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I 281-2022 Saïd (Biel, SP) Zulassungsvoraussetzungen zur Berufsmaturität. Antwort des Regierungsrates

2022.RRGR.421 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 17. Mai 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2022-rrgr-421/de/i-281-2022-said-biel-sp-zulassungsvoraussetzungen-zur-berufsmaturitat-antwort-des-regierungsrates

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2022.RRGR.421

I 281-2022 Saïd (Biel, SP) Zulassungsvoraussetzungen zur Berufsmaturität. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 281-2022 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2022.RRGR.421

Eingereicht am: 07.12.2022

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Saïd (Biel/Bienne, SP) (Sprecher/in) Graber (La Neuveville, SVP) Heyer (Perrefitte, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 570/2023 vom 17. Mai 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Zulassungsvoraussetzungen zur Berufsmaturität

In der Schweiz entscheiden sich fast zwei Drittel der Jugendlichen für eine Berufsausbil dung. Von diesen absolvieren 90 Prozent ihre Lehre als duale Ausbildung, also in einem Betrieb. Ein Viertel von ihnen ergänzt das eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit einer Berufsmaturität (BM). Seit 1994 kann die berufliche Grundbildung (EFZ) mit der BM kombiniert werden. Diese Möglichkeit wird von 25 Prozent der Lernenden gewählt. Die BM, die während der beruflichen Grundbildung (BM1) oder im Anschluss daran (BM2) erworben werden kann, bereitet auf ein Studium an einer Fachhochschule vor und vermittelt den Zugang dazu. Sie richtet sich an Lernende mit guten schulischen Leistungen, die den Anforderungen gewachsen sind.

Die Kantone sind allein für die Festlegung der Zulassungsbedingungen zur BM zuständig. Diese unterscheiden sich daher von Kanton zu Kanton erheblich. Je nach Kanton sind eine obligatorische Prüfung, ein bestimmter Notendurchschnitt, eine Empfehlung der abgebenden Schule, ein bestandener Vorbereitungskurs oder ein Aufnahmegespräch Voraussetzung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es in allen Kantonen möglich ist, eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren, wenn die Zulassungsbedingungen nicht erfüllt sind. Im deutschsprachigen Teil des Kantons Bern ist für den Zugang zur BM1 gemäss Artikel 35 Absatz 2 der Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) eine Empfehlung der abgebenden Sekundarschule erforderlich. Für die Zulassung zur BM2 wird der erfolgreiche Abschluss eines Kurses in vertiefter Allgemeinbildung verlangt, ausser in der BM2 Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, wo ein Gesamtnotendurchschnitt von 4,8 im fünften Semester der EFZ-Ausbildung Kauffrau/Kaufmann (E-Profil) verlangt wird.

Aufgrund unterschiedlicher Zulassungskriterien variiert der Anteil der Jugendlichen, die eine berufliche Grundbildung und eine BM absolvieren, zwischen den Kantonen erheblich. Die Kantone

Tessin (42 Prozent) und Neuenburg (38 Prozent) verzeichnen den höchsten Anteil an BM-Ausbildungen, während die Kantone Uri und Schwyz (16 Prozent) den niedrigsten Anteil aufweisen. Im Kanton Bern liegt die Quote zwischen 21 und 24 Prozent.

Der Artikel «Berufsmaturität: Welche Rolle spielen die kantonalen Zulassungsbedingungen?» des Schweizerischen Observatoriums für die Berufsbildung (OBS EHB) vom 30. August 2022 untersuchte die Wahrscheinlichkeit, aufgrund der verschiedenen geltenden Zulassungsbedingungen in die BM aufgenommen zu werden. Die Ergebnisse dieser Studie deuten darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit des Zugangs und des Erfolgs von diesen Zulassungsbedingungen und damit vom Wohnkanton abhängt, unabhängig von den individuellen Kompetenzen, was dem Grundsatz der Chancengleichheit widerspricht. Die Art und Weise, wie die Zulassungsbedingungen ausgestaltet sind, bestimmt zudem die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen BM- Abschlusses.

Der Zugang zur BM wird am stärksten durch obligatorische Ausnahmeprüfungen eingeschränkt. Dies gilt noch ausgeprägter für Lernende aus Familien mit einem eher tiefen sozioökonomischen Status. Diese Jugendlichen müssen häufig private Vorbereitungskurse besuchen, was für Familien aus niedrigen Einkommensschichten eine finanzielle Hürde darstellt. Dies widerspricht dem Grundsatz der Chancengleichheit. Darüber hinaus sind die Aufnahmeprüfungen in der Regel anspruchsvoll. So werden Jugendliche mit geringem Selbstbewusstsein oder geringer sozialer und/oder finanzieller Unterstützung durch ihre Eltern wahrscheinlich davon abgehalten, ihr Glück zu versuchen, und verzichten daher auf eine BM. Darüber hinaus ist das Bestehen einer Prüfung weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung, um den Anforderungen und dem Lerntempo der BM-Schule gewachsen zu sein. Eine gute Vorbereitung mithilfe von Privatunterricht kann zu einer Überbewertung des tatsächlichen Niveaus des Schülers führen und deutet nicht auf einen langfristigen Wissenserwerb hin, während ein Misserfolg mit mangelndem Selbstbewusstsein oder fehlender Unterstützung aus dem Umfeld erklärt werden kann. Die Studie hat zudem gezeigt, dass obligatorische Aufnahmeprüfungen die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs und des Zugangs zu einer BM im Vergleich zu anderen Arten von Zulassungsbedingungen verringern. Im Kanton Zürich, wo die obligatorischen Aufnahmeprüfungen aufgeschoben und später abgeschafft wurden, führten die weniger restriktiven Hürden für die Zulassung zur BM übrigens nicht zu einer höheren Abbruchquote.

In Kantonen, die in der Sekundarstufe I einen Mindestnotendurchschnitt verlangen, ist die Wahrscheinlichkeit, eine BM1 zu beginnen, um 5 Prozentpunkte höher als in Kantonen, die eine Aufnahmeprüfung verlangen. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich um 2 Prozentpunkte, wenn es um die BM2 geht. Wenn ein bestimmter Notendurchschnitt anstelle einer Empfehlung der abgebenden Schule verlangt wird, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die BM1 erfolgreich abgeschlossen wird, um 1 Prozentpunkt. Das Erreichen eines Mindestnotendurchschnitts liefert einen relevanten Indikator für eine Eignung für die BM, da die während eines Semesters geleistete Arbeit berücksichtigt wird. Dies fördert die Motivation der Jugendlichen, sich über einen längeren Zeitraum zu engagieren, um den erforderlichen Notendurchschnitt zu erreichen. In den grösseren Kantonen schliesslich sind Notendurchschnitte ein viel praktischeres Instrument als Aufnahmegespräche, die jedoch die grösste Wahrscheinlichkeit für die Aufnahme und den Erfolg in der BM2 aufweisen.

Die Empfehlungen der Lehrkräfte sind weniger standardisiert als das Erreichen eines Mindestnotendurchschnitts, da sie viel zu stark von subjektiven Einschätzungen abhängen. Solche Zulassungsbedingungen für die BM beruhen daher nicht ausschliesslich auf individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen. Die Studie hat zudem gezeigt, dass die Wahrscheinlichkeit, in die BM aufgenommen zu werden, in Kantonen, die statt einer Aufnahmeprüfung eine Empfehlung der Schule verlangen, um 1 Prozentpunkt geringer ist und um 6 Prozentpunkte geringer ist, wenn ein Mindestnotendurchschnitt verlangt wird.

In der BM2 ist die Wahrscheinlichkeit, aufgenommen zu werden, in Kantonen, die den Besuch eines Vorbereitungskurses verlangen, um 5 Prozentpunkte höher als in Kantonen, die eine Aufnahmeprüfung vorschreiben. Die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses ist um 7 Prozentpunkte bzw. 3 Prozentpunkte höher als in Kantonen, die eine Aufnahmeprüfung bzw. das Erreichen eines bestimmten Notendurchschnitts verlangen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Haben Schulen, Schüler oder Eltern bereits ihre Unzufriedenheit mit den derzeitigen Aufnahmebedingungen geäussert?

2. Gilt Artikel 35 Absatz 2 BerDV auch für den französischsprachigen Kantonsteil? Wenn nein, welche Bedingungen gelten in diesem Teil des Kantons?

3. Hat der Regierungsrat die Eignung der Zulassungsbedingungen für die BM1 seit deren Inkrafttreten bereits neu beurteilt?

4. Wenn ja, warum werden die aktuellen Zulassungsbedingungen beibehalten?

5. Ist der Regierungsrat bereit, die Aufnahmebedingungen für die BM1 zu ändern und statt einer Empfehlung auf Sekundarschulstufe einen minimalen Notendurchschnitt am Ende des ersten Semesters des letzten Volksschuljahres oder ein Aufnahmegespräch vorzuschreiben?

6. Gibt der Regierungsrat gegebenenfalls dem Erreichen eines minimalen Notendurchschnitts oder einem Aufnahmegespräch den Vorzug?

7. Welche Massnahmen hat der Regierungsrat ergriffen oder beabsichtigt er zu ergreifen, um die Jugendlichen und die Unternehmen besser über die Berufsmaturität zu informieren und für diese zu motivieren?

Antwort des Regierungsrates

Die Aufnahmewege in eine Berufsmaturität werden durch die Verordnung vom 24. Juni 2009 des Bundesrates über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV; SR 412.101) vorgezeichnet. Artikel 14 Absatz 2 BMV legt fest, dass sich die Kantone bezüglich Voraussetzungen und Verfahren der Zulassung an den Voraussetzungen und Verfahren zum Übertritt an den übrigen schulischen Angeboten der Sekundarstufe II orientieren.

Der Kanton Bern hat die Bundesverordnung auch in Bezug auf den Zugang umgesetzt. Als Leitausbildung für die Ausgestaltung der Zugangswege wurde die gymnasiale Maturität gewählt.

Entsprechend den Unterschieden zwischen den beiden Sprachregionen für den Übertritt ins Gymnasium ergeben sich auch Unterschiede in der Zulassung zur lehrbegleitenden Berufsmaturität (BM 1).

Für die Berufsmaturität für gelernte Berufsleute mit EFZ (BM 2) hat der Kanton für alle Ausrichtungen analog einen prüfungsfreien Zugang sowie einen Zugang durch eine Prüfung vorgesehen. Für besondere Situationen wurde für die BM 2 ergänzend eine Aufnahme «sur dossier» aufgenommen.

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI hat in Aussicht gestellt, im Rahmen des Projektes BM 2030 auch die Regelungen der BMV betreffend die Zulassungswege

zur Diskussion zu stellen. Die Arbeiten im Rahmen dieses Projektes werden 2023 beginnen, mit einer Inkraftsetzung ist per 2026 oder 2027 zu rechnen. Die Ergebnisse werden Grundlage für die Überprüfung der Zulassungswege im Kanton Bern sein.

Zu Frage 1 Das Empfehlungsverfahren für deutschsprachige Schülerinnen und Schüler als solches wird kaum in Frage gestellt.

Zu Frage 2 Artikel 35 Absatz 2 BerDV gilt explizit nur im deutschsprachigen Kantonsteil. Im französischsprachigen Kantonsteil gilt Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c BerDV. Da die Zeugnisse einer «section préparant aux écoles de maturité (section p)» von den entsprechenden Schulen bereits verfügt werden, ist keine separate Verfügung für die Beurteilung der Eignung mehr erforderlich.

Zu Frage 3 Die Zulassungsbedingungen wurden gestützt auf die Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität von 1998 (BMV 1998) erstmals erlassen. Mit der Einführung des neuen Rahmenlehrplanes für die Berufsmaturität wurde 2013/14 im Rahmen der damals verfügbaren Daten das Aufnahmeverfahren überprüft.

Es wurde primär abgestellt auf die Verteilung der Zugänge zwischen Empfehlungsverfahren und Aufnahmeprüfung sowie einer generellen Einschätzung der Drop-Outs, die von den Schulen zu diesem Zweck manuell erhoben wurden.

Zu Frage 4 Im Rahmen der Einführung des neuen Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität 2012 wurden die Zugangswege auf das Schuljahr 2015/16 moderat angepasst. Für einen vollständigen Paradigmenwechsel fehlten damals die ausreichenden vergleichenden Grundlagen.

Per 2015 wurde für alle Berufe ein prüfungsfreier Weg in die BM 2 sichergestellt. Im Kanton Bern erfolgt dies über einen kostenlosen Vorbereitungskurs, den Kurs Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurs). Dieser dient den künftigen BM-Absolvierenden auch dazu, Lücken im Schulstoff zu schliessen und Sicherheit zu gewinnen. Der Start mit einer soliden Basis in die BM 2 wird dadurch gefördert.

Erhebungen zu den Ausfällen während der Ausbildung BM 2 und an den Schlussprüfungen haben gezeigt, dass sich dieses Vorgehen bewährt: Absolvierende mit EA-Kurs schliessen die Ausbildung häufiger erfolgreich ab als jene, die mit Ablegung einer Aufnahmeprüfung übertreten.

Die in der Interpellation zitierte Studie des EHB führte im Sommer 2022 erstmals zu publizierten vergleichenden Ergebnissen. Die Kantone haben diese ersten Ergebnisse umgehend zum Anlass genommen, die kantonalen Aufnahmebedingungen zu reflektieren. Der Kanton Bern beteiligt sich aktiv an diesen Arbeiten, welche im Herbst 2022 begannen.

Inwiefern eine Anpassung der Zulassungsbedingungen angezeigt sein wird, wird sich im Rahmen dieser Arbeiten zeigen.

Die interkantonalen Unterschiede in den Quoten lassen sich nicht allein auf die Zugangswege reduzieren. Ebenso spielen soziokulturelle Einflüsse und regional unterschiedlich geprägte Grundhaltungen eine Rolle sowie die Wahl der Berufe. Eine Steigerung der Quote BM ist für

den Regierungsrat kein Selbstzweck. Ziel ist die Ermöglichung der Ausbildung für Personen, die fähig sind, die Studierfähigkeit in der vorgesehenen Zeit zu erlangen. Neben der BM bietet die im Kanton Bern gut verankerte Höhere Berufsbildung im durchlässigen Bildungssystem weitere Möglichkeiten für einen tertiären Abschluss.

Zulassungsbedingungen sind nach Auffassung des Regierungsrates dann zielführend, wenn die geeigneten Personen über verschiedene Zugangswege in die Ausbildung übertreten können, und wenn Personen mit fehlender Eignung durch die Nichterfüllung der Zugangsbedingungen schon vor einem Ausbildungsbeginn erkennen können, dass diese Ausbildung nicht der richtige Weg für sie ist.

Zu Frage 5 Artikel 14 BMV bindet die Zulassung zur Berufsmaturität an die Voraussetzungen und Verfahren zum Übertritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II. Die heutigen Zugangsregelungen haben damit nicht nur die Berufsmaturität im Fokus, sondern auch die Übertritte ins Gymnasium oder an die Fachmittelschulen. Dies hat der Regierungsrat ebenfalls miteinzubeziehen, wenn er eine Anpassung prüft.

Der Regierungsrat betrachtet die heutigen Aufnahmebedingungen als vielfältig und geeignet. Dass ein Notenschnitt dem Empfehlungsverfahren per se überlegen sei, ist nicht zwingend gegeben. Wird das Empfehlungsverfahren sorgfältig durchgeführt, so findet auch erkennbares, aber noch nicht voll entfaltetes Potential der Schülerinnen und Schüler Berücksichtigung. Insbesondere die überfachlichen Kompetenzen können von der Volksschule beurteilt werden. Diese geben Hinweise auf die zu erwartende Bewältigung von erhöhten Anforderungen. Das ist bei einem Abstellen rein auf Noten nicht der Fall. Die persönliche Situation der Schülerinnen und Schüler kann sich auch auf die momentanen schulischen Leistungen negativ auswirken. Der längere Beobachtungszeitraum ermöglicht es, dem besser gerecht zu werden und gegebenen Falles dennoch eine Empfehlung auszusprechen.

Ein Aufnahmegespräch ist dagegen ein einmaliger Anlass, der durch die aufnehmende Schule durchgeführt wird, welche die Lernenden nicht kennt. Es unterliegt damit allen Nachteilen, die zeitlich punktuelle Beurteilungen haben. Wie an einer Aufnahmeprüfung, kann ein junger Mensch an einem Aufnahmegespräch einen schlechten Moment haben.

Der zeitliche und organisatorische Aufwand solcher Aufnahmegespräche ist sehr hoch, mit entsprechendem Ausfall des regulären Unterrichts. Sowohl die Lernenden, ihre Betriebe wie die Schulen sind auf einen kurzen Zeitraum des Aufnahmeverfahrens angewiesen. Zeitlich wäre die im Kanton Bern sehr grosse Zahl an qualitativ hochwertigen Aufnahmegesprächen kaum zu schaffen.

In der Studie des EHB ist denn auch ersichtlich, dass nur wenige und tendenziell in Bezug auf das Volumen an Absolvierenden kleinere Kantone wie der Kanton Schaffhausen und in anderer Form der Kanton Tessin einen solchen Zugangsweg kennen.

Zu Frage 6 Der Regierungsrat hat keine Präferenz für einen der in der Frage genannten Zulassungswege. Er betrachtet zudem das heutige Empfehlungsverfahren der BM 1 als geeignet, da dieses abgestützt ist auf die langjährige Erfahrung der abgebenden Lehrpersonen und ergänzend eine Aufnahmeprüfung möglich ist. Auch für die BM 2 bietet der Kanton Bern verschiedene Zulassungsformen und eine kostenlose Vorbereitung an, was der Absicht der Chancengerechtigkeit entspricht.

Zu Frage 7 Jugendliche werden im Rahmen der Berufswahl in den Volksschulen über die möglichen Bildungswege informiert. Sie nehmen an Berufswahltagen statt, werden durch die Berufs- und Laufbahnberatung beraten und können sich an Anlässen wie der Berufs- und Ausbildungsmesse BAM zusammen mit den Eltern nähere Informationen geben lassen. Die Berufsmaturitätsschulen führen zudem in allen Regionen in den Oberstufenzentren Informationsab ende durch. Der Kanton und die Berufsfachschulen informieren ergänzend über ihre Kommunikationskanäle über die BM.

Die Betriebe wiederum werden über den Berufsbildungsbrief und die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) informiert.

Aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen sind nicht alle Betriebe bereit oder in der Lage, ihren Lernenden den Besuch der BM 1 zu ermöglichen. Betriebe, deren Lernende die Zulassung zur BM 1 erhalten haben, denen der Betrieb gemäss Lehrvertrag die BM 1 aber nicht erlaubt, werden persönlich kontaktiert. Immer wieder kann durch diesen Einsatz der Verwaltung ein Betrieb von den Vorteilen der BM 1 überzeugt und dafür gewonnen werden, den Lernenden den Besuch der BM 1 zu ermöglichen.

Das Arbeitsrecht gibt dem Kanton nicht mehr Möglichkeiten als ein ständig erneutes Werben für die Ermöglichung der BM 1. Er beteiligt sich an nationalen und interkantonalen Projekten, um die BM 1 zu fördern.

Die Berufsfachschulen informieren die Lernenden im Rahmen der Laufbahnberatung im Übergang 2 regelmässig und frühzeitig über ihre Möglichkeiten und Chancen der BM 2 als möglicher Zubringer zur tertiären Ausbildung, neben der Höheren Berufsbildung.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 23. August 2016; der Erlass wurde am 1. März 2026 erneut konsolidiert.