2020.FINSV.1754
Steuergesetzrevision 2024. Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die 2. Lesung
Rubrum
Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr. 145
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 661.11 Aufgehoben: –
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
Steuergesetz (StG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 661.11 Steuergesetz vom 21.05.2000 (StG) (Stand 01.03.2021) wird wie folgt geändert:
Art. 24 Einkünfte aus beweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
a Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen;
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c Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.), wobei ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) 1) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss in dem Jahre als realisiert gilt, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12
d Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1) SR 642.21
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. 2 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt
nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören. 3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3a Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)1) geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. 4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. 5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen,
1) SR 220
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a die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer Umstrukturierung nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c die bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgeschüttet werden. 6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
Art. 25 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere
a alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung,
b der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
c Einkünfte aus Baurechten, anderen zeitlich beschränkten Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen,
d Einkünfte aus dem Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. 2 Als Eigengebrauch im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gilt auch die Vermietung an eine nahestehende Person zu einem Mietzins unter dem Eigenmietwert. 2a Nicht als Eigengebrauch im Sinne von
Absatz 1 Buchstabe b gilt der Verbrauch selbst erzeugter Energie. 3 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die 3 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht
nicht als landwirtschaftliche Gewerbe als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne im Sinne des Bundesgesetzes über des Bundesgesetzes vom 4. Oktober das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 1) 1991 über das bäuerliche Bodenrecht gelten, wird der Eigenmietwert ange- (BGBB)2) gelten, wird der Eigenmietwert messen reduziert, sofern zu deren Be- angemessen reduziert, sofern zu deren wirtschaftung mindestens eine halbe Bewirtschaftung mindestens eine halbe Standardarbeitskraft notwendig ist. Standardarbeitskraft notwendig ist.
1) SR 211.412.11 2) SR 211.412.11
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 4 Die Mietwerte bei Eigengebrauch
sind, ausgehend vom ortsüblichen Marktwert, unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Bei Liegenschaften, die nicht als Wohnsitz dienen, gilt der für die direkte Bundessteuer massgebliche Eigenmietwert.1) 5 Beziehen sich die Einkünfte nach Absatz 1 Buchstaben c und d auf Rechtsgeschäfte, die einer Teilveräusserung gleichkommen, so sind sie nur so weit steuerbar, als sie den Erwerbspreisanteil übersteigen.2)
Art. 29 Steuerfreie Einkünfte
1 Steuerfrei sind
a der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
b der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Für Kapitalversicherungen mit Einmalprämie bleibt Artikel 24 vorbehalten,
1) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 2) Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
c die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet werden,
d die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln,
e die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f,
f der Sold für Militär- und Zivilschutzdienst,
g der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5000 Franken für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen), wobei Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt, ausgenommen sind,
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h die Zahlung von Genugtuungssummen,
i die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
i1 die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)1),
k die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen,
l Lidlöhne in dem Umfang, als sie für die Schuldnerin oder den Schuldner abzugsfähig wären, von dieser oder diesem aber nicht haben abgezogen werden können bzw. nicht abgezogen werden können,
m die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)2) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
n die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von einer Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
o die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
p die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht überschritten wird.
Art. 32 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. 2 Dazu gehören insbesondere
a die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen nach Massgabe der folgenden Bestimmungen,
b die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
c die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)1) geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
d Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 21 Absatz 2 entfallen,
e die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten,
f die Beiträge an Berufsverbände. f die Beiträge an Berufsverbände.,
g gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von 3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Be-
Bestechungsgeldern im Sinne des stechungsgeldern im Sinne des schweizeschweizerischen Strafrechts an rischen Strafrechts an schweizerische oschweizerische oder fremde Amtsträ- der fremde Amtsträgerinnen und Amtsträgerinnen und Amtsträger. ger.insbesondere
a Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
1) SR 831.40
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
b Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,
c Bussen und Geldstrafen,
d finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 3a Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn
a die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. 4 Für den Abzug von Forschungs- und
Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 90 Absätze 3 bis 6 sinngemäss anwendbar.
Art. 33 Abschreibungen
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 Geschäftsmässig begründete Ab- 1 Geschäftsmässig begründete Abschreischreibungen von Aktiven sind zuläs- bungen von Aktiven sind zulässig, soweit sig, soweit sie buchmässig oder, bei sie buchmässig oder, bei vereinfachter vereinfachter Buchführung nach Artikel Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 957 Absatz 2 des Obligationenrechts des Obligationenrechts (OR)OR, in be- (OR)1), in besonderen Abschreibungs- sonderen Abschreibungstabellen ausgetabellen ausgewiesen sind. Bei Veran- wiesen sind. Bei Veranlagung nach Erlagung nach Ermessen ist der erfah- messen ist der erfahrungsgemässen rungsgemässen Wertverminderung Wertverminderung Rechnung zu tragen. Rechnung zu tragen. 2 Die geschäftsmässig begründeten
Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen.
Art. 36 Art. 36 Grundstücksunterhalt und -verwaltung Grundstücksunterhalt und -verwaltungGrundstückskosten
1 Bei Grundstücken im Privatvermögen
können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. 1a Abziehbar sind auch Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.
1) SR 220
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1b Investitionskosten gemäss Absatz
1a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. 1c Zu den Investitionskosten gemäss Absatz 1a zählen auch die Kosten für die Installation von Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen, die im Rahmen eines Neubaus anfallen. 2 Die steuerpflichtige Person kann für
Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. 3 Abziehbar sind ferner die Kosten
denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere
durch Verordnung und bestimmt die Höhe des Pauschalabzugs.
Art. 38 Allgemeine Abzüge
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 Von den Einkünften werden abgezogen
a die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24, 24a und 25 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen,
b die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten,
c die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
d die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
e Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zu den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen,
f die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung,
g für Beiträge an Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherung, für die private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, Lebensversicherung und dergleichen, sowie für Zinsen auf Sparkapitalien
1. für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zusammen 4800 Franken,
2. für die übrigen steuerpflichtigen Personen 2400 Franken,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
3. für Steuerpflichtige, die keine Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge abziehen, erhöht sich der Abzug für Verheiratete auf höchstens 7000 Franken und für die übrigen steuerpflichtigen Personen auf höchstens 3500 Franken,
4. für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können 700 Franken abgezogen werden.
h…
i die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)1), soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt,
k…
1) SR 151.3
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
l die nachgewiesenen Kosten bis l die nachgewiesenen Kosten bis höchshöchstens 12'000 Franken für die tens 12'00016'000 Franken für die Dritt- Drittbetreuung jedes Kindes, welches betreuung jedes Kindes, welches das das 14. Altersjahr noch nicht vollen- 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat det hat und mit der steuerpflichtigen und mit der steuerpflichtigen Person, die Person, die für seinen Unterhalt für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen sorgt, im gleichen Haushalt lebt, so- Haushalt lebt, soweit diese Kosten in diweit diese Kosten in direktem kausa- rektem kausalem Zusammenhang mit lem Zusammenhang mit der Er- der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder werbstätigkeit, Ausbildung oder Er- Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen werbsunfähigkeit der steuerpflichti- Person stehen, gen Person stehen,
m die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 5200 Franken an politische Parteien, die
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)1) eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben,
1) SR 161.1
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
n die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'000 Franken, sofern
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. 2 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können vom Erwerbseinkommen beider Ehegatten zwei Prozent, jedoch höchstens 9300 Franken, abgezogen werden,
a wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander erwerbstätig sind; dieser Abzug darf unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten (Art. 31–35) und der Abzüge gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f nicht mehr als das kleinere Erwerbseinkommen betragen;
b wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet.
Art. 49 Bewegliches Privatvermögen
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 Für Wertpapiere des Privatvermögens mit einer regelmässigen Kursnotierung gilt der Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages im Dezember als Verkehrswert. 2 Wertpapiere des Privatvermögens
ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswertes angemessen berücksichtigt werden. 3 Bei der Bewertung bestrittener oder
gefährdeter Rechte oder Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung zu tragen. 4 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel
20b Absatz 1 sind zum Verkehrswert zu bewerten. Sperrfristen sind mit einem Diskont nach Artikel 20b Absatz 2 zu berücksichtigen. 5 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Ar-
Zuteilung mit null Franken zu bewerten und nur pro memoria zu deklarieren. 6 Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen werden mit 20 Prozent des Anschaffungswertes bewertet.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
Art. 56 5 Bewertungsgrundsätze
1 Die Bewertung erfolgt
a für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe zum Ertragswert nach Massgabe des bäuerlichen Bodenrechts von Bund und Kanton. Gebäude auf landwirtschaftlichen Grundstücken, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, werden nach Buchstabe d bewertet,
b für Wald zum Ertragswert aufgrund des kapitalisierten nachhaltigen Ertrags,
c für Wasserkräfte zum Verkehrswert unter Berücksichtigung ihrer Grösse und Beständigkeit und des wirtschaftlichen Nutzens,
d für die übrigen Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Rechte sowie für Konzessionen aufgrund des Verkehrswerts unter Berücksichtigung von Ertrags- und Realwert, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht; die Festlegung erfolgt massvoll unter Berücksichtigung der Förderung der Vorsorge, der Eigentumsbildung und der Belastung durch die Liegenschaftssteuer.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1a Bei den übrigen Grundstücken nach 1a Bei den übrigen Grund- 1a Antrag Kommissi-
Absatz 1 Buchstabe d werden Photovolta- stücken nach Absatz 1 onsmehrheit ikanlagen und Solarthermieanlagen nicht Buchstabe d werden Phobewertet. tovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen nicht be- Rückweisung an Kommission wertet. Rückweisung an die vorberatende Kommission mit folgender Auflage: Abklärung der Ungleichbehandlung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen bei der Bewertung von landwirtschaftlichen und nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken (Inkl. Klärung der Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Ertragswert). 2 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die 2 Bei Landwirtschaftsbetrieben, die nicht
nicht als landwirtschaftliche Gewerbe als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne im Sinne des Bundesgesetzes vom des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 4. Oktober 1991 über das bäuerliche 1991 über das bäuerliche Bodenrecht Bodenrecht (BGBB)1) gelten, wird der (BGBB)BGBB gelten, wird der amtliche amtliche Wert angemessen reduziert, Wert angemessen reduziert, sofern zu desofern zu deren Bewirtschaftung min- ren Bewirtschaftung mindestens eine destens eine halbe Standardarbeits- halbe Standardarbeitskraft notwendig kraft notwendig ist*.2) ist*.3) 3 Massgebend für die Festsetzung des
amtlichen Wertes sind Bestand und Umfang der Grundstücke und Wasserkräfte am Stichtag.4)
1) SR 211.412.11 2) Durch die Redaktionskommission am 28. Juni 2013 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. 3) Durch die Redaktionskommission am 28. Juni 2013 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. 4) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 4 Die im Grundbuch eingetragenen
Rechte und Lasten sind zu berücksichtigen, soweit sie den Wert des Grundstücks beeinflussen.1) 5 Bei verschiedenartiger Nutzung des
gleichen Grundstücks findet eine aufgeteilte Bewertung statt.2)
Art. 75 Begriff der juristischen Personen
1 Als juristische Personen werden besteuert
a die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften,
b die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen,
c… 2 Den übrigen juristischen Personen 2 Den übrigen juristischen Personen
gleichgestellt sind die kollektiven Kapi- gleichgestellt sind die kollektiven Kapitaltalanlagen mit direktem Grundbesitz anlagen mit direktem Grundbesitz nach nach Artikel 58 KAG. Die Investment- Artikel 58 oder 118a KAG. Die Investgesellschaften mit festem Kapital nach mentgesellschaften mit festem Kapital Artikel 110 KAG werden wie Kapitalge- nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalsellschaften besteuert. gesellschaften besteuert.
1) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4 2) Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 Ausländische juristische Personen
sowie ausländische Handelsgesellschaften und ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, werden nach den Bestimmungen für inländische juristische Personen besteuert, denen sie rechtlich und tatsächlich am ähnlichsten sind.
Art. 90 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten
Aufwand gehören auch
a die eidgenössischen, kantonalen und a die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber kommunalen Steuern, nicht aber Steu- Steuerbussen, erbussen,
b die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
c die freiwilligen Leistungen von Geld und anderen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind; ebenso abzugsfähig sind freiwillige Leistungen an Bund, Kanton, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 83 Abs. 1 Bst. a bis d),
d die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften,
e die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, einschliesslich Umschulungskosten,
f der Forschungs- und Entwicklungs- f der Forschungs- und Entwicklungsaufaufwand. wand.,
g gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 1a Bei der Bestimmung des Reingewinns
nach Absatz 1 Buchstabe c werden die Artikel 85 Absatz 3, 85b und 90 Absatz 3 nicht berücksichtigt.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Nicht abziehbar sind Zahlungen von 2 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Be-
Bestechungsgeldern im Sinne des stechungsgeldern im Sinne des schweizeschweizerischen Strafrechts an rischen Strafrechts an schweizerische oschweizerische oder fremde Amtsträ- der fremde Amtsträgerinnen und Amtsträgerinnen und Amtsträger. ger.zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere
a Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
b Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,
c Bussen,
d finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 2a Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn
a die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. 4 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)1). 5 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf
a dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person,
b 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
1) SR 420.1
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 6 Ist der Auftraggeber der Forschung
und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu. 7 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
Art. 91 Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Ab- [FR: geändert] schreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen. 2 Die geschäftsmässig begründeten
Abschreibungen werden auf dem einzelnen Vermögensteil bemessen. 3 Abschreibungen auf Beteiligungen,
die mit früheren Dividendenausschüttungen im Zusammenhang stehen, gelten nicht als geschäftsmässig begründet.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 97 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 108 Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst
sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. 1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine
ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. 2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, werden für die Bestimmung des Steuersatzes die ordentlichen Gewinne und Aufwendungen auf zwölf Monate umgerechnet. Ausserordentliche Gewinne und Aufwendungen sowie verrechenbare Verluste werden nicht umgerechnet.
Art. 109 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst
sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode und nach Gewinnverwendung. 1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine
ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. 2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
Art. 114 Berechnung des Quellensteuerabzugs
1 Der Quellensteuerabzug wird auf der
Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für die Berufskosten (Art. 31) und für die Versicherungsprämien (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie die Sozialabzüge gemäss Artikel 40 berücksichtigt. Die kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht die einzelnen Pauschalen.
a…
b…
c…
d…
e… 2a Der Abzug für die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (Art. 10 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge gemäss Absatz 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 38 Abs. 2) berücksichtigen.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2b Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt zusammen mit den Kantonen einheitlich fest, wie insbesondere der
13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige Beschäftigung, Stundenlöhne sowie Teilzeit- oder Nebenerwerb und welche satzbestimmenden Elemente zu berücksichtigen sind. Weiter regelt sie, wie bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung einer Anstellung zu verfahren ist. 3 Für die Kantonssteuer massgebend 3 Für die Kantonssteuer massgebend ist
ist die Steueranlage des Vorjahres. die Steueranlage des Vorjahreslaufenden Jahres. 4 Für die Gemeindesteuer massgebend ist das gewogene Mittel der Steueranlagen des Vorjahres der Gemeinden mit quellenbesteuerten Personen.
Art. 142 Aufwendungen
1 Als Aufwendungen gelten die von der
steuerpflichtigen Person selbst getragenen Ausgaben, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung untrennbar verbunden sind oder die zur Verbesserung oder Wertvermehrung des veräusserten Vermögensbestandteils beigetragen haben. 2 Aufwendungen sind insbesondere
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a Kosten der Handänderung, Verschreibung und Versteigerung,
b Provisionen und Auslagen für die Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs,
c Auslagen für dauernde Wertvermehrung am Grundstück wie Neu- und Umbauten, Wasserversorgung, Licht- und Heizungsanlagen, Strassenbauten, Bodenverbesserungen und Uferschutzbauten, einschliesslich der dafür dem Gemeinwesen oder einem Verband freiwillig geleisteten Beiträge, sowie mit der Behörde vertraglich vereinbarte Bauten auf dem Grundstück wie Kinderspielplätze, gemeinschaftlich genutzte Räume oder andere Einrichtungen,
d Grundeigentümerbeiträge, die der Gemeinde gemäss Gesetz oder Gemeindereglement geleistet werden oder entsprechende vertragliche Kostenbeiträge,
e von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer als Ausgleich für Planungsvorteile geleistete Mehrwertabgaben,
f gewerbsmässig erbrachte Eigenleistungen zur Verbesserung oder Wertvermehrung, soweit sie ordnungsgemäss verbucht und als Einkommen bzw. Gewinn besteuert worden sind,
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g beim Verkauf des Grundstücks durch die Immobiliengesellschaft der nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a besteuerte Rohgewinn. 3 Nicht als Aufwendungen gelten insbesondere
a Ausgaben für den ordentlichen Unterhalt und die Verwaltung,
a1 Ausgaben, die nach Artikel 36 Absätze 1a und 3 den Unterhaltskosten gleichgestellt sind,
b Ausgleichszahlungen infolge Erbteilung oder Erbvorbezug,
c entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuern.
Art. 168 Bescheinigungspflicht Dritter
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet
a Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
b Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen,
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c Versicherer über den Steuerwert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen,
d Treuhänderinnen, Treuhänder, Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder gehabt haben, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse,
e Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen. 2 Reicht die steuerpflichtige Person
trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann die kantonale Steuerverwaltung diese von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. 3 Die Steuerverwaltung kann vorsehen,
dass ihr bestimmte Bescheinigungen mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person auf dem elektronischen Weg direkt übermittelt werden können.
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Art. 172 Meldepflicht Dritter
1 Der kantonalen Steuerverwaltung 1 Der kantonalen Steuerverwaltung müsmüssen für jede Steuerperiode Be- sen als Dritte für jede Steuerperiode Bescheinigungen einreichen scheinigungen einreichen
a juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein,
b Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen,
c einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft,
d Arbeitgeber über sämtliche von ihnen d Arbeitgeber über sämtliche von ihnen ausgerichteten Löhne, Spesenvergü- ausgerichteten Löhne, Spesenvergütuntungen und andere Leistungen. gen und andereanderen Leistungen.,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
e die Arbeitslosenkasse über ausgerichtete Entschädigungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)1). 2 Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe d sind auf amtlichem Formular oder in anderer von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Form einzureichen. Ebenfalls zu bescheinigen sind geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen. 3 Der steuerpflichtigen Person ist ein
Doppel der Bescheinigung zuzustellen. 4 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass
weitere Dritte Bescheinigungen direkt der Steuerverwaltung einreichen müssen, sofern das Bundesrecht eine solche Ergänzung des kantonalen Rechts gestattet.
Art. 186 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners
1 Schuldnerinnen oder Schuldner der 1 Schuldnerinnen oderund Schuldner der
steuerbaren Leistung sind insbeson- steuerbaren Leistung sind insbesondere dere verpflichtet, verpflichtet, [FR: unverändert]
1) SR 837.02
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
a der zuständigen Behörde Personen zu melden, die der Besteuerung an der Quelle unterworfen sind,
b bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) bei der quellensteuerpflichtigen Person einzufordern,
c der quellenbesteuerten Person für je- [FR: geändert] den Steuerabzug eine Aufstellung oder Bestätigung und eine Zusammenstellung über die Steuerabzüge eines Kalenderjahres auszustellen,
d die Steuern periodisch der hierfür zu- [FR: geändert] ständigen Behörde abzuliefern, mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen und bei einer von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführten Kontrolle Einblick in die für die Besteuerung massgebenden Unterlagen zu gewähren,
e die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten, und zwar auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
f…
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Schuldnerinnen oder Schuldner der 2 Schuldnerinnen oderund Schuldner der
steuerbaren Leistung haften für die steuerbaren Leistung haften für die Ent- Entrichtung der Quellensteuer. richtung der Quellensteuer. [FR: unverändert] 3 Sie erhalten für ihre Mitwirkung eine
Bezugsprovision von ein bis zwei Prozent der rechtzeitig abgerechneten und abgelieferten Beträge. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Bezugsprovision durch Verordnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision ein Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.
Art. 186a Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren
1 Im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 115a ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet,
a bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgelder) die geschuldete Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzufordern,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
b die Steuern periodisch der zuständi- [FR: geändert] gen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern und mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen. 2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 3 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
haften für die Entrichtung der Steuer. 4 Die zuständige AHV-Ausgleichs- [FR: geändert] kasse stellt den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist die einkassierten Steuerzahlungen der kantonalen Steuerverwaltung. 5 Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine
Bezugsprovision, deren Höhe vom Regierungsrat festgelegt wird.
Art. 191 Einsprachegründe
1 Mit der Einsprache können alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden. 2 Die Einsprache kann auf eine von der
Steuerverwaltung ausgesprochene Busse beschränkt werden.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 Eine Veranlagung nach pflichtgemäs- 3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflich- sem Ermessen kann die steuerpflichtige tige Person nur wegen offensichtlicher Person nur wegen offensichtlicher Unrich- Unrichtigkeit anfechten. tigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. 4 Im Rahmen der Veranlagung der
Vermögenssteuer können rechtskräftig festgesetzte amtliche Werte nicht angefochten werden. 5 Die Einsprache ist zu begründen und 5 Aufgehoben.
muss allfällige Beweismittel nennen.
Art. 235 Definitiver Steuerbezug
1 Auf der Grundlage der Veranlagungs- [FR: geändert] verfügung und der bisher geleisteten Zahlungen wird definitiv abgerechnet. 2 Zu wenig bezahlte Beträge werden
nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt. 3 Die Forderung zugunsten oder zulasten der steuerpflichtigen Person wird in einer selbstständig anfechtbaren Bezugsverfügung festgehalten.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in 1. Diese Änderung tritt am Ergebnis der ersten Kraft. 1. Januar 2024 in Kraft. Lesung
2. Die Artikel 25 Absatz 2a, 36 Absatz 1c, 38 Absatz 1 Buchstabe l, 49 Absatz 6 und 56 Absatz 1a treten rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
Bern, 14. September 2022 Bern, 12. Januar 2023 Bern, 15. Februar
Im Namen des Grossen Rates Im Namen der Kommission Im Namen des Regie- Der Präsident: Schlup Der Präsident: Bichsel rungsrates Der Generalsekretär: Trees Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer ID 2280