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Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

ZK 2012 36 · Obergericht Bern

Vom 22. März 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/obergericht/zk-2012-36/de/andere-verfugungen-sta-polizei-393-a

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Obergericht Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK 2012 36

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Rubrum

ZK 12/36, publiziert April 2012

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 16. März 2012

Besetzung

Oberrichter Kiener (Referent), Messer und Bähler sowie Gerichtsschreiber Knüsel

Verfahrensbeteiligte

A

B

beide vertreten durch Fürsprecher Y

Gesuchsgegner/Beschwerdeführer

und

C AG in Liquidation

handelnd durch das Konkursamt X

Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfahrenssistierung

Regeste:

In Schrägschrift:

– Art. 207 SchKG

– Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist ein "dringlicher Fall" im Sinne von Art. 207 SchKG. Das einmal angehobene Massnahmeverfahren bleibt bis zu seinem Abschluss dringlich und nicht bloss bis zum superprovisorischen Eintrag.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die - damals noch aufrecht stehende - Gesuchstellerin ersuchte im Rahmen einer vorläufigen Massnahme um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts u.a. auf den Liegenschaften der Gesuchsgegner. Der angerufene Richter gab dem Begehren um superprovisorische Massnahme statt und wies das Grundbuchamt an, das Bauhandwerkerpfandrecht als vorläufige Massnahme vorzumerken. Bevor über das "Provisorium" entschieden wurde, fiel die Gesuchstellerin in Konkurs.

In der Folge sistierte die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 207 SchKG. Dagegen führten die Gesuchsgegner Beschwerde und verlangten die Weiterführung des Verfahrens.

Erwägungen

(...)

9.

Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt (Art. 207 SchKG).

Das Gesetz bestimmt nicht, welche Streitigkeiten als dringlich zu behandeln sind. Es obliegt dem Gericht, die Dringlichkeit im Einzelfall zu beurteilen. Das Bundesgericht umschreibt Prozesse als dringlich i.S. von Art. 207 Abs. 1 SchKG, wenn sie wegen der Natur der Streites respektive des Streitgegenstandes nicht bis zur zweiten Gläubigerversammlung eingestellt bleiben können und unabhängig von den Vorschriften des Konkursverfahrens eine rasche Erledigung erfordern. Gemäss Lehre und Praxis betrifft dies nicht alle, aber doch eine Mehrzahl der im beschleunigten oder summarischen Verfahren zu erledigenden Streitsachen (vgl. Wohlfart/Meyer, BSK-SchKG, Basel 2010, N 35 zu Art. 207 SchKG).

10.

Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts hat gestützt auf Art. 961 Abs. 3 ZGB in einem "schnellen Verfahren" zu erfolgen. Konkret gelangen die Bestimmungen über das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 Bst. d ZPO), da die vorläufige Eintragung als vorsorgliche Massnahme betrachtet wird.

Weist das Gesetz die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ins Summarium, kann damit nur eine rasche Erledigung gemeint sein. Das Anwendungsfeld des summarischen Verfahrens umfasst nämlich generell Prozesse, in denen eine rasche Entscheidung wichtiger ist, als die abschliessende Untersuchung der materiellen Wahrheit (Mazan, BSK-ZPO, Basel 2010, Vor Art. 248-256 N 2). Nach Ansicht von Stöckli/Possa (KUKO-SchKG, Basel 2009, N 25 zu Art. 207 SchKG) fallen deshalb namentlich die im summarischen Verfahren zu erledigenden vorsorglichen Massnahmen unter die dringliche Streitsachen im Sinne von Art. 207 SchKG.

11.

Ueberdies ist folgendem Umstand Rechnung zu tragen:

Spricht die Verfahrensart für eine rasche Erledigung, ist nicht ersichtlich, warum das Verfahren nur bis zum superprovisorischen Eintrag dringlich sein soll. Insbesondere erscheint es stossend, das bloss auf einseitigen Antrag erfolgte Superprovisorium ohne Anhörung der Gegenseite "einzufrieren". Damit läuft die Gegenpartei Gefahr, während unabsehbar langer Zeit mit einem möglicherweise völlig zu Unrecht bestehenden Eintrag belastet zu bleiben, ohne dass sie auch nur die Möglichkeit gehabt hätte, sich dazu zu äussern (rechtliches Gehör).

Anders gewendet: Das einmal angehobene Massnahmeverfahren bleibt bis zu seinem Abschluss dringlich und nicht bloss bis zum superprovisorischen Eintrag.

12.

Was die Vorinstanz dagegen einwendet, überzeugt nicht: Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens ist für die Beurteilung der Dringlichkeit nicht von Bedeutung. Wenn vorgetragen wird, nur schon aus haftungsrechtlichen Gründen müsse das Superprovisorium "voraussichtlich bestätigt" werden, zeigt das lediglich, dass der Entscheid ohne grossen Aufwand sofort hätte gefällt werden können. Selbstredend unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gesuchsgegner.

13.

Im Ergebnis kommt die Kammer zum Schluss, dass es sich beim hier vorliegenden Verfahren um einen dringlichen Prozess i.S. von Art. 207 SchKG handelt, weshalb eine Sistierung nicht angezeigt ist.

Die Beschwerde muss folglich gutgeheissen werden.

(...)

Hinweis:

Urteil ist rechtskräftig.

ZK 12 36

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 961 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 207 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 248 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.