2023.RRGR.361
M 271-2023 Freudiger (Langenthal, SVP) Rahmenbedingungen für Effizienz in der Justiz optimieren. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 271-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.361
Eingereicht am: 07.12.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Freudiger (Langenthal, SVP) (Sprecher/in) Bohnenblust (Biel/Bienne, FDP) Kohli (Wabern, Die Mitte) Vögeli (Frauenkappelen, GLP) Schwarz (Adelboden, EDU) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 420/2024 vom 01. Mai 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme
Rahmenbedingungen für Effizienz in der Justiz optimieren
Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen zur Beschleunigung, Effizienzsteigerung oder Vereinfachung der Justizverfahren vor. Namentlich hat die Anpassung zu enthalten:
Erwägungen
1. Anhebung der Streitwertgrenze für die einzelrichterliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von 20 000 Franken auf eine zu definierende höhere Obergrenze
2. Grundsätzliche Einführung einer einzelrichterlichen Zuständigkeit beim Obergericht (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) in den Fällen von Artikel 439 Absatz 1 ZGB, insbesondere bei ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen aufgrund psychischer Störungen, bei denen sich das Gericht auf ein unabhängiges, d. h. (gerichts-)externes, psychiatrisches Fachgutachten stützen muss
3. Einzelrichterliche Zuständigkeit beim Handelsgericht für die im summarischen Verfahren zu beurteilenden Streitigkeiten als Regelfall
4. Einzelrichterliche Zuständigkeit beim Obergericht (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) für vorsorgliche Massnahmen als Regelfall
5. Erhöhung der Obergrenze des Gebührenrahmens für Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
Begründung:
Die Justiz im Kanton Bern ist gut aufgestellt, auch im Vergleich mit anderen Kantonen. Die Justiz ist aber auch Teil des Gesamtgefüges staatlicher Dienstleistungen und deshalb mitumfasst von Bestrebungen des Kantons für einen sparsamen Umgang mit finanziellen Mitteln. Die Justiz lebt denn auch diesen Grundsatz. Im Rahmen der Budgetberatung 2024 und einer Gesamtbetrachtung aller staatlichen Stellen musste der Grosse Rat zwar gewisse Kürzungen vornehmen, gab im Übrigen den Stellenbegehren aber mehrheitlich statt.
Die vorliegende Motion will nun Möglichkeiten schaffen, damit der Gesetzgeber seinerseits die organisationsrechtlichen Möglichkeiten für eine effiziente Justizarbeit verbessern kann. Vorgesehen sind punktuelle Verbesserungen, wobei die Motionäre auch Spielraum für weitere Effizienzmassnahmen offenhalten (vgl. das Wort «namentlich» in Ziffer 1).
Für die Umsetzung der Motion und die Erarbeitung einer sachgerechten Konkretisierung wird der Regierungsrat die Justizleitung (ab 1. Januar 2024: Justizverwaltungsleitung) beizuziehen haben. Im Wesentlichen geht es darum, Kompetenzen zur Beurteilung von Rechtsfällen in einzelrichterrichterlicher Zuständigkeit moderat zu erweitern (Ziffern 2−5). Durch vermehrte einzelrichterliche Kompetenzen reduziert sich die Beanspruchung von hauptamtlichen Richterinnen und Richtern bzw. von Fachrichterinnen und Fachrichtern bei der Bearbeitung einzelner Fälle; diese können damit schneller und mit weniger Ressourcen erledigt werden. In ausgewählten Fällen (insb. jene von grundsätzlicher Bedeutung) kann eine Beurteilung durch mehrere Richter möglich bleiben (vgl. heute Art. 57 Abs. 6 GSOG). Bei den Fällen gemäss Ziffer 3 ist ein Beizug von zusätzlichen Fachrichtern mit Spezialwissen im Grundsatz ohnehin nicht mehr angezeigt, nachdem aufgrund aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 148 III 1) zu Artikel 450e Absatz 1 ZGB bereits ein gerichtsexternes Gutachten notwendig ist.
Schliesslich verlangen die Motionäre eine Erhöhung der heute eher tiefen Obergrenze für Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (Art. 51 VKD). Das verbessert die Möglichkeiten, für anspruchsvolle Fälle auch angemessene Gebühren in Rechnung zu stellen. Bereits heute sieht das Klageverfahren höhere Obergrenzen vor, ohne dass deshalb bundesrechtliche Vorgaben verletzt wären. Durch die Verdrängung des Klageverfahrens zugunsten des Beschwerdeverfahrens kam es in der Vergangenheit faktisch zu einer Gebührenreduktion. Die vorliegende Motion bietet insoweit auch Gelegenheit zur rechtspolitischen Berichtigung.
Aufgrund der Anpassungen von StPO und ZPO werden ohnehin auch Anpassungen kantonalrechtlicher Grundlagen zum Prozessrecht vorzunehmen sein. Die Umsetzung der Motion kann in diese Umsetzungsarbeiten einfliessen.
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat steht der verlangten Anpassung der organisationsrechtlichen Grundlagen zur Verbesserung der Justizverfahren grundsätzlich positiv gegenüber. Die Umsetzung der Anliegen der Motionäre erfordert in erster Linie Anpassungen im Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 und im Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) 2. Beide Erlasse sind bereits Gegenstand eines laufenden Gesetzgebungsprojekts unter der Federführung der Direktion für Inneres und Justiz: So erfordert die Umsetzung der Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO) 3, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind, und der Änderungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) 4, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten werden, ebenfalls Anpassungen des GSOG und des VKD. Gleichzeitig sollen weitere Revisionsanliegen umgesetzt werden. Dazu wurde auch die Justizverwaltungsleitung konsultiert.
Zu den im Vorstoss angeregten Massnahmen ist im Einzelnen folgendes festzuhalten:
Zu Ziff. 1: In der laufenden Revision ist eine Änderung von Art. 57 Abs. 1 GSOG vorgesehen. Die Streitwertgrenze, bis zu der die Mitglieder des Verwaltungsgerichts Beschwerden und Klagen als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter behandeln können, soll angehoben werden.
Zu Ziff. 2: Die Umsetzung dieses Anliegens ist in der laufenden Revision im neuen Art. 45b Abs. 4 GSOG vorgesehen.
Zu Ziff. 3: Die laufende Revision sieht im neuen Art. 45a Abs. 3 GSOG die Einführung der einzelrichterlichen Zuständigkeit für summarische Verfahren vor dem Handelsgericht vor, womit dem Anliegen der Motionäre entsprochen würde.
Zu Ziff. 4: Die Umsetzung dieses Anliegens ist in der laufenden Revision im neuen Art. 45b Abs. 3 GSOG vorgesehen.
Zu Ziff. 5: In der laufenden Revision soll der Gebührenrahmen für die Beurteilung von Beschwerden durch das Verwaltungsgericht in Art. 51 Abs. 1 Bst. a VKD nach oben erweitert werden. Insofern wird dem Anliegen der Motionäre entsprochen. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts sind die Gebührenrahmen allerdings bundesrechtlich festgelegt, weshalb deren Anhebung nicht möglich ist.
Damit ist nach Ansicht des Regierungsrates die Umsetzung der Anliegen der Motionäre bereits eingeleitet.
Der Regierungsrat beantragt aus den genannten Gründen die Annahme der Motion.
Verteiler ‒ Grosser Rat