Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Vernehmlassung des Bundes: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV). Stellungnahme des Kantons Bern

2023.FINGS.154 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 6. Sept. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2023-fings-154/de/vernehmlassung-des-bundes-verordnung-des-bundesrats-uber-die-mindestbesteuerung-grosser-unternehmensgruppen-mindestbesteuerungsverordnung-mindstv-stellungnahme-des-kantons-bern

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.FINGS.154

Vernehmlassung des Bundes: Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV). Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Word und PDF an: vernehmlassungen@estv.admin.ch

RRB Nr.: 974/2023 6. September 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV). Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin

Von August bis November 2022 fand die Vernehmlassung zu einem ersten Teil dieser Verordnung statt. Dazu wird auf die Stellungnahme des Kantons Bern vom 9. November 2022 (RRB 1132/2022) verwiesen. Zum zweiten Teil der Verordnung ist am 24. Mai 2023 die Vernehmlassung eröffnet worden. Inhalt ist insbesondere das Verfahren zur Erhebung der neuen Ergänzungssteuer, die Regelung des Steuerstrafrechts sowie die Abrechnung zwischen den Gemeinwesen.

Der Regierungsrat dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme und stimmt dem Verordnungsentwurf im Grundsatz zu. Ein zentrales Informationssystem und eine einzige örtliche Zuständigkeit machen sowohl aus Sicht der Unternehmen als auch der kantonalen Steuerverwaltungen Sinn, da dadurch beidseitig Ressourcen geschont werden können. Ebenfalls begrüsst wird die gesetzlich vorgeschriebene elektronischen Veranlagung. Wünschenswert wäre im Zeichen der Digitalisierung mittelfristig, dass die gesamten Prozesse (bspw. die elektronische Abrechnung zwischen den Kantonen) einheitlich und elektronisch erfolgen.

Dass wo immer möglich die bewährten Verfahrensbestimmungen der direkten Bundessteuer angewendet werden sollen, ist nachvollziehbar und sachgerecht. Die Umsetzung mittels eines generellen Verweises auf den fünften Teil des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (rund siebzig Artikel) unter Vorbehalt eines expliziten Ausschlusses gewisser Artikel erschwert aber die Übersicht und Verständlichkeit des Erlasses. Der Kanton Bern regt an, die notwendigen Bestimmungen der Leserlichkeit halber direkt abzubilden — analog denjenigen zum Steuerstrafrecht. Alternativ könnte mit spezifischen positiven Verweisen gearbeitet werden.

Zu bemerken ist, dass die Erfahrungen und Systeme der Kantone zur Veranlagung und dem Bezug der direkten Bundessteuer nur beschränkt für das Ergänzungssteuerverfahren herangezogen werden können:

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.7.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 272744 I Geschäftsnummer: 2023.FINGS.154 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

  • Die Bezugssysteme der Kantone müssen ergänzt werden, da es sich um eine neue Steuer mit neuen Fälligkeitszeitpunkten handelt.

  • Durch die Bestimmungen zur Abrechnung zwischen Bund, Kantonen und den zwingend zu berücksichtigenden Gemeinden entstehen neue Finanzflüsse, welche nur teilweise über bestehende Prozesse abgewickelt werden können.

  • Die Rechtsmittelverfahren führen bei der Ergänzungssteuer über das Bundesverwaltungsgericht und richten sich nach dem Verfahrensrecht des Bundes. Bei der direkten Bundessteuer führt der Rechtsmittelweg dagegen über die kantonalen Gerichtsbehörden und richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht.

Damit die Umsetzung für die Kantone dennoch so einfach wie möglich gestaltet werden kann, regt der Kanton Bern an, zumindest die Bestimmungen zur Fälligkeit und zur Abrechnung zwischen Bund und Kantonen zu überdenken:

  • Die Verordnung sieht Fälligkeiten in Abhängigkeit des Geschäftsjahres vor. Das führt zu einer grossen Vielzahl von Fälligkeitszeitpunkten, welche von den kantonalen Bezugsapplikationen abgebildet werden müssten. Wünschenswert wäre demgegenüber ein einheitlicher Fälligkeitszeitpunkt analog der direkten Bundessteuer.

  • Bei der Abrechnung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden sollte eine Regelung gewählt werden, welche eine Verwendung von bestehenden Abrechnungsgefässen und -systemen ermöglicht (bspw. DMAK für die Abrechnung mit dem Bund). Dazu wäre insbesondere die Bestimmung betreffend Abrechnung der kantonalen Anteile zu vereinfachen.

Ähnlich äussert sich die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2023, ergänzend wird darauf verwiesen.1

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Finanzdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.7.2023 I Version: 19 I Dok.-Nr.: 99085452 I Geschäftsnummer: 2023.FINGS.154 2/2