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Vernehmlassung des Bundes: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative). Schreiben des Kantons

2023.GSI.2367 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 22. Nov. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2023-gsi-2367/de/vernehmlassung-des-bundes-ausfuhrungsrecht-zum-bundesgesetz-uber-die-forderung-der-ausbildung-im-bereich-der-pflege-und-abschliessende-inkraftsetzung-des-gesundheitsberufegesetzes-umsetzung-der-1-etappe-der-pflegeinitiative-schreiben-des-kantons

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.GSI.2367

Vernehmlassung des Bundes: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative). Schreiben des Kantons

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Bundesamt für Gesundheit

Per E-Mail (als docx- und pdf-Datei) an:

  • gever@bag.admin.ch

  • pflege@bag.admin.ch

RRB Nr.: 1259/2023 22. November 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und abschliessende Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes (Umsetzung der 1. Etappe der Pflegeinitiative) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundespräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Er erachtet die ausgearbeiteten rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der Pflegeinitiative als zielführend und angemessen. Als Kanton, welcher schon vor mehr als 10 Jahren die Ausbildungsverpflichtung gesetzlich eingeführt hat, möchte der Kanton Bern die Pflegeinitiative insbesondere mit neuen Ansätzen und innovativen Massnahmen umsetzen. Ein Schwerpunkt bildet dabei der Versuch, Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene für eine Pflegeausbildung auf Stufe Höhere Fachschule (HF) und Fachhochschule (FH) zu gewinnen. Vorgesehen sind dafür langjährige Programme, in weichen die sprachlichen und kulturellen Unterschiede ausgeglichen werden sollen. Um die Betriebe in der praktischen Ausbildung zu entlasten, sind zudem Modellversuche geplant, in welchen die in den Ausbildungsketten involvierten Betriebe besser aufeinander abgestimmt werden können.

Der Regierungsrat stimmt der Vorlage daher grundsätzlich zu, bittet jedoch um Berücksichtigung der Stellungnahme der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 19. Oktober 20231 und hebt dabei die nachfolgenden Punkte hervor:

[link auf GDK-Webseite wird noch nachgeführt)

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 22.09.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 276571 Geschäftsnummer: 2023.GSI.2367 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

Erwägungen

1. Ausbildungsförderverordnung Pflege

1.1 Degressive Abstufung (Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2)

Der Kanton Bern entschädigt seit dem 1. Januar 2012 aufgrund der gesetzlich verankerten Ausbildungsverpflichtung den Leistungserbringern aller Versorgungsbereiche ihre praktische Ausbildungsleistung für Pflegeausbildungen auf Stufe Höhere Fachschule und Fachhochschule. Aufgrund des anhaltenden Fachkräftemangels beabsichtigt der Kanton, diese Entschädigungen auch nach Beendigung der Mitfinanzierung weiterzuführen. Dieselbe Haltung gilt auch für die bereits heute ausbezahlten Ausbildungsbeiträge an Studierende zur Sicherung ihrer Lebenshaltungskosten.

Die vorgeschlagene degressive Abstufung ab dem 1. Januar 2030 um 5 Prozent erachtet der Regierungsrat deshalb nicht nur als vollkommen unnötig, sondern auch als Missachtung der bereits vor der Pflegeinitiative erbrachten grossen finanziellen Leistungen des Kantons Bern. Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 sind daher ersatzlos zu streichen.

1.2 Wohnsitz der Studierenden (Art. 4 Abs. 1)

Für den Vollzug der Ausbildungsbeiträge an Studierende und zur Verhinderung eines Studierenden-Tourismus gilt es, den stipendienrechtlichen Wohnsitz in der Verordnung anzuwenden. Beim zivilrechtlichen Wohnsitz wird ein Anreiz geschaffen zur Schriftenverlegung in jene Kantone, die die höchsten Ausbildungsbeiträge auszahlen. Mit dem stipendienrechtlichen Wohnsitz wird diese Form von Studierenden-Tourismus verunmöglicht.

Der stipendienrechtliche Wohnsitz hat sich zur Regelung beim kantonsübergreifenden Studierendenverkehr bestens bewährt und wird in allen massgebenden Schulabkomnnen2 angewendet.

1.3 Zeitpunkt für Auszahlung von Beiträgen (Art. 6)

Gemäss erläuterndem Bericht können Gesuche um Bundesbeiträge für die Periode vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2025 zusammen eingereicht werden. Diesem Vorschlag kann nur zugestimmt werden, wenn Bundesbeiträge für Leistungen 2024 im Jahr 2025 den Kantonen ausbezahlt werden. Auf dieser Grundlage wurde in Absprache mit dem BAG die kantonale Budgetplanung vorgenommen. Sollte der Bund hier nicht zustimmen, beantragt der Regierungsrat eine getrennte Gesucheinreichung für die bereits im Kanton finanzierte Ausbildungsleistung der Jahre 2024 und 2025.

Der Regierungsrat begrüsst, dass Gesuche um Beiträge für die Ausbildungsentschädigung an Betriebe und für Ausbildungsbeiträge an Studierende in einem Antrag eingereicht werden können.

2 Höhere Fachschulvereinbarung (HFSV) und Fachhochschulabkommen (FHV)

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 22.09.2023 I Version: 13 I Dok.-Nr.: 1978205 I Geschäftsnummer: 2023.GSI.2367 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

1.4 Bundesbeiträge an die Kantone zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an höheren Fachschulen (Art. 9 ff.)

Neben den bereits erwähnten Ausbildungsbeiträgen für Studierende zum Erhalt ihrer Lebenshaltungskosten vor Beginn einer Ausbildung erachtet der Regierungsrat es als zwingend, auch Studierende unterstützen zu können, welche während der Ausbildung finanzielle Probleme bekommen. Sofern der Bund hierzu keine entsprechenden Kriterien erlässt, sollten die Kantone aufgefordert werden, solche festzulegen. Als Kriterien können der unaufschiebbare Auszug aus dem Elternhaus oder die nicht mehr tragbare Erhöhung der bisherigen Lebenshaltungskosten gelten. Eine solche Regelung soll verhindern, dass Studierende während der Ausbildung aus finanziellen Gründen das Studium abbrechen müssen.

Weiter wird begrüsst, dass Kantone ohne höhere Fachschulen ihre Mittel denjenigen Kantonen zur Verfügung stellen können, in denen sie ihre diplomierten Pflegefachpersonen ausbilden. Für den Kanton Bern könnten so sinnvolle Massnahmen mit den französischsprachigen Nachbarkantonen entstehen.

2. Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung

Wie die GDK fordert auch der Kanton Bern, dass der zu erwartende administrative Aufwand klein gehalten wird und dass insbesondere bei der Projektberichterstattung Vorgaben mit Augenmass erlassen werden.

3. Begrifflichkeiten

In den Erläuterungen ist in Bezug auf die Ausbildungskapazitäten nur der Begriff «Praktikumswochen» zu verwenden. Begriffe wie «Praktikunnsplätze» oder «Ausbildungsplätze» sind nicht definiert und könnten daher für Verwirrung sorgen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Abgeltung der Ausbildungsleistung von mindestens CHF 300 (Beitragshöhe) anhand dieser Grösse berechnet wird.

Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Phillippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Nicht klassifiziert Letzte Bearbeitung: 22.09.2023 I Version: 13 I Dok.-Nr 1978205 I Geschäftsnummer: 2023.GSI.2367 3/3