2022.RRGR.330
I 212-2022 Rai (Bern, AL) Fehlende Begründungen in der Vorstossantwort M 230-2021 (Einmalige Abgabe gegen die Spaltung der Gesellschaft). Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 212-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.330
Eingereicht am: 14.09.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Rai (Bern, AL) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 203/2023 vom 22. Februar 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Fehlende Begründungen in der Vorstossantwort M 230-2021 (Einmalige Abgabe gegen die Spaltung der Gesellschaft)
Die Antwort auf die im Titel erwähnten Motion entzog sich bedauerlicherweise der Debatte, indem sie die gemachten Aussagen zu Tatsachen erklärte, ohne die Begründung zu erläutern. Mit den folgenden Fragen soll einerseits eine Klärung erreicht, andererseits eine Basis für zukünftige Debatten geschaffen werden.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. In der Antwort auf die Motion 230-2021 Rai (Ammann) schreibt der Regierungsrat, dass es sich bei der einmaligen Abgabe vom Vermögenszuwachs/-gewinn im Krisenjahr, der über 100 Millionen Franken liegt, um eine Steuer handelt. Aufgrund welcher Überlegungen kommt er zum Schluss, dass es sich um eine Steuer handeln muss und sie nicht bspw. auch eine Kausalabgabe sein kann?
2. In der Antwort auf die Motion 230-2021 Rai (Ammann) erläutert der Regierungsrat, dass nach seiner Ansicht, die Voraussetzungen gestützt auf Artikel 91 KV Massnahmen zu ergreifen, nicht erfüllt sind, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen mit der einmaligen Abgabe vom Vermögenszuwachs/-gewinn, der über 100 Millionen Franken liegt, zu begegnen. Leider sind die Überlegungen für dieses Fazit nicht dargelegt. Wie lautet die Begründung bzw. wie lauten die Argumente des Regierungsrates für diese Schlussfolgerung?
3. Was müsste passieren, damit der Regierungsrat zum Schluss käme, dass die Voraussetzungen gestützt auf Artikel 91 KV für Massnahmen zur Umverteilung im Sinne der Motion
230-2021 Rai (Ammann) erfüllt sind?
4. National wurde die Idee der Windfall-Tax andiskutiert. Kann diese auch kantonal eingeführt werden oder bedarf es dazu einer nationalen gesetzlichen Grundlage?
Antwort des Regierungsrates
Die Interpellation nimmt Bezug auf die Motion 230-2021, Ammann (Bern, AL) «Einmalige Abgabe gegen die Spaltung der Gesellschaft»1, die im Rahmen der Herbstsession 2022 mit mündlicher Begründung zurückgezogen wurde. Mit der Motion 230-2021 sollte erreicht werden, dass im Kanton Bern steuerpflichtige Personen, die Ende 2021 über ein Vermögen von mehr als 100 Millionen Franken verfügten, ihren gesamten Wertzuwachs des Kalenderjahres 2021 an den Kanton Bern abliefern müssen.
Der Regierungsrat kann die gestellten Fragen wie folgt beantworten:
1. In der Antwort auf die Motion 230-2021 schreibt der Regierungsrat, dass es sich bei der einmaligen Abgabe vom Vermögenszuwachs/-gewinn im Krisenjahr, der über 100 Millionen Franken liegt, um eine Steuer handelt. Aufgrund welcher Überlegungen kommt er zum Schluss, dass es sich um eine Steuer handeln muss und sie nicht bspw. auch eine Kausalabgabe sein kann?
Kausalabgaben sind als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder Vorteile geschuldet. Im Unterschied dazu sind Steuern unabhängig von der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung geschuldet. Da die mit Motion 230-2021 geforderte Abgabe ohne Gegenleistung eingefordert werden sollte, ist von einer Steuer auszugehen. Die in der Vorstossantwort des Regierungsrates aufgeführten verfassungsmässigen Schranken wären aber auch bei Kausalabgaben zu beachten.
2. In der Antwort auf die Motion 230-2021 erläutert der Regierungsrat, dass nach seiner Ansicht, die Voraussetzungen gestützt auf Artikel 91 KV Massnahmen zu ergreifen, nicht erfüllt sind, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen mit der einmaligen Abgabe vom Vermögenszuwachs/- gewinn, der über 100 Millionen Franken liegt, zu begegnen. Leider sind die Überlegungen für dieses Fazit nicht dargelegt. Wie lautet die Begründung bzw. wie lauten die Argumente des Regierungsrates für diese Schlussfolgerung?
Der Regierungsrat hatte in seiner Motionsantwort festgehalten, dass nach seiner Auffassung die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört oder unmittelbar bedroht sei und auch kein sozialer Notstand vorliege, der notrechtliche Massnahmen erfordere. An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Selbst wenn eine Störung bzw. Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder ein sozialer Notstand vorliegen würden, wären die Voraussetzungen für eine einmalige Abgabe wie in der Motion verlangt aus den nachfolgenden Gründen nicht erfüllt:
Gestützt auf Artikel 91 der Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) getroffene Massnahmen hebeln des Legalitätsprinzips und die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung aus. Sie sind deshalb nur subsidiär zu gesetzlichen Massnahmen zu treffen, sofern dies zeitlich oder sachlich nötig ist, um der erwähnten Störung bzw. Bedrohung zu begegnen. Als Beispiel sind Einschränkungen zur Begegnung der Coronavirus-Krise zu nennen: Die entsprechenden Verordnungen wurden gestützt auf Artikel 91 KV erlassen.2 https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=119e22eae410434d8e29d2e2ad278d01 Exemplarisch sei die Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CKV; BSG 101.2) genannt.
Alternative Besteuerungsmodalitäten für Personen mit grossem Vermögen wären aus Sicht des Regierungsrates demgegenüber auf dem Weg des ordentlichen, demokratisch legitimierten Gesetzgebungsverfahrens zu bestimmen. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht möglich sein sollte.
Weiter sind zwar Grundrechtseinschränkungen aufgrund von Artikel 91 KV unter gewissen Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) zulässig. Dabei darf aber der Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzt werden, es dürfen also keine Grundrechtsverletzungen vorliegen. Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie wäre bei der in Motion 230- 2021 geforderten Massnahme verletzt, weil das Eigentum gemäss Artikel 24 KV «als Institut unantastbar» ist. Die geforderte rückwirkende Einführung einer enteignungsähnlichen Sondersteuer wäre deshalb klarerweise nicht zulässig.
Für weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Notverordnung nach Artikel 91 KV wird auf das Gutachten von Prof. Dr. Felix Uhlmann zuhanden der Finanzkommission des Grossen Rates des Kantons Bern vom 19. August 2020 verwiesen. 3
3. Was müsste passieren, damit der Regierungsrat zum Schluss käme, dass die Voraussetzungen gestützt auf Artikel 91 KV für Massnahmen zur Umverteilung im Sinne der Motion 230-2021 erfüllt sind?
Gemäss den Ausführungen in der Antwort zu Frage 2 dürften gestützt auf Artikel 91 KV nie Massnahmen im Sinne der Motion 230-2021 erlassen werden, da diese Grundrechte verletzen und – falls überhaupt zulässig, vgl. Antwort zu Frage 4 – auch über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden könnten.
4. National wurde die Idee der Windfall-Tax andiskutiert. Kann diese auch kantonal eingeführt werden oder bedarf es dazu einer nationalen gesetzlichen Grundlage?
Unter einer «Windfall-Tax» versteht der Regierungsrat eine – gegenüber dem ordentlichen Tarif – höhere Besteuerung von ausserordentlich hohen Gewinnen im Unternehmenssteuerbereich, beispielsweise ausgelöst durch unvorhersehbare Katastrophen. Das Bundesrecht gibt den Kantonen mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) die Grundsätze der Gewinnbesteuerung verbindlich vor. Das StHG lässt keine besondere Besteuerung von ausserordentlich hohen Gewinnen in Krisensituationen zu. Die Kantone dürften deshalb für die Kantons- und Gemeindesteuern nicht selbständig eine «Windfall-Tax» einführen. Dazu bräuchte es eine Anpassung von Bundesrecht, namentlich des StHG.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Abrufbar unter: https://www.ius.uzh.ch/dam/jcr:852b3dc1-e6e5-40fa-ba09-fb1cf97b25fb/2020-09-01-gutachten-fiko.pdf