Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) in Sachen Lohngleichheitskontrollen. Änderung

2022.KAIO.560 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 28. Aug. 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2022-kaio-560/de/verordnung-zur-interkantonalen-vereinbarung-uber-das-offentliche-beschaffungswesen-ivobv-in-sachen-lohngleichheitskontrollen-anderung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2022.KAIO.560

Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) in Sachen Lohngleichheitskontrollen. Änderung

Rubrum

Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) Änderung vom 28.08.2024

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 731.21 | 731.22 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Finanzdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 731.21 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17.11.2021 (IVöBV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: Titel nach Art. 7 (neu) 2a Lohngleichheitskontrollen Art. 7a (neu) Durchführung von Lohngleichheitskontrollen 1 Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die

Lohngleichheit führt die Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS) Lohngleichheitskontrollen durch. Die FGS kann Dritte mit der Durchführung der Lohngleichheitskontrollen beauftragen. 2 Die Auswahl der zu kontrollierenden Anbieter erfolgt nach dem Zufallsprinzip

aus den veröffentlichten Zuschlägen. 3 Bis und mit dem Jahr 2028 erfolgt die Auswahl aus den Zuschlägen des Kantons. Ab dem Jahr 2029 kann die FGS nach einer Evaluation der Lohngleichheitskontrollen die zu kontrollierenden Anbieter aus den Zuschlägen aller der IVöB unterstehenden Auftraggeber auswählen.

4 Für die Lohngleichheitskontrollen wird das Standard-Analyse-Tool «Logib» des

Bundes verwendet. Art. 7b (neu) Einhaltung des Grenzwerts 1 Ergibt die Lohngleichheitskontrolle keine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib», bestätigt die FGS dem Anbieter, dass er die Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann einhält. Art. 7c (neu) Überschreitung des Grenzwerts 1 Ergibt die Lohngleichheitskontrolle eine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib» oder muss die Überprüfung aufgrund der ungenügenden Mitwirkung des Anbieters abgebrochen werden, setzt die FGS dem Anbieter eine angemessene Frist für Korrekturmassnahmen sowie für die Einreichung eines qualifizierten Nachweises über die Einhaltung der Lohngleichheit. Dazu muss er die Analyse der Lohndaten mit «Logib» durch eine von der FGS anerkannte Fachperson erneut durchführen. 2 Erbringt der Anbieter den qualifizierten Nachweis fristgerecht, bestätigt ihm die

FGS, dass er die Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann einhält. 3 Die Lohngleichheitskontrolle ist nicht bestanden, wenn

a der Anbieter die Frist gemäss Absatz 1 ungenutzt verstreichen lässt, b die erneute Analyse der Lohndaten nicht gemäss Absatz 1 durchgeführt worden ist oder c sie weiterhin eine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib» aufzeigt. 4 Besteht ein Anbieter die Lohngleichheitskontrolle nicht, entscheidet der Auftraggeber über Massnahmen gemäss Artikel 44 und 45 IVöB. 5 Der Auftraggeber informiert die FGS über die getroffenen Massnahmen.

Art. 7d (neu) Information über die Lohngleichheitskontrollen 1 Die FGS informiert die Auftraggeber und die ZKB über

a) die eingeleiteten Lohngleichheitskontrollen, b) die Einforderung von qualifizierten Nachweisen infolge der Überschreitung des Grenzwerts, c) die abgeschlossenen Lohngleichheitskontrollen sowie d) die Kontrollergebnisse. 2 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit in allgemeiner Weise über die Kontrollen und deren Ergebnisse.

Tabelle geändert: Zeile "6" geändert Nr. Gegenstand Verpflichtete Inhalt des Form des Höchstalter des Nachwei- Anbieter Nachweises Nachweises des Nachweises ses

⋮ 6 Lohngleichheit a. Arbeitgebe- Die Lohn- 1. Lohngleich- Gemäss Art. für Frauen und rinnen und Ar- gleichheit ist heitsanalyse 13a Abs. 2 und Männer beitgeber, die gewährleistet. gemäss Art. 3 GlG bzw. Art. gemäss Art. Bei einer 13a ff. GlG und 13b Bst. c GlG des Bundes- heitsanalyse mäss Art. 13d gesetzes vom mit dem Stan- GlG die Über- 24. März 1995 dard Analyse- prüfung der über die Tool des Bun- Lohngleich- Gleichstellung des «Logib» heitsanalyse von Frau und darf die Ana- erforderlich ist, Mann (Gleich- lyse nicht er- der Bericht der stellungsge- geben, dass unabhängigen setz, GlG)1) zur der Grenzwert Stelle darüber; Durchführung überschritten oder 3. Koneiner Lohn- ist. trollbestätigleichheits- gung einer analyse ver- staatlichen pflichtet sind Stelle gemäss Art. 13b GlG, Art. 7b IVöBV Abs. 2 IVöBV.

⋮

1) SR 151.1

II.

Der Erlass 731.22 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens vom 05.11.2014 (OÖBV) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert: Art. 20a (neu) Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS) 1 Die FGS hat insbesondere folgende Aufgaben:

a Sie führt Lohngleichheitskontrollen gemäss Artikel 7a ff. IVöBV durch. b Sie sorgt für die Qualitätssicherung und die Evaluation der Lohngleichheitskontrollen.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Bern, 28. August 2024 Im Namen des Regierungsrates

Evi Allemann Regierungspräsidentin

Christoph Auer Staatsschreiber