2023.DIJ.15097
Vernehmlassung des Bundes: "Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten". Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
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RRB Nr.: 278/2024 20. März 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision des AHVG: Anpassung der Hinterlassenenrenten Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 hat uns das Departement des Innern zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur obgenannten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen dafür und nimmt wie folgt Stellung dazu:
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung beabsichtigt der Bundesrat, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellte Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern zu beseitigen und gleichzeitig das AHVG den gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen.
Der Regierungsrat begrüsst die angestrebte Neuausrichtung, welche die Gleichbehandlung der Geschlechter sicherstellt, das geänderte Erwerbsverhalten von Frauen und Männern einbezieht, neue Familienformen berücksichtigt und Hinterlassenenleistungen an den Umständen nach dem Todesfall bemisst. Für den Regierungsrat ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die zweijährige Übergangsrente nur an verheiratete oder geschiedene Witwen und Witwer ausgerichtet wird, die Kinder haben, welche nicht mehr unterhaltsberechtigt sind. Der Ausschluss von kinderlosen und/oder unverheirateten Hinterbliebenen von der Übergangsrente steht im Widerspruch zur sozialpolitischen Zielsetzung der Vorlage (siehe Anträge dazu unter Ziff. 2.1). Die neuen Regelungen müssen den finanziellen Schutz aller versicherten Hinterbliebenen ausreichend sichern. Die mit der Revision angestrebten Einsparungen bei der AHV dürfen die Sicherstellung dieses Schutzes nicht einschränken oder verhindern.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 26.01.20241 Version: 3 I Dok.-Nr.: 2837731 Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15097 1/6
2. Anträge
2.1 Art. 24 Abs. 1 bis 4 VE-AHVG — Übergangsrente bei Verwitwung
2.1.1 Antrag betr. Berücksichtigung des Zivilstands und der Kinder
Die Übergangsrente ist der hinterbliebenen Person unabhängig vom Zivilstand und unabhängig von gemeinsamen Kindern mit der verstorbenen Person zu gewähren. Es sind im Gesetz die Kriterien zu definieren, aufgrund derer auch unverheiratete Paare unter diese Bestimmung fallen.
2.1.2 Begründung
Wie dem erläuternden Bericht zu Recht entnommen werden kann, führt eine Verwitwung bei Personen, die in einer wirtschaftlichen Gemeinschaft leben, oft zu einem Einkommensrückgang. Die Todesfallleistungen der Sozialversicherungen sollen diese finanzielle Einbusse kompensieren. Wirtschaftlich gesehen hat der Tod in der Regel einschneidende Auswirkungen für die Haushalte, allerdings nur kurzfristig. Mittelfristig ist je nach Alter eine Verbesserung der Situation möglich (Erläuternder Bericht, S. 28). Eine wirtschaftliche Gemeinschaft bilden sowohl Ehepaare als auch Konkubinatspaare. Warum bei der Übergangsrente Konkubinatspaare dennoch nicht berücksichtigt werden sollen, selbst wenn sie gemeinsame, über 25-jährige Kinder oder Pflegekinder haben, ist für den Regierungsrat nicht nachvollziehbar. Zwar gibt es bei Konkubinatspaaren keine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zum gegenseitigen Unterhalt. In den allermeisten Fällen gewährleisten sich aber auch Konkubinatspaare den gegenseitigen Unterhalt. Aus diesem Grund dürfen Vorsorgeeinrichtungen bereits heute Hinterlassenenleistungen unabhängig vom Zivilstand vorsehen, selbst wenn das Paar unverheiratet war (Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG). Die Übergangsrente ist deshalb zivilstandsunabhängig zu gewähren.
Für den Regierungsrat ist nicht nachvollziehbar, dass die zweijährige Übergangsrente nur für Hinterbliebene gewährt werden soll, wenn sie Kinder haben und diese nicht mehr unterhaltsberechtigt sind. Auch bei kinderlosen Ehe- und Konkubinatspaaren führt der Tod der Partnerin bzw. des Partners zu einer finanziell schwierigen Situation. In dieser Phase muss die hinterbliebene Person vieles neu organisieren und nach dem Wegfall des Einkommens der Partnerin bzw. des Partners für ein existenzsicherndes Einkommen sorgen. Dies nimmt naturgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Der Ausschluss von kinderlosen Paaren von den Übergangsrenten ist deshalb nicht begründbar und steht im Widerspruch zur sozialpolitischen Zielsetzung der Vorlage. Der Regierungsrat beantragt deshalb, eine Übergangsrente auch für Paare ohne Kinder vorzusehen.
2.1.3 Antrag betr. Dauer der Übergangsrente bei Verwitwung
Die Dauer des Anspruchs von Witwen und Witwern auf eine Übergangsrente bei Verwitwung soll mehr als zwei Jahre dauern.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 26.01.2024 I Version: 5 I 00k -Ni.: 2222846 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15097 2/6
2.1.4 Begründung
Aus dem erläuternden Bericht des Bundesrats geht nicht hervor, worauf sich die Bemessung der zweijährigen Übergangsrente stützt. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen einer Verwitwung auf Frauen und Männer erachtet der Regierungsrat eine Übergangsrente von zwei Jahren als kurz. Gerade für Frauen ab einem Alter von 50 Jahren, die über viele Jahre in einem traditionellen Rollenmodell gelebt haben, hat die Verwitwung erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation. Während der vorgesehenen Übergangsrente müssen einerseits die als Paar eingegangenen finanziellen Verpflichtungen (z. B. Auto-Leasing, grosse Wohnung usw.) reduziert und andererseits eine Erwerbstätigkeit aufgenommen bzw. das Beschäftigungspensum ausgeweitet werden. Der berufliche Wiedereinstieg bzw. die Suche nach einer ausbildungsadäquaten höherprozentigen Arbeitsstelle stellt in solchen Konstellationen eine grosse Herausforderung dar. Die hierfür in der Gesetzesvorlage vorgesehene Dauer von zwei Jahren erachtet der Regierungsrat daher als zu kurz.
2.1.5 Antrag betr. Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 VE-AHVG
Sollte am Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 VE-AHVG festgehalten werden, ist der letzte Teilsatz dieser Bestimmung wie folgt zu formulieren: «...und der geschiedene Ehegatte zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 125 ZGB verpflichtet wurde».
2.1.6 Begründung
Für Witwen und Witwer soll ein Anspruch auf eine befristete Übergangsrente entstehen, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine unter 25-jährige Kinder haben. Bei geschiedenen Personen wird gemäss dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 VE-AHVG eine Übergangsrente ausgerichtet, sofern der verstorbene Ex-Ehegatte Unterhaltsleistungen erbracht hat.
Bei geschiedenen Witwen und Witwern muss die Ausgleichskasse aufgrund des Wortlautes von Art. 24 Abs. 2 VE-AHVG prüfen, ob Unterhaltsleistungen ausgerichtet worden sind. Diese Prüfung ist sehr aufwändig, da verschiedene Dokumente vorliegen müssen und allenfalls weitere Abklärungen nötig werden. So müssten unter Umständen Zahlungsbelege nachgefordert werden. Die Beweispflicht für den Bezug der Unterhaltszahlungen muss bei der versicherten Person liegen und kann nicht an die Ausgleichskassen übertragen werden. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass an die Prüfung keine hohen Erwartungen gestellt werden dürfen. Er beantragt deshalb, dass die Ausgleichskassen lediglich prüfen müssen, ob der geschiedene Ex-Ehegatte zu Unterhaltszahlungen verpflichtet gewesen war. Dazu genügen entsprechende Dokumente (Scheidungsurteile, Unterhaltsvereinbarungen). Diese Dokumente sind in der Regel bereits bei den Ausgleichskassen verfügbar.
2.2 Art. 24 Abs. 5 VE-AHVG
2.2.1 Antrag
Mit den Übergangsrenten soll keine neue Leistungsart eingeführt werden.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 26.01.2024 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 2222846 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15097 3/6
2.2.2 Begründung
Mit Art. 24 Abs. 5 E-AHVG wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, nähere Einzelheiten zur Ausrichtung der Übergangsrente für Verwitwete zu definieren. Aus durchführungstechnischer Sicht ist darauf aufmerksam zu machen, dass mit der Übergangsrente keine neue Leistungsart eingeführt werden soll. Die Berechnungs- und Auszahlungsregeln sollen analog der bisherigen Leistungen im Bereich der AHV- und IV-Renten angewendet werden. Die Einführung einer zusätzlichen, neuen Leistungsart mit spezifischen Regeln wird zu grösseren System-Anpassungen führen und ist nicht zielführend.
2.3 Art 24b VE-AHVG — Zusammentreffen von Rente für den hinterlassenen Elternteil oder Übergangsrente bei Verwitwung mit Invalidenrente
2.3.1 Antrag
In Art. 24b ist zusätzlich die Koordination mit den Altersrenten zu regeln.
2.3.2 Begründung
Art. 24b regelt die Koordination der verschiedenen Leistungen. Aus Sicht des Regierungsrates müssten hier auch die Altersrenten erwähnt werden. Eine Kumulation einer Altersrente und einer Rente für den hinterlassenen Elternteil oder der Übergangsrente darf nicht zulässig sein. Es soll auch hier — analog zur IV-Rente — die höhere Leistung ausgerichtet werden.
2.4 Begriff der «Witwe» und des «Witwers» im VE-AHVG
2.4.1 Antrag
Der Begriff der «Witwe» und des «Witwers» ist im VE-AHVG so zu definieren, dass aus dem Gesetzeswortlaut klar hervorgeht, dass damit ausschliesslich verheiratete und geschiedene Personen gemeint sind. Werden auch hinterbliebenen Personen unabhängig vom Zivilstand und unabhängig von gemeinsamen Kindern mit der verstorbenen Person Hinterlassenenleistungen gewährt (vgl. Antrag unter Ziff. 2.1.1), ist der Gesetzeswortlaut entsprechend zu erweitern.
2.4.2 Begründung
In Art. 23, 24, 24a, 33 und 35 VE-AHVG werden die Begriffe «Witwe», «Witwer» und «Verwitwung» verwendet. Dem erläuternden Bericht ist zu entnehmen, dass unter diese Begriffe ausschliesslich verheiratete und geschiedene Personen fallen (z.B. zu Art. 24 Abs. 1 VE-AHVG auf S. 43 des erläuternden Berichts). Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich dies jedoch nicht (Art. 24 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 Bst. b VE-AHVG) oder nur indirekt (Art. 23 Abs. 2 Bst. a und Art. 24 Abs. 2 VE-AHVG). Es reicht daher nicht aus, wenn sich diese wesentliche Präzisierung nur aus dem erläuternden Bericht ergibt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist in den Artikeln selbst klarzustellen, welche hinterbliebenen Personen unter die erwähnten Begriffe fallen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 26.01.20241 Version: 5j Dok.-Nr.: 2222846 1 Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15097 4/6
2.5 Art. 43 Abs. 1 VE-IVG
2.5.1 Antrag
Im ersten Satz von Art. 43 Abs. 1 VE-IVG ist der Begriff des «hinterlassenen Elternteils» aufzunehmen.
2.5.2 Begründung
In Art. 43 Abs. 1 erster Satz VE-IVG wird die Koordination zwischen Hinterlassenenrenten und IV-Renten geregelt. Es wird der Begriff «Witwen, Witwer und Waisen» verwendet. Der Regierungsrat geht davon aus, dass in der Aufzählung auch der «hinterlassene Elternteil» aufgenommen werden muss. Diese Personenkategorie kann neu einen Anspruch auf Hinterlassenenrenten haben. Daher muss diese Leistung auch mit den IV-Renten koordiniert werden.
2.6 Ergänzungsleistungen
2.6.1 Antrag
Die EL-Durchführungsstellen sind bei der Erarbeitung der Verordnungs- und Weisungsbestimmungen eng einzubinden.
2.6.2 Begründung
Der Regierungsrat macht darauf aufmerksam, dass die Änderungen im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Einfluss auf die Ergänzungsleistungen haben werden. Die Ausweitung sowie die Limitierung des Anspruches auf Hinterlassenenrenten und die vorgesehenen Übergangsbestimmungen haben Einfluss auf die Höhe und die Dauer der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen. In den Ausführungsbestimmungen sind Details in Bezug auf die Koordination zwischen Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen und die Anpassungen von Registern (Renten- und EL-Register) zu berücksichtigen. Die EL-Durchführungsstellen sollen daher bei der Erarbeitung der Verordnungs- und Weisungsbestimmungen eng eingebunden werden.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 26.01.20241 Version: 5 I Dok.-Nr.: 2222846 1 Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15097 5/6
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
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Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 26.01.20241 Version: 51 Dok.-Nr.: 2222846 1 Geschäftsnummer: 2023.DIJ.15097 6/6