2023.RRGR.183
M 136-2023 Schneider (Biel, SVP) Ergänzungsleistungen bei der Berechnung des Sozialhilfebezugs mitberücksichtigen. Antwort des Regierungsrates
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 136-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.183
Eingereicht am: 13.06.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Schneider (Biel/Bienne, SVP) (Sprecher/in) Fuchs (Bern, SVP) Rashiti (Gerolfingen, SVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 1126/2023 vom 25. Oktober 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Ergänzungsleistungen bei der Berechnung des Sozialhilfebezugs mitberücksichtigen
Der Regierungsrat wird beauftragt, die rechtlichen kantonalen Bestimmungen anzupassen, damit bei der Berechnung des Sozialhilfebezugs auch Ergänzungsleistungen mitberücksichtigt werden.
Begründung: Bereits heute gelten bundesgerichtliche Kriterien, wonach Personen bei einem Sozialhilfebezug ab 80 000 Franken (C-Bewilligung) bzw. ab 50 000 Franken (B-Bewilligung) konsequent überprüft werden müssen. Eine Berner Gemeinde wollte Medienberichten zufolge einem Türken die Niederlassungsbewilligung entziehen, weil dieser nur sporadisch einer Arbeit nachging und zwischen 2008 und 2020 Sozialhilfe im Gesamtbetrag von 343 000 Franken bezogen hat. Nach Einleitung des Verfahrens zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung nahm der Mann Jobs als Zeitungsverträger an und bezog ab Januar 2021 keine Sozialhilfe mehr. Anfang 2022 liess sich der Mann frühpensionieren und bezieht eine minimale Teil-AHV-Rente. Infolgedessen ist er als Bezüger von Ergänzungsleistungen wiederum vollumfänglich von staatlichen Sozialleistungen abhängig. Das bernische Verwaltungsgericht hat das Ansinnen der Gemeinde nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgelehnt. Es argumentiert, dass Ergänzungsleistungen nicht unter den Begriff der Sozialhilfe fallen. Dem Mann könne dadurch die Niederlassungsbewilligung nicht entzogen werden. Dieses Negativbeispiel könnte Schule machen. Es lädt Ausländerinnen und Ausländer geradezu ein, sich ein Leben von der Fürsorge einzurichten. Sanktionen wie einen Landesverweis sind nämlich nicht zu befürchten. Weitere solche Fälle müssen verhindert werden, ansonsten drohen weitere Milliardenkosten im Sozialbereich sowie ein Anstieg fremdenfeindlicher Ressentiments.
Antwort des Regierungsrates
Unter welchen Bedingungen eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht verlängert bzw. widerrufen werden kann, regelt das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 62 und 63 AIG; SR 142.20) abschliessend. In der kantonalen Gesetzgebung besteht kein Handlungsspielraum zum Erlass von Bestimmungen, die übergeordnetem Bundesrecht entgegenstehen.
Die Motionärin und die Motionäre nehmen Bezug auf einen Fall, in welchem das Verwaltungsgericht einer Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund von dauerhaftem Sozialhilfebezug in erheblichem Mass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG stattgegeben hat. Im vorliegenden Fall bezog der Beschwerdeführer seit Februar 2021 keine Sozialhilfe mehr und liess sich Anfang 2022 frühpensionieren. Sollte er künftig seinen Lebensunterhalt nicht selbständig bestreiten können, hätte er Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Die wirtschaftliche Sozialhilfe gilt als Sozialhilfe im engeren Sinne und umfasst die Leistungen, welche gemäss kantonaler Sozialhilfegesetzgebung geleistet werden. Die Sozialhilfe im weiteren Sinne umfasst sowohl die wirtschaftliche Sozialhilfe wie auch die vorgelagerten bedarfsabhängigen Sozialleistungen, zu denen auch Ergänzungsleitungen zählen. In der Rechtsprechung wird der Begriff «Sozialhilfeabhängigkeit» im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG eng ausgelegt: «Der Begriff der Sozialhilfe [...] ist in einem technischen Sinn zu verstehen. Er umfasst die traditionelle Sozialhilfe, nicht hingegen Leistungen der Sozialversicherungen, wie etwa jene der Arbeitslosenversicherung, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder die Prämienverbilligungen».1
Der Widerrufsgrund «Sozialhilfeabhängigkeit» bleibt in einem Widerrufsverfahren jedoch dann bestehen, wenn zum Urteilszeitpunkt klar ist, dass die betroffene Person zukünftig infolge Pensionierung eine nicht Existenz sichernde AHV-Rente haben wird und deshalb auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein wird. 2 Im vorliegenden Fall konnte sich die Person dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entziehen, da sie aufgrund ihrer Frühpensionierung die AHV- Rente bereits während des noch laufenden Widerrufsverfahrens bezog. Das ist aus Sicht des Regierungsrats störend. Bei dieser Sachlage ist es aber leider gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht möglich, einer Person die Niederlassungsbewilligung aufgrund von dauerhaftem und erheblichem Sozialhilfebezug zu entziehen.
Das Anliegen der Motionärin nach Anpassung der kantonalen Bestimmungen ist nicht umsetzbar, da hier übergeordnetes Bundesrecht zur Anwendung kommt. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stellt in diesem Fall gemäss geltender Rechtsprechung keinen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG dar. Aus diesen Erwägungen heraus lehnt der Regierungsrat die Motion ab.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Quelle: Bundesgerichtsentscheid 2C_13/2019 vom 31.10.2019 Erw. 3.1.2 Quelle: Verwaltungsgerichtsentscheid 100 2020 373U vom 6. März 2023 Erw. 3.4 publiziert in BVR 2023 S. 255 mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 2C_60/2022 vom 27.12.2022 Erw. 4.5