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Vernehmlassung des Bundes: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve). Stellungnahme des Kantons Bern

2023.WEU.2556 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 18. Okt. 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2023-weu-2556/de/vernehmlassung-des-bundes-anderungen-des-stromversorgungsgesetzes-stromreserve-stellungnahme-des-kantons-bern

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.WEU.2556

Vernehmlassung des Bundes: Änderungen des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve). Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Per E-Mail an: gesetzesrevisionen@bfe.admin.ch

RRB Nr.: 1083/2023 18. Oktober 2023 Direktion: VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Stromreserve) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 wurde der Kanton Bern eingeladen, an der Vernehmlassung zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes teilzunehmen. Der Regierungsrat bedankt sich für diese Möglichkeit. Die Änderung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) steht in engem Zusammenhang mit der Änderung der VVinterreserveverordnung (VVResV), die parallel in der Vernehmlassung ist und zu der sich der Regierungsrat mit Entscheid vom 16. August 2023 geäussert hat.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat begrüsst die vorgeschlagene Revision im Grundsatz. Sie schafft eine gesetzliche Grundlage für eine Absicherung der Stromversorgung bei ausserordentlichen Situationen nicht nur durch den Einsatz der Speicherwasserkraft, sondern auch von Reservekraftwerken, Notstronngruppen und Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (und allenfalls auch durch eine Nachfragereduktion). Mit der Aufnahme dieser Instrumente im Stromversorgungsgesetz (StromVG) können bestehende Unsicherheiten und Risiken für die beteiligten Akteure verringert werden. In einzelnen Punkten sieht der Regierungsrat jedoch noch Verbesserungsbedarf. Auf diese Punkte wird in «Kapitel 2 — Anträge» näher eingegangen.

Der Regierungsrat weist darauf hin, dass die Stromreserve keinen Beitrag zur langfristigen Verbesserung der Versorgungssituation in der Schweiz leistet. Für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit braucht es einen massiv verstärkten Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz sowie ein Stromabkommen mit der EU. Die Verhandlungen mit der EU sind entsprechend zügig erfolgreich abzuschliessen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.09.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 274138 I Geschäftsnummer: 2023.WEU.2556 1/7

Die vorgeschlagene Stromreserve ist zwar eine geeignete Versicherungslösung für den Notfall, d.h. ein kritischer Versorgungsengpass oder gar eine sich abzeichnende Mangellage. Die Kosten sind jedoch hoch und werden von den Endverbraucherinnen und -verbrauchern getragen. Gemäss Botschaft des Bundesrates fallen zwischen 2023 und April 2024 für bestehende Reservekraftwerke inkl. Notstronngruppen ca. 790 Mio. Franken an, was einer Erhöhung des Netznutzungsentgelts um rund 0.5 Rp. pro kWh entspricht — zusätzlich zu den Kosten der Wasserkraftreserve. Zudem ist der Betrieb der Anlagen aufwändig und mit negativen Umweltauswirkungen verbunden. Deshalb ist es aus Sicht des Regierungsrates geboten, dass der Umfang der produktionsseitigen Reserve so schlank wie möglich gehalten wird. Überdimensionierungen müssen vermieden werden. Ausserdem ist darauf zu achten, dass die Stromreserve nur im äussersten Notfall bzw. einer sich abzeichnenden Mangellage eingesetzt werden soll.

Bedauerlich ist aus Sicht des Regierungsrates, dass für die Nachfragereduktion («Verbrauchsreserve») zwar eine gesetzliche Grundlage geschaffen, auf deren Einsatz jedoch vorerst verzichtet werden soll. Auch wenn die Einrichtung eines nachfragesenkenden Instruments komplexe Fragen bei der Umsetzung aufwirft, sollte diese weiterverfolgt werden, insbesondere da diese voraussichtlich günstiger als die produktionsseitigen Massnahmen wäre.

2. Anträge

2.1 Stromreserve (Art. 8a)

Vorhalteentgelt An manchen Stellen erscheinen die Bestimmungen im vorliegenden Entwurf unklar oder unvollständig. Beispielsweise wird in der geltenden VVinterreserveverordnung die Rolle der Aggregatoren von Notstromgruppen genannt und ihnen eine Dienstleistungspauschale zugesprochen. Im vorliegenden Entwurf fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage für diese Akteursgruppe, bzw. wird nicht klar differenziert zwischen Betreibern und Aggregatoren. Eine Ergänzung im Gesetz könnte hier zu einer Klärung beitragen.

Pauschalabgeltung Wasserkraft Die Betreiber erhalten gemäss Art. 8a Abs. 6 Bst. c eine vom Bundesrat festgelegte «moderate Pauschalabgeltung für die Wasservorhaltung, welche die aktuelle Marktsituation, die Preisdifferenz am Strommarkt zwischen Winter- und Sommermonaten sowie den Wert der Flexibilität berücksichtigt». Da der Gesetzgeber auf die Ausschreibung verzichtet, und stattdessen die Betreiber zur Teilnahme verpflichtet, und somit ein Eingriff in deren Eigentum stattfindet, sollte der Bundesrat auf eine Abgeltung achten, welche insbesondere die Opportunitätskosten der Betreiber angemessen entschädigt.

Abruf ohne Markträumung Art. 8a Abs. 6 Bst. e sieht vor, dass die ergänzende Reserve auch vorzeitig eingesetzt werden kann, um einen sich abzeichnenden, künftigen Strommangel abzuwenden. Somit spart man z.B. die Energie in den Wasserspeichern, um einen Strommangel auf das Winterende zu verhindern. Ergänzt wird diese Bestimmung durch einen Bst. h, wonach der Abruf der Stromreserve mit den Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung koordiniert werden kann, um kritischen Versorgungssituationen mit dem jeweils mildesten Mittel begegnen zu können. Der Regierungsrat unterstützt beide Bestimmungen explizit. Es braucht dringend eine gewisse Flexibilität und Abstimmung sowohl beim Einsatz der produktionsseitigen Massnahmen gemäss StromVG als auch verbrauchsseitigen Massnahmen gemäss Landesversorgungsgesetz (LVG). So kann es

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.09.2023 I Version: 19 I Dok.-Nr.: 855762 I Geschäftsnummer: 2023.WEU.2556 2/7

z.B. sinnvoll sein, einer Strommangellage vorzubeugen, indem früh relativ milde Verbrauchsbeschränkungen gemäss LVG auferlegt werden (z.B. Verzicht auf Schaufensterbeleuchtung, Abstellen von privaten Saunen etc.) — und zwar, bevor wertvolle Energie aus der Hydroreserve angezapft wird oder umweltschädigende Reservekraftwerke angeworfen werden. Diese Koordination ist aus Sicht des Regierungsrates ein zentraler Hebel für die erfolgreiche Verhinderung einer Mangellage. Um die Bedeutung dieser Koordination zu unterstreichen, beantragt der Regierungsrat die bestehende Kann-Bestimmung in eine verpflichtende Bestimmung in einem neuen Abs. 7 zu überführen.

Antrag: Streichen von Bst. h in Art. 8a Abs. 6 und Übernahme in neuen Abs. 7:

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann insbesondere vorsehen: (•..) • - • ee • •. t• :- A •• .• a. • •• I,/ • • •• • •

versorqunq, um kritischcn Vcrsorgungssituationcn mit dom jewel's mildctcn Mittel bcgcqncn zu können.

Neu: 7 Der Bundesrat koordiniert den Abruf der Stromresetve mit Massnahmen der wirtschaftlichen

Landesversorgung, um kritischen Versorgungssituationen mit dem jeweils mildesten Mittel beqegnen zu können.

2.2 Bestimmungen zur Teilnahme von Reservekraftwerken, Notstromgruppen und WKK-An lagen an der Stromreserve (Art. 8b)

Einsatzbeschränkungen Reservekraftwerke dürfen gemäss dem vorliegenden Entwurf keine Elektrizität für den Markt produzieren (Art. 8b Abs. 1 StromVG). Im erläuternden Bericht hingegen wird ein netzdienlicher Einsatz der Generatoren zur Spannungshaltung explizit erlaubt, sofern er die Verfügbarkeit der Reserve nicht einschränkt. Dies ist aus Sicht des Regierungsrates zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität sinnvoll. Bereits in der geltenden Winterreserveverordnung ist es den Betreibern gestattet, ausserhalb der Verfügbarkeitsperiode Elektrizität für Systemdienstleistungen anzubieten (vgl. Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 WResV), allerdings nur, wenn die Emissionsgrenzwerte und die kantonalen Vorschriften eingehalten werden. Diese Einschränkung ist wichtig und sollte aus unserer Sicht auch in das vorliegende Gesetz aufgenommen werden.

Antrag: Ergänzung von Art. 8b Abs. 1:

1 Die Reservekraftwerke dürfen Elektrizität nur für die Stromreserve und nicht für den Markt produzieren. Ihre Betreiber müssen für eine möglichst hohe Verfügbarkeit ihres Kraftwerks sorgen. Ausserhalb der Verfügbarkeitsperiode dürfen die Betreiber Elektrizität für Systemdienstleistunpen anbieten, sofern die Emissionsiarenzwerte und die kantonalen Vorschriften eingehalten werden.

Erleichterung von Verordnunqsvorschriften für Notstromqruppen Grundsätzlich gibt es genügend Anlagen (Reservekraftwerke, WKK-Anlagen), welche die Luftreinhaltevorschriften einhalten und zur Überbrückung von Strornrnangellagen beitragen können. Es besteht daher a priori kein Anlass, nicht LRV-konforme Anlagen einzusetzen. Das geltende Luftreinhalterecht enthält zudem die notwendigen Bestimmungen, um bei nicht konformen Anlagen (z.B. Notstromanlagen) Gesetzeskonformität in einer angemessenen Frist herbeizuführen. Im Sinne der Rechtssicherheit ist der vorhandene rechtliche Spielraum zu nutzen, bevor auf Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.09.2023 I Version: 19 I Dok.-Nr.: 855762 I Geschäftsnummer: 2023.VVEU.2556 3/7

Vorrat und über Gebühr eine Aushebelung etablierten Rechts veranlasst wird. Bei den vorgesehenen Ausnahmen ist die Dauer der Verfügbarkeitsperioden und die Möglichkeit, Erleichterungen zu erlassen, aus Sicht des Umweltschutzes zu offen formuliert. Sie sind zeitlich zu befristen und an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen, indem sie mit der Sanierung der Anlage zur Herstellung des gesetzeskonformen Zustands mit verkürzter Frist und mit der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung zu verbinden sind.

Anträge:

  • Es ist zu prüfen, inwieweit im Stromversorgungsgesetz die Aufnahme einer Erleichterungsklausel betreffend Luftreinhalterecht zwingend ist. Ist zu erwarten, dass diese nur in vereinzelten Fällen zur Anwendung kommt, ist einer Ausnahmebestimmung für Einzelfälle, gestützt auf das geltende Recht, der Vorzug zu geben.

  • Eventualiter (Prüfung Antrag 1 ergibt Notwendigkeit von Erleichterungsklausel): Die Möglichkeit für die Erteilung von Erleichterungen ist längstens bis zum 31.12.2026 zu befristen.

  • Bevor Erleichterungen mit einem negativen Einfluss auf die Luftqualität bei einer Vielzahl von «Kleinanlagen» in Erwägung gezogen werden, soll der Stromverbrauch von Grossverbrauchern auf das Nötigste eingeschränkt werden. Zu erwägen ist, ob sich daraus ergebende Einbussen zu entschädigen sind (analog Einspeisung gemäss WResV).

  • Befristete Erleichterungen bis längstens 31.12.2026 in Bezug auf die LRV sind, sehr zurückhaltend und nach Ausschöpfung von Massnahmen zur Verbrauchseinschränkung und zum Stromsparen, unter Berücksichtigung und Milderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt und nach Anhörung der betroffenen Kantone zu gewähren. Sofern es ohne Gewährung einer Erleichterung nicht möglich ist, die Reserve nach Artikel 8a Absätze 2 Buchstabe b und 2bis in der von der ElConn festgelegten Dimensionierung zu bilden, können befristete Erleichterung bis längstens 31.12.2026 im Einzelfall gewährt werden für:

  • Reservekraftwerke in Bezug auf Kohlenmonoxid- und Stickoxidbegrenzungen der Verordnungsvorschriften der Luftreinhaltung (Anhang 2 Ziffer 834 und 836 LRV)

  • Notstromgruppen in Bezug auf die jährlichen maximalen Betriebsstunden der Verordnungsvorschriften der Luftreinhaltung (Anhang 2 Ziffer 827 Abs. 1 bei Verbrennungsmotoren bzw. Anhang 2 Ziffer 837 Abs. 2 bei Gasturbinen),

  • Reservekraftwerke und Notstromgruppen in Bezug auf kantonale und kommunale Betriebsvorschriften. Im Umkehrschluss gilt, für WKK- Anlagen sind keine Erleichterungen in Bezug auf die LRV vorgesehen.

  • Sofern es ohne Gewährung einer Erleichterung nicht möglich ist, die Reserve nach Artikel 8a Absätze 2 Buchstabe b und 2bis in der von der ElCom festgelegten Dimensionierung zu bilden, sind Reservekraftwerke und Notstromgruppen, für die Erleichterungen der Luftreinhaltebestimmungen erlassen wurden, in angemessener kurzer Frist für die Einhaltung der regulär geltenden Anforderungen der LRV an Gasturbinen gemäss Anhang 2 Ziffern 831 bis 836 und stationäre Verbrennungsmotoren gemäss Anhang 2 Ziffern 821 bis 826 nachzurüsten.

2.3 Förderung von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (Art. 34a, 35, 36, 38 EnG)

Die vorgeschlagene Förderung von WKK-Anlagen fusst auf einer von der UREK-N eingereichten und vom Nationalrat angenommenen Motion («Sicherung der Winterversorgung durch WKK-Anlagen», 23.3022). Der Ständerat hat das Geschäft noch nicht beraten. Es erstaunt, dass der Bundesrat dem Parlamentsbeschluss vorweggreift und mit konkreten Bestimmungen in der Vorlage bereits Fakten schafft. Der Regierungsrat sieht die vorgeschlagene Förderung kritisch und plädiert zur Zurückhaltung.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.09.2023 I Version: 19 I Dok.-Nr.: 855762 I Geschäftsnummer: 2023.VVEU.2556 4/7

Zum einen erscheint die Förderung aus dem Netzzuschlag systemfremd. Die Mittel sind beschränkt und grundsätzlich für den Ausbau der erneuerbaren Energien vorgesehen. Zweck des Ausbaus ist nicht nur eine sichere und erneuerbare Stromversorgung, sondern auch ein Beitrag zur Erreichung der Schweizer Klimaziele. Aus dem Netzzuschlag finanzierte Investitionsbeiträge für zumindest auch teilweise fossil betriebene WKK-Anlagen lassen sich kaum rechtfertigen. Zum anderen sind WKK-Anlagen als ergänzende Reservekraftwerke nicht geeignet. Die Anlagen sind aufgrund der kantonalen Energiegesetze grundsätzlich wärmegeführt zu betreiben und werden unter Berücksichtigung des Wärmebedarfs der zu versorgenden Gebäude mit Wärme dimensioniert. Die erzeugte Elektrizität ist ein Nebenprodukt. Um wirtschaftlich betrieben werden zu können, müssen diese Anlagen den ganzen Winter durchlaufen (d.h. mehr als 4000 h/a). Es stellt sich die Frage, wie diese Anlagen zusätzlich Winterstrom erzeugen sollen.

Antrag: Streichung der Bestimmungen zur Förderung von WKK-An lagen

Streichung Art. 34a, 35 Abs. 2 Bst. hter, Art. 36 Abs. 1 Bst. d, Art. 38 Abs. 1 Bst. c

2.4 Information der Öffentlichkeit und Bereitstellung von Daten (Art. 55a und 56 EnG)

Der neu vorgeschlagene Art. 55a EnG, wonach das BFE die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand sowie die zeitliche Entwicklung über den Verbrauch und die Produktion von Energie der Energiereserven und weiterer Indikatoren zur Einschätzung der Versorgungslage informiert, erscheint sinnvoll. In Art. 56 werden die Behörden, die Kantone und Gemeinden sowie weiteren Institutionen genannt, die dem BFE die benötigten Daten liefern müssen. Wir begrüssen die Verpflichtung, da sie dazu beitragen kann, die Datenlage der relevanten Institutionen zur Einschätzung der Versorgungslage zu verbessern. Hierbei ist anzumerken, dass die Datengrundlage, z.B. beim Thema Stromverbrauch, ohne den flächendeckenden Einsatz von Smart Metern auch weiterhin auf Schätzungen beruhen wird. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der zusätzliche Aufwand für die Datenlieferung bei den betroffenen Institutionen möglichst geringgehalten werden muss (z.B. Vermeiden von Mehrfachabfragen).

3. Weiteres

Finanzielle Unterstützung von Nachrüstungen Im Unterkapitel «Notstromgruppen und Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen» (vgl. Kapitel 3.1.1 des erläuternden Berichtes) wird ausgeführt, dass Notstromgruppen, die an der Stromreserve teilnehmen, nach Möglichkeit zu regulären stationären Verbrennungsmotoren aufgerüstet werden sollen, was eine technische Nachrüstung auf Stufe regulärer stationärer Verbrennungsmotor gemäss Anhang 2 Ziffer 82 LRV erfordere. Dies ist mit Kosten verbunden. Im Zusammenhang mit der freiwilligen Teilnahme am Pool von Anlagen in der Stromreserve wird eine Entschädigungsgebühr genannt. Die Entschädigung ist weitergehend vorzusehen und soll auch für die Sanierung zu Gesetzeskonformität beitragen können. Die Entschädigung für zum Einsatz gelangende gesetzeskonforme Anlagen, deren Kosten für Beschaffung und Ausrüstung vom Betreiber getragen wurden, ist zu prüfen. Beispielweise ist eine anteilmässige Entschädigung für die Mehrkosten der Abgasreinigung denkbar.

Antrag: Es ist die erforderliche gesetzliche Grundlage zu schaffen, um die Nachrüstung (auf Stufe stationärer Verbrennungsmotor gemäss Anhang 2 Ziffern 821 bis 826 LRV) von Notstromgruppen,

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.09.2023 I Version: 19 I Dok.-Nr.: 855762 I Geschäftsnummer: 2023.VVEU.2556 5/7

die an der Stromreserve teilnehmen, finanziell zu unterstützen. Für bestehende gesetzeskonforme Anlagen, welche an der Winterreserve teilnehmen, ist eine angemessene die Vorleistungen berücksichtigende Beteiligung festzulegen.

Langfristige Verbesserung bei Notstromaggregaten Der zunehmende Einsatz von dezentralen Stromgeneratoren für eine diversifizierte Stromversorgung, die Stärkung der Autonomie und den Abbau von Abhängigkeiten wird zu vermehrt nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt führen. Es ist deshalb anzustreben, dass derartige Anlagen möglichst nach dem Stand der Technik und im Sinne der Vorsorge nach modernen Umweltstandards ausgerüstet werden.

Antraq: Bis spätestens zum 31.12.2026 ist eine LRV-Anpassung umzusetzen, die zum Ziel hat, die lufthygienischen Anforderungen für Notstromanlagen auf den Stand der Technik anzuheben, d.h. den regulären stationären Verbrennungsmotoren gleichzusetzen. Dabei müssen möglicherweise Einsatzbereiche und Auswirkungen auf die Energienutzung von Notstromanlagen, Präzisierung des Notstromreginnes gemäss Antrag 9 und weitere Aspekte geprüft werden. Dies wäre adäquat in der LRV-Anpassung abzubilden.

Das «Notstromregime» ist rechtlich zu definieren. Eine LRV-Revision gemäss Antrag 8 kann nicht kurzfristig realisiert werden und bedarf der Abwägung unterschiedlicher, auch gegenläufiger Interessen. Für die heutige unbefriedigende Situation zum Einsatz und den Bedingungen für Notstromanlagen soll eine zwischenzeitliche definitorische Klärung getroffen werden. Nach geltendem Verständnis aus Sicht des Luftreinhaltevollzugs kommen Notstromgruppen bei unvorhergesehen Stromausfällen zur Überbrückung eines Unterbruchs der Stromversorgung zum Einsatz. Die Kontingentierung des Stromverbrauchs und geplante Strom-Abschaltungen gelten nach diesem Verständnis nicht als unvorhergesehene Stromunterbrüche, sondern als geplante Engpässe.

Antraq: Das Notstronnregime, die Kontingentierung des Stromverbrauchs und geplante Strom-Abschaltungen sind rechtlich eindeutig festzulegen. Anlagen, die nicht ausschliesslich zum Zweck des rechtlich definierten Notstromregimes betrieben werden, beispielsweise zur Überbrückung von absehbaren Engpässen oder zur Netzstabilisierung, gelten nicht als Notstromgruppen und müssen die geltenden Bestimmungen der LRV für reguläre stationäre Verbrennungsmotoren (Anhang 2 Ziffern 821 bis 826) einhalten.

Abwärmenutzung und Abkehr von fossiler Energie bei künftigen Reservekraftwerken Für zukünftig erwartete Stromlücken im Winterhalbjahr wurden für die Winterperiode 2022/2023 erstmals und kurzfristig Reservekraftwerke (z.B. die Gasturbinen in Birr) und Notstromaggregate in die Winterreserve aufgenommen und unter Vertrag genommen. Bei beiden Anlagetypen wird die Abwärme, welche einen Anteil von bis zu 70% der eingesetzten fossilen Energie ausmacht, nicht genutzt.

Antraq: In absehbarer Zukunft und in einem realisierbaren Zeitraum sollen neu geplante Reservekraftwerke nur noch als WKK-Anlagen vorgesehen und wenn möglich mit erneuerbaren Brenn- resp. Treibstoffen betrieben werden, das Einhalten der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss LRV, Anhang 2 Ziffern 82 und 83 wird vorausgesetzt. Eine Anbindung an einen Wärmeabnehmer sprich Fernwärmenetz ist möglichst vorzusehen, ein ausschliesslich wärmegeführter Betrieb ist anzustreben, muss aber nicht in jedem Fall Bedingung sein.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.09.2023 I Version: 19 I Dok.-Nr.: 855762 I Geschäftsnummer: 2023.VVEU.2556 6/7

Erläuternder Bericht — Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt Die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit ist für die Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Eine längere Mangellage oder gar ein Blackout hätte fatale Auswirkungen. Aufgrund der grossen volkswirtschaftlichen Bedeutung sind die vorgesehenen Massnahmen zu begrüssen. Es muss jedoch mit erheblichen Umweltbelastungen, insbesondere auf die Luftreinhaltung, gerechnet werden. Die bei der thermischen Produktion von Strom entstehenden Emissionen variieren stark je nach der eingesetzten Technologie. So verursacht beispielsweise die Produktion von 1 GWh Strom im besten Fall 130 kg NOx (Gasturbine mit Gas betrieben und mit SCR-Katalysator ausgerüstet). Im schlechtesten Fall hingegen muss für die gleiche Menge Strom mit Emissionen von über 9 t NOx gerechnet werden (Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen ohne SCR-Katalysator). Wenn alle Reservekraftwerke gleichzeitig laufen, bewegen sich deren Stickoxidemissionen im lufthygienisch ungünstigsten Fall in einer ähnlichen Grössenordnung wie alle anderen Quellen zusammen. Von Notstromgruppen mit Dieselmotoren, die ohne Partikelfilter betrieben werden, gehen erhebliche Feinstaubemissionen aus. Diese bestehen zu einem überwiegenden Anteil aus krebserregendem Dieselruss, für den gemäss Umweltschutzgesetz (USG) das Minimierungsgebot gilt. Weiter ist zu beachten, dass sowohl Reservekraftwerke als auch Notstromaggregate im Betrieb grosse Emissionsfrachten verursachen und lokal (je nach Standort und Witterung) zu einer hohen Schadstoffbelastung für die betroffene Bevölkerung führen können. Künftig sollten neue und allenfalls auch bestehende Reservekraftwerke für den Betrieb mit Wasserstoff einsatzfähig sein um die Klimaemissionen zu reduzieren.

Antrad: Die Auswirkungen auf die Umwelt und die Klimagasernissionen sind im erläuternden Bericht umfassender darzulegen. Es ist aufzuführen, mit welchen konkreten negativen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu rechnen ist. Ebenso fehlen Bestimmungen zu Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen zur Milderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Sicherheitsdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.09.2023 I Version: 191 Dok.-Nr.: 855762 I Geschäftsnummer: 2023.VVEU.2556 7/7

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Energiegesetz, Art. 34a, Art. 35, Art. 36, Art. 38, Art. 55a und Art. 56 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Januar 2025, 1. Oktober 2025, 1. Januar 2026 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stromversorgung, Art. 8b — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 13. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter, Art. 11 und Art. 16 — gelesen in der Fassung vom 16. Mai 2023; der Erlass wurde am 1. Februar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025 und 1. Dezember 2025 erneut konsolidiert.