2022.GSI.1404
Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV). Totalrevision. Beschluss Regierungsrat
Rubrum
Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV) vom 22.11.2023
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: 842.111.5 Geändert: – Aufgehoben: 842.111.5
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)1), Artikel 1 und 5 der Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich2), Artikel 48 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG)3) sowie Artikel 135 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG) 4),
auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 842.111.5 Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV) wird als neuer Erlass publiziert.
1) SR 832.10 2) SR 832.107 3) BSG 811.01 4) BSG 812.11
1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Diese Verordnung legt die bedarfsgerechte und wirtschaftliche medizinische
Versorgung im Kanton in Form von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte mit eidgenössischem Weiterbildungstitel fest, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im ambulanten Bereich tätig sind (Zulassungsbeschränkung). 2 Die Höchstzahlen werden pro medizinisches Fachgebiet und Region festgelegt. 3 Das Gesundheitsamt (GA) der Gesundheits-, Sozial-. und Integrationsdirektion
(GSI) publiziert und aktualisiert auf seiner Internetseite laufend die verfügbaren Vollzeitäquivalente im jeweiligen medizinischen Fachgebiet. 2 Festlegung und Anpassung der Höchstzahlen Art. 2 Festlegung der Höchstzahlen 1 Der Regierungsrat bestimmt die Höchstzahlen nach Artikel 5 der Verordnung
über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich. 2 Er legt die Regionen und den Versorgungsgrad fest, ab dem ein Zulassungsstopp erfolgt. 3 Die Höchstzahlen pro medizinisches Fachgebiet und pro Region werden wie
folgt festgelegt: Medizinisches Fachgebiet Region Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten (bei Versorgungsgrad 115%)
Allgemeine Innere Medizin Bern-Mittelland 489,1
Chirurgie Emmental-Oberaargau 16,7
Chirurgie Biel-Seeland 16,4
Gastroenterologie Bern-Mittelland 19,0
Orthopädische Chirurgie und Bern-Mittelland 63,2 Traumatologie des Bewegungsapparates
Medizinisches Fachgebiet Region Höchstzahlen in Vollzeitäquivalenten (bei Versorgungsgrad 115%)
Orthopädische Chirurgie und Emmental-Oberaargau 15,5 Traumatologie des Bewegungsapparates
Orthopädische Chirurgie und Oberland 21,1 Traumatologie des Bewegungsapparates
Orthopädische Chirurgie und Biel-Seeland 18,6 Traumatologie des Bewegungsapparates
Pneumologie Bern-Mittelland 17,7 4 Der maximale Versorgungsgrad für alle medizinischen Fachgebiete und Regionen wird auf 115 Prozent festgelegt. Art. 3 Anpassung der Höchstzahlen 1 Der Regierungsrat überprüft die Versorgungssituation periodisch und nimmt
bei Bedarf eine Anpassung der Höchstzahlen vor, insbesondere wenn eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung in einem entsprechenden medizinischen Fachgebiet einer Region nicht gewährleistet ist. Art. 4 Ausserordentlicher Zulassungsstopp 1 Der Regierungsrat kann ohne eine Anpassung der Höchstzahlen einen sofortigen Zulassungsstopp verfügen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 55a Absatz 6 KVG erfüllt sind. 3 Zulassungsverfahren Art. 5 Zuständigkeit 1 Das GA ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassungsbeschränkungen von Ärztinnen und Ärzten, die zulasten der OKP im ambulanten Bereich tätig sind. Art. 6 Gesuchsverfahren 1 Gesuche um Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP werden nur im Rahmen der zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs verfügbaren Vollzeitäquivalente nach Artikel 1 bewilligt.
2 Bewilligungspflichtig sind auch dauerhafte Erhöhungen des Beschäftigungsgrads im Rahmen der zum Zeitpunkt des Gesuchseingangs verfügbaren Vollzeitäquivalente. 3 Das GA entscheidet über Gesuche um Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der
OKP nach Absatz 1 und über Gesuche um Erhöhungen des Beschäftigungsgrades nach Absatz 2 aufgrund der ihm zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung verfügbaren Daten. Das GA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. 4 Ungenutzte Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen, wenn sie
zwölf Monate nicht genutzt werden. In begründeten Einzelfällen kann das GA diese Frist auf Gesuch hin verlängern. 4 Datenbekanntgabe Art. 7 Meldepflichten ambulanter Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bei Mutationen 1 Die Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und
Ärzte dienen, melden dem GA jeweils jede dauerhafte Mutation a beim Beschäftigungsgrad ihrer Ärztinnen und Ärzte pro medizinischem Fachgebiet, b beim Ein- und Austritt von Ärztinnen und Ärzten, unter Angabe des medizinischen Fachgebiets und des Beschäftigungsgrads. 2 Die Spitäler melden dem GA jeweils jede dauerhafte Mutation
a beim Beschäftigungsgrad ihrer Ärztinnen und Ärzte pro medizinischem Fachgebiet, b beim Ein- und Austritt von Ärztinnen und Ärzten, unter Angabe des medizinischen Fachgebiets und des Beschäftigungsgrads. 3 Die freiberuflichen Ärztinnen und Ärzte melden dem GA jeweils
a jede dauerhafte Mutation beim Beschäftigungsgrad pro medizinischem Fachgebiet, b jede Aufgabe ihrer Tätigkeit, unter Angabe des medizinischen Fachgebiets und des Beschäftigungsgrads. 4 Artikel 6 bleibt vorbehalten.
Art. 8 Periodizität 1 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, deren Fachgebiet der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 2 Absatz 3 untersteht, haben dem GA Mutationen nach Artikel 7 unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der Mutation zu melden. 2 Bei allen anderen Leistungserbringern erfolgt die Meldung von Mutationen jährlich innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch das GA. Art. 9 Sanktionen 1 Kommt eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer seinen Pflichten
nach den Artikeln 7 und 8 nicht nach, ergreift das GA Massnahmen nach Artikel 48 des Gesundheitsgesetzes sowie Artikel 135 des Spitalversorgungsgesetzes. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 10 Besitzstand und Registrierungspflicht 1 Der Besitzstand von freiberuflichen Ärztinnen und Ärzten sowie von Ärztinnen
und Ärzten, die in Einrichtungen und Spitälern angestellt sind, richtet sich nach Artikel 55a Absatz 5 KVG. 2 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die für sich oder für ihre angestellten Ärztinnen und Ärzte eine Besitzstandswahrung nach Absatz 1 geltend machen wollen, a registrieren sich bis spätestens am 30. Juni 2025 auf der vom GA bezeichneten digitalen Plattform, b geben die zum Zeitpunkt der Registrierung beanspruchten und bewilligten Vollzeitäquivalente pro medizinischem Fachgebiet und Region an sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Ärztinnen und Ärzten unter Angabe der Personalien. 3 Erfolgt keine Registrierung innert der Frist nach Absatz 2 Buchstabe a, verfügt
das GA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Sanktion nach Artikel 9. Art. 11 Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 29. Januar 2014 über die Ausnahmen von der Zulassungseinschränkung für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV) 1) wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Der Erlass 842.111.5 Verordnung über die Ausnahmen von der Zulassungseinschränkung für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29.01.2014 (ZulaV) (Stand 01.08.2021) wird aufgehoben.
IV.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bern, 22. November 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer