2023.RRGR.2
M 001-2023 Brönnimann (Mittelhäusern, GLP) Übergewinne 2022 der BKW dem Kanton Bern 2023 ausschütten. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 001-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.2
Eingereicht am: 10.01.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Brönnimann (Mittelhäusern, GLP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 09.03.2023
RRB-Nr.: 981/2023 vom 06. September 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Übergewinne 2022 der BKW dem Kanton Bern 2023 ausschütten
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Erwägungen
1. Er setzt sich dafür ein, dass die Übergewinne des Geschäftsjahres 2022 der BKW dem Kanton Bern als Hauptaktionär sowie den anderen Aktionären ausgeschüttet werden.
2. Er setzt die Aktienkapitalmehrheit des Kantons Bern an der BKW im Verwaltungsrat und an der Generalversammlung 2023 dahingehend ein, dass die Übergewinne 2022 in Form einer Sonderdividende ausgeschüttet werden.
3. Er informiert den Grossen Rat über die Höhe des Sondergewinns 2022 der BKW.
4. Er informiert den Grossen Rat darüber, mit wie viel Sonderdividenden für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 gerechnet werden darf.
5. Er informiert den Grossen Rat darüber, ob die Grössenordnung eines Sondergewinns der BKW im Geschäftsjahr 2022 von rund 600 Millionen Franken realistisch ist.
6. Er informiert den Grossen Rat darüber, inwiefern sich die Sondergewinne betragsmässig auf Boni von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung auswirken (amtierende und ehemalige Mitglieder).
Begründung:
Den Medien konnte entnommen werden, dass die BKW für das Geschäftsjahr 2022 einen Gewinn von rund einer Milliarde Franken prognostiziert. Dies entspräche über 600 Millionen Franken mehr als der langjährige Durchschnittsgewinn. Gleichzeitig herrscht nun Gewissheit, dass
der Kanton Bern die budgetierten 320 Millionen Franken der SNB im Jahre 2023 nicht erhalten
wird und dass SNB-Millionen auch für 2024 höchst unsicher sind und deshalb für 2024 nicht budgetiert werden sollten. Da im Kanton Bern grosse Investitionsvorhaben anstehen, die zentral sind für die Weiterentwicklung des Kantons Bern, sollte das Parlament frühzeitig Klarheit darüber haben, was die Regierung zu unternehmen gedenkt. Die Alternative zum Vorschlag der vorliegenden Motion wäre entweder ein massives Sparprogramm oder ein massiver Investitionsverzicht – oder eine Kombination von beidem. Beides erscheint politisch in der aktuellen Lage nicht opportun. Solange die Regierung keine Strategie vorstellt, ist auch die vom Grossen Rat angestrebte Steuerstrategie in der Schwebe. Es wäre wünschenswert, dass die Parteien spätestens in der Sommersession 2023 Klarheit haben über die regierungsrätliche Finanzstrategie, damit noch Zeit bleibt, im Hinblick auf den Budgetprozess 2024 tragfähige Kompromisse und Lösungen zu finden.
Begründung der Dringlichkeit: Die Zeit eilt, weil der Budgetprozess 2024 bereits läuft. Fallen die SNB -Millionen 2023 und 2024 aus, bekommt der Kanton Bern ein sehr grosses Problem. Defizitäre Budgets erfordern eine qualifizierte Mehrheit im Grossen Rat. Um eine solche zu erreichen, braucht es genügend Zeit, damit unter den Parteien mehrheitsfähige Kompromisse und Lösungen gefunden werden können.
Antwort des Regierungsrates
Die BKW AG – die Holdinggesellschaft der BKW-Gruppe – ist eine an der Schweizer Börse (SIX Swiss Exchange) kotierte, privatrechtliche Aktiengesellschaft nach Schweizerischem Obligationenrecht (OR) 1. Nach dem Kotierungsreglement der SIX vom 3. November 2022 ist die BKW AG verpflichtet, den Markt über kursrelevante Tatsachen, die in ihrem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, zu informieren (Ad hoc Publizität). Sie hat zudem den Unternehmenskalender mit den wesentlichen und für die Anlegerinnen und Anleger bedeutenden Terminen (Generalversammlung, Publikationsdaten des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse sowie der dazugehörigen Berichte) zu publizieren. Die entsprechenden Angaben finden sich auf der Webseite der BKW 2. Der Geschäftsbericht 20223 wurde – unabhängig von der vorliegenden Motion – am 14. März 2023 publiziert. Die Publikation des Geschäftsberichts 2023 erfolgt am 12. März 2024.
Bezüglich der vom Motionär in der Begründung des Vorstosses erwähnten Ausgangslage resp. Konsequenzen einer voraussichtlich ausbleibenden Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) für ihr Geschäftsjahr 2023 verweist der Regierungsrat auf seine Berichterstattung zum Budget 2024 und Aufgaben-/Finanzplan 2025–2027. Darin zeigt er auf, welche Massnahmen er unter anderem aufgrund der verschlechterten finanzpolitischen Ausgangslage infolge der voraussichtlich ausbleibenden Gewinnausschüttung der SNB getroffen hat.
Zu den einzelnen Punkten der Motion nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:
1. [Der Regierungsrat] setzt sich dafür ein, dass die Übergewinne des Geschäftsjahres 2022 der BKW dem Kanton Bern als Hauptaktionär sowie den anderen Aktionären ausgeschüttet werden. Gemäss Art. 6 des Gesetzes vom 21. März 2018 über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG (BKW-Gesetz, BKWG; BSG 741.3) verfolgt der Kanton Bern mit der Beteiligung energiepolitische, wirtschaftspolitische und finanzpolitische Ziele. Gemäss der Eignerstrategie4 des Kantons soll eine langfristige Dividendenpolitik verfolgt werden, die zugleich die langfristige Investitionspolitik und die ausreichende Liquiditätsgestaltung berücksichtigt.
SR 220 https://www.bkw.ch/de/ueber-uns/investor-relations https://www.bkw.ch/de/ueber-uns/investor-relations/geschaeftsbericht-2022 https://www.fin.be.ch/de/start/themen/Finanzen/Beteiligungscontrolling.html
Der Gewinn, den die BKW im Jahr 2022 gemacht hat, dient daher einerseits dem Ziel, dass die BKW die in Zukunft anfallenden grossen Investitionen in erneuerbare Energien (Wasserkraft, Solar, Wind) aus eigener Kraft stemmen kann. Andererseits trägt er zu einer ausreichenden Liquiditätsversorgung des Unternehmens bei und vermindert die Gefahr, dass bei künftigen Marktturbulenzen der Rettungsschirm des Bundes in Anspruch genommen werden muss. Beides liegt im Interesse des Kantons Bern als Mehrheitseigener. Dies gilt es abzuwägen gegenüber einer Beteiligung der Aktionärinnen und Aktionäre am Erfolg der Unternehmung, was die BKW AG aus Sicht des Regierungsrats angemessen tat, indem sie eine Sonderdividende in Form einer Jubiläumsdividende ausgeschüttet hat (siehe die Antwort auf die Frage 2).
2. [Der Regierungsrat] setzt die Aktienkapitalmehrheit des Kantons Bern an der BKW im Verwaltungsrat und an der Generalversammlung 2023 dahingehend ein, dass die Übergewinne 2022 in Form einer Sonderdividende ausgeschüttet werden. Der Kanton Bern ist mit einem Kantonsvertreter im Verwaltungsrat der BKW AG vertreten und kann die Anliegen des Kantons Bern als Mehrheitsaktionär somit bereits im Vorfeld der Generalversammlung einbringen. An der ordentlichen Generalversammlung der BKW AG vom 15. Mai 2023 5 hat das Aktionariat den Anträgen des Verwaltungsrates zugestimmt. Die Generalversammlung hat eine Erhöhung der Dividende von 2.60 Franken auf 2.80 Franken pro Aktie sowie eine einmalige Jubiläumsdividende von 1.25 Franken pro Aktie beschlossen.6 Für den Kanton Bern resultieren Dividendeneinnahmen von rund 112 Millionen Franken Damit wurde dem Anliegen – unabhängig von der Einreichung der vorliegenden Motion – entsprochen.
3. [Der Regierungsrat] informiert den Grossen Rat über die Höhe des Sondergewinns 2022 der BKW. Eine entsprechende Information durch den Regierungsrat ist nicht erforderlich. Die Angaben zum Geschäftsergebnis der BKW-Gruppe können dem ausführlichen veröffentlichten Geschäftsbericht 2022 entnommen werden. Im Übrigen wird dem Regierungsrat über die Träger öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse des ersten und zweiten Kreises gemäss Ziff. 14 der Richtlinien vom 18. Mai 2022 über die Führung, Steuerung und Aufsicht von anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse – Public Corporate Governance-Richtlinien7 jährlich Bericht erstattet (PCG-Reporting). Die öffentlichen Informationen des PCG-Reportings werden auf der Webseite der Finanzdirektion publiziert 8.
4. [Der Regierungsrat] informiert den Grossen Rat darüber, mit wie viel Sonderdividenden für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 gerechnet werden darf. Für das Geschäftsjahr 2022 hat die Generalversammlung eine Dividendenerhöhung von
2.60 Franken auf 2.80 Franken pro Aktie sowie eine einmalige Jubiläumsdividende von
1.25 Franken pro Aktie beschlossen (siehe die Antwort auf die Frage 2). Die Dividendenzahlung erfolgte am 22. Mai 2023. Die Höhe der Dividende für das Geschäftsjahr 2023 ist noch nicht bekannt, diese hängt auch von der Entwicklung in den nächsten Monaten ab. Der entsprechende Antrag des Verwaltungsrates wird mit dem Geschäftsbericht 2023 am 12. März 2024 veröffentlicht, die Generalversammlung findet am 22. April 2024 statt.
https://www.bkw.ch/fileadmin/user_upload/04_Ueber_uns/04_03_Investoren/Berichte___Praesentationen/1_2023/GV_2023/GV-Einla- https://www.bkw.ch/fileadmin/user_upload/04_Ueber_uns/04_03_Investoren/Berichte___Praesentationen/1_2023/GV_2023/Ergebnisse_G eneralver- 2020.FINGS.4106 https://www.fin.be.ch/de/start/themen/Finanzen/Beteiligungscontrolling.html
5. [Der Regierungsrat] informiert den Grossen Rat darüber, ob die Grössenordnung eines Sondergewinns der BKW im Geschäftsjahr 2022 von rund 600 Millionen Franken realistisch ist. Eine entsprechende Information durch den Regierungsrat ist nicht erforderlich. Die Angaben zum Geschäftsergebnis der BKW-Gruppe können dem veröffentlichten Geschäftsbericht 2022 entnommen werden.
6. [Der Regierungsrat] informiert den Grossen Rat darüber, inwiefern sich die Sondergewinne betragsmässig auf Boni von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung auswirken (amtierende und ehemalige Mitglieder). Eine entsprechende Information durch den Regierungsrat ist nicht erforderlich. Die Vergütungen von Verwaltungsrat und Konzernleitung können dem im veröffentlichten Geschäftsbericht 2022 integrierten Vergütungsbericht (S. 221 ff.) entnommen werden. Die Generalversammlung hat den Vergütungsbericht in einer Konsultativabstimmung zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Regierungsrat beantragt die Ablehnung der Motion, da die BKW AG in ihrem Geschäftsbericht jeweils ausführlich über Geschäftsergebnis, Vergütungen an Verwaltungsrat und Konzernleitung sowie die beantragte Dividende informiert und sich eine zusätzliche Information durch den Regierungsrat erübrigt. Zudem ist die Berücksichtigung der Kantonsinteressen durch die Kantonsvertretung im Verwaltungsrat und die regelmässigen Controllinggespräche zwischen dem Regierungsrat und der BKW AG bereits hinreichend sichergestellt.
Verteiler ‒ Grosser Rat