2022.STA.1309
Durchführung der Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 314/2023 Datum RR-Sitzung: 22. März 2023 Direktion: Staatskanzlei Geschäftsnummer: 2022.STA.1309 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Durchführung der Nationalratswahlen vom 22. Oktober 2023
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf das Kreisschreiben des Bundesrates vom 19. Oktober 2022 an die Kantonsregierungen über die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 22. Oktober 2023,
auf Antrag der Staatskanzlei,
Dispositiv
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Wahltag Die Gesamterneuerungswahl des Nationalrates findet am Sonntag, 22. Oktober 2023 und – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – an den Vortagen statt.
1.2 Anwendbares Recht Für die Durchführung der Wahlen gelten folgende Rechtsgrundlagen:
a) Bundesrecht
‒ Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1), ‒ Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11), ‒ Bundesgesetz vom 26. September 2014 über die Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) und die zugehörige Verordnung vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) sowie das Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 7. Oktober 2015 betr. die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und –schweizer (BBl 2015 7501), ‒ Verordnung vom 1. September 2021 über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates (SR 161.13), ‒ Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 über das Parteienregister (SR 161.15), ‒ Verordnung vom 24. August 2022 über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi; SR 161.18).
b) Kantonales Recht
‒ Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1), ‒ Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV; BSG 141.112), ‒ Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister (BSG 141.113).
1.3 Wahlkreis Der Kanton Bern bildet für die Nationalratswahlen einen einzigen Wahlkreis. Es sind in diesem Wahlkreis 24 Mitglieder zu wählen.
1.4 Kantonale Wahlzentrale Als kantonale Wahlzentrale, die das Wahlverfahren leitet und insbesondere die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt sowie die Wahlergebnisse auf kantonaler Stufe ermittelt, wird die Staatskanzlei bezeichnet (Adresse: Postgasse 68, 3000 Bern 8).
2. Wahlvorschläge
2.1 Bezeichnung
2.1.1 Jeder Wahlvorschlag muss zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen eine geeignete Bezeichnung (kompletter Name und Kürzel [max. 10 Zeichen inkl. Leerschläge]) tragen.
2.1.2 Reicht eine politische Gruppierung mehrere Wahlvorschläge ein, so sind diese durch einen Zusatz entweder nach Region, Geschlecht, Alter oder Parteiflügel zu unterscheiden.
2.1.3 Soweit sich das unterscheidende Merkmal nicht auf die regionale Abgrenzung der Wahlvorschläge bezieht, bezeichnet die politische Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste.
2.1.4 Nach der Einreichung bei der Staatskanzlei kann die Bezeichnung des Wahlvorschlags nicht mehr geändert werden, es sei denn, sie gibt zu Verwechslungen Anlass. In diesem Fall setzt die Staatskanzlei der Vertreterin oder dem Vertreter des Wahlvorschlags eine Frist an, innert welcher die Bezeichnung geändert werden muss.
2.2 Vorgeschlagene Personen
2.2.1 Zur Wahl vorgeschlagen werden können alle stimmberechtigten Schweizerinnen und Schweizer.
2.2.2 Die Wahlvorschläge dürfen höchstens 24 Namen wählbarer Personen enthalten. Kein Name darf mehr als zweimal aufgeführt sein.
2.2.3 Eine Person darf nur in einem einzigen Wahlkreis (Kanton) vorgeschlagen werden und dort nur auf einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
2.2.4 Namen, die auf mehreren Wahlvorschlägen stehen, werden von Amtes wegen auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.
2.2.5 Jede Kandidatur bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person. Dies kann durch blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlages geschehen. Fehlt die Bestätigung, so wird der Name gestrichen.
2.2.6 Die Wahlvorschläge müssen für die vorgeschlagenen Personen die folgenden Angaben enthalten:
– Amtliche(r) Vor- und Familiennamen, – sofern davon abweichend: Namen und Vornamen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist, – Geschlecht, – genaues Geburtsdatum, – Heimatorte mit Kantonszugehörigkeit, – Beruf (betr. Berufsbezeichnung gelten die Vorgaben von Ziffer 3.1.3), – Adresse des politischen Wohnsitzes einschliesslich Postleitzahl.
2.2.7 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die kandidieren möchten, geben ihre Adresse im Ausland an und fügen ihre Stimmgemeinde in der Schweiz (politischer Wohnsitz) hinzu.
2.3 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung
2.3.1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 400 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Kanton Bern eigenhändig unterzeichnet sein und die folgenden Angaben der unterzeichnenden Personen enthalten: Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse des politischen Wohnsitzes. Von dem Unterschriftenquorum befreit sind gewisse Parteien gemäss Ziffer 2.3.7.
2.3.2 Für die unterzeichnenden Personen ist eine Bescheinigung der stimmregisterführenden Stelle ihres politischen Wohnsitzes über ihr Stimmrecht beizulegen.
2.3.3 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung des Wahlvorschlags kann sie ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
2.3.4 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so nehmen die an erster und zweiter Stelle Unterzeichnenden diese Funktionen wahr.
2.3.5 Die zur Vertretung und Stellvertretung bezeichneten Personen müssen im Wahlkreis stimmberechtigt sein und dürfen nur einen einzigen Wahlvorschlag vertreten bzw. stellvertreten.
2.3.6 Die Vertretung des Wahlvorschlags ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich anzugeben.
2.3.7 Jede politische Partei, die sich bis spätestens am 31. Dezember 2022 rechtsgültig ins Parteienregister der Bundeskanzlei hat eintragen lassen, ist vom Beibringen des Unterschriftenquorums befreit, sofern sie in der ablaufenden Amtsdauer für den Kanton im Nationalrat vertreten ist oder bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat vom 20. Oktober 2019 im Kanton Bern mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht hat.
2.3.8 Eine Partei, die diese Bedingungen erfüllt, muss stattdessen nur die rechtsgültigen Unterschriften der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei einreichen. Diese Personen bezeichnen eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlags.
2.4 Erfassen der Wahlvorschläge
2.4.1 Die Wahlvorschläge können ab Montag, 27. März 2023 elektronisch in der kantonalen Wahlsoftware BEWAS erfasst und die ausgefüllten Wahlvorschlagsformulare anschliessend ausgedruckt und unterschrieben werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, leere Wahlvorschlagsformulare auf der Homemanuell auszufüllen.
2.4.2 Die Formulare, Informationen zum BEWAS-Login für die Parteien sowie weitere Informationen finden Sie unter www.be.ch/wahlen2023.
2.5 Einreichung
2.5.1 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Montag, 7. August 2023, 12.00 Uhr im Original bei der Staatskanzlei eintreffen.
2.5.2 Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden ungültig erklärt.
2.5.3 Die Wahlvorschlagsformulare müssen mit den Originalunterschriften bei der Staatskanzlei eingereicht werden.
2.6 Bereinigung
2.6.1 Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel, so wird der Vertretung eine Frist von höchstens drei Tagen zu dessen Behebung angesetzt.
2.6.2 Spätestens bis am Montag, 14. August 2023, 12.00 Uhr, müssen allfällige Mängelbehebungen bei der Staatskanzlei eintreffen.
2.6.3 Die Vertretung des Wahlvorschlags kann für Personen, die gestrichen werden müssen, bis am Montag, 14. August 2023, 12.00 Uhr, bei der Staatskanzlei Ersatzvorschläge einreichen. Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Vorschlag annehmen.
2.6.4 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so wird lediglich deren Namen gestrichen.
2.7 Ordnungsnummern
2.7.1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen und werden mit Ordnungsnummern versehen.
2.7.2 Die Nummerierung der Listen erfolgt gemäss Regierungsratsbeschluss vom 12. August 1987 (BSG 141.221) entsprechend der Zahl der Parteistimmen, welche bei den letzten Gesamterneuerungswahlen erzielt wurden, wobei die Parteistimmen mehrerer Listen derselben politischen Gruppierung zusammengezählt werden.
2.7.3 Die Liste mit der höchsten Parteistimmenzahl erhält die Nummer 1.
2.7.4 Die Listen derselben politischen Gruppierung sind fortlaufend zu nummerieren.
2.7.5 Gegenüber den letzten Gesamterneuerungswahlen neu eingereichte Listen erhalten eine durch das Los zugeteilte Nummer. Die Losziehung findet am Montag, 7. August 2023, 14.00 Uhr in der Staatskanzlei statt. Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Wahlvorschläge können der Losziehung beiwohnen.
2.8 Listen und Listenverbindungen
2.8.1 Zwei oder mehrere Listen können durch übereinstimmende Erklärung ihrer Vertretungen miteinander verbunden werden.
2.8.2 Innerhalb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungen zulässig.
2.8.3 Unterlistenverbindungen sind nur unter gleichnamigen, miteinander verbundenen Listen zulässig, die sich einzig durch einen Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Flügel einer Gruppierung unterscheiden.
2.8.4 Unzulässig sind Unterlistenverbindungen zwischen Wahlvorschlägen mit gleicher Bezeichnung, bei welchen verschiedene Parteien die Flügel der Gruppierung bilden sollen.
2.8.5 Für die Unterlistenverbindungen sind die Erklärungen der Vertretungen sämtlicher an der übergeordneten Listenverbindung beteiligten Listen notwendig.
2.8.6 Die Listen- und Unterlistenverbindungen sind bis am Montag, 14. August 2023, 12.00 Uhr, der Staatskanzlei zu melden.
2.8.7 Listen- und Unterlistenverbindungserklärungen sind unwiderruflich.
2.9 Veröffentlichung Die Staatskanzlei veröffentlicht die Listen im Amtsblatt. Sämtliche Listen- und Unterlistenverbindungen sind bei der Bekanntmachung der Listen zu erwähnen.
3. Wahlzettel
3.1 Gestaltung und Druck
3.1.1 Für die Gestaltung und für den Druck der Wahlzettel ist die Staatskanzlei verantwortlich.
3.1.2 Die Wahlzettel enthalten die folgenden Angaben: die Bezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste, die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten mit Familien- und Vornamen, unter denen die Personen politisch oder im Alltag bekannt sind, Geburtsjahr, Beruf, Wohnort und gegebenenfalls den Vermerk «bisher» sowie sämtliche für die Liste geltenden Listen- und Unterlistenverbindungen.
3.1.3 Auf dem Wahlzettel werden höchstens zwei Berufsbezeichnungen angegeben. Als solche gelten die Angabe eines Berufs oder eines politischen Amts. Die Berufsbezeichnungen dürfen insgesamt höchstens 50 Zeichen (inkl. Leerschläge) umfassen.
3.1.4 Die Listenvertretungen erhalten während wenigstens einem Tag Gelegenheit, die Druckfahne des Wahlzettels durchzusehen.
3.2 Zusätzliche Wahlzettel
3.2.1 Die Listenvertretungen können auf eigene Kosten zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck herstellen lassen.
3.2.2 Die zusätzlichen Wahlzettel mit Vordruck dürfen in keiner Weise von den amtlichen Wahlzetteln abweichen.
3.2.3 Die Staatskanzlei liefert auf Anfrage der Listenvertretungen die digitalen Daten für die zusätzlichen Wahlzettel als druckfertige Vorlagen im Format PDF. Sie definiert die Spezifikationen des Wahlzettelpapiers.
3.3 Zustellung des Wahlmaterials Die Stimmberechtigten erhalten das Wahlmaterial frühestens vier Wochen und spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, also zwischen Montag, 25. und Samstag, 30. September 2023.
4. Versand des Werbematerials
4.1 Grundsatz Den Stimmberechtigten wird das Werbematerial aller beteiligten politischen Gruppierungen zugestellt.
4.2 Veröffentlichung der Bedingungen Die Staatskanzlei veröffentlicht bis spätestens am Mittwoch, 28. Juni 2023 die Bedingungen zur Teilnahme am Versand des Werbematerials im Amtsblatt.
4.3 Abmeldung Parteien oder Gruppen, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, gelten für den gemeinsamen Versand des Werbematerials als angemeldet. Falls sie in einem oder mehreren Verwaltungskreisen auf die Teilnahme am gemeinsamen Versand verzichten möchten, ist eine fristgerechte Abmeldung bis am Freitag, 25. August 2023 beim zuständigen Regierungsstatthalteramt erforderlich.
4.4 Durchführung und Koordination Die Regierungsstatthalterämter regeln und koordinieren in ihrem Verwaltungskreis die Vorbereitungen und die Durchführung des Versands des Werbematerials.
4.5 Umfang des Werbematerials
4.5.1 Das Werbematerial für die Nationalratswahlen darf pro Liste, inklusive eingesteckter Wahlzettel, höchstens 15 Gramm wiegen. Für sämtliche Listen einer politischen Gruppierung sind insgesamt höchstens 30 Gramm zugelassen.
4.5.2 Das Werbematerial für die Ständeratswahlen darf pro Kandidatur höchstens 5 Gramm wiegen.
4.5.3 Die Anlieferung des Werbematerials muss in aufbereiteten Versandeinheiten im Format A5 erfolgen.
4.5.4 Die Prospekte für die Ständeratswahlen sind getrennt vom Werbematerial für die Nationalratswahlen der Lieferstelle abzugeben.
4.5.5 Zusätzlich sind die im Amtsblatt veröffentlichten Bedingungen gemäss Ziffer 4.2 zu beachten.
4.6 Ausschluss vom gemeinsamen Versand des Werbematerials Beteiligte werden durch die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zuständigen Regierungsstatthalter vom gemeinsamen Versand ausgeschlossen, wenn
a) sie das Werbematerial verspätet oder am falschen Ort angeliefert haben; b) das Werbematerial nicht den behördlichen Vorgaben entspricht oder c) das Werbematerial kommerzielle Werbung oder Unterschriftenbogen enthält.
4.7 Versand des Wahl- und Werbematerials an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Die Gemeinden können den Versand des Werbematerials an Stimmberechtigte mit Wohnsitz im Ausland auf diejenigen Personen beschränken, welche das Werbematerial schriftlich angefordert haben. Die Staatskanzlei erstellt einen entsprechenden Bestelltalon, den die Gemeinden den Auslandschweizer Stimmberechtigten zustellen können.
5. Transparenz bei der Politikfinanzierung
Am 23. Oktober 2022 sind die neuen Bestimmungen betreffend Transparenz bei der Politikfinanzierung in Kraft getreten (Art. 76b-76k BPR sowie die VPofi).
Parteien und andere kandidierende Gruppierungen oder Personen müssen die Bestimmungen zur Transparenz in der Politikfinanzierung beachten (Art. 76b-76k BPR sowie VPofi) und die erforderlichen Angaben und Dokumente der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) melden. Weitere Informationen finden sich unter: https://www.efk.admin.ch/de/transparenz-de.
6. Fristen
6.1 Einhaltung Die in diesem Regierungsratsbeschluss angegebenen Fristen gelten als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist während der ordentlichen Bürozeit der zuständigen Behörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post (Datum des Poststempels) übergeben wurde.
6.2 Ausnahmen Ausnahmen bilden die in den Ziffern 2.5.1, 2.6.2, 2.6.3 und 2.8.6 angegebenen Fristen, die nur gewahrt sind, wenn die Wahlvorschläge bzw. Änderungsanträge sowie die Listenverbindungen ungeachtet ihrer allfälligen Aufgabedaten am Montag, 7. August 2023, bzw. Montag, 14. August 2023, jeweils bis 12.00 Uhr im Original bei der Staatskanzlei eintreffen.
7. Weisungen und Anleitungen der Staatskanzlei
Für die Aufgaben der Regierungsstatthalterämter, der Gemeinden und der Wahlausschüsse erlässt die Staatskanzlei besondere Weisungen und Anleitungen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber