2022.RRGR.305
I 187-2022 Schneider (Biel, SVP) Entwicklung der Sozialhilfekosten aufgrund der Zuwanderung von «Wirtschaftsmigranten» in den Kanton Bern. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 187-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.305
Eingereicht am: 06.09.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Schneider (Biel/Bienne, SVP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 247/2023 vom 01. März 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Entwicklung der Sozialhilfekosten aufgrund der Zuwanderung von «Wirtschaftsmigranten» in den Kanton Bern
Seit Jahren gelangen immer mehr Menschen über die Asylschiene in die Schweiz, wo sie oftmals über mehrere Jahre hinweg von der Sozialhilfe leben. Dabei kommt der Bund, der für das Asylwesen zuständig ist und über die Aufnahmen entscheidet, lediglich während fünf bzw. sieben Jahren für diese Personen finanziell auf. Danach muss die entsprechende Wohngemeinde bzw. der Kanton der Asylsuchenden die Kosten übernehmen. Die finanzielle Belastung nimmt somit für die Gemeinden und den Kanton Bern stetig zu.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Wie viele Personen bezogen jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 im Kanton Bern Sozialhilfeleistungen und wie hoch waren die entsprechenden Beiträge in den entsprechenden Jahren nach den folgenden Kategorien (bitte tabellarisch aufführen): a) Schweizer Staatsangehörige b) Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C (bitte nach Herkunftsland einzeln aufschlüsseln) c) Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung B (bitte nach Herkunftsland einzeln aufschlüsseln) d) Ausweis F (bitte nach Herkunftsland einzeln aufschlüsseln) e) Ausweis N (bitte nach Herkunftsland einzeln aufschlüsseln)
2. Wie lange ist die jeweilige durchschnittliche Bezugsdauer von Sozialhilfeleistungen nach jeweiliger Kategorie (a bis e)?
3. Besteht eine Differenz zwischen der durchschnittlichen Bezugsdauer in den Städten Bern, Biel, Thun und Köniz sowie den anderen Gemeinden im Kanton Bern, und in welcher Kategorie (a bis e) ist diese besonders ausgeprägt?
Antwort des Regierungsrates
Die Antworten auf die Fragen der Interpellantin basieren auf der Sozialhilfestatistik des Bundesamts für Statistik (BFS) für den Kanton Bern (2016 – 2021). Es werden Daten aus den drei Teilstatistiken «Wirtschaftliche Hilfe» (WSH), «Sozialhilfe im Flüchtlingsbereich» (FlüStat) und «Sozialhilfe im Asylbereich» (AsylStat) beigezogen. Die Daten umfassen sowohl den Bereich der kommunalen Sozialhilfe wie auch der Asylsozialhilfe. Die Daten zeigen, dass sich ausländische Personen mit dem Status «vorläufig aufgenommen» rascher beruflich integrieren als anerkannte Flüchtlinge. Dieses Bild zeigt sich in allen Kantonen. Im Kanton Bern lag die Sozialhilfequote von vorläufig Aufgenommenen (VA 7-, F-Ausweis) 2021 mit 80,5 Prozent denn auch deutlich unter jener der anerkannten Flüchtlinge (Flü 5-, B- Ausweis, 90,3 Prozent). Ebenso ist die Erwerbsquote der vorläufig Aufgenommenen mit 41,6 Prozent wesentlich höher als bei den Flüchtlingen (29,2 Prozent). Dies könnte einerseits daran liegen, dass der Anreiz zur Erwerbsintegration für VA im heutigen System grösser ist als für Flüchtlinge. Zum einen, da der Grundbedarf für VA 30 Prozent unter jenem der Flüchtlinge liegt. Damit liegt ein erzieltes Einkommen bei VA schneller als bei Flüchtlingen über den Ansätzen der Sozialhilfe. Zum anderen, weil VA erschwerte Bedingungen für den Familiennachzug haben. Andererseits ist ein weiterer Erklärungsfaktor, dass die beiden Personengruppen bezüglich der Dauer der Kantonszuständigkeit nicht vollständig vergleichbar sind. Die Kantonszuständigkeit für VA dauert sieben Jahre, für Flüchtlinge lediglich deren fünf. Erfahrungsgemäss erhöht sich die Erwerbsquote mit zunehmender Aufenthaltsdauer. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Kantone für das Asyl- und Flüchtlingswesen nach einem abgestuften System: – Für wenige, ausgewählte Kostenbereiche (z. B. Sozialhilfekosten für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene bis 7 Jahre nach Einreise) werden Pauschalen ausgerichtet, so dass die Ausgaben eines durchschnittlich kosteneffizienten Kantons vollständig durch den Bund gedeckt werden. – Für viele Kostenbereiche (z. B. Betreuung, Integration, Sonderunterbringung, Verwaltungsaufwand) leistet der Bund einen Beitrag an die tatsächlichen Kosten. In diesen Bereichen ist die vollständige Kostendeckung durch den Bund nicht explizit vorgesehen.
– In den restlichen Bereichen sieht der Bund überhaupt keine Beteiligung an den Kosten der Kantone im Asyl- und Flüchtlingsbereich vor. Dies gilt für die Leistungen der «Regelstrukturen», z. B. in der Volks- und Mittelschulbildung sowie der Berufsbildung. Wie oben ausgeführt, sind diverse Pauschalen des Bundes explizit als Beiträge deklariert. Die restlichen Mittel steuert der Kanton bei. Hinzu kommt, dass zum Beispiel die Abgeltung der Unterbringungskosten für anerkannte Flüchtlinge mit 283 Franken je Person und Monat weit unter den effektiv anfallenden Kosten liegt. Daraus folgt, dass der Kanton auch für Personen, für die der Bund noch Pauschalen ausrichtet, eigene Mittel beisteuern muss. Diese Kosten werden dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt. Die Kosten des Asyl- und Flüchtlingsbereichs werden in den ersten 5 resp. 7 Jahren des Aufenthalts also weitgehend durch den Bund getragen. Dies gilt insbesondere für die kostenintensiven Leistungsbereiche der wirtschaftlichen Sozialhilfe (WSH) und für die spezifischen Integrationsmassnahmen. Danach wechseln die vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge in die Zuständigkeit der kommunalen und regionalen Sozialdienste, sofern sie noch Sozialhilfe benötigen. Die Finanzierung der Kosten erfolgt im Kanton Bern ab diesem Zeitpunkt je hälftig durch den Kanton und durch die Gesamtheit aller Gemeinden im Rahmen des Lastenausgleichs Sozialhilfe.
Zu Frage 1:
a) Schweizer Staatsangehörige mit Sozialhilfebezug
CH 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Anzahl Perso- 24 414 24 174 23 335 22 633 22 300 21 471 nen
Durchschnittlich ausbezahlter Betrag pro Person für das Jahr 2021: 14 300 Franken.
b) Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) 1 mit Sozialhilfebezug
Ausweis C 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Anzahl Perso- 10 118 9 115 9 472 8 974 8 265 7 779 nen
Für das Jahr 2021 aufgeschlüsselt nach Herkunftsland: Land Anzahl Personen Anteil in Prozent
Türkei 957 12,3
Italien 738 9,5
Eritrea 714 9,2
Deutschland 482 6,2
Kosovo 482 6,2
Portugal 450 5,8
Mazedonien 352 4,5
Serbien 265 3,4
Sri Lanka 257 3,3
Spanien 238 3,1
übrige Länder 2844 36,6
Durchschnittlich ausbezahlter Betrag pro Person für das Jahr 2021: 14 069 Franken.
Niedergelassene sind ausländische Personen, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist.
c) Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) 2 mit Sozialhilfebezug
Ausweis B 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Anzahl Perso- 5735 6182 6164 6737 7963 8324 nen
Für das Jahr 2021 aufgeschlüsselt nach Herkunftsland:
Land Anzahl Personen Anteil in Prozent
Eritrea 2352 28,3
Syrien 892 10,7
Sri Lanka 559 6,7
Afghanistan 403 4,8
Türkei 369 4,4
Somalia 250 3,0
Irak 217 2,6
Deutschland 188 2,3
Kosovo 177 2,1
Italien 148 1,8
übrige Länder 2769 33,3
Durchschnittlich ausbezahlter Betrag pro Person für das Jahr 2021: 13 333 Franken.
In dieser Statistik werden auch Personen aus den EU-Staaten Deutschland und Italien ausgewiesen. Der Grund dafür ist, dass es sich um Angehörige von Haushalten handelt, deren Erwerbseinkommen so tief ist, dass sie ergänzend durch die Sozialhilfe unterstützt werden müssen. In diesen Zahlen sind also auch Kinder dieser Haushalte enthalten.
Aufenthalterinnen und Aufenthalter sind ausländische Personen, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten, beispielsweise anerkannte Flüchtlinge. Die Aufenthaltsbewilligung der Angehöri gen von EU/EFTA-Mitgliedstaaten hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Sie wird erteilt, wenn EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringen. Die Aufenthaltsbewilligung wird um fünf Jahre verlängert, wenn die ausländische Person die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwöl f aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EU/EFTA-Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügende finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachweisen können.
d) Ausländerinnen und Ausländer mit vorläufiger Aufnahme (Ausweis F) 3 mit Sozialhilfebezug
Ausweis F 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Anzahl Perso- 1857 1863 1969 2234 2351 2821 nen
Für das Jahr 2021 aufgeschlüsselt nach Herkunftsland:
Land Anzahl Personen Anteil in Prozent
Eritrea 772 27,4
Syrien 498 17,7
Somalia 282 10,0
Afghanistan 178 6,3
China 148 5,2
Irak 117 4,1
Sri Lanka 90 3,2
Kosovo 88 3,1
Angola 75 2,7
Kongo (Kinshasa) 69 2,4
übrige Länder 504 17,9
Durchschnittlich ausbezahlter Betrag pro Person für das Jahr 2021: 11 962 Franken.
e) Ausländerinnen und Ausländer im Asylverfahren (Ausweis N) 4 mit Sozialhilfebezug
Ausweis N 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Anzahl Perso- 5999 4352 3227 2306 1238 590 nen
Für das Jahr 2021 aufgeschlüsselt nach Herkunftsland: Land Anzahl Personen Anteil in Prozent
Türkei 102 17,3
Sri Lanka 83 14,1
Iran 75 12,7
Vorläufig aufgenommene Personen mit/ohne Flüchtlingsstatus Asylsuchende im Asylverfahren
Afghanistan 52 8,8
Irak 33 5,6
Somalia 26 4,4
Eritrea 24 4,1
Syrien 24 4,1
Äthiopien 24 4,1
Georgien 17 2,9
übrige Länder 130 22,0
Durchschnittlich ausbezahlter Betrag pro Person für das Jahr 2021: 5610 Franken.
Zu Frage 2:
Durchschnittliche Bezugsdauer in Monaten von Sozialhilfeleistungen (Dossiers 2021 abgeschlossen): Ø Bezugsdauer CH Ausweis C Ausweis B Ausweis F Ausweis N (Median5)
in Monaten 13 18 12 17 7
Der Bezug von Sozialhilfe kann unter gewissen Voraussetzungen für die betroffene Person ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Art. 62 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) besagt, dass Aufenthaltsbewilligungen widerrufen bzw. nicht verlängert werden können, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. In Art. 63 Abs. 1 Bst. c des AIG ist zudem festgehalten, dass auch eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, sofern die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die bundesgerichtliche Praxis hat bei einem Bezug von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von 80 000 Franken die Erheblichkeit im Sinne des Widerrufsgrundes erkannt. Gestützt auf diese Bestimmungen kam es in den vergangenen Jahren für folgende Anzahl ausländischer Personen aus dem Kanton Bern zu einem Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung und damit zu einer Wegweisung aus der Schweiz:
Der Median (Zentralwert) ist jener Wert, der genau in der Mitte einer Datenverteilung liegt. Die eine Hälfte aller Werte ist immer kleiner, die andere grösser als der Median.
Widerruf B-Bewilligung (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG):
Jahr Drittstaat EU Total
2019 10 13 23
2020 8 23 31
2021 6 10 16
2022 (Stand 30.11.) 3 2 5
Widerruf C-Bewilligung (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG):
Jahr Drittstaat EU Total
2019 2 6 8
2020 5 2 7
2021 1 1 2
2022 (Stand 30.11.) 1 0 1
Zu Frage 3:
Durchschnittliche Bezugsdauer in Monaten von Sozialhilfeleistungen in den Städten Bern, Biel, Thun und Köniz (Dossiers im Zeitraum 2016 - 2021 abgeschlossen): Gemeinde CH Ausweis C Ausweis B Ausweis F Ausweis N6
Bern 13 22 13 (18) n. v.
Biel 15 29 13 (31) n. v.
Thun 18 (22) (8) (46) n. v.
Köniz 13 (8) (10) (11) n. v. Die Werte in Klammern basieren auf sehr kleinen Fallzahlen (N <60). Ihre Aussagekraft ist deshalb begrenzt.
Die durchschnittliche Bezugsdauer der betrachteten Personengruppen unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde. Verglichen mit den Werten des Gesamtkantons fällt insbesondere auf, dass in der Stadt Biel für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) eine überdurchschnittlich lange Bezugsdauer ausgewiesen wird.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Nicht verfügbar (n. v.). Gemäss Auskunft BFS werden im Asylbereich keine Indikatoren auf Gemeindeebene berechnet und publiziert, da die Betroffenen häufig in Kollektivunterkünften untergebracht sind und die korrekte Zuordnung zu einer Gemeinde sch wierig ist.