2023.DIJ.7192
Vernehmlassung des Bundes: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch wvvvv.be.che
Nationalrat Kommission für Rechtsfragen
Per E-Mail an: annemarie.gasser@bj.admin.ch
RRB Nr.: 970/2023 13. September 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Nachstellung (Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.00], des Militärstrafgesetzes [MStG; SR 321.00] und des Militärstrafprozesses [MStP; SR 322.1]).
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat befürwortet die vorgeschlagenen Änderungen. Derzeit wird Stalking unter die bestehenden Strafnormen subsumiert, wodurch jedoch nicht alle Ausprägungen hinreichend erfasst und geahndet werden können. Stalking kann verschiedene Ursachen und Erscheinungsformen aufweisen. Es kann lange andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und Kombination zum Stalking werden. Mit der fortschreitenden Digitalisierung gewinnt zudem das sogenannte Cyberstalking, d.h. das Stalking unter Zuhilfenahme internetbasierter Kommunikationsmittel, zusehends an Bedeutung. Die Vorlage verfolgt das Ziel, das Instrumentarium zur strafrechtlichen Erfassung dieses Phänomens zu erweitern und damit den Schutz der von Stalking betroffenen Personen zu verbessern. Das Engagement für eine konsequente Strafverfolgung von für Stalking typischen Verhaltensweisen durch Schaffung eines neuen Straftatbestandes gründet somit im Wesentlichen in einer gesellschaftspolitischen Motivation. Vor diesem Hintergrund und auch aus rechtspolitischen Überlegungen wird die Lösung unterstützt, eine eigenständige Strafnorm zu konzipieren und gleichzeitig die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung des Nötigungstatbestandes auf für Stalking typische Verhaltensweisen zu kodifizieren. Mit diesem Schritt wird ebenso der Forderung des Übereinkommens
des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) nach einer umfassenden Bestrafung von Stalking
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.07.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 272597 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.7192 1/3
Kanton Bern Canton de Berne
Folge geleistet. Eine Aufnahme des Tatbestands ermöglicht ausserdem, dass Opfer von Stalking Zugang zu Leistungen des Opferhilfegesetzes erhalten. Insgesamt kann die Einführung des Tatbestands «Stalking» als Hebel für den Schutz von Opfern und der Prävention von weiteren Taten wirkenl.
In terminologischer Hinsicht regt der Regierungsrat an, in der deutschen Fassung als Überbegriff die auch in der Alltagssprache gebräuchliche englische Bezeichnung «Stalking» zu verwenden. Bei entsprechenden Handlungen mit digitalen Mitteln bzw. im virtuellen Raum, wo heute ein wesentlicher Teil des Stalkings stattfindet, scheint der Begriff «Nachstellung» eher unpassend.
2. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Die Aufnahme der neuen Strafnorm in die Deliktskataloge von Art. 55a Abs. 1 StGB und Art. 46b Abs. 1 MStG ist angesichts der Tatsache, dass Stalking häufig im Zusammenhang mit der Trennung einer Paarbeziehung vorkommt, nachvollziehbar. Die beiden Bestimmungen erlauben es, bei gewissen Delikten das Strafverfahren auf Gesuch des Opfers hin zu sistieren bzw. einzustellen, wenn sich die Situation des Opfers stabilisiert oder verbessert hat.
In der Schweiz fehlt ein Spezialtatbestand, welcher die bei Stalking typischen Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit unter Strafe stellt. Beim Stalking, das oftmals aus sozialadäquaten Einzelhandlungen besteht, die für sich nicht unter die geltenden Straftatbestände fallen, handelt es sich im Kern um ein soziales Phänomen, für das es bislang keine einheitliche wissenschaftliche Definition gibt. Gemäss Art. 34 der Istanbul-Konvention, die hierzulande am 1. April 2018 in Kraft getreten ist, ist Stalking ein Verhalten, das aus wiederholten Bedrohungen einer anderen Person besteht, die dazu führen, dass diese um ihr Sicherheitsgefühl fürchtet. Im neuen Straftatbestand werden die konkreten Stalking-Handlungen des Verfolgens, Belästigens oder Bedrohens erfasst. Die Schlüsselfrage ist dabei, ob die objektivierbare Grenze zur Strafwürdigkeit eines stalkenden Verhaltens in seiner Gesamtheit schon erreicht werden kann, wenn keiner der geltenden Straftatbestände erfüllt ist.
Aus praktischer Perspektive schliesst der neue Auffangtatbestand eine Lücke im Strafrecht. Einerseits entfällt die Problematik, einzelne Tatbestandselemente in verschiedenen Tatbeständen nachweisen zu müssen. Denn bislang ist Stalking trotz stossendem Verhalten oft strafrechtlich kaum fassbar. Andererseits fasst der neue Tatbestand das unter Stalking fallende Verhalten als Handlungseinheit zusammen, was aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden einleuchtet und zu befürworten ist. Die mit der Schaffung eines neuen Tatbestandes einhergehenden Fragen und Probleme, so namentlich neue Konkurrenzprobleme, werden teilweise im Rahmen der Gesetzgebung, im Übrigen in der Praxis zu lösen sein.
Es macht Sinn, die neue Norm in der Nähe der Nötigung ins StGB einzufügen. Zudem erscheint es sachgerecht, den Tatbestand analog zur Nötigung als Erfolgsdelikt zu konzipieren und den
Untersuchungen zu Tötungsdelikten bei Frauen durch ihre Ex-Partner zeigen, dass ein hoher Anteil der Mordopfer zuvor durch ebendiesen gestalkt wurde. McFarlane, J., Campbell, J. C., & Watson, K. (2002). Intimate partner stalking and femicide: Urgent implications for women's safety. Behavioral sciences & the law, 20(1-2), 51-68. Verfügbar unter: https://onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.1002/bs1.477.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.07.2023 I Version:4 I Dok.-Nr.: 1971652 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.7192 2/3
Kanton Bern Canton de Berne
Erfolg als Beschränkung in der Lebensgestaltungsfreiheit zu umschreiben. Diese ist richtigerweise nicht an der subjektiven Gefühlslage des Opfers zu messen, sondern am Empfinden einer besonnen bzw. verständigen Person in derselben Situation (vgl. auch erläuternder Bericht, S. 19 f.). Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot ist es auch richtig, dass die konkreten Stalking- Handlungen einzeln aufgeführt werden, wobei mit den vorgesehenen drei Formen die typischen Verhaltensweisen erfasst sein dürften. Die Ausführungen im erläuternden Bericht zur Objektivierung des Tatbestandes werden geteilt (vgl. S. 18). Der Begriff «beharrlich» ist auslegungsbedürftig. Ein beharrliches Verhalten setzt eine wiederholte Begehung voraus. Weiter bedarf es einer besonderen Hartnäckigkeit, einer Missachtung des Willens des Opfers und der Gefahr weiterer Begehung. Zudem ist ein zeitlicher und innerer Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen erforderlich. Der Nachweis dieser Umstände dürfte nicht einfach zu führen sein.
In redaktioneller Hinsicht regt der Regierungsrat an, die Bestimmung geschlechtsneutral zu formulieren (z.B. «wer eine Person... und sie» oder «wer jemanden... und sie oder ihn»). Dies erscheint hier mit Blick auf die Regelungsmaterie in besonderem Masse angezeigt.
Die Ergänzung des Katalogs der Straftaten, zu deren Verfolgung eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs angeordnet werden kann, durch die neue Strafnorm ist folgerichtig und sinnvoll.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Sicherheitsdirektion — Staatskanzlei
Justizleitung
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.07.2023 I Version:4 I Dok.-Nr 1971652 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.7192 3/3