Referenzsachverhalt. Angemessen ist hierfür daher eine Strafe von 12 Strafeinheiten. In Anwendung des Asperationsprinzips sind hiervon 8 Strafeinheiten bzw. Tagessätze an die Einsatzstrafe anzurechnen. Weiter versuchte der Beschuldigte 1, die Straf- und Zivilklägerin auf Kopfhöhe anzuspucken und damit seine Missachtung und Geringschätzung ihr gegenüber auszudrücken. Wie bereits erwähnt, ist das Spucken Richtung Kopf als besonders ekelerregend und despektierlich zu beurteilen. Angemessen erscheint daher hierfür eine Strafe von 10 Tagessätzen. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte 1 die Straf- und Zivilklägerin beim Bespucken nicht traf und es damit beim Versuch blieb. Allerdings ist dies einzig der Ausweichbewegung der Straf- und Zivilklägerin zu verdanken und dem Beschuldigten 1 daher nur in kleinem Ausmass, ausmachend 2 Tagessätze, reduzierend anzurechnen. Weiter ist zu beachten, dass das Anspucken bereits bei der Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte berücksichtigt wurde. Daher ist hierfür ein reduzierter Asperationsfaktor von 50%, ausmachend 4 Tagessätze, zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen für die (teilweise versuchte) Beschimpfung um 12 Tagessätze zu asperieren. Als Zwischenfazit resultiert eine Strafe von 72 Tagessätzen Geldstrafe.

16.4

Täterkomponenten (Land) geboren. Er besitzt die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Er ist geschieden und hat drei Kinder, geboren am ________ 2007, am ________ 2009 und am ________ 2011. Anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren ist der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 1. September 2025 arbeitslos (pag. 329 f.). Sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse sind insoweit neutral zu werten. Straferhöhend wirken sich hingegen die Vorstrafen und das Nachtatverhalten des Beschuldigten 1 aus. So verfügt er über vier Vorstrafen aus den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2021, wobei die Vorstrafe wegen Drohung als einschlägig bezeichnet werden kann (pag. 331 ff.). Abgesehen von der ersten Verurteilung wurden alle Strafen jeweils unbedingt ausgesprochen. Dennoch liess sich der Beschuldigte 1 dadurch offensichtlich nicht von weiterer Delinquenz abhalten, was auf seine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung hinweist. Gleiches belegt die Verurteilung vom 15. Dezember 2025 wegen eines am 7. April 2025 und damit während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens begangenen Diebstahls (pag. 438). Dies ist im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend zu berücksichtigen. Dass der Beschuldigte 1 nicht geständig war und entsprechend weder Reue noch Einsicht zeigte, ist als Ausfluss seiner Verteidigungsrechte neutral zu werten. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden.

Zusammenfassend führen die Täterkomponenten zu einer Straferhöhung im Umfang von 10 Tagessätzen, womit als weiteres Zwischenfazit eine Geldstrafe von 82 Tagessätzen resultiert.

16.5

Verletzung des Beschleunigungsgebots und konkretes Strafmass Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, ist das Gericht verpflichtet, diese mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2). Die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2). Vorliegend gingen die Anzeigerapporte betreffend den Vorfall vom 15. Oktober 2022 am 28. November 2022 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland ein (Akten PEN 23 590 pag. 1 sowie Akten PEN 23 591 pag. 1). Die Strafbefehle datieren vom 28. Juni 2023, wobei jener des Beschuldigten 2 mit Strafbefehl vom 24. August 2023 ersetzt wurde (Akten PEN 23 590 pag. 32 f. sowie Akten PEN 23 591 pag. 32 f. und pag. 52 f.). Nach Durchführung der Einspracheverfahren wurden die Akten am 6. September 2023 an die Vorinstanz überwiesen (Akten PEN 23 590 pag. 48 sowie Akten PEN 23 591 pag. 60). Deren erste Instruktionsverfügung erfolgte am 19. August 2024 (pag. 1). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 27. Januar 2025 statt; die Urteilsbegründung datiert vom 3. Juni

2025 (pag. 153 ff. und pag. 220 ff.). Die Akten gingen am 5. Juni 2025 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 269). Im Rahmen des hierauf geführten Schriftenwechsels wurde seitens der Parteien mehrmals um Fristerstreckung ersucht, welche im geboten erscheinenden Umfang gewährt wurde. Der Abschluss des Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2026 bekannt gegeben (pag. 440 f.). Das vorliegende Urteil datiert vom Mai 2026. Angesichts des vergleichsweise geringen Aktenumfangs und der als durchschnittlich zu bezeichnenden Komplexität des vorliegenden Falls erscheint die Verfahrensdauer von rund 3½ Jahren als lang. Eine von den Behörden zu vertretende Untätigkeit ist zwar nur, aber immerhin in Bezug auf die Dauer zwischen Eingang der Akten beim erstinstanzlichen Gericht und deren ersten Instruktionshandlung (über 11 Monate) zu erblicken. Das Beschleunigungsgebot wurde somit verletzt, was von

Amtes wegen zu beachten und im Urteilsdispositiv festzuhalten ist. Zudem rechtfertigt sich eine leichte Strafreduktion. Dies hat beim Beschuldigten 1 jedoch keine Auswirkungen: Auch nach einer entsprechenden Strafreduktion liegt die seitens der Kammer als angemessen erachtete Strafe noch weit über jener der Vorinstanz. Da sie vorliegend jedoch das Verschlechterungsverbot zu beachten hat (vgl. E. I.5 oben), ist es der Kammer verwehrt, das Urteil der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten 1 abzuändern. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Geldstrafe von 45 Tagessätzen.

16.6

Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Zu beachten ist insbesondere bei finanzschwachen Straftätern, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt, und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2 und 2.3.2). Der Beschuldigte 1 hat drei Kinder im Alter von aktuell 15, 16 und 18 Jahren und ist, anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren, geschieden. Im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 1. September 2025 gab er an, erwerbslos zu sein und von seinem Ersparten zu leben, gleichzeitig aber Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 1'000.00 an seine Ex-Frau leisten zu müssen (pag. 326 und pag. 329 f.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 inzwischen wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat und so Einkünfte generiert, oder aber von der Sozialhilfe unterstützt wird. Angesichts der erwähnten Umstände wird die Höhe des Tagessatzes auf das in der Regel geltende gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festgelegt.

16.7

Vollzug und Fazit Betreffend den (unbedingten) Strafvollzug verweist die Kammer auf die grundsätzlich korrekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 257 f.), welche jedoch insofern zu korrigieren sind, als über den Beschuldigten 1 in den Jahren 2016, 2017 und 2021 (und nicht 2019 und 2022) bereits unbedingt vollziehbare Geldstrafen verhängt worden sind. Demnach kommt vorliegend keine bedingte Strafe in Betracht, sondern die vorliegend auszufällende Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'350.00, ist zu vollziehen.

17.

Beschuldigter 2

17.1

Einsatzstrafe für die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Als der Beschuldigte 1, ein Kunde des Beschuldigten 2, vor dessen Laden eine Busse wegen Falschparkierens erhielt und deswegen eine Diskussion mit der Bussenausstellerin, der Straf- und Zivilklägerin, anzettelte, kam der Beschuldigte 2 hinzu und mischte sich auch noch in die Sache ein. Er beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin, ihm das Geschäft kaputtzumachen, und drohte ihr mit dem Tod, sollte sie nochmals in der G.________-Strasse büssen und seine Kunden bestrafen. Mit diesem Verhalten trug er dazu bei, den reibungslosen Ablauf der Patrouillentätigkeit und Bussenausstellung durch die Straf- und Zivilklägerin zu stören und zu verzögern. Dies im Vergleich zum Beschuldigten 1 zwar in geringerem Ausmass bzw. mit weniger rabiaten Mitteln. Hingegen ist ihm erschwerend anzulasten, dass er zu einem bereits vorbestehenden Streit hinzukam und damit das Risiko für eine Eskalation erhöhte. Dass er in der Absicht handelte, seinen – offenbar häufig falsch parkierenden – Kunden zu helfen, verdient keinen Schutz; abgesehen davon bediente er sich dabei unverhältnismässiger Mittel. Das vorsätzliche Handeln ist neutral zu werten. Angesichts dieser Umstände ist eine Strafe von 25 Tagessätzen angemessen. Da die Straf- und Zivilklägerin die Todesdrohung des Beschuldigten 2 nicht ernst nahm bzw. dadurch nicht in Angst versetzt wurde, liegt lediglich eine versuchte Tatbegehung vor, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Angemessen erscheint eine Strafreduktion im Umfang von 2 Tagessätzen. Somit beträgt die als angemessen erachtete Einsatzstrafe 23 Tagessätze Geldstrafe.

17.2

Asperation für die Beschimpfung Der Beschuldigte 2 beschimpfte die Straf- und Zivilklägerin im Beisein des Beschuldigten 1 als «dreckige, rassistische Sau». Hierfür ist eine Strafe von 10 Tagessätzen angemessen, wovon in Anwendung des Asperationsprinzips 7 Tagessätze an die Einsatzstrafe anzurechnen sind. Als Zwischenfazit resultiert eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

17.3

Täterkomponenten (Land) geboren. Er besitzt die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), ist verheiratet und hat keine Kinder. Er ist gemäss eigenen Angaben arbeitslos und bezieht Sozialhilfe (pag. 323 f.). Sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse sind insoweit neutral zu werten. Der Beschuldigte 2 verfügt über drei Vorstrafen aus den Jahren 2018, 2019 und 2022, die allerdings nicht einschlägig sind (pag. 335 ff.). Er liess sich von unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen offensichtlich nicht von weiterer Delinquenz abhalten, was auf seine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung hinweist. Insgesamt erscheint unter diesem Titel eine leichte Straferhöhung im Umfang von 5 Tagessätzen angemessen.

Dass der Beschuldigte 2 nicht geständig war und entsprechend weder Reue noch Einsicht zeigte, ist als Ausfluss seiner Verteidigungsrechte neutral zu werten. Weiter sind keine Umstände ersichtlich, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden. Zusammenfassend führen die Täterkomponenten zu einer Straferhöhung im Umfang von 5 Tagessätzen. Als weiteres Zwischenfazit resultiert somit eine Strafe im Umfang von 35 Tagessätzen Geldstrafe.

17.4

Verletzung des Beschleunigungsgebots, konkretes Strafmass und Tagessatzhöhe Das oben beim Beschuldigten 1 betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots Ausgeführte (E. IV.16.5) gilt genauso beim Beschuldigten 2; darauf kann verwiesen werden. Nebst der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Strafreduktion im Umfang von 3 Tagessätzen geboten, sodass eine Strafe von 32 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.5 oben) hat es jedoch bei der vorinstanzlich festgesetzten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu verbleiben. Der Beschuldigte 2 gab im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 26. August 2025 an, Einkünfte im Umfang von monatlich CHF 1'100.00 (Sozialhilfeleistungen) zu erhalten und Schulden im Umfang von CHF 100'000.00 zu haben (pag. 323 f.). Es ist davon auszugehen, dass auch seine Ehefrau – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 105) – nach wie vor Sozialhilfeleistungen bezieht. Angesichts dieser Umstände wird die Höhe des Tagessatzes auf das in der Regel geltende gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festgelegt.

17.5

Vollzug und Fazit Bezüglich des Strafvollzugs verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 261). Demnach kommt vorliegend keine bedingte Strafe in Betracht, sondern die vorliegend auszufällende Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 750.00, ist zu vollziehen.

V. Zivilpunkt

18.

Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO (Ansetzen der Hauptverhandlung inkl. Frist für Beweisanträge) angesetzten Frist zu beziffern und zu begründen (vgl. Art. 123 StPO). Ist die Zivilklage ungenügend beziffert oder begründet, wird sie auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ist die Klage rechtzeitig genügend beziffert und begründet worden, konnte aber der Beweis der Anspruchsgrundlagen durch die Zivilklägerschaft nicht erbracht werden, ist die Klage abzuweisen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 14 und Art. 126 N 38).

Nebst dem Verbot der reformatio in peius hat die Kammer im Adhäsionsprozess den Dispositionsgrundsatz zu beachten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist wie im Zivilprozess von Amtes wegen zu prüfen. Aus der Integration der Zivilklage ins Strafverfahren ergeben sich beim Adhäsionsprozess zusätzliche besondere Prozessvoraussetzungen, nämlich die Rechtzeitigkeit der Klageanmeldung (durch Konstituierung als Zivilklägerschaft) und die (formelle) Klagelegitimation der Parteien (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 17 ff.)

19.

Zivilklage Die Straf- und Zivilklägerin hat sich am 8. November 2022 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert und dabei erklärt, eine Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 1'000.00 geltend machen zu wollen (Akten PEN 23 590 pag. 4). Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 hat sie sich lediglich als Strafklägerin konstituiert (Akten PEN 23 591 pag. 4). Mit Vorladung vom 7. November 2024 wurde die Straf- und Zivilklägerin aufgefordert, ihre Zivilforderung innert der bis am 6. Dezember 2024 angesetzten Beweismittelfrist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen. Sie wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass die Zivilklage im Säumnisfall auf den Zivilweg verwiesen werde (pag. 50 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich in der Folge nicht dazu vernehmen (vgl. pag. 155). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte sie via ihren Rechtsvertreter die Verurteilung der Beschuldigten zur Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 500.00 (Beschuldigter 2) an sie. In der Begründung dieser Anträge führte Rechtsanwalt F.________ aus, keine Schadenersatzforderung geltend zu machen, da der Straf- und Zivilklägerin kein direkter Schaden entstanden sei; die Kosten seien von ihrem Arbeitgeber gedeckt worden. Die Genugtuungsforderungen begründete er nicht näher (pag. 179 und pag. 204). Die Vorinstanz erwog, die Zivilklage sei gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen, da die Straf- und Zivilklägerin trotz Aufforderung keine Zivilforderung beziffert und keine Belege eingereicht habe (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 207). Sie unterschied dabei weder nach den Beschuldigten noch nach der Forderungsart (Schadenersatz bzw. Genugtuung). Im oberinstanzlichen Verfahren verzichtete die Straf- und Zivilklägerin – welche keine Anschlussberufung erhoben hat – aus prozessökonomischen Gründen auf eine eingehende Stellungnahme und begnügte sich damit, auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz zu verweisen. Sie beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, namentlich auch die Verweisung der Privatklage auf den Zivilweg (pag. 407 f.). Der Beschuldigte 1 beantragte oberinstanzlich, die Zivilforderungen der Straf- und Zivilklägerin seien

vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte er aus, die Straf- und Zivilklägerin habe die Zivilforderungen weder beziffert noch die erforderlichen Belege rechtzeitig eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei (pag. 366 und pag. 375). Der Beschuldigte 2 stellte im Berufungsverfahren keine Anträge zum Zivilpunkt (pag. 397). Gegenüber dem Beschuldigten 1 machte die Straf- und Zivilklägerin, wie soeben ausgeführt, im erstinstanzlichen Verfahren sowohl eine Schadenersatz- als auch eine Genugtuungsforderung geltend. Die Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 1'000.00 hat sie in ihrer Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin angemeldet. Ihrer Obliegenheit, diese Forderung rechtzeitig – d.h. innert der mit der vorinstanzlich gemäss Art. 123 Abs. 2 i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist – zu begründen, ist sie nicht nachgekommen. Nach dem oben Ausgeführten (E. V.18) hat dies nicht die Abweisung der Zivilklage, sondern deren Verweisung auf den Zivilweg zur Folge (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Den Antrag auf Genugtuung hat die Straf- und Zivilklägerin erst anlässlich der Hauptverhandlung gestellt, mithin nach Abschluss des Vorverfahrens und damit zu spät. In Bezug auf die Genugtuungsforderung ist auf die Zivilklage daher nicht einzutreten. Im Ergebnis entspricht dies indes der Verweisung auf den Zivilweg, zumal dem Entscheid über die Adhäsionsklage in beiden Fällen keine materielle Rechtskraft zukommt (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 29). Betreffend den Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht rechtsgültig als Zivilklägerin konstituiert hat; eine entsprechende Konstituierung hätte ausdrücklich und spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens erklärt werden müssen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Diese fehlende Prozessvoraussetzung ist von Amtes wegen zu beachten. Auf die Zivilklage (Genugtuungsforderung) gegenüber dem Beschuldigten 2 ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese ebenfalls zu spät beantragt und zudem nicht begründet worden. Zusammenfassend ist auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin gegenüber dem Beschuldigten 1, soweit die Genugtuungsforderung betreffend, nicht einzutreten; soweit die Schadenersatzforderung betreffend, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin gegenüber dem

Beschuldigten 2 ist nicht einzutreten.

20.

Kosten im Zivilpunkt Da für die Beurteilung des Zivilpunktes kein nennenswerter Aufwand angefallen ist, werden hierfür erst- wie auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden (vgl. hierzu allerdings die Ausführungen unten, E. VI.22.2).

VI. Kosten und Entschädigung

21.

Verfahrenskosten

21.1

Rechtliche Grundlagen Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. In den übrigen Fällen (Einstellung und Freispruch) trägt der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418

Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

21.2

Erstinstanzliches Verfahren Aufgrund der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche haben die beiden Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die vorinstanzlich vorgenommene hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen.

21.3

Oberinstanzliches Verfahren Die beiden Beschuldigten unterliegen im Berufungsverfahren vollständig (ausser im Zivilpunkt, für welchen jedoch wie oben ausgeführt keine Kosten ausgeschieden werden). Demzufolge haben sie auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'300.00 festgesetzt und den Beschuldigten je hälftig zur Bezahlung auferlegt.

22.

Entschädigung

22.1

Rechtliche Grundlagen Die (privat verteidigten) Beschuldigten haben zufolge der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 StPO). Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Strafrechtssachen erstreckt sich der Honorarrahmen bei Urteilen eines erstinstanzlichen Einzelgerichts von CHF 500.00 bis maximal CHF 25'000.00. In entsprechenden Rechtsmittelverfahren wird das Honorar mit 10 bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz bemessen (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV).

22.2

Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf den Strafpunkt als obsiegend gelte, betreffend den Zivilpunkt jedoch als unterliegend, da ihre Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen worden sei. Entsprechend sei nur im Rahmen des Strafpunktes eine Entschädigung geschuldet. Die Vorinstanz setzte diese auf die Hälfte des seitens Rechtsanwalt F.________ in seiner Honorarnote geltend gemachten Aufwands fest, welche sie unter den Beschuldigten je hälftig aufteilte (S. 44 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 263 ff.).

Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als die Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf den Strafpunkt als obsiegend und bezüglich des Zivilpunktes als unterliegend zu gelten hat, zumal sie die Verweisung auf den Zivilrechtsweg selbst zu verantworten hatte. Ob die ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängenden Anwaltskosten der Straf- und Zivilklägerin tatsächlich die Hälfte des gemäss Honorarnote ausgewiesenen Aufwands ausmachten, ist nach Auffassung der Kammer fraglich. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich schriftlich nicht zur Zivilklage geäussert, und Rechtsanwalt F.________ kam in seinem Parteivortrag nur ganz am Rande auf die Zivilklage zu sprechen. Seine diesbezüglichen Ausführungen betrugen gerade mal eine halbe Minute bei einer Gesamtredezeit von 17.5 Minuten (pag. 204). Indessen braucht diese Frage nicht weiter vertieft zu werden, da die Kammer das Urteil ohnehin nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verschlechtern darf. Die erstinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin ist somit so zu belassen.

22.3

Oberinstanzliches Verfahren Die beiden Beschuldigten sind zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren zu verurteilen. Die Entschädigung wird vorliegend angesichts der minimalen Beteiligung von Rechtsanwalt F.________ am oberinstanzlichen Verfahren auf pauschal CHF 420.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese sind von den Beschuldigten je hälftig zu tragen.

VII. Dispositiv

Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

A.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

B.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 15. Oktober

2.

der Beschimpfung, teilweise versucht begangen am 15. Oktober 2022 in

und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 47, 49 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 (a)StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433, 436 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'350.00.

2.

Zur Bezahlung der hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'010.00.

3.

Zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'650.00.

4.

Zur Bezahlung einer hälftigen Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin E.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 1'279.25.

5.

Zur Bezahlung einer hälftigen Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin E.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 210.00.

C.

C.________ wird schuldig erklärt:

1.

der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 15. Oktober 2022 in H.________ (Ort)

2.

der Beschimpfung, begangen am 15.Oktober 2022 in H.________ (Ort), z.N. von

und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 47, 49 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 (a)StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433, 436 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00.

2.

Zur Bezahlung der hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'010.00.

3.

Zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'650.00.

4.

Zur Bezahlung einer hälftigen Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin E.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 1'279.25.

5.

Zur Bezahlung einer hälftigen Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin E.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 210.00.

D.

Im Zivilpunkt wird erkannt:

1.

Bezüglich A.________ wird, soweit die Genugtuungsforderung betreffend, nicht auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ eingetreten. Soweit die Schadenersatzforderung betreffend, wird die Zivilklage in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

2.

Bezüglich C.________ wird nicht auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ eingetreten.

3.

Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

E.

1.

Zu eröffnen:

  • der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt F.________

  • der Generalstaatsanwaltschaft

2.

Mitzuteilen:

  • der Vorinstanz

  • der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv; innert 10 Tagen)

  • dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

Bern, 27. Mai 2026 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin:

Zybach

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 2, Art. 22, Art. 34, Art. 47, Art. 49, Art. 110, Art. 126, Art. 177, Art. 181 und Art. 285 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.