2022.RRGR.333
I 215-2022 Zimmerli (Bern, FDP) Ist es Aufgabe der Universität Bern, aktiv Beschwerdeverfahren gegen Entscheide anderer Kantone zu führen? Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 215-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.333
Eingereicht am: 14.09.2022
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Zimmerli (Bern, FDP) (Sprecher/in) Plüss-Zürcher (Boll, FDP) Kohler (Spiegel b. Bern, FDP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 285/2023 vom 08. März 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Ist es Aufgabe der Universität Bern, aktiv Beschwerdeverfahren gegen Entscheide anderer Kantone zu führen?
Eine im Kanton Aargau vorläufig aufgenommene Flüchtlingsfamilie war mit den finanziellen Unterstützungsleistungen, die sie von der kantonalen Migrationsbehörde zugesprochen erhalten hat, nicht einverstanden. Sie hat gegen den betreffenden Entscheid Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau erhoben. Verfasst wurde die Beschwerde offenbar von Studierenden der Universität Bern im Rahmen der «Human Rights Law Clinic». Diese «Clinic» verfolgt den Zweck, den Studierenden bereits während des Jusstudiums die Möglichkeit zu bieten, reale Fälle mit einem Fokus auf menschenrechtliche Fragen zu bearbeiten (vgl. www.lawclinic.unibe.ch). In der Beschwerde wird offenbar der Vorwurf erhoben, die Sozialhilfeansätze im Kanton Aargau würden u. a. gegen das Diskriminierungsverbot, die Menschenwürde, den Vorrang des Kindeswohls sowie das Recht auf Bildung verstossen. Da die Studierenden nicht über das Anwaltspatent verfügen, wurde die Beschwerde offenbar von Prof. Dr. Alberto Achermann, Anwalt und Professor für Migrationsrecht an der Universität Bern, unterzeichnet. Der Umstand, dass die Universität Bern aktiv Beschwerdeverfahren gegen einen Behördenentscheid eines anderen Kantons führt, stösst bei den betroffenen Behörden auf Unverständnis.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Trifft es zu, dass Studierende der Universität Bern im Rahmen der «Human Rights Law Clinic» eine Beschwerde für eine im Kanton Aargau vorläufig aufgenommene Familie ausgearbeitet haben, und Prof. Dr. Alberto Achermann, Universität Bern, diese beim Regierungsrat des Kantons Aargau eingereicht hat?
2. Ist es Aufgabe der Universität Bern, Beschwerden gegen Entscheide von Behörden anderer Kantone (als des Kantons Bern) einzureichen? Woher nimmt sie die Legitimation für ein solches Vorgehen?
3. Auf der Website der Universität Bern werden gar Musterbeschwerden zur weiteren Verfügung publiziert. Ist es Aufgabe der Universität Bern, Dritte zu Rechtsverfahren zu animieren?
4. Ist es Aufgabe der Universität Bern, die registrierten Mitglieder des Anwaltsverbands bei ihrer Berufsausübung zu konkurrenzieren?
5. Offenbar arbeitet diese «Human Rights Law Clinic» mit zahlreichen Institutionen aus dem Asylbereich zusammen. Wie ist die politische Neutralität sichergestellt?
6. Offenbar findet eine Zusammenarbeit dieser «Human Rights Law Clinic» mit «diversen Anwaltsbüros und Rechtsberatungsstellen» statt. Wie findet diese Auswahl statt? Werden die Aufträge öffentlich ausgeschrieben?
7. Versteht der Regierungsrat die bei den zuständigen Behörden des Kantons Aargau eingetretene Irritation?
8. Ist der Regierungsrat bereit, sich bei der Regierung des Kantons Aargau dafür zu entschuldigen?
9. Sieht der Regierungsrat Anlass, die Universität Bern darauf hinzuweisen, dass sie sich in Zukunft nicht aktiv in Rechtsverfahren in anderen Kantonen oder Gemeinden ausserhalb des Kantons Bern einmischen soll?
Antwort des Regierungsrates
Seit rund 5 Jahren bietet die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern eine Lehrveranstaltung unter dem Namen "Human Rights Law Clinic" (HRLC) an. Sie nahm mit diesem Lehrformat schweizweit eine Pionierrolle ein und reihte sich damit in eine Entwicklung ein, die ausgehend von führenden "Law Schools" in den USA zunehmend auch an europäischen Fakultäten aufgenommen wurde. Mittlerweile haben sich "Law Clinics" weltweit zu einer etablierten Unterrichtsform entwickelt. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verfolgt damit die Grundidee, dass der juristische Unterricht interaktiver, teamorientierter, interdisziplinärer und vor allem praxisnaher ausgestaltet werden soll. Die Einführung dieses fakultativen Lehrformats an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern stimmt mit den Zielen der der Universitätsstrategie 2030 bezüglich Weiterentwicklung der Lehrformen überein.
In der Konzipierungsphase der HRLC hat die Fakultät den bernischen Anwaltsverband (BAV) einbezogen, der die juristischen Tätigkeitsfelder im Bereich Strafvollzugsrecht, Migrationsrecht und Sozialhilferecht unter verschiedenen Aspekten als sehr geeignet für dieses Lehrformat beurteilte. In diesen Bereichen gebe es aus Sicht des BAV wenig lukrative Mandate und oft auch keine amtliche Vertretung. Zudem wurde mit der "Law Clinic" auch auf eine Forderung aus der Anwaltschaft eingegangen, die Ausbildung im Rechtsstudium besser auf die Herausforderungen der Praxis auszurichten. Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich eine praxisnähere Ausbildung der Juristinnen und Juristen. Er nimmt die Bedenken der Interpellantin und der Interpellanten aber ebenso ernst und ist bereit, mit der Universitätsleitung die potenziellen politischen Risiken zu erörtern.
Zu den einzelnen Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:
Zu Frage 1 Dies trifft mit der Präzisierung zu, dass Prof. Alberto Achermann die Beschwerde als im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragener Rechtsanwalt eingereicht hat. Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass die Beschwerde nach aussen dennoch der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern zugeordnet werden könnte und dass dadurch gewisse Reputationsrisiken bestehen, insbesondere wenn die Arbeit der HRLC als politisch einseitig wahrgenommen werden kann. Für den Regierungsrat denkbar wäre eine Anpassung oder Ergänzung des Angebots auf weniger politisch konnotierte Themenbereiche wie beispielsweise das Steuer- oder Familienrecht. Er ist bereit, die Universität in diesem Sinne zu sensibilisieren.
Zu Frage 2 Es wurden formell keine Beschwerden namens der Universität eingereicht oder Dritte durch Organe der Universität zu Beschwerdeverfahren animiert. Dazu wäre sie in Verfahren, die nicht die Universität betreffen, auch weder befugt noch beauftragt. Aufgabe der Universität und im vorliegenden Fall ihrer Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist es aber, bei der Ausbildung auch praxisorientierte Lehrformate anzubieten. Die Auswahl der Fälle, die in einer universitären Lehrveranstaltung behandelt werden, obliegt im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Lehrfreiheit den Lehrverantwortlichen. Der Regierungsrat stellt fest, dass andere Universitäten und Fachhochschulen in der Schweiz weniger weitgehende Angebote bereitstellen.
Zu Frage 3 In Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) wurde im Rahmen der HRLC durch die Studierenden eine Mustereingabe für Familiennachzugskonstellationen erarbeitet. Dieses Projektergebnis ist auf der Webseite der HRLC (in einem nicht bearbeitbaren Format) publiziert. Das Vorgehen entspricht der universitären Aufgabe, transparent über Projektkooperationen zu informieren.
Zu Frage 4 Bei jeder praxisorientierten Ausbildung kann eine Konkurrenzsituation nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies ist im universitären Kontext etwa auch bei der Ausbildung im Bereich der Medizin, der Zahnmedizin, der Psychotherapie oder der Veterinärmedizin der Fall. Nur mit einer rein theoretischen Ausbildung wäre eine Konkurrenzsituation gänzlich ausgeschlossen. Die Universität hat bei solchen Ausbildungsaktivtäten im Praxisfeld allfällige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Wie einführend erwähnt, erfolgte dies bei der Konzipierung der "Law Clinic" durch Abstimmung mit dem BAV als betroffener Branchenorganisation.
Zu Frage 5 Die aktuelle Liste der Organisationen, mit welchen die HRLC fallweise zusammenarbeitet, ist auf der Webseite der HRLC einsehbar. Die Leitung der HLRC wird von einem interdisziplinären Team von Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät verantwortet, welches die Fallauswahl gestützt auf fachliche, didaktische und methodische Kriterien vornimmt. Zur Verantwortung der Leitung der HLRC gehört aus Sicht des Regierungsrats auch, konsequent auf die Vermeidung übermässiger Nähe oder gar einer Vereinnahmung durch Organisationen zu achten, die sich teilweise eindeutig politisch zu Fragen des Asyl- und Migrationsrechts positionieren. Aus diesem Grund würde der Regierungsrat eine Anpassung oder Ergänzung des Angebots auf weniger politisch konnotierte Themenbereiche wie beispielsweise das Steuer- oder Familienrecht begrüssen. Auch bei Vernehmlassungen und «Schattenberichten», die laut Webseite der HRLC ebenfalls zum Tätigkeitsfeld gehören, erachtet es der Regierungsrat als geboten, grösste Zurückhaltung zu üben, damit sich die Universität nicht dem Vorwurf der politischen Einflussnahme aussetzt.
Zu Frage 6 Gemäss Angabe der Universität arbeitet die HRLC einzelfallweise mit einem breiten Kreis von Anwaltsbüros zusammen, Auftragsvergaben erfolgen dabei aber nicht. Einer Person wurde im Rahmen der dafür vorgesehenen Vergabekompetenzen ein Lehrauftrag für prozessrechtliche Fragestellungen erteilt. Auch wenn keine Aufträge vergeben werden, ist es aus Sicht des Regierungsrats im Sinne der Ausführungen zu Frage 4 wichtig, dass die Verantwortlichen der HRLC bei Praxiskooperationen sicherstellen, dass nicht einzelne Anwaltsbüros als Partner bevorzugt werden.
Zu Frage 7 Der Regierungsrat hat keine Kenntnis von Irritationen der zuständigen Behörden des Kantons Aargau.
Zu Frage 8 Es wird auf die einleitenden Ausführungen und die Antwort zur Frage 7 verwiesen. Der Regierungsrat sieht keinen Anlass, sich bei der Regierung des Kantons Aargau zu entschuldigen.
Zu Frage 9 Der Regierungsrat wird im beschriebenen Sinn den Austausch mit der Universitätsleitung suchen. Abzuwägen sind dabei die universitäre Lehr- und Forschungsfreiheit, die die freie Auswahl der Fälle und Lehrinhalte durch die Verantwortlichen der HRLC gewährleistet und die Risiken einer Vereinnahmung der Hochschullehre durch politisch aktive Organisationen.
Verteiler ‒ Grosser Rat