2022.RRGR.328
I 210-2022 Schindler (Bern, SP) Umgang Kontingente Drittstaaten. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 210-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.328
Eingereicht am: 14.09.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Schindler (Bern, SP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 234/2023 vom 01. März 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Umgang Kontingente Drittstaaten
Laut dem jüngsten Fachkräftemangel-Index Schweiz ist das Stellenangebot in den IT-Berufen so gross wie noch nie seit Messbeginn 2016. Der Fachkräftemangel ist unbestritten und stellt die Wirtschaft vor grosse Herausforderungen. Die grosse Gefahr bei einem solch hohen Fachkräftemangel ist, dass Stellen ins Ausland verschoben werden, weil die Nachfrage im Inland nicht zeitnah gestillt werden kann. Unternehmungen geben sodann in Gesprächen als Begründung für die Verlagerung von Stellen ins Ausland an, dass sie für die Rekrutierung in der Schweiz hohe bürokratische Hürden (Dauer für den Erhalt einer Arbeitsbewilligung, schnelle Ausschöpfung von Kontingenten) erfahren. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) zeigt aber auf, dass die Kontingente (mit Ausnahme des Jahres 2016) jährlich nicht aufgebraucht werden und dass von den Kantonen keine weiteren Kontingente beantragt werden, obwohl es diese Möglichkeit gäbe. So schreibt der Bundesrat im Postulatsbericht 19.3651: «Wenn sich im Verlauf einer Kontingentsperiode abzeichnet, dass die primär zugeteilten Kontingente nachweislich nicht ausreichen werden, können die Kantone die Zuteilung von weiteren Kontingenten des Bundes beantragen, indem sie ein begründetes Gesuch beim SEM einreichen. Der Bund teilt die beantragten Ergänzungskontingente unter Berücksichtigung der vorhandenen Restbestände anschliessend rasch und unbürokratisch, in der Regel gleichentags, dem beantragenden Kanton zu». Laut aktueller Gesetzgebung haben die Kantone grosse Freiheiten, wie sie die ihnen zugewiesenen Kontingente verwenden. Sie können diese nach ihren eigenen volkswirtschaftlichen Prioritäten verwenden – zum Beispiel zugunsten einzelner Branchen oder Unternehmen. Insbesondere für KMU ist die kantonale Praxis von grosser Bedeutung, da sie sehr abhängig vom lokalen Arbeitsmarkt sind.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Wie handhabt der Kanton Bern die Verwendung von Kontingenten generell?
2. Wie läuft das Verfahren im Kanton Bern ab? Welche Instanzen (öffentliche Verwaltung, Arbeitgeber:innen und -nehmer:innenverbände, Unternehmungen usw.) sind eingebunden?
3. Wo legt der Kanton Bern bezüglich Kontingente die Prioritäten: zugunsten einzelner Branchen oder Unternehmungen? Wie werden die Kontingente verteilt?
4. Beantragte der Kanton Bern in den letzten fünf Jahren zusätzliche Kontingente beim SEM? Wenn ja, für welche Branchen? Wenn nein, wieso nicht? (Sofern die Begründung für die unterschiedlichen Jahre anders war, bitte für jedes Jahr separat beantworten.)
5. Wie lange dauerte die Erteilung einer Arbeitsbewilligung durchschnittlich pro Jahr seit 2016 für die verschiedenen IT-Berufsgruppen im Kanton Bern? Sieht der Regierungsrat diesbezüglich Optimierungspotenzial?
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat nimmt wie folgt Stellung:
1. Wie handhabt der Kanton Bern die Verwendung von Kontingenten generell?
Der Kanton Bern nimmt keine Priorisierung zugunsten einzelner Branchen oder Unternehmen vor. Bei jedem Stellenantrittsgesuch eines Unternehmens findet eine Einzelfallprüfung statt. Eine Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt kann nur erfolgen, wenn diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht. Dabei werden insbesondere die jeweilige Arbeitsmarktsituation, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Integrationsfähigkeit der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigt. Die Kontingentsperiode entspricht jeweils dem Kalenderjahr. Es ist für einen positiven Entscheid unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Kontingentsperiode ein Stellenantrittsgesuch gestellt wird, da in den vergangenen Jahren immer genügend Kontingente vorhanden waren.
2. Wie läuft das Verfahren im Kanton Bern ab? Welche Instanzen (öffentliche Verwaltung, Arbeitgeber:innen und -nehmer:innenverbände, Unternehmungen usw.) sind eingebunden?
Der Vollzug der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit 1 (VZAE) liegt bei den Kantonen. Die Unternehmen reichen die Stellenantrittsgesuche beim Amt für Wirtschaft (AWI) ein. Das AWI prüft unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung (Artikel 18 bis 26 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG 2). Diese Beurteilung erfolgt auf der Basis der Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM). Bei positiver Beurteilung erlässt das AWI einen kantonalen Vorentscheid auf Zustimmung und leitet das Dossier an das SEM weiter. Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Erwerbstätigkeit nicht erfüllt, erlässt das AWI eine negative Verfügung unter Hinweis auf die kantonalen Rechtsmittel. Das SEM besitzt im Rahmen des Zustimmungsverfahrens gestützt auf Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 VZAE eine umfassende Befugnis zur Überprüfung der kantonalen Entscheide. Das SEM greift jedoch nicht ohne wichtige Gründe in das Ermessen der Kantone Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer - und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20)
ein, soweit es um die Beurteilung der kantonalen Arbeitsmarktlage geht. Das SEM überprüft aber, ob die Bewilligungserteilung durch die Kantone im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Weisungen des SEM erfolgt ist. Beim SEM erfolgt auch eine ausländerrechtliche Überprüfung des Gesuchs. Das SEM fällt den Entscheid im Zustimmungsverfahren als beschwerdefähige Verfügung (Artikel 112 AIG; Ziffer 10.7 der Weisungen AIG). Das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) des Kantons Bern setzt den Entscheid um und stellt die nötigen Bewilligungen aus. Berufs- oder Branchenverbände sind im Einzelfall eingebunden, zum Beispiel in Form eines Empfehlungsschreibens, einer Einschätzung des Gesuchs oder der Anerkennung eines Diploms.
3. Wo legt der Kanton Bern bezüglich Kontingente die Prioritäten: zugunsten einzelner Branchen oder Unternehmungen? Wie werden die Kontingente verteilt?
Wie in der Antwort auf die Frage 1 erwähnt, nimmt der Kanton Bern keine Priorisierung zugunsten einzelner Branchen oder Unternehmen vor. Entsprechend werden auch keine Kontingente auf einzelne Branchen oder Unternehmen verteilt.
4. Beantragte der Kanton Bern in den letzten fünf Jahren zusätzliche Kontingente beim SEM? Wenn ja, für welche Branchen? Wenn nein, wieso nicht? (Sofern die Begründung für die unterschiedlichen Jahre anders war, bitte für jedes Jahr separat beantworten.)
Der Kanton Bern beantragte in den vergangenen fünf Jahren zusätzliche Kontingentseinheiten aus der Bundesreserve beim SEM, die in allen Fällen auch problemlos zugeteilt wurden. Diese zusätzlichen Einheiten wurden insbesondere für Projekte in der Informatik / Telekommunikation, Forschung und Entwicklung sowie für volkswirtschaftlich bedeutende Unternehmen des Kantons Bern benötigt.
5. Wie lange dauerte die Erteilung einer Arbeitsbewilligung durchschnittlich pro Jahr seit 2016 für die verschiedenen IT-Berufsgruppen im Kanton Bern? Sieht der Regierungsrat diesbezüglich Optimierungspotenzial?
Die durchschnittliche Dauer für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung unterscheidet sich für die IT-Berufsgruppen nicht von den übrigen Berufsgruppen. Die Dauer des Verfahrens hängt von verschiedenen Umständen ab, nicht zuletzt auch von der Vollständigkeit des eingereichten Gesuchs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem AWI, dem SEM und dem ABEV drei Verwaltungseinheiten in die Bewilligungserteilung involviert sind. In der Regel dauert die Bewilligungserteilung vier bis fünf Wochen. In Einzelfällen, wenn alle Parameter erfüllt sind, kann eine Bewilligung aber innert einer Arbeitswoche erteilt werden.
Verteiler ‒ Grosser Rat