2023.RRGR.175
M 128-2023 Reinhard (Thun, FDP) Freiwillige Kirchensteuer für juristische Personen. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 128-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.175
Eingereicht am: 06.06.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Reinhard (Thun, FDP) (Sprecher/in) Köpfli (Bern, GLP) Graber (La Neuveville, SVP) Kohli (Wabern, Die Mitte) Stucki (Stettlen, GLP) Knutti (Weissenburg, SVP) Arn (Muri b. Bern, FDP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 1315/2023 vom 29. November 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat
Freiwillige Kirchensteuer für juristische Personen
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt: – Das Steuergesetz ist so anzupassen, dass juristische Personen die Kirchensteuer als freiwillige Abgabe leisten können.
Begründung: In den letzten Jahren hat die kantonale Politik erste Schritte zur Entflechtung von Kirchen und Staat vollzogen. Juristische Personen müssen aber weiterhin eine Kirchensteuer abgelten. Der Kanton Bern ist im interkantonalen Vergleich einer der wenigen Kantone, der noch eine obligatorische Kirchensteuer für juristische Personen kennt. Vielerorts sind diese Abgaben freiwillig oder sogar ganz abgeschafft worden. Hinzu kommt, dass sich die Kirchen immer mehr zu wirtschaftspolitischen Themen äussern und sich dort fast immer gegen die Interessen der juristischen Personen positionieren, und dies auch mit teuren Kampagnen, die somit indirekt mit den Steuereinnahmen gerade dieser juristischen Personen mitfinanziert werden. Natürliche Personen, die sich mit der Ausrichtung und den Werten einer Kirche nicht mehr identifizieren können, können mit einem einfachen Schreiben ihren Kirchenaustritt vollziehen und die Steuern einsparen. Diese Möglichkeit sollte auch Firmeninhabern zustehen. Die Motionäre sind überzeugt, dass die Kirchen den Ausfall der Kirchensteuer, die durch die Freiwilligkeit sicherlich nicht vollumfänglich zum Erliegen kommt, verkraften könnten. Gemäss diversen Jahresberichten ist erkennbar, dass die Kirchen grössere Beträge an weitere Organisationen weiterleiten können.
Antwort des Regierungsrates
In den vergangenen Jahren forderten mehrere parlamentarische Vorstösse eine Modifizierung der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen: In der Herbstsession 2019 wurden die Motion 148-2018, Trüssel (Trimstein, glp), «Selbstbestimmte Kirchensteuer für juristische Personen» und in der Frühjahrssession 2020 das Postulat 224-2019, Kipfer (Münsingen, EVP), «Italienisches Kirchensteuermodell für die Unternehmen im Kanton Bern», abgelehnt. In der Frühjahrssession 2021 wurde die Motion 289-2020, Rappa (Burgdorf, BDP), «Freiwillige Kirchensteuer für juristische Personen» zurückgezogen und die Motion 014-2021, Gnägi (Aarberg, Die Mitte), «Positive Zweckbindung der Kirchensteuern juristischer Personen», eingereicht. Diese wurde wiederum in der Wintersession 2021 zurückgezogen.
Die vorliegende Motion verlangt eine Anpassung des Kirchensteuergesetzes (KStG; BSG 415.0) vom 16.03.1994, so dass juristische Personen die Kirchensteuer als freiwillige Abgabe entrichten können.
Eine Mehrheit der Kantone kennt bis heute die Kirchensteuerpflicht für juristische Personen: In zwölf Kantonen besteht für juristische Personen eine Kirchensteuerpflicht ohne Zweckbindung und in drei weiteren Kantonen – inklusive dem Kanton Bern – mit Zweckbindung. Eine fakultative Erhebung der Kirchensteuern für juristische Personen findet sich in den Kantonen Neuenburg und Tessin.
Eine Anpassung der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen in eine freiwillige Abgabe hätte weitreichende Auswirkungen auf die Landeskirchen. Im Jahr 2021 erhoben die Kirchgemeinden im Kanton Bern Steuern von juristischen Personen im Umfang von 36,8 Millionen Franken. Aus den Erfahrungen des Kantons Neuenburg lässt sich ableiten, dass bei einer Aufhebung der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen im Kanton Bern voraussichtlich mit einem deutlichen Rückgang der Erträge zu rechnen wäre. Dies hätte zur Folge, dass die Landeskirchen ihre Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse wie beispielsweise die Angebote für Kinder und Jugendliche, Armutsbetroffene oder Betagte, deutlich reduzieren müssten.
Das Recht der Kirchen, Kirchensteuern zu erheben, ist in der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verankert. Art. 125 Abs. 3 KV hält ausdrücklich fest, dass die Kirchgemeinden zur Erhebung einer Kirchensteuer befugt sind. Damit erscheint zumindest unklar, ob sich die Motion verfassungskonform umsetzen liesse oder ob nicht vorgängig die Verfassung geändert werden müsste.
Seit der Inkraftsetzung des Kirchensteuergesetzes (KStG; BSG 415.0) am 16. März 1994 hat sich die religiöse Landschaft des Kantons Bern stark verändert: Heute sind 38 Prozent der Bevölkerung im Kanton Bern konfessionslos oder gehören einer Religionsgemeinschaft an, die nicht als Landeskirche anerkannt ist. Unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Inhaber-, Beleg- und Kundschaft der Unternehmen kommt die obligatorische Kirchensteuer von juristischen Personen aber nach wie vor vollständig den Kirchgemeinden der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen zu. Dieser Automatismus wird insbesondere auch angesichts der Pluralisierung der Religionslandschaft zunehmend in Frage gestellt.
Gleichzeitig ist zu wenig abschätzbar, mit welchen Konsequenzen für den Kanton Bern die Annahme der vorliegenden Motion in finanzieller, juristischer und sozialer Hinsicht verbunden wäre. Daher sollten vor einer allfälligen Anpassung des Kirchensteuergesetzes die Verfassungsmässigkeit der Motion geklärt, die erheblichen Auswirkungen für die Landeskirchen und die Gesellschaft aufgezeigt und die religionsspezifischen Entwicklungen der Bevölkerung des Kantons Bern in die Überlegungen miteinbezogen werden. Auf der Grundlage einer sorgfältigen
Prüfung dieser Aspekte könnten dem Grossen Rat fundierte Entscheidungsgrundlagen unterbreitet und Umsetzungsvarianten präsentiert werden.
Aus den dargelegten Gründen beantragt der Regierungsrat, den Vorstoss als Postulat anzunehmen.
Verteiler ‒ Grosser Rat