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Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe). Stellungnahme des Kantons

2023.DIJ.7299 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 20. Sept. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2023-dij-7299/de/vernehmlassung-des-bundes-anderung-des-strafgesetzbuches-reform-der-lebenslangen-freiheitsstrafe-stellungnahme-des-kantons

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.DIJ.7299

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe). Stellungnahme des Kantons

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz

Per E-Mail an: annemarie.gasser@bj.admin.ch

RRB Nr.: 1026/2023 20. September 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe).

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat würde es begrüssen, wenn im Rahmen der vorliegenden Revision des Strafgesetzbuches weitergehende bzw. grundlegendere Änderungen umgesetzt würden: Der Regierungsrat regt an, die lebenslange Freiheitsstrafe als Maximalstrafe durch eine zeitige Freiheitsstrafe von 30 Jahren zu ersetzen. In diese Richtung zielte im Übrigen auch der Vorschlag Caroni/Rickli (Schwander) 3. Eine angemessene Bestrafung für schlimmste Verbrechen ist grundsätzlich auch ohne lebenslange Freiheitsstrafe möglich und eine Verwahrung könnte zusätzlich, ohne Überschneidung zur Schuldstrafe, angeordnet werden. Sämtliche Unklarheiten, die sich aus dem Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung ergeben, würden damit automatisch dahinfallen. Insbesondere wäre auch die Frage geklärt, zu welchem Zeitpunkt die Freiheitstrafe in die Verwahrung übergeht. Gleichzeitig würde auch der schuldabgeltende Charakter der Freiheitstrafe im Gegensatz zum reinen Sicherungsgedanken der Verwahrung verdeutlicht. Schliesslich würde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Entlassung nicht zulässig ist und diese ohnehin nur potentiell lebenslang dauert. Bereits heute dauert der Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe in der Praxis kaum je 30 Jahre.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.09.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 273640 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.7299 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

2. Anträge zu einzelnen Bestimmungen

2.1 Zu Art. 86 Abs. 4 VE-StGB — Generelle Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung

Der Regierungsrat lehnt die Aufhebung von Art. 86 Abs. 4 StGB ab. Er teilt zwar die Einschätzung im erläuternden Bericht, wonach die ausserordentliche bedingte Entlassung kaum praktische Bedeutung hat. So wird sie auch heute nur sehr selten, wie z.B. bei schwerer, irreversibler Krankheit, überhaupt geprüft. Trotzdem ist sie in solchen Situationen der rechtsstaatlich problematischen Begnadigung vorzuziehen. Der ausserordentlichen bedingten Entlassung kommt damit ein zwar seltener, gleichwohl aber legitimer Anwendungsbereich zu. Antrag: Auf die Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung ist zu verzichten.

2.2 Zu Art. 64 Abs. 3bis und 64c Abs. 7 VE-StGB — Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe beim Zusammentreffen mit einer Verwahrung regeln Sofern neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe zusätzlich eine Verwahrung angeordnet wird, stellt sich die Frage, ob und ggf. wann der Strafvollzug in den Verwahrungsvollzug überzugehen hat. Der Regierungsrat kann zwar nachvollziehen, dass der Bund diese Frage nun auf Gesetzesstufe ausdrücklich klären will. Zu bedenken ist hingegen, dass die geplante Änderung diejenigen Straftäter/-innen benachteiligt, die «nur» zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne gleichzeitige Anordnung der Verwahrung verurteilt wurden, deren Freiheitsentzug aber auch länger als 26 Jahre dauert. In diesen Fällen ist im VE-StGB keine Änderung des Vollzugsregimes nach 26 Jahren vorgesehen. Das bedeutet, dass bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Anordnung der anschliessenden Verwahrung sich die Ausgestaltung des Vollzugs bis zuletzt nach den strengeren Bestimmungen über den Strafvollzug richtet. Zwar dauert der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur in seltenen Ausnahmefällen länger als 26 Jahre, weshalb solche Situationen in der Praxis kaum je vorkommen dürften. Trotzdem sollte die aufgezeigte Ungleichbehandlung aus Sicht des Regierungsrats vermieden werden. Antrag: Auf die Änderung des Vollzugs einer lebenslangen Freiheitsstrafe beim Zusammentreffen mit einer Verwahrung nach 26 Jahren ist zu verzichten.

2.3 Terminologische Bereinigung

Falls an einer lebenslangen Freiheitsstrafe festgehalten wird, begrüsst der Regierungsrat die vorgeschlagene terminologische Bereinigung. Einerseits ist der Begriff «lebenslänglich» veraltet und andererseits ist die jetzige Terminologe im StGB nicht einheitlich. Mit der Änderung kann dies bereinigt werden.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.09.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 273640 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.7299 213

Kanton Bern Canton de Berne

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Sicherheitsdirektion — Justizleitung

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.09.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 273640 I Geschäftsnummer: 2023.DIJ.7299 3/3

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 86 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.