2023.RRGR.334
M 244-2023 Schild (Bern, GLP) Berufliches Fortkommen auch im fortgeschrittenen Alter ermöglichen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 244-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.334
Eingereicht am: 30.11.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Schild (Bern, GLP) (Sprecher/in) Bichsel (Merligen, Die Mitte) Streiff (Oberwangen b. Bern, EVP) Lerch (Langenthal, SVP) Saïd (Biel/Bienne, SP) Elsaesser (Kirchberg BE, FDP) Hilty Haller (Bern, GRÜNE) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 428/2024 vom 01. Mai 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Punkt 1: Annahme Punkt 2: Annahme als Postulat Punkt 3: Annahme und gleichzeitige Abschreibung
Berufliches Fortkommen auch im fortgeschrittenen Alter ermöglichen
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Erwägungen
1. Das Alter der Stipendienberechtigung ist von 35 auf 50 Jahren anzuheben (Art. 14 Abs. 4 ABG).
2. Rückzahlungspflichtige Darlehen sollen auch für folgende Ausbildungen gewährt werden können: a) Anerkannte berufsorientierte Weiterbildung b) eine zweite Berufslehre (EFZ/EBA), ein zweites Hochschulstudium (Universität, Fachhochschule, pädagogische Hochschule) oder eine zweite höhere Berufsbildung (Höhere Fachschulen, höhere Fachprüfungen, Berufsprüfungen) c) Diplom auf Quartärstufe
3. Die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder werden bei der Berechnung von Stipendien und Darlehen nicht nur alleinerziehenden Auszubildenden angerechnet, sondern auch gemeinsam erziehenden Elternteilen für das 100 Prozent übersteigende Erwerbs- und Ausbildungspensum (Art. 33 Abs. 3 ABV).
Begründung:
Im Lichte des Fachkräftemangels und der demografischen Entwicklung muss auch die Nachwuchsrekrutierung neu gedacht werden. Nicht nur Schulabgängerinnen und -abgänger bilden potenziellen Nachwuchs, sondern auch Erwachsene mit der Bereitschaft, sich umzuschulen oder weiterzubilden.
Die meisten Haushalte im Kanton Bern können die Ausbildung und Weiterbildung der zum Haushalt gehörenden Personen – der jugendlichen sowie der erwachsenen – erfreulicherweise selbst finanzieren. Für die anderen Fälle gewährt der Kanton Ausbildungsstipendien und/oder rückzahlungspflichtige Ausbildungsdarlehen. Ein Stipendium wird restriktiv gewährt, im Sinne, als dass es für eine einzige Ausbildung gewährt wird. Als eine Ausbildung zählt bspw. auch eine aufeinander aufbauende Ausbildung bestehend aus Berufslehre mit EFZ, Berufsmatur und Fachhochschulstudium mit Bachelorabschluss. Ab dem Masterstudium ist ein Drittel der Beiträge stets als rückzahlungspflichtiges Darlehen zu beziehen. Diese heutigen Grundsätze sollen beibehalten werden.
Das Höchstalter für die Stipendienberechtigung von 35 Jahren ist jedoch nicht mehr zeitgemäss. Wer heute seine erste Ausbildung erst nach 35 anfängt oder fortsetzt, soll nicht mehr von der Berechtigung ausgeschlossen werden, auch wenn er nicht besondere Umstände geltend machen kann. Diese Person soll dasselbe Anrecht haben auf Unterstützung für den Abschluss einer ersten Ausbildung, wie die Jüngeren. Schliesslich hat sie auch im Alter von 50 noch 15 Jahre Erwerbstätigkeit vor sich, Tendenz steigend. Es liegt zudem im öffentlichen Interesse, dass auch sie einen Berufsabschluss erwirbt und eine krisenresistente und qualifizierte Arbeitnehmerin oder möglicherweise sogar eine zukünftige Arbeitgeberin wird.
Die für eine Darlehensgewährung anerkannten Ausbildungen sind heute stark beschränkt. Es ist nicht unsere Absicht, dass jeder beliebige Kurs als Ausbildung angesehen wird, für die man theoretisch ein Darlehen beantragen kann. Eine Anerkennung des erworbenen Diploms auf dem Markt muss gegeben sein. Jedoch soll die Lebensrealität berücksichtigt werden, denn die Arbeitswelt und die Bildungslandschaft unterliegen einem ständigen Wandel. Heute hat man in einem Erwerbstätigenleben mehrere Berufe. Es ist auch im Sinne der Allgemeinheit, wenn Erwerbstätige auf den Arbeitsmarkt reagieren und in Berufe wechseln, in denen Mangel herrscht, oder einen Beruf finden, der ihr Wohlbefinden und damit ihre Leistungsfähigkeit steigert. Um das zu erreichen, können sie eine entsprechende Weiterbildung oder eine zweite Ausbildung absolvieren, sei es in der Form einer Berufslehre, einer höheren Fachprüfung (ehemals Meisterprüfung), eines Studiums oder einer Dissertation. Sie sollen zukünftig rückzahlungspflichtige Darlehen beantragen können.
Durch die Erweiterung der Kostenanrechnung für Fremdbetreuung bei Elternpaaren für das 100 Prozent übersteigende Pensum wird die Vereinbarkeit von Beruf, Ausbildung und Familie gefördert.
Die Forderungen sind kompatibel mit der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge.
Antwort des Regierungsrates
Zur Ziffer 1
Gemäss Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG; BSG 438.31) besteht nach dem vollendeten 35. Altersjahr keine Beitragsberechtigung mehr, ausser wenn:
a) die Ausbildung dem beruflichen Einstieg oder Wiedereinstieg nach einer Familienphase oder nach der Betreuung von Angehörigen dient, oder b) wichtige Gründe nachgewiesen werden, welche die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit wesentlich erschweren.
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die zu Beginn ihrer Ausbildung das 35. Altersjahr vollendet haben und keinen Ausnahmegrund erfüllen, erhalten einen ablehnenden Entscheid. Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, weder auf Stipendien noch auf Ausbildungsdarlehen. Jährlich werden etwa fünf bis zehn entsprechende Ablehnungen verfügt.
Die Interkantonale Vereinbarung vom 1. März 2013 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (BSG 439.182.8-1) hält in Artikel 12 Absatz 2 fest, dass die Kantone für den Bezug von Stipendien eine Alterslimite festlegen können. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten. Ein interkantonaler Vergleich per Januar 2024 zeigt, dass neben dem Kanton Bern fünf weitere Kantone ein Höchstalter von 35 Jahren für Stipendien kennen. Es gibt acht Kantone, die keine Alterslimite haben. Bei den übrigen Kantonen liegt das Höchstalter zwischen 40 und 55 Jahren.
Interkantonaler Vergleich
Kanton Höchstalter für Bemerkungen Stipendien AG keine Alterslimite AI 35 danach Ausbildungsdarlehen möglich AR 40 danach Ausbildungsdarlehen möglich BE 35 gesetzliche Ausnahmen BL keine Alterslimite BS 40 FR 40 GE keine Alterslimite GL 45 GR 40 JU 40 LU 50 danach Ausbildungsdarlehen möglich NE 35 NW 40 gesetzliche Ausnahmen OW keine Alterslimite SG keine Alterslimite SH 35 gesetzliche Ausnahmen SO keine Alterslimite SZ 45 TG keine Alterslimite TI 55 UR 40 danach Ausbildungsdarlehen möglich VD keine Alterslimite
VS 35 danach Ausbildungsdarlehen möglich ZG 40 ZH 35 bis 45 Ausbildungsdarlehen möglich
Der Regierungsrat pflichtet den Motionärinnen und Motionären bei, dass die aktuelle Altersbeschränkung mit Blick auf Veränderungen in der Arbeitswelt und der Gesellschaft nicht zeitgemäss ist, und unterstützt eine Anhebung der Alterslimite. Wer als über 35-jährige Person den Zugang zu einer stipendienrechtlich anerkannten Ausbildung schafft, hat eine erhebliche Hürde bezwungen und sollte nicht an fehlenden Unterstützungsbeiträgen scheitern. Ein allfälliger Anspruch auf Stipendien oder Darlehen ist dabei immer nur gegeben, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt sind. Erst wenn gemäss Artikel 15 ABG die Mittel der Auszubildenden, der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten, anderer Verpflichteter sowie Dritter zur Finanzierung der Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Auszubildenden nicht ausreichen, deckt der Kanton auf Gesuch hin den anerkannten Bedarf mit Stipendien oder Darlehen. Bei einer Anhebung der Alterslimite auf 50 Jahre ist jährlich mit rund 100 zusätzlichen positiven Entscheiden und Kosten von rund einer Million Franken zu rechnen.
Der Regierungsrat erachtet eine Anhebung des Höchstalters als angemessen und beantragt die Annahme von Ziffer 1.
Zur Ziffer 2
Für eine zweite höhere Berufsbildung (Höhere Fachschulen, höhere Fachprüfungen, Berufsprüfungen) können nach geltendem Recht Stipendien gewährt werden. In diesem Bereich ist die Forderung der Motion erfüllt bzw. geht das geltende Recht sogar darüber hinaus.
Gemäss Artikel 3 Absatz 3 ABG sind Darlehen einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen und zurückzuzahlen sind. Das Gesetz sieht vor, dass für Ausbildungen der Sekundarstufe II für die reglementarische Ausbildungsdauer Stipendien gewährt werden. Für Zweitausbildungen werden ausschliesslich Darlehen gewährt (Art. 10 Abs. 1 ABG). Für Ausbildungen der Tertiärstufe werden für die ersten drei Jahre Stipendien gewährt. Für die darüberhinausgehende Ausbildungsdauer werden vom anerkannten Bedarf zwei Drittel als Stipendien gewährt. Für den fehlenden Anteil besteht ein Anspruch auf Darlehen (Art. 10 Abs. 2 ABG). In der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV; BSG 438.312) sieht Artikel 7 Absatz 1 ABV vor, dass Darlehen insbesondere gewährt werden können,
a) wenn keine Beitragsberechtigung für Stipendien besteht, jedoch auf Grund der tatsächlichen Lebenshaltungskosten die anrechenbaren Mittel der Eltern nicht beigezogen werden können; b) um nach der Überschreitung der Ausbildungsdauer von zwölf Jahren die begonnene Ausbildung zu Ende zu führen.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 ABV können als Ergänzung zu einem Stipendium Darlehen insbesondere gewährt werden für Schul- und Studiengebühren, die wesentlich über den anerkannten Kosten liegen, sowie für unerlässliche Anschaffungen, die zwingend notwendig sind und in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährung eines Ausbildungsdarlehens lassen damit nur bei Zweitausbildungen auf der Sekundarstufe II (z. B. zweite Berufslehre) Darlehen zu. Für die berufsorientierte Weiterbildung, für ein zweites Hochschulstudium und für Diplome auf Quartärstufe sind demgegenüber keine Darlehen möglich. Diese Weiterbildungen oder Ausbildungen sind gemäss Artikel 7 Absatz 2 ABG nicht anerkannte Ausbildungen.
Der Kanton Bern hat die Darlehensbewirtschaftung gestützt auf Artikel 23 ABG der Berner Kantonalbank BEKB übertragen. Der Kanton garantiert der Darlehensgeberin die Verzinsung und die Rückzahlung der Darlehen gemäss Artikel 23 Absatz 2 ABG. Eine allfällige Erweiterung der anerkannten Ausbildungen im Sinne der Motionärinnen und Motionäre einzig für Ausbildungsdarlehen, nicht aber für Stipendien, würde nur zu geringen Mehrkosten pro Jahr führen. Da Darlehen während des ordentlichen Besuchs der Ausbildung in der Regel zins- und rückzahlungsfrei sind gemäss Artikel 12 Absatz 1 ABV, würden diese Zinskosten dem Kanton anfallen. Einzig wenn ein Darlehen nicht wie vertraglich zwischen Darlehensnehmerin oder -nehmer und der BEKB vereinbart innert zehn Jahren nach dem Abschluss der Ausbildung zurückbezahlt würde, müsste der Kanton der BEKB den Darlehensbetrag vergüten, da ein entsprechender Bürgschaftsvertrag dies vorsieht. Dieses Risiko kann bei den in der Motion genannten Aus- und Weiterbildungen als niedrig bezeichnet werden.
Die ausserordentlich wenigen Anfragen zu Ausbildungsdarlehen und die rückläufige Zahl der ausbezahlten Darlehen in den vergangenen Jahren deuten darauf hin, dass keine grosse Nachfrage besteht.
Jahr Anzahl Darlehensbezüger/innen Ausbezahlte Darlehen 2020 131 989 000 2021 119 842 000 2022 105 749 000 2023 72 476 000
Die berufsorientierte Weiterbildung, zweite Hochschulstudien und Diplome der Quartärstufe gehören in den Bereich der privaten Finanzierung. Mit Blick auf den Fachkräftemangel ist der Regierungsrat bereit, die heutige Regelung der Darlehensgewährung zu überprüfen. Dabei gilt es – auch angesichts der tiefen Zahl der heute ausbezahlten Darlehen – genauer zu analysieren, in welchen der von der Motion genannten Bereichen Handlungsbedarf besteht und wie ein allfälliger Ausbau der Darlehensgewährung zielführend umgesetzt werden könnte. Aus diesem Grund ist der Regierungsrat bereit, Ziffer 2 als Postulat anzunehmen.
Zur Ziffer 3
In der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge werden in Artikel 33 die situationsbedingten Kosten geregelt. Gemäss Artikel 33 Absatz 3 ABV können bei alleinerziehenden Auszubildenden die nötigen Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder angerechnet werden, wobei die Abteilung Ausbildungsbeiträge entsprechend der individuellen Situation die anerkannten Kosten festlege. Diese Bestimmung widerspricht gemäss einem Rechtsentscheid der Bildungs- und Kulturdirektion vom 10. Dezember 2020 dem Rechtsgleichheitsgebot. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Fremdbetreuungskosten im Rahmen der Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf Ausbildungsbeiträge nur bei alleinerziehenden Auszubildenden berücksichtigt werden sollten. Seit diesem Rechtsentscheid berücksichtigt die Abteilung Ausbildungsbeiträge die Fremdbetreuungskosten sowohl bei verheirateten oder in einem Konkubinat lebenden Auszubildenden als auch bei alleinerziehenden Auszubildenden, welche ihre Kinder aufgrund ihrer individuellen Situation fremdbetreuen lassen müssen. Die Forderung wird somit bereits heute erfüllt. Der Wortlaut von Artikel 33 Absatz 3 ABV wird bei der nächsten Revision der ABV angepasst.
Der Regierungsrat beantragt daher die Annahme und gleichzeitige gleichzeitige Abschreibung von Ziffer 3.
Verteiler ‒ Grosser Rat