2023.FINSV.944
Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell (EV OECD-Zwei-Säulen-Modell)
Rubrum
Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell (EV OECD-Zwei-Säulen-Modell) vom 13.12.2023
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: 668.31 Geändert: – Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) 1) und Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung (KV)2), auf Antrag der Finanzdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 668.31 Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell (EV OECD-Zwei-Säulen-Modell) wird als neuer Erlass publiziert.
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die angemessene Berücksichtigung der Gemeinden am Rohertrag der Ergänzungssteuer des Bundes gemäss Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.
Art. 2 Berücksichtigung der Einwohnergemeinden Der Kanton überweist den zu berücksichtigenden Einwohnergemeinden (Art. 247 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG] 1)) jeweils 33 Prozent der eingegangenen Ergänzungssteuern gemäss Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV. Zu berücksichtigen sind Einwohnergemeinden, sofern ihnen Geschäftseinheiten gemäss Artikel 3 der eidgenössischen Verordnung vom ■ über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)2) steuerlich zugehörig sind und diese eine Ergänzungssteuer gemäss Absatz 1 getragen haben. Sind mehrere Einwohnergemeinden zu berücksichtigen, so wird der Anteil nach Höhe des massgebenden Gewinns der einzelnen Geschäftseinheiten verteilt.
Art. 3 Berücksichtigung der Kirchgemeinden Der Kanton überweist den zu berücksichtigenden Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen [Landeskirchengesetz, LKG]3)) jeweils fünf Prozent der eingegangenen Ergänzungssteuern gemäss 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV. Artikel 2 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss für die Kirchgemeinden.
Art. 4 Berücksichtigung im harmonisierten Steuerertrag Die Anteile an der Ergänzungssteuer gemäss Artikel 2 fliessen in den harmonisierten Steuerertrag gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)4).
Art. 5 Inkrafttreten und Befristung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Bern, 13. Dezember 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer