2023.RRGR.116
I 089-2023 Rashiti (Gerolfingen, SVP) Zwang und Freiheit: Inwieweit dürfen Schulleitungen oder Lehrpersonen anderen durch Androhung von Zwang ihren Willen aufzwingen? Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 089-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.116
Eingereicht am: 31.03.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Rashiti (Gerolfingen, SVP) (Sprecher/in) Graber (La Neuveville, SVP) Weitere Unterschriften: 1
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 08.06.2023
RRB-Nr.: 1046/2023 vom 20. September 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Zwang und Freiheit: Inwieweit dürfen Schulleitungen oder Lehrpersonen anderen durch Androhung von Zwang ihren Willen aufzwingen?
Ich stelle meine Fragen im Namen mehrerer Eltern, die sich über die an Berner Schulen herrschende Duschpflicht nach dem Sportunterricht beschwert haben. Wie das Online-Medium «Today» enthüllte und dann von «20 Minuten» übernommen wurde, scheint es, dass eine Schulleitung oder bestimmte Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler zwingen, gemeinsam zu duschen, und gegenüber Schülerinnen und Schülern, die dies in Badekleidung tun möchten, keine Toleranz kennen, dies unter dem Vorwand der Hygiene oder der Sozialisierung. Diese fragwürdige Praxis scheint den Willen einiger Schülerinnen und Schüler nicht zu berücksichtigen, die sich aus sehr persönlichen Gründen und wegen ihres Schamgefühls nicht entblössen möchten. Sie scheint mir nicht nur gegen die Achtung der Intimsphäre und des Schamgefühls einiger Schülerinnen und Schüler zu verstossen, sondern auch potenziell eine Quelle von Spott, Belästigung oder sogar Gewalt zu sein und letztlich gegen den Willen einiger Schülerinnen und Schüler in unserem Kanton zu verstossen.
Ich bitte den Regierungsrat daher, mich über die im Kanton geltenden Regeln bezüglich des Duschens nach dem Sportunterricht in öffentlichen Schulen zu informieren. Gibt es diesbezüglich eine kantonale Richtlinie? Wenn ja, wie lautet diese? Wenn nein, warum nicht? Welchen Spielraum haben die Schulleitungen und Lehrkräfte, um eigene Regeln aufzustellen? Dürfen sie Schülerinnen und Schüler zwingen, gegen ihren Willen gemeinsam und nackt zu duschen?
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Welche Rechtsgrundlage erlaubt es der Schule oder der Lehrkraft im Kanton Bern, den Schülerinnen und Schülern diese Praxis aufzuzwingen?
2. Welche pädagogischen oder gesundheitlichen Ziele rechtfertigen diese Massnahme?
3. Wie garantiert die Regierung des Kantons Bern die Achtung der Würde, der Intimsphäre und der Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler?
4. Welche Konsequenzen sind für Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die sich weigern, sich an diese Regel zu halten?
5. Wie stellen die Schulleitungen im Kanton Bern sicher, dass die Eltern der Schülerinnen und Schüler über diese Frage informiert und konsultiert werden?
6. Welche Massnahmen werden ergriffen, um damit zusammenhängende Fälle von Belästigung, Gewalt oder sexuellem Missbrauch zu verhindern bzw. zu behandeln?
7. Welche Alternativen, die die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler besser respektieren würden, gibt es zu dieser Praxis?
8. Welche Rechtsmittel stehen den Schülerinnen und Schülern bzw. den Eltern, die sich gegen diese Praxis wehren, zur Verfügung?
Begründung der Dringlichkeit: Grundrechte nach Artikel 24 der Berner Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993: Das Eigentum ist gewährleistet und als Institut unantastbar (da der Körper Privateigentum ist).
Antwort des Regierungsrates
Für die Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung von Kindern und Jugendlichen ist eine regelmässige Hygiene wichtig. Auch im schulischen Alltag können solche Verhaltensweisen erlernt und ritualisiert werden, wie z. B. das Händewaschen oder das Duschen nach dem Sportunterricht. Es gibt im Kanton Bern keine rechtliche Grundlage, welche das Duschen in der Schule als obligatorisch erklärt. Die Schulen müssen bei ihrem Handeln stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten.
1. Welche Rechtsgrundlage erlaubt es der Schule oder der Lehrkraft im Kanton Bern, den Schülerinnen und Schülern diese Praxis aufzuzwingen?
Ob und wann die Schülerinnen und Schüler nach dem Sportunterricht duschen sollen, regeln die Schulen individuell. Es gibt keine rechtliche Grundlage, welche das Duschen in der Schule als obligatorisch erklärt. Es gilt, die spezifischen Situationen zu berücksichtigen und Augenmass zu wahren.
2. Welche pädagogischen oder gesundheitlichen Ziele rechtfertigen diese Massnahme?
Es steht die Körperhygiene und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler im Zentrum. Die Schülerinnen und Schüler lernen, dass man sich nach starker körperlicher Tätigkeit einer körperlichen Hygiene unterzieht, insbesondere, wenn sich die Schülerinnen und Schüler nach dem Schulsport alle wieder in denselben Räumen aufhalten. Das fächerübergreifende Thema «Gesundheit» ist unter der Leitidee Nachhaltige Entwicklung im Lehrplan 21 und im Plan d’études romand verankert.
3. Wie garantiert die Regierung des Kantons Bern die Achtung der Würde, der Intimsphäre und der Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler?
Die Schulen müssen sicherstellen, dass die sexuelle und körperliche Integrität der Kinder und Jugendlichen jederzeit geschützt wird, indem individuell angemessene Lösungen gefunden werden.
4. Welche Konsequenzen sind für Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die sich weigern, sich an diese Regel zu halten?
Die Schulen suchen individuell angemessene Lösungen, z. B. kann Körperhygiene auch zu Hause stattfinden, wenn der Sportunterricht an Randzeiten stattfindet.
5. Wie stellen die Schulleitungen im Kanton Bern sicher, dass die Eltern der Schülerinnen und Schüler über diese Frage informiert und konsultiert werden?
Die Schulen nehmen Themen und Fragen auf, welche die Eltern und die Schülerinnen und Schüler beschäftigen, nehmen diese ernst und versuchen, entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
6. Welche Massnahmen werden ergriffen, um damit zusammenhängende Fälle von Belästigung, Gewalt oder sexuellem Missbrauch zu verhindern bzw. zu behandeln?
Die Schulen haben die Pflicht, tätig zu werden und gegebenenfalls entsprechende Fachstellen zu involvieren.
7. Welche Alternativen, die die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler besser respektieren würden, gibt es zu dieser Praxis?
Siehe Antwort zu Ziffer 4
8. Welche Rechtsmittel stehen den Schülerinnen und Schülern bzw. den Eltern, die sich gegen diese Praxis wehren, zur Verfügung?
Der Regierungsrat empfiehlt den Eltern, in einem ersten Schritt das Gespräch mit der Schule zu suchen. In einem zweiten Schritt kann die kantonale Schulaufsicht beigezogen werden.
Verteiler ‒ Grosser Rat