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Universität Bern; Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät; Beschluss über die maximale Aufnahmekapazität für die Bachelorstudienprogramme Sportwissenschaft Major 120 ECTS und Minor 60 ECTS im Studienjahr 2023/2024 sowie Beschluss über die Beschränkung der Zulassung im Falle der Überschreitung der festgelegten maximalen Aufnahmekapazität um mindestens 25 Prozent. Verfügung

2022.BKD.360 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 11. Jan. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2022-bkd-360/de/universitat-bern-philosophisch-humanwissenschaftliche-fakultat-beschluss-uber-die-maximale-aufnahmekapazitat-fur-die-bachelorstudienprogramme-sportwissenschaft-major-120-ects-und-minor-60-ects-im-studienjahr-2023-2024-sowie-beschluss-uber-die-beschrankung-der-zulassung-im-falle-der-uberschreitung-der-festgelegten-maximalen-aufnahmekapazitat-um-mindestens-25-prozent-verfugung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2022.BKD.360

Universität Bern; Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät; Beschluss über die maximale Aufnahmekapazität für die Bachelorstudienprogramme Sportwissenschaft Major 120 ECTS und Minor 60 ECTS im Studienjahr 2023/2024 sowie Beschluss über die Beschränkung der Zulassung im Falle der Überschreitung der festgelegten maximalen Aufnahmekapazität um mindestens 25 Prozent. Verfügung

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 14/2023 Datum RR-Sitzung: 11. Januar 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Geschäftsnummer: 2022.BKD.360 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Universität Bern; Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät; Beschluss über die maximale Aufnahmekapazität für die Bachelorstudienprogramme Sportwissenschaft Major 120 ECTS und Minor 60 ECTS im Studienjahr 2023/2024 sowie Beschluss über die Beschränkung der Zulassung im Falle der Überschreitung der festgelegten maxi-malen Aufnahmekapazität um mindestens 25 Prozent. Verfügung

Erwägungen

1. Sachverhalt

Die Universität Bern stellte dem Regierungsrat am 16. August 2022 den Antrag, die Kapazitäten für die Bachelorstudienprogramme Sportwissenschaft Major 120 ECTS und Minor 60 ECTS im Studienjahr 2023/2024 auf 165 Studienplätze festzulegen. Überschreiten die Anmeldungen die festgelegte maximale Aufnahmekapazität um 25% (ab 207 Anmeldungen), sei ein Eignungstest durchzuführen.

Die Anzahl Anmeldungen zum Studium steht jeweils bei Ablauf des entsprechenden Anmeldetermins fest. Dieser wurde auf den 15. Februar 2023 festgelegt. Massgebend für die effektive Durchführung des Eignungstests ist die Anzahl an definitiven Anmeldungen zum Eignungstest.

Die Studierendenschaft der Universität Bern (SUB) wurde gestützt auf Artikel 29e Absatz 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG; BSG 436.11) über die Absicht des Regierungsrates, Zulassungsbeschränkungen zu beschliessen, angehört. Sie nahm am 07. Oktober 2022 Stellung.

Sie bedauert eine erneute Anordnung von Zulassungsbeschränkungen, da sie diese grundsätzlich ablehnt, und äussert sich insbesondere zur Festlegung der Aufnahmekapazität, zu den heute praktizierten Eignungstests sowie zur gesetzlich festgelegten Kostentragungspflicht.

2. Erwägungen / Begründung

2.1 Formelles

Diese Verfügung stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:

Artikel 29c, 29d und 29e UniG sowie Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität (UniV; BSG 436.111.1)

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.01.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 259826 I Geschäftsnummer: 2022.BKD.360 1/5

2.2 Materielles

2.2.1 Art. 29 c UniG

Gemäss Art. 29c UniG kann die Zulassung für die Studiengänge der Sportwissenschaften beschränkt werden, sofern die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Beschränkungen ergriffen hat, die Ressourcen des Kantons und der Universität eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen, ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann und die Koordination mit den anderen Universitäten gewährleistet ist. Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen ist notwendig, da die Kapazitäten der Universität beschränkt sind. Aufgrund der schwankenden Anmeldezahlen der vergangenen Jahre ist durchaus mit einer erneuten Zunahme der Anzahl Anmeldungen für die Studiengänge der Sportwissenschaften zu rechnen. Überschreiten die Anmeldungen die maximale Kapazität um einen bestimmten Prozentsatz (vgl. nachfolgend 2.2.3), ist es für die Universität unerlässlich, Eignungstests durchführen zu können, um die Sicherheit der Studierenden und die Qualität der Studiengänge zu gewährleisten. Die Voraussetzungen gemäss Art. 29c UniG sind erfüllt:

a) Die Universität kann im Rahmen ihrer finanziellen Mittel keine weiteren Massnahmen zur Vermeidung von Beschränkungen ergreifen. Das Studium der Sportwissenschaft bringt einen hohen Betreuungsaufwand mit sich. Für die sportpraktischen Veranstaltungen ist eine Vielzahl unterschiedlicher Räumlichkeiten und Infrastruktur nötig, welche teilweise auch extern gemietet werden müssen. Externe Anlagen sind nicht beliebig verfügbar, zum Beispiel bestehen im Bereich der Schwimmbäder grosse Engpässe. Es ist der Universität Bern nicht möglich, zusätzliche Betreuungspersonen anzustellen oder weitere Infrastruktur einzukaufen, damit eine höhere als die festgelegte Anzahl Studierender aufgenommen werden kann. Auch zusätzliche geeignete Räumlichkeiten für die Ausbildung stehen aktuell nicht zur Verfügung.

b) Die zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und finanziellen Mittel der Universität sind ausgeschöpft und erlauben demgemäss keine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit.

c) Ein ordnungsgemässes Studium kann unter den gegebenen Voraussetzungen (Betreuungsverhältnis Dozierende/Studierende, zur Verfügung stehende Anlagen) einerseits aus Sicherheitsüberlegungen und andererseits aus Qualitätsgründen nicht mehr sichergestellt werden.

d) In der Schweiz wird das Studienangebot in sportwissenschaftlichen Studiengängen durch eine etablierte Netzwerkkonferenz der sportwissenschaftlichen Institute koordiniert. Nach bestehender Beschlusslage der Netzwerkkonferenz verfolgen die Schweizer Einrichtungen unterschiedliche Schwerpunkte, die ETH Zürich beispielsweise einen naturwissenschaftlichen, die Universität Basel einen gesundheitsorientierten und die Universität Bern einen sozial- und verhaltenswissenschaftlichen Schwerpunkt. Vor diesem Hintergrund unterscheidet sich das Lehrangebot der Einrichtungen — jenseits eines kompakten Kern-Curriculums — erheblich, sodass sich Interessentinnen und Interessenten an einem Bachelor-Studium Sportwissenschaft weniger für einen Studienplatz als solches als vielmehr für einen Studienplatz an einer bestimmten Universität bewerben. Ein national koordiniertes EignungstestverFahren mit einer Zuteilung von Bewerberinnen und Bewerbern auf bestimmte Standorte ergibt aus diesem Grund deutlich weniger Sinn als eine standortspezifische Auswahl der geeignetsten Bewerberinnen und Bewerber. Die Ausbildungen an den anderen genannten Hochschulen differieren stark vom Studium der Sportwissenschaft an der Universität Bern, das den Schwerpunkt auf die Bereiche Sportpsychologie und Sportsoziologie legt. Eine zunehmende Spezialisierung in Richtung Bewegung und Gesundheit schränkt die Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Universitäten zusätzlich ein.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.01.20231 Version: 181 Dok.-Nr.: 1146132 I Geschäftsnummer: 2022.BKD.360 2/5

2.2.2 Festlegung der Kapazität

Aufgrund der personellen, räumlichen und finanziellen Mittel und unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Sicherheitsüberlegungen beantragt die Universität Bern für das Studienjahr 2023/2024 die Festlegung einer Aufnahmekapazität von 165 Studienplätzen. Dies entspricht der Anzahl Studienplätze im letzten Jahr. Bei dieser Kapazität wird von einer Pro-Kopf-Zählung der Studierenden ausgegangen, d.h. sowohl die Studienplätze im Major als auch diejenigen im Minor 60 ECTS werden jeweils mit dem Faktor 1 gewichtet. Diese Gewichtung wird seit 2018 angewendet und die Fakultät hat damit gute Erfahrungen gemacht, namentlich wird auf diese Weise das Verfahren administrativ wesentlich vereinfacht: Es gibt beispielsweise keine Probleme mehr, wenn jemand nach dem Versand der Testresultate vom 60 ECTS umfassenden Minor- in das Major-Studienprogramm wechseln will.

Die Zulassung für das Studienprogramm „Sportwissenschaft Minor 30 ECTS" hingegen soll weiterhin nicht beschränkt werden, da in diesem Studienprogramm nur die theoretischen und methodischen Veranstaltungen belegt werden, welche keine vergleichbaren Anforderungen personeller und räumlicher Art stellen. An dieser Ausgangslage hat sich seit dem vergangenen Jahr nichts verändert.

2.2.3 Festlegung des Prozentsatzes der Kapazitätsüberschreitung

Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 UniV wird der Eignungstest bei den Studiengängen der Sportwissenschaft erst durchgeführt, wenn die Anmeldezahlen die Aufnahmekapazität um einen vom Regierungsrat festzulegenden Prozentsatz überschreitet. Massgebend ist dabei die Anzahl an definitiven Anmeldungen zum Eignungstest. Denn wie die Erfahrung zeigt, zieht eine nicht unbeachtliche Anzahl der angemeldeten Studierenden ihre Anmeldung zum Major-Studium Sportwissenschaft zurück. Dabei handelt es sich bei einem Grossteil der Rückzüge um Doppelanmeldungen, d.h. um Studierende, die sich neben der Anmeldung zum Sport-Studium an einer bevorzugten anderen Universität oder der ETH sicherheitshalber ebenfalls in Bern angemeldet haben, da sie nicht wissen konnten, ob sie die sportpraktische Aufnahmeprüfung am anderen Ort bestehen würden. Aufgrund der in den vergangenen Jahren gemachten Erfahrungen und insbesondere aufgrund der relativ hohen Rückzugsquote zwischen Anmeldetermin und Eignungstest oder Studienbeginn soll diese Grenze wie im Vorjahr auf 25 Prozent festgelegt werden. Da die Studienplätze nicht mehr nach Major und Minor gewichtet, sondern die Studierenden pro Kopf gezählt werden sollen, erübrigt sich auch hier die Berücksichtigung einer Gewichtung.

2.2.4 Anordnung des Eignungstests

Werden Zulassungsbeschränkungen beschlossen, ist ein Verfahren notwendig, welches fair, objektiv, wissenschaftlich überprüft und ökonomisch vertretbar ist. Der Regierungsrat hält den heute in der Sportwissenschaft praktizierten Eignungstest für den besten Weg, um die rechtsgleiche Behandlung aller Studienanwärterinnen und Studienanwärter gewährleisten zu können. Da die Bachelorstudienprogrannme der Sportwissenschaft sportwissenschaftliche sowie sportpraktischmethodische Inhalte umfassen, scheint es angemessen, dass der Eignungstest aus einem sportmotorischen sowie einem kognitiven Teil besteht.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.01.2023 I Version: 18 I Dok.-Nr.: 1146132 Geschäftsnummer: 2022.BKD.360 3/5

2.2.5 Anhörung der Studierendenschaft der Universität Bern (SUB)

Die Anhörung der SUB führt zu keinen Erkenntnissen, welche geeignet sind, vorliegend auf die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen im Falle einer Kapazitätsüberschreitung zu verzichten. Die SUB äussert grundsätzliche Kritik an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Zulassungsbeschränkungsmöglichkeit für die Bereiche Medizin und Sportwissenschaft. Die entsprechende Auseinandersetzung ist bereits im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses erfolgt. Namentlich wird vorliegend die gesetzliche Voraussetzung erfüllt, dass vorgängig von der Universität alle möglichen Massnahmen zu treffen sind, um die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zu vermeiden. Die SUB bemängelt insbesondere die seit 2018 gleichbleibende Festlegung der Aufnahmekapazität für die Bachelorstudienprogramme Sportwissenschaft. Aus ihrer Sicht wird eine Erhöhung der Kapazität generell und unbegründet abgelehnt und es wird die Entwicklung der Anzahl Anmeldungen zum Eignungstest und der Studierendenzahlen nicht berücksichtigt. Die SUB ist der Ansicht, dass der Regierungsrat den Ermessensspielraum zur Festlegung der Kapazitäten unterschreitet und daraus ein rechtsfehlerhafter Entscheid resultiert. Sie schlägt deshalb mit Blick auf die Entwicklung der Studierendenzahlen auf Bachelorniveau insgesamt vor, die Aufnahmekapazität um 6% auf 174 Studienplätze zu erhöhen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Berücksichtigung der Entwicklung der Studierendenzahlen bei der Festlegung der Aufnahmekapazität in den Studiengängen der Sportwissenschaft gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 17 Abs. 1 UniV) und nicht praktikabel ist, da nicht die Nachfrage, sondern insbesondere die Ressourcen des Kantons und der Universität die Aufnahmefähigkeit in diesen Studiengängen bestimmen (vgl. Art. 29c Abs. 1 Bst. b UniG). Das Studium der Sportwissenschaft bedarf sowohl betreffend Betreuung als auch bezüglich Infrastruktur ausserordentlich hoher Ressourcen, um die Sicherheit der Studierenden und die Qualität des Studiengangs gewährleisten zu können. Die Universität schöpft bei der Berechnung der Kapazität an Studienplätzen die vorhandenen personellen und räumlichen Ressourcen vollumfänglich aus, um möglichst vielen Studierenden optimale Studienbedingungen bieten zu können. Wie in anderen universitären Bereichen ist jedoch auch im Bereich der Sportwissenschaft die begrenzte lnfrastrukturkapazität der zentrale limitierende Faktor. Dieser Faktor kann nicht kurzfristig behoben werden und beeinflusst folglich die Festlegung der Kapazitätsgrenze langfristig. Der Regierungsrat trägt der Entwicklung der Anmelde- und Studierendenzahlen jedoch insofern Rechnung, als basierend auf der Rückzugsquote der vergangenen Jahre der Prozentsatz der Überschreitung der Kapazität, welcher die Durchführung von Eignungstests zur Folge hat, im letzten Jahr von 20% auf 25% erhöht wurde. Eine Unterschreitung des Ermessensspielraums im vorliegenden Fall oder gar ein rechtsfehlerhafter Entscheid liegen folglich nicht vor.

Weiter erscheinen der SUB die bis anhin praktizierten Eignungstests nicht geeignet, um die Abschlusschancen von Studienanwärterinnen und Studienanwärtern einzuschätzen. Es sollten auch Innovationspotential und soziale Kompetenzen berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Universität Bern 2017 den Eignungstests für das Studium der Sportwissenschaft evaluiert hat. Das Fazit der Evaluation hat ergeben, dass der Eignungstest in seiner bestehenden Form beibehalten werden kann. Auf substantielle Veränderungen kann verzichtet werden, da die Evaluation aufgezeigt hat, dass der Eignungstest ein zuverlässiges Selektionsinstrument darstellt. Demnach wird das zentrale Anliegen des Eignungstestverfahrens gewährleistet, die bestehenden personellen und infrastrukturellen Kapazitäten am ISPW mit den geeignetsten Studienplatzanwärterinnen und -anwärtern auszuschöpfen und damit die Qualität der Ausbildung sowie die Sicherheit der Studierenden in Praxisveranstaltungen mit Verletzungsgefahren zu garantieren.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.01.2023 I Version: 181 Dok.-Nr.: 11461321 Geschäftsnummer: 2022.BKD.360 4/5

Schlussendlich äussert die SUB Kritik an der in der Universitätsverordnung vorgesehenen Überwälzung der Kosten für die Eignungstests auf die Kandidatinnen und Kandidaten. Dieses Vorbringen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids des Regierungsrates und daher nicht massgeblich.

3. Verfügung

Gestützt auf die vorstehende Begründung sowie auf den Antrag der Universitätsleitung vom 16. August 2022 wird

verfüg t:

1. Für die Bachelorstudienprogrannme Sportwissenschaft Major 120 ECTS und Minor 60 ECTS im Studienjahr 2023/2024 wird die maximale Aufnahmekapazität unter Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät auf insgesamt 165 Studienplätze festgelegt.

2. Wird die maximale Aufnahmekapazität gemäss Ziffer 1 gestützt auf die Anmeldezahlen um mindestens 25 Prozent überschritten, erfolgt eine Zulassungsbeschränkung zum betreffenden Bachelorstudienprogramm. Die Universität ordnet in diesem Fall Eignungstests an. Diese werden durchgeführt, wenn auch die definitiven Anmeldungen zum Eignungstest die maximale Aufnahmekapazität um mindestens 25 Prozent überschreiten.

4. Eröffnung

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christine Häsler Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Publikation schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.

Verteiler — Bildungs- und Kulturdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung 05.01.20231 Version: 181 Dok.-Nr.: 11461321 Geschäftsnummer: 2022.BKD 360 5/5

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Universität, Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. August 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.