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Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushaltes ab 2025. Stellungnahme des Kantons Bern

2023.FINGS.174 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 20. Sept. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2023-fings-174/de/vernehmlassung-des-bundes-bundesgesetz-uber-die-massnahmen-zur-entlastung-des-haushaltes-ab-2025-stellungnahme-des-kantons-bern

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.FINGS.174

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushaltes ab 2025. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Frau Bundesrätin Karin Keller Sutter Eidgenössisches Finanzdepartement Bundesgasse 3 3003 Bern

RRB Nr.: 1049/2023 20. September 2023 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Massnahmen zur Entlastung des Haushaltes ab 2025 Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Besten Dank für die Zustellung der Vernehmlassungsunterlagen. Der Regierungsrat äussert sich zur Vorlage wie folgt:

Erwägungen

1. Grundsätzliche Betrachtungen

Der Regierungsrat teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass ein ausgeglichener Staatshaushalt und gesunde Staatsfinanzen sowie eine im internationalen Vergleich niedrige Steuerbelastung wichtige Rahmenbedingungen für die Attraktivität der Schweiz als Produktions- und lnnovationsstandort darstellen. Er begrüsst deshalb die Bestrebungen des Bundesrates, das sich abzeichnende strukturelle Ungleichgewicht im Bundeshaushalt wieder in den Griff zu bekommen. Allerdings müssen sich die diesbezüglich durch den Bundesrat in Aussicht genommenen Entlastungsmassnahmen an den Verfassungsprinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz orientieren. Diese Grundsätze der Aufgabenteilung im föderalen Staat sind eine zentrale Grundlage auch für laufende Entscheide und sichern den effizienten Mitteleinsatz.

2. Zu den Massnahmen mit Gesetzgebungsbedarf

Zwei der durch den Bundesrat im Rahmen der Entlastung des Finanzhaushaltes vorgesehenen Massnahmen, haben einen Gesetzgebungsbedarf zur Folge. Der Regierungsrat äussert sich zu den zwei Massnahmen wie folgt:

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.08.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 2738741 Geschäftsnummer: 2023.FINGS.174 1/4

2.1 Reduktion Kantonsanteil Direkte Bundessteuer (DBSt)

Das Bundesparlament berät derzeit eine parlamentarische Initiative zur familienergänzenden Kinderbetreuung, die den Bund ab 2025 gegen 800 Millionen Franken pro Jahr kostet. Der Bundesrat lehnt die Vorlage ab und fordert im Falle der Umsetzung, dass sich die Kantone an der Finanzierung dieses Subventionsausbaus beteiligen. Falls sich der Bund zur Hälfte an den Mehrkosten beteiligen soll, schlägt er eine Senkung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer um 0.7 Prozentpunkte auf 20.5 Prozent vor.

Der Regierungsrat des Kantons Bern spricht sich aus mehreren Gründen gegen die Senkung des Kantonsanteils und damit gegen jegliche Anpassung von Artikel 196 DBG aus.

Einerseits widerspricht die vorgeschlagene Regelung dem verfassungsmässigen Prinzip der fiskalischen Äquivalenz gemäss Artikel 43 a der Bundesverfassung. Dieses besagt, dass ein Gemeinwesen, welches die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, auch über diese Leistung entscheidet. Will der Bund die parlamentarische Initiative mit Verweis auf die Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen nicht umsetzen, muss er in der Konsequenz die Vorlage ablehnen und von jeglicher Regulierung auf Bundesebene absehen. Aus Sicht des Kantons Bern ist es nicht gerechtfertigt, dass der Bund Regeln aufstellt, gleichzeitig aber die Kantone — und schliesslich auch die Gemeinden — zu deren Finanzierung heranzieht.

Andererseits ist der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer eine zentrale und zweckgebundene Einnahmequelle für den Staatshaushalt des Kantons Bern. Dieser wurde erst kürzlich im Rahmen der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform (STAF) per 2020 erhöht, um den Kantonen finanzpolitischen Spielraum zur Erhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu verschaffen. Eine Senkung des Kantonsanteils würde die Steuerreform im Nachhinein verändern und ein finanzielles Ungleichgewicht zu Lasten der Kantone bewirken. Zudem wurden die Kantone bei der Umsetzung der STAF verpflichtet, die Gemeinden angemessen an der Erhöhung des Bundessteueranteils zu beteiligen. Wie bereits vorstehend angetönt, würde eine Kürzung deshalb voraussichtlich nicht nur negative Folgen für die Kantonsfinanzen, sondern auch für die Finanzen der Gemeinden mit sich ziehen.

Der Kanton Bern hat zudem die Befürchtung, dass dieser Vorschlag Schule machen könnte und als Präjudiz angesehen und vom Bund künftig immer herangezogen werden könnte, wenn er sich bei ausgabepolitischen Geschäften mit Zentralisierungswirkung stärker im Kompetenzbereich der Kantone engagiert. Ein solches Vorgehen würde das mit der NFA-Reform technisch und politisch aufwendig erarbeitete finanzielle Gleichgewicht zwischen Bund und Kantonen jedoch aus dem Gleichgewicht bringen und ist deshalb abzulehnen.

Zusammenfassend lehnt der Kanton Bern jegliche Senkung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer zwecks Gegenfinanzierung des Subventionsausbaus im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung mit Nachdruck ab.

2.2 Befristete Senkung der Beteiligung des Bundes an die Arbeitslosenversicherung (Änderung AVIG)

Gemäss der Vorlage des Bundesrates hat die Senkung des Bundesbeitrages keine leistungsseitigen Auswirkungen zur Folge. Sowohl die Leistungen gegenüber den Anspruchsgruppen als auch die Kosten für den Betrieb der AVIG-Vollzugsstellen in den Kantonen darf, gestützt auf die Planungsannahmen und die Ventilklausel, als gesichert betrachtet werden.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.08.2023 I Version: 6 I Dok.-Nr.: 99088514 I Geschäftsnummer: 2023.FINGS.174 2/4

Aufgrund der guten finanziellen Situation der Arbeitslosenversicherung ALV unterstützt der Regierungsrat — die mögliche Absicherung für den Fall, dass die Arbeitslosenquote steigen würde, vorausgesetzt — die vorgesehene Kürzung.

3. Zu den Massnahmen ohne Gesetzgebungsbedarf

Was die durch den Bundesrat vorgesehenen «Massnahmen ohne Gesetzgebungsbedarf» anbelangt, so nimmt der Regierungsrat zu den einzelnen Massnahmen wie folgt Stellung:

3.1 Massnahme «Automobilsteuer auf Elektrofahrzeugen und Kürzung Einlage NAF»

Ab dem Jahr 2024 sollen die Elektrofahrzeuge neu der Automobilsteuer unterliegen. Der Regierungsrat ist mit dieser Massnahme nicht einverstanden. Er erachtet diese Massnahme — auch im Hinblick auf die Erreichung der Energie- und Klimaziele des Bundes und der Kantone — für verfrüht. Während diverse Kantone gegenwärtig Anreize für die Skalierung der Elektromobilität setzen, würden mit der durch den Bund geplanten Massnahme die klimapolitischen Bemühungen zum Teil wieder zunichtegemacht. Dies wäre auch für die Endkunden ein widersprüchliches Signal.

3.2 Massnahme «Streichung Pflichtbeitrag Horizon zugunsten Auffangmassnahmen»

Im Zusammenhang mit dem geplanten Verzicht auf die Budgetierung des Pflichtbeitrags Horizon zugunsten von nationalen Übergangsmassnahmen nimmt der Regierungsrat die Aussage des Bundesrats zur Kenntnis, dass der Forschung durch die Massnahme keine Gelder entzogen werden sollen. Wie vom Bundesrat in der Vernehmlassung zur BFI-Botschaft 2025-2028 bekräftigt, bleibt die Assoziierung an Horizon Europe das strategische Ziel. Mit Sorge musste der Regierungsrat des Kantons Bern feststellen, dass die Nichtassoziierung und der damit verbundene Ausschluss vom Wettbewerb um ERG-Grants für die Universität Bern bereits zu spürbaren Nachteilen bei der Gewinnung von Spitzenforschenden führt. Es gilt daher unbedingt zu vermeiden, dass aufgrund dieser Entlastungsmassnahme ein Anreiz entsteht, das forschungs- und standortpolitische Ziel der Assoziierung an Horizon Europe zu vernachlässigen.

3.3 Massnahme «Reduktion BIF-Einlage»

Gemäss der Vernehmlassungsvorlage soll die Einlage in den Bahninfrastrukturfonds (BIF) befristet auf drei Jahre um mindestens CHF 150 Millionen gekürzt werden. Der Regierungsrat ist bereit, die befristete Kürzung der BIF-Einlagen von insgesamt CHF 450 Millionen über drei Jahre unter bestimmten Bedingungen zu akzeptieren. So soll die Kürzung der Einlage nicht zu Verzögerungen oder Kürzungen bei der Planung und Ausführung von laufenden Ausbauprojekten führen. Die Projekte sind unabdingbar für die geplanten Angebotsausbauten, welche für eine Weiterentwicklung eines attraktiven Bahnsystems und die Erreichung der Klima- und Verlagerungsziele dringend notwendig sind.

In diesem Zusammenhang fordert der Regierungsrat den Bund zudem zum Verzicht auf die in der Botschaft zur nachhaltigen Finanzierung der SBB vorgesehene Trassenpreisreduktion in Höhe von CHF 1,7 Milliarden auf. Dadurch soll die Entschuldung der SBB finanziert werden. Die Entschuldung ist jedoch Sache des Eigners und darf deshalb nicht über den BIF erfolgen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.08.2023 I Version: 61 Dok.-Nr.: 99088514 I Geschäftsnummer: 2023.FINGS.174 3/4

3.4 Massnahme «Lineare Kürzungen»

Neben den grösstenteils gezielten Massnahmen sieht der Bundesrat auch lineare Sparvorgaben bei den schwach gebundenen Ausgaben vor. Zu diesen gehört auch der regionale Personenverkehr (RPV). Die entsprechende Vorgabe gilt für den Voranschlag 2024 und soll in den Jahren 2025 und 2026 weitergezogen werden. Hierzu spricht sich der Regierungsrat wie auch die KdK und die Konferenz der kantonalen Direktorinnen und Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KöV) klar dagegen aus. Die Abgeltungen des Bundes werden im Rahmen von vierjährigen Verpflichtungskrediten vom Parlament festgelegt (letztmals für die Periode 2022-2025). Diesem Kredit geht ein mehrmonatiger bis mehrjähriger Planungsprozess voraus. Auf diesen Prozess und die finanziellen Versprechungen müssen sich die Transportunternehmen verlassen können. Eine derart kurzfristige Kürzung könnte durch die Transportunternehmen finanziell nicht rechtzeitig aufgefangen werden. Somit müssten die Kantone die negativen finanziellen Auswirkungen kompensieren oder es käme zu einem Angebotsabbau im öffentlichen Verkehr. Eine Budgetkürzung im RPV ist zudem aufgrund des erwarteten Bevölkerungs- und Verkehrswachstums und aufgrund der klimapolitischen Verlagerungsziele von Bund und Kantonen abzulehnen. Eine entsprechende Kostenverlagerung hin zu den Kantonen und / oder negative Auswirkungen auf das Angebot des RPV und damit einhergehend eine Verschlechterung der Erschliessungsfunktion des ÖV sind daher nicht akzeptabel. Auf die Kürzung der Bundesmittel im RPV ist deshalb zu verzichten.

4. Weiteres

Abschliessend hält der Regierungsrat fest, dass die im erläuternden Bericht gemachte Aussage, wonach mit der Vorlage keine «Leistungseinbussen für Unternehmen oder Privatpersonen» verbunden sind, seines Erachtens nicht zutrifft. So dürften insbesondere durch die linearen Kürzungsvorgaben bei den schwach gebundenen Ausgaben die Trägerschaften und Organisationen/Betriebe in den Bereichen Kultur, Landwirtschaft, Regionaler Personenverkehr, Umwelt, Standortförderung Beitragskürzungen erfahren, die sich durchaus auch auf die Angebotsseite auswirken.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Kenntnisnahme seiner Feststellungen sowie die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Finanzdirektion — sandra.balmer@efv.admin.ch — aurelia.buchs@efv.admin.ch

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.08.2023 I Version: 6 I Dok.-Nr.: 99088514 I Geschäftsnummer: 2023.FINGS.174 4/4

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 196 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 2. September 2026 erneut konsolidiert.