2023.DIJ.5718
Vernehmlassung des Bundes: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen. Stellungnahme des Kantons Bern.
Rubrum
Regierungsrat
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RRB Nr.: 790/2023 5. Juli 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Modernisierung der Aufsicht — Änderung der AHVV und BVV2 sowie weiterer Verordnungen Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundespräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 19. April 2023 hat uns das Departement des Innern zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur obgenannten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen dafür und nimmt wie folgt Stellung dazu:
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der vorliegende Entwurf zu den Ausführungsbestimmungen der Modernisierung der Aufsicht präzisiert die gesetzlichen Vorgaben aus Sicht des Regierungsrates stufengerecht und angemessen. Die föderale und unterschiedliche Vollzugsorganisation der Durchführung der 1. Säule wird dabei ausreichend berücksichtigt. Die Durchführungsstellen haben nach wie vor einen grossen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Vorgaben und können diese je nach Grösse und Struktur sowie eigenen Anforderungen gestalten. Der Regierungsrat begrüsst daher im Grundsatz die vorgeschlagenen Regelungen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.05.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 269692 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.5718 1/10
2. Anträge
2.1 Grundsätzliches zur AHVV
2.1.1 Antrag
Es ist zu prüfen, ob in der AHVV ein Regelungs- oder Klärungsbedarf für Ausgleichskassen besteht, denen vom Kanton Aufgaben übertragen worden sind und die nicht als SVA organisiert sind. Gegebenenfalls sei die AHVV und bzw. der erläuternde Bericht zu ergänzen.
2.1.2 Begründung
Es fällt insgesamt auf, dass sich verschiedene Ausführungsbestimmungen im Bereich Organisation und Governance ausschliesslich auf Sozialversicherungsanstalten (SVA) beziehen. Im Kanton Bern sind jedoch die AHV und die IV in zwei rechtlich voneinander unabhängigen, selbständigen, öffentlich-rechtlichen Anstalten organisiert (Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB] und IV-Stelle Kanton Bern [IVBE]). Die AKB vollzieht nebst dem Kerngeschäft der AHV ebenfalls weitere vom Kanton und Bund übertragene Aufgaben (z.B. im Bereich der Familienzulagen, der Ergänzungsleistungen und der Rückvergütung der CO2-Abgabe). Für diese Organisationsform gibt es Fragestellungen in Bezug auf die Governance, die Organisation und die Buchführung, die denjenigen einer SVA ähnlich sind. Diesem Aspekt wird im vorliegenden Entwurf ungenügend Rechnung getragen. Nach Auffassung des Regierungsrates sollte dies im Interesse der Rechtssicherheit in den verschiedenen Artikeln oder zumindest in den Erläuterungen nachgeholt werden.
2.2 Definition der «administrativen Aufsicht» im Bereich der AHV, EO und Familienzulagen in der Landwirtschaft
2.2.1 Antrag
Im erläuternden Bericht ist zu definieren, was Inhalt der «administrativen Aufsicht» durch die Kantone ist.
2.2.2 Begründung
Die AHVV beinhaltet — anders als Art. 51 IVV — keine Regelung, in der festgelegt ist, welche Kompetenzen der Bund im Bereich der «administrativen Aufsicht» hat. Die Kantone sind gemäss Botschaft zur Änderung des AHVG (S. 13 und S. 60) im Bereich der AHV, EO und Familienzulagen in der Landwirtschaft für die administrative Aufsicht zuständig. Es fragt sich deshalb, was genau Inhalt der administrativen Aufsicht durch die Kantone in diesen Bereichen ist. Der erläuternde Bericht ist entsprechend zu ergänzen.
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2.3.1 Antrag
Art. 109a ist auch auf Ausgleichskassen auszuweiten, denen vom Kanton Aufgaben übertragen worden sind und die nicht als SVA organisiert sind.
2.3.2 Begründung
In der Verwaltungskommission der SVA dürfen die Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsregierung oder der kantonalen Verwaltung nicht die Mehrheit stellen. Der Artikel bezieht sich explizit nur auf die Verwaltungskommissionen von Sozialversicherungsanstalten. Aber auch bei Ausgleichskassen, denen vom Kanton Aufgaben übertragen worden sind (z.B. EL), besteht die Möglichkeit von Interessenkonflikten, weil sich der Kanton unter anderem an den Kosten der übertragenen Aufgaben beteiligt (z.B. EL und EL-Durchführungskosten). Die bei den SVA möglichen Interessenkonflikte bestehen folglich ebenso bei Ausgleichskassen, denen vom Kanton Aufgaben übertragen worden sind. Art. 109a sollte deshalb auch in diesen Fällen zur Anwendung kommen.
2.4 Art. 130 AHVV
2.4.1 Antrag 1
Abs. 2 ist so zu präzisieren, dass daraus hervorgeht, dass die Kantone im entsprechenden kantonalen Erlass hinsichtlich der übertragenen Aufgaben regeln müssen, wie die Revision und die Berichterstattung vorgenommen werden müssen.
2.4.2 Begründung zu Antrag 1
Überträgt ein Kanton Aufgaben an die Ausgleichskasse, soll er im kantonalen Erlass die Revision und die Berichterstattung regeln (Abs. 2). Dem erläuternden Bericht (S. 8) ist zu entnehmen, dass sich die Bestimmung hinsichtlich der Revision nur darauf bezieht, nach welchem Recht bzw. welchen Standards die Revision und die Berichterstattung zu erfolgen haben. Bestätigungen nach den Vorgaben des Kantons sind nicht mehr zulässig. Der Wortlaut von Abs. 2 könnte aber so ausgelegt werden, dass der Kanton auch die Revisionsstelle bestimmen darf (z.B. kantonale Finanzkontrolle). Als Revisionsorgan muss jedoch neu ein gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) zugelassenes Revisionsunternehmen eingesetzt sein (Art. 68 AHVG). Es ist folglich nicht mehr zulässig, dass die kantonale Finanzkontrolle als Revisionsorgan einer Ausgleichskasse eingesetzt werden kann. Um Klarheit zu schaffen, was die Kantone in ihren Erlassen hinsichtlich der Revision und Berichterstattung regeln müssen, wenn sie Aufgaben an ihre Ausgleichskasse übertragen, ist Art. 130 Abs. 2 entsprechend zu präzisieren.
2.4.3 Antrag 2
Im erläuternden Bericht ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Wahl der Revisionsstelle Art. 68 AHVG auch für den Bereich der an die Ausgleichskasse übertragenen Aufgaben gilt.
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2.4.4 Begründung zu Antrag 2
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte im Bericht darauf hingewiesen werden, dass Art. 68 AHVG auch hinsichtlich der an die Ausgleichskasse übertragenen Aufgaben gilt.
2.5 Art. 1 32quarter AHVV
2.5.1 Antrag
Die Bestimmung ist so zu ergänzen, dass die Verwaltungskommission nicht nur die Risikoliste genehmigt und bei Bedarf Massnahmen anordnet, sondern dass sie auch Vorgaben über die Ziele und die Form des Risikomanagements (RM) machen kann.
2.5.2 Begründung
Mit der vorgeschlagenen Regelung definiert die Kassenleitung die Ausgestaltung (Form, Art und Umfang) des RM. Die Verwaltungskommission kann nur steuernd eingreifen. Da die Verwaltungskommission die organisatorische Aufsicht über die Ausgleichskasse ausübt, ist sie auch für die Vorgaben an ein RM zuständig. Die Verwaltungskommission sollte daher die Kompetenz erhalten, der Kassenleitung genauere Vorgaben über die Ziele und die Form (Policy) des RM machen zu können. Die Aufnahme und Bewertung der einzelnen Risiken (inkl. die Definition von Massnahmen) obliegt dann der Kassenleitung. In der Folge sind Abs. 1 und 2 entsprechend anzupassen.
2.6.1 Antrag
Die Bestimmung ist so zu ergänzen, dass die Verwaltungskommission nicht nur den Umsetzungsstand des Qualitätsmanagementsystems (QMS) genehmigt und bei Bedarf Massnahmen anordnet, sondern dass sie auch Vorgaben über die Ziele und die Form (Policy) des Qualitätsnnanagementsystenns machen kann.
2.6.2 Begründung
Mit der vorgeschlagenen Regelung definiert die Kassenleitung die Ausgestaltung des QMS. Die Verwaltungskommission kann nur steuernd eingreifen. Da die Verwaltungskommission die organisatorische Aufsicht über die Ausgleichskasse ausübt, ist sie nach unserem Verständnis nach auch für die Qualität der Dienstleistungserbringung verantwortlich. Die Verwaltungskommission sollte daher die Kompetenz erhalten, der Kassenleitung genauere Vorgaben über die Ziele und die Form (Policy) des QMS machen zu können. Die Kassenleitung soll dann mit der konkreten Umsetzung betraut werden. Abs. 1 und 2 sind folglich entsprechend anzupassen.
Für die Umsetzung eines QMS besteht mit der vorgeschlagenen Regelung eine grosse Autonomie für die Durchführungsstellen. Somit kann ein nach den Anforderungen und Bedürfnissen ab-
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gestimmtes, zweckmässiges und wirksames QMS aufgebaut und betrieben werden. Nach Auffassung des Regierungsrates muss dazu nicht auf einen bestimmten Standard abgestellt werden. Er begrüsst daher, dass keine näheren Vorgaben im Sinne einer anzuwendenden Norm an das QMS bestehen.
2.7.1 Antrag 1
Die Bestimmung ist so zu ergänzen, dass die Verwaltungskommission nicht nur das interne Kontrollsystem (IKS) genehmigt und bei Bedarf Massnahmen anordnet, sondern dass sie auch festlegen kann, in welchem Umfang und nach welchem Modell das IKS ausgestaltet werden soll.
2.7.2 Begründung zu Antrag 1
Mit der vorgeschlagenen Regelung definiert die Kassenleitung Umfang, Tiefe und Ausrichtung des IKS. Da die Verwaltungskommission die organisatorische Aufsicht über die Ausgleichskasse ausübt, ist sie nach Auffassung des Regierungsrates auch dafür verantwortlich, dass eine gutes, wirksames IKS besteht. Die Verwaltungskommission sollte daher die Kompetenz erhalten, der Kassenleitung genauere Vorgaben über die Ziele und die Form (Policy) des IKS machen zu können (Umfang des IKS und Bestimmung des Modells). Die Durchführung, Einhaltung und Dokumentation des IKS erfolgt dann durch die Kassenleitung. Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzupassen.
2.7.3 Antrag 2
Im erläuternden Bericht ist auf Seite 10 zu präzisieren, welche Bereiche des Risiko- und Qualitätsmanagements sowie des internen Kontrollsystems das BSV und welche die Verwaltungskommission beaufsichtigt.
2.7.4 Begründung zu Antrag 2
Die Botschaft zur Änderung des AHVG (S. 13) enthält eine Definition der Dienstaufsicht, jedoch keine zur administrativen Aufsicht. Im Bereich der IV haben die Kantone nur eine Dienstaufsicht, im Bereich der AHV, EO und Familienzulagen in der Landwirtschaft zusätzlich eine administrative Aufsicht. Dem erläuternden Bericht (S. 10 zweiter Abschnitt) ist zu entnehmen, dass dem BSV vollumfänglich die administrative Aufsicht über die IV-Stellen zukommt. Im darauffolgenden Satz wird hingegen darauf hingewiesen, dass die Verwaltungskommission in administrativ-organisatorische Belange eingreifen darf. Das erscheint widersprüchlich, darf doch die Verwaltungskommission in einen Teil der administrativen Belange eingreifen, obwohl dem BSV die administrative Aufsicht vollumfänglich zukommt (vgl. Art. 51 IVV).
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2.9.1 Antrag
Die Absätze 2 und 3 sind zu streichen.
2.9.2 Begründung
Die Mitglieder der Verwaltungskommission einer kantonalen Ausgleichskasse und die Kassenleiterin bzw. der Kassenleiter, deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die weiteren Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind, müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und ihre Interessenbindung offenlegen (Art. 66a Bst. b und c N-AHVG). Art. 132sePties Abs. 2 regelt, was das zuständige Wahlorgan in seinen Vorschriften über die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung «insbesondere» zu regeln hat.
Der Regierungsrat erachtet es als einen Eingriff in die kantonale Autonomie, wenn der Bundesrat den Kantonen in den Abs. 1 und 2 vorschreibt, welche Mittel sie anwenden müssen, um eine einwandfreie Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit den Personen nach Art. 66a AHVG zu gewährleisten. Zudem haften die Kantone für allfällige Schäden, die beispielsweise aufgrund mangelhafter Geschäftstätigkeit entstehen. Sie haben daher ein grosses Interesse daran, dass die einwandfreie Geschäftsführung durch die Personen nach Art. 66a AHVG gewährleistet ist. Bundesrechtliche Vorgaben sind deshalb nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass die neuen Bestimmungen über das Risiko- und Qualitätsmanagement sowie das interne Kontrollsystem massgeblich dazu beitragen, dass die Geschäftsführung einwandfrei erfolgt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheint das Einholen des Strafregisterauszugs und des Betreibungsregisterauszugs alle fünf Jahre ausserdem als unverhältnismässig (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Die Absätze 2 und 3 sind aus diesen Gründen zu streichen.
2.10 Art. 132°cties AHVV
2.10.1 Antrag 1
Absatz 2 ist so anzupassen, dass die Ausgleichskassen die Interessenbindungen von Personen nach Art. 66a AHVG publizieren müssen.
2.10.2 Begründung zu Antrag 1
Es ist vorgesehen, dass die Prüfung der Interessenbindung jährlich erfolgen muss. Die Interessenbindungen können publiziert werden. Eines der Ziele der Modernisierung der Aufsicht im Rahmen der Good Governance ist die Schaffung von Transparenz. Mit der Freiwilligkeit der Veröffentlichung der Interessenbindungen kann dieses Ziel jedoch nur bedingt erreicht werden. Da die materielle Durchführung schweizweit einheitlich geregelt ist, sollten auch bezüglich der Veröffentlichung der Interessenbindungen einheitliche Vorgaben an die Durchführungsstellen gemacht werden.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.05.2023 I Version: 6 I Dok.-Nr.: 1925782 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.5718 6/10
2.10.3 Antrag 2
Der erste Abschnitt des erläuternden Berichts ist so ändern, dass daraus klar hervorgeht, dass nur die in Art. 66a AHVG genannten Personen ihre Interessenbindungen offenlegen müssen und nicht alle «Mitarbeitenden der Ausgleichskassen und Zweigstellen».
2.10.4 Begründung zu Antrag 2
Gemäss Art. 132°cties sind lediglich die Interessenbindungen von Personen nach Art. 66a AHVG zu erheben. Dabei handelt es sich um
die Mitglieder des Kassenvorstandes einer Verbandsausgleichskasse
die Mitglieder der Verwaltungskommission einer kantonalen Ausgleichskasse und
die Kassenleiterin oder der Kassenleiter, seine Stellvertretung sowie die weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind.
Die Formulierung im erläuternden Bericht, wonach «die Mitarbeitenden der Ausgleichskasse und von Zweigstellen» ihre Interessenbindungen deklarieren müssen, ist daher aus Sicht des Regierungsrates zu weit gefasst. Im erläuternden Bericht ist klarzustellen, dass lediglich Leiterinnen und Leiter zentraler kantonaler Ausgleichkassen, nicht aber jene von Zweigstellen vom Geltungsbereich von Art. 1320ct1es AHVV erfasst werden.
2.11.1 Antrag
Abs. 1 ist so anzupassen, dass nur dort eine Bilanz geführt werden muss, wo ein Vermögen eigenständig zu verwalten ist. Die Bilanz und Verwaltungsrechnung sollen wie bisher pro Aufgabengebiet und nicht pro Abteilung geführt werden.
2.11.2 Begründung
Art. 155a regelt, wie die SVA ihre Verwaltungsrechnung führen müssen. Es fragt sich, ob das Führen einer Bilanz pro Abteilung der SVA zielführend ist. Das Führen einer eigenen Bilanz ist nach Auffassung des Regierungsrates nur dort sinnvoll, wo effektiv ein Vermögen verwaltet werden kann und darf. Sind die Beiträge des Kantons an eine SVA für eine übertragene Aufgabe so bemessen, dass damit die jeweiligen Ausgaben gedeckt werden können, verwaltet die SVA kein Vermögen. Eine eigene Bilanz könnte mit dieser Bestimmung daher nicht umgesetzt werden. Zudem fragt sich, ob diese Bestimmung auch auf Ausgleichskassen anzuwenden ist, denen vom Kanton Aufgaben übertragen worden sind.
2.12.1 Antrag 1
In Art. 160 Abs. 4 und im erläuternden Bericht ist zu präzisieren, ob die Prüfung der Informationssysteme durch die gleiche Revisionsstelle erfolgen muss, welche die anderen Bereiche revidiert,
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.05.20231 Version: 6 I Dok.-Nr.: 1925782 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.5718 7/10
oder ob dafür eine andere Revisionsstelle zugelassen ist. Sollte letzteres der Fall sein, müsste geregelt werden, dass eine Revisionsstelle die Verantwortung über alle Prüfungen nach Art. 68a AHVG innehat.
2.12.2 Begründung zu Antrag 1
Gemäss Art. 68a Abs. 2 Bst. c AHVG ist das Revisionsorgan auch für die Prüfung der Informationssysteme zuständig. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Prüfung der Informationssysteme grundsätzlich durch die gleiche Revisionsstelle erfolgt, welche die übrigen Bereiche prüft. Falls dazu jedoch eine andere Revisionsstelle zugelassen ist, sollte dies im Artikel und in den Erläuterungen präzisiert werden. In einem solchen Falle, sollte aber eine Revisionsstelle die gesamte Verantwortung über alle Prüfungen gemäss Art. 68a AHVG innehaben.
2.12.3 Antrag 2
Der erläuternde Bericht ist so zu präzisieren, dass daraus klar hervorgeht, ob die Art. 159 Bst. c und Art. 160 Abs. 4 AHVV auch für die IV-Stellen gilt.
2.12.4 Begründung zu Antrag 2
Aus dem erläuternden Bericht ergibt sich nicht eindeutig, ob die Art. 159 Bst. c und Art. 160 Abs. 4 AHVV auch für die IV-Stellen gelten soll.
2.13.1 Antrag
Die BVV1 ist mit Übergangsbestimmungen zu Art. 7 BVV1 zu ergänzen.
2.13.2 Begründung
Heute erheben die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden bei den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen die Aufsichtsabgabe der System- und Oberaufsicht. Die nicht entschädigte Dienstleistung für die OAK BV bindet bei diesen Aufsichtsbehörden zeitliche Ressourcen. Der Regierungsrat begrüsst es daher, dass neu der Sicherheitsfonds BVG das Inkasso der Aufsichtsabgaben für die System- und Oberaufsicht übernimmt. Aus seiner Sicht fehlen jedoch in der BVV1 detaillierte Übergangsbestimmungen zu Art. 7.
2.14.1 Antrag
In der BVV2 ist zu regeln, ob und in welchem Umfang Art. 17 und 17a auch auf Sammeleinrichtungen anwendbar sind.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.05.2023 I Version: 6 I Dok.-Nr.: 1925782 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.5718 8/10
2.14.2 Begründung
Der Zweck von Art. 17 und 17a ist die Sicherstellung der ausreichenden Finanzierung von übertragenen Beständen von Rentnerinnen und Rentnern und rentnerlastigen Beständen. Solche Übertragungen finden in der Praxis nicht bloss zwischen Vorsorgeeinrichtungen, sondern auch innerhalb von Sammeleinrichtungen — also zwischen Vorsorgewerken — statt. In der BVV2 ist daher zu regeln, ob und in welchem Umfang Art. 17 und 17a auch auf Sammeleinrichtungen anwendbar sind.
2.15 Übernahme von Rentnerbeständen (BVV2)
2.15.1 Antrag
In der BVV2 ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen (nebst jenen von Art. 17 und 17a) Bestände von Rentnerinnen und Rentnern von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen werden können.
2.15.2 Begründung
Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der Verbesserung der Transparenz bei der Übertragung der Bestände von Rentnerinnen und Rentnern. Die Regelungen zu den Beständen von Rentnerinnen und Rentnern sind in Art. 17 enthalten. Art. 17a regelt die Finanzierungsanforderungen seitens der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung. Dies erweckt den Anschein, dass Übertragungen von Beständen von Rentnerinnen und Rentnern unter Einhaltung von Art. 17 und 17a generell zulässig sind.
Die berufliche Vorsorge beruht auf der Solidarität zwischen aktiv Versicherten und Rentnern bzw. Rentnerinnen. Eine bewusste Trennung von aktiv Versicherten und Rentnerinnen bzw. Rentnern ist somit grundsätzlich nicht zulässig. Zu einer Übertragung eines Bestandes von Rentnerinnen und Rentnern auf eine andere Vorsorgeeinrichtung darf es nur dann kommen, wenn die Vorsorgeeinrichtung, welche den Bestand der Rentnerinnen und Rentnern führt, liquidiert oder fusioniert wird. Aufgrund des Grundsatzes der Solidarität in der beruflichen Vorsorge und im Interesse der Rechtssicherheit ist in der BVV2 neu zu regeln, dass reine Bestände von Rentnerinnen bzw. Rentnern ausschliesslich bei einer Liquidation der Vorsorgeeinrichtung oder einer Fusion von Vorsorgeeinrichtungen übertragen werden dürfen. Rentnerlastige Bestände können aufgrund eines Anschlusswechsels des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin übertragen werden, weil diese Bestände auch aktive Versicherte beinhalten. Die BVV2 ist entsprechend zu ergänzen.
2.16 Prüfung von Art. 17 und 17a sowie Verfahrensfragen
2.16.1 Antrag
Die Stellungnahmen der kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden sind in Bezug auf Art. 17 BVV2 (Rentner/-innenlastigkeit), Art. 17a BVV2 (ausreichende Finanzierung) und einzelne Verfahrensfragen vertieft zu prüfen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.05.2023 I Version: 6 I Dok.-Nr.: 1925782 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.5718 9/10
2.16.2 Begründung
Der Regierungsrat hat Kenntnis davon, dass aus Sicht der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden in Bezug auf Art. 17 und 17a sowie einzelner Verfahrensfragen ein Klärungsbedarf besteht. Ihre diesbezügliche Stellungnahme ist deswegen vertieft zu prüfen.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer d,„ Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Datenschutzaufsichtsstelle — Ausgleichskasse des Kantons Bern — IV-Stelle Kanton Bern
Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.05.2023 I Version: 6 I Dok.-Nr.: 1925782 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.5718 10/10