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Vernehmlassung des Bundes: Verordnungsänderung (VVWAL) zur kurzfristigen Festhaltung und zur finanziellen Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund. Stellungnahme des Kantons Bern

2023.SIDGS.455 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 13. Sept. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2023-sidgs-455/de/vernehmlassung-des-bundes-verordnungsanderung-vvwal-zur-kurzfristigen-festhaltung-und-zur-finanziellen-unterstutzung-von-kantonalen-ausreisezentren-durch-den-bund-stellungnahme-des-kantons-bern

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.SIDGS.455

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungsänderung (VVWAL) zur kurzfristigen Festhaltung und zur finanziellen Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Per Mail an: vernehmlassungSBRE@sem.admin.ch

RRB Nr.: 1 0 /2023 13. September 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungsänderung (VVWAL) zur kurzfristigen Festhaltung und zur finanziellen Unterstützung von kantonalen Ausreisezentren durch den Bund Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Geschäft.

Gerne teilen wir Ihnen mit, dass der Regierungsrat keine Bemerkung zur vorliegenden Verordnungsänderung hat.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler

  • Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion

  • Finanzdirektion

  • Sicherheitsdirektion

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.06.2023 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 429826 I Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.455 1/1