2023.RRGR.214
M 164-2023 Knutti (Weissenburg, SVP) Asylunterkünfte müssen aus Kostengründen möglichst ausgelastet und kostengünstig betrieben werden. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 164-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.214
Eingereicht am: 06.07.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Knutti (Weissenburg, SVP) (Sprecher/in) Gschwend-Pieren (Lyssach/Oberburg, SVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 12.09.2023
RRB-Nr.: 1196/2023 vom 08. November 2023 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Ziffer 1: Annahme und gleichzeitige Abschreibung Ziffer 2: Ablehnung Ziffer 3 Annahme und gleichzeitige Abschreibung
Asylunterkünfte müssen aus Kostengründen möglichst ausgelastet und kostengünstig betrieben werden
Der Regierungsrat wird beauftragt,
Erwägungen
1. Asylunterkünfte auszulasten und bis zum Ende des Mietverhältnisses zu betreiben, sofern der Bedarf vorhanden ist; andernfalls sind die Unterkünfte zu schliessen
2. Asylunterkünfte nicht ohne Zustimmung der Gemeindebehörden zu eröffnen
3. Asylunterkünfte nicht mit neuem Mobiliar auszustatten, das hohe Kosten verursacht
Begründung: Seit dem Krieg in der Ukraine werden im Kanton Bern unaufhaltsam Asylunterkünfte gesucht. Immer wieder werden Unterkünfte gemietet und dann jedoch nicht bis zum Vertragsende genutzt. Solche Unterkünfte müssen daher schon aus Kostengründen möglichst ausgelastet werden. Sollte der Bedarf nicht vorhanden sein, müssen die Unterkünfte als logische Folge frühzeitig geschlossen werden. Ebenfalls wird festgestellt, dass Informationen an die jeweiligen Gemeindebehörden überhaupt nicht oder viel zu spät erfolgen. Es muss ferner zwingend notwendig sein, dass Asylunterkünfte nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Gemeindebehörden eröffnet werden dürfen. Als bestes Beispiel hierfür gilt die Gemeinde Wolfisberg mit 180 Einwohnern, wo 120 Asylbewerber einquartiert werden. Die Gemeindeautonomie muss bei diesem Thema dringend gestärkt werden. Auch soll der Kanton in Asylunterkünften mit vorhandenen Betten und Küchen diese nicht prinzipiell ersetzten und erneuern. Dies verursacht immer wieder hohe und unnötige Kosten, die in
den meisten Fällen nicht notwendig wären.
Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund der steigenden Asylzahlen wird Dringlichkeit verlangt.
Antwort des Regierungsrates
Die Unterbringung von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ist im Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) geregelt. Das Asylwesen ist im Kanton Bern weitgehend eine Kantonsaufgabe (Art. 9 Abs. 2 SAFG). Die Gemeinden haben eine Mitwirkungspflicht. Im SAFG ist ein Drei-Stufen-Modell festgelegt, das die Eskalationsschritte definiert, falls nicht genügend Unterbringungsplätze gefunden werden können:
Normale Lage (Art. 29 SAFG) Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) sorgt in Zusammenarbeit mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion (SID) und mit den regionalen Partnern für eine ausreichende Anzahl an geeigneten temporären und dauerhaften Unterkünften und schafft angemessene Reserven. Die Gemeinden und die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter werden frühzeitig in die Suche nach Unterkünften eingebunden und wirken aktiv mit.
Angespannte Lage (Art. 30 SAFG) Zeichnet sich ab, dass die zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze nicht ausreichen und dass kurzfristig nicht genügend Wohnraum auf dem freien Markt beschafft werden kann, ruft der Regierungsrat die angespannte Lage aus. Sie berechtigt ihn, die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter anzuweisen, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine bestimmte Anzahl an kurzfristig verfügbaren Unterbringungsplätzen zu bezeichnen (Art. 30 Abs. 1 SAFG). Reichen die Massnahmen gemäss Art. 29 sowie Art. 30 Abs. 1 SAFG nicht aus, weisen die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter einzelne Gemeinden für längstens zwei Jahre an, Unterbringungsplätze zur Verfügung zu stellen oder bezeichnen diese selber (Art. 30 Abs. 2 SAFG).
Notlage (Art. 31 SAFG) Als Ultima Ratio sieht das SAFG die Ausrufung der Notlage vor. Es kommen dann die Bestimmungen des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes (KBZG, BSG 521.1) zur Anwendung. Die Ausrufung der Notlage hätte für die Gemeinden weitreichende Folgen: – Zuweisung von Geflüchteten direkt an die Gemeinden. Verteilung nach Gemeindegrösse. Es käme zu einer Verteilung der Personen über das ganze Kantonsgebiet. Die Betreuung könnte nur noch dezentral erfolgen (kaum kontrollierbar). – Nutzung von grossen Hallen in Gemeinde- oder Kantonsbesitz (z. B. Turnhallen), verbunden mit grossen Belastungen für die Allgemeinheit (Schulbetrieb, Gemeindewesen, Gesundheitsversorgung etc.). – Die Rekrutierung von Fachkräften für die Betreuung der Geflüchteten wird immer schwieriger. Sollte nicht ausreichend Fachpersonal gefunden werden können, müssten die Gemeinden, gemeinnützige Organisationen oder Freiwillige unterstützen.
Seit März 2022 befinden wir uns in der angespannten Lage. Der Regierungsrat unternimmt seither alles, damit die Ausrufung der Notlage verhindert werden kann. Die aktuelle Situation ist äusserst herausfordernd. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) rechnet für 2023 mit rund 30 000 Asylgesuchen auf nationaler Ebene. Zusätzlich werden bis zu 25 000 ukrainische Schutzsuchende mit Status S erwartet.
Nach mehr als einem Jahr der intensiven Suche und nach der Einrichtung von mehreren Dutzend Kollektivunterkünften ist der Markt weitgehend ausgetrocknet. Es gilt nun, diejenigen Liegenschaften als Kollektivunterkünfte zu mieten, die noch verfügbar sind. Als Folge müssen zumeist Abstriche bei der Eignung der Gebäude gemacht werden: Manche Liegenschaften sind abgelegener (z. B. Wolfisberg/Niederbipp), kleiner, teurer oder weniger gut eingerichtet, als es zu wünschen wäre.
Zu Ziffer 1 Im Grundsatz unterstützt der Regierungsrat dieses Motionsanliegen. Es gilt jedoch Folgendes zu beachten: Die Basis für die Planung der Unterbringungsplätze bilden für die GSI die Prognosen des SEM zu den Neuzuweisungen. Eine vollständige Auslastung der Unterkünfte ist aus verschiedenen Gründen nicht zielführend. Um Schwankungen bei den Zuweisungen ausgleichen zu können, benötigen die zuständigen Stellen eine angemessene Platzreserve. Die Schaffung dieser Reserve verlangt auch das Gesetz (Art. 1 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 28 Abs. 2 SAFG). Zudem soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass Familien mit Kindern unterirdisch untergebracht werden müssen. Um die entsprechende Dispositionsfreiheit zu haben, müssen oberirdische Unterbringungsplätze in bestimmtem Ausmass freigehalten werden. Unterkünfte werden bereits heute geschlossen, sofern kein Bedarf mehr besteht. Es kommt vor, dass gewisse Objekte nicht bis Vertragsende genutzt werden, unter Umständen sogar bewusst. In diesen Fällen wird von einer stillgelegten Unterkunft gesprochen. Dies kann sinnvoll sein, damit eine Reserve besteht, aber immerhin die Betreuungskosten nicht mehr anfallen. Diese betragen jeweils ein Mehrfaches der Mietkosten. Aus dem gleichen Grund kann auch die Anmiete und der Umbau einer Liegenschaft mit einer Eröffnung zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll sein, in dem Fall wird von einer betriebsbereiten Unterkunft gesprochen. Bei gewissen Unterkünften bestehen zudem strikte Nutzungsvorgaben der Vermieter oder Gemeinden, beispielsweise, dass nur ukrainische Geflüchtete untergebracht werden dürfen. Solche privat- oder baurechtlich begründeten Vorbehalte bzw. Vorgaben muss der Kanton bei der Realisierung von Unterbringungsprojekten auch in der angespannten Lage gemäss Art. 30 SAFG beachten. Aus Sicht des Regierungsrats kommen die zuständigen Stellen dem Motionsanliegen bereits heute weitgehend nach, weshalb die Annahme von Ziffer 1 bei gleichzeitiger Abschreibung beantragt wird.
Zu Ziffer 2 Die für die Unterkunftsbeschaffung zuständigen Stellen des Kantons Bern handeln jederzeit im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Einbezug der Gemeindebehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 SAFG erfolgt so früh wie möglich und sinnvoll. Die Erfahrung zeigt aber, dass es auch zu früh sein kann. Es ist bekannt, dass der Kanton selten mit voller Zustimmung empfangen wird, wenn es darum geht, Unterbringungsplätze für Asylsuchende zu schaffen. Der Kanton Bern ist bestrebt, die Kommunikation im Rahmen dieser Projekte weiter zu verbessern. So sind aufgrund der jüngsten Erfahrungen auch Runde Tische mit den betroffenen Akteurinnen und Akteuren bereits während des Projektverlaufs geplant. Eine Zustimmung der Gemeindebehörden zu Unterbringungsprojekten, wie es der Motionär und die Motionärin fordern, würde dazu führen, dass der Kanton kaum mehr Kollektivunterkünfte eröffnen könnte. Selbstverständlich wird das Einvernehmen mit den Gemeindebehörden in jedem Fall angestrebt. Die aktuelle Krisensituation zeigt aber, dass es möglich sein muss, ein Projekt in einer privaten Liegenschaft auch dann zu realisieren, wenn mit der Gemeinde kein Konsens erreicht wird. Das oberste Ziel der zuständigen kantonalen Stellen ist es, Obdachlosigkeit und die Ausrufung der Notlage zu verhindern, welche direkte Zuweisungen von Geflüchteten an die Gemeinden mit sich bringen würde.
Der Regierungsrat beantragt aus diesen Gründen die Ablehnung von Ziffer 2.
Zu Ziffer 3 Diesen Grundsätzen wird bereits heute nachgelebt. Das Handeln der GSI richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Art. 28 Abs. 3 SAFG verlangt, dass bei der Standortplanung der Kollektivunterkünfte kostengünstige Lösungen berücksichtigt werden. Einrichtungen in den entsprechenden Liegenschaften werden nur bei Bedarf ersetzt oder erneuert, nicht generell. Gerade bei Betten und Küchen entspricht das vorhandene Mobiliar jedoch nur selten dem Bedarf. Für eine optimale Auslastung ist eine Ausstattung mit Etagenbetten notwendig, für die grössere Anzahl an Personen werden meist zusätzliche Kochherde benötigt. Auch Waschtürme mit Trockner müssen fast immer nachgerüstet werden. Entsprechend kostet die Einrichtung eines Unterbringungsplatzes im Durchschnitt gemäss Angaben der GSI zwischen 1200 Franken und 1500 Franken. Dabei handelt es sich nicht um eine Luxusausstattung, sondern um die finanziell günstigste Lösung bei einem mehrjährigen Betrieb. In der Herbstsession des Grossen Rats wurde im Rahmen der Behandlung des Geschäfts «Kostenstrategie NA-BE. Ausserordentliche Aufwände Nothilfe 2024–2027» eine Planungserklärung verworfen, die Minimalstandards für Kollektivunterkünfte forderte. Explizit genannt wurden Kinderspielzimmer, Spielplätze im Aussenbereich, Ausweich-/Reservezimmer (bei Konflikten, Krankheit etc.), Rückzugsmöglichkeiten für lernende Personen und eine funktionierende Infrastruktur zur Bewältigung des Alltags (Kochherde, Waschmaschinen etc.). In den meisten Kollektivunterkünften des Kantons Bern sind diese Standards bereits erfüllt. Der Regierungsrat begrüsst es aber, dass der Grosse Rat keine fixen Anforderungen definiert hat. Gerade die aktuell schwierige Lage im Bereich der Schaffung von Unterbringungskapazitäten zeigt, dass es eine gewisse Flexibilität benötigt. Aus diesen Überlegungen beantragt der Regierungsrat die Annahme von Ziffer 3 bei gleichzeitiger Abschreibung.
Verteiler ‒ Grosser Rat