2023.WEU.802
Kantonsbeitrag an die Mobimo AG in 8700 Küsnacht für die Erstellung des Plusenergiequartiers «Papillon» in 3172 Köniz (Niederwangen bei Bern) (Gesuch Nr. 128337). Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 488/2023 Datum RR-Sitzung: 3. Mai 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2023.WEU.802 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Kantonsbeitrag an die Mobimo AG in 8700 Küsnacht für die Erstellung des Plusenergiequartiers «Papillon» in 3172 Köniz (Niederwangen bei Bern) (Gesuch Nr. 128337) Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit dem beantragten Kredit von CHF 1'500'000 soll der Kantonsbeitrag an die Mobimo AG für die Erstellung des Plusenergiequartiers «Papillon» in 3172 Köniz finanziert werden. Das Quartier besteht aus sechs Mehrfamilienhäusern und erfüllt die Anforderungen an Plusenergiequartiere (PEQ) im Sinne des kantonalen Förderprogramms für erneuerbare Energie und Energieeffizienz. Das Förderprogramm stützt sich auf die Definition eines PEQ durch die Hauptstadtregion Schweiz. Das Projekt Plusenergie-Quartier (PEQ) wurde von der Hauptstadtregion Schweiz unter ihrem Schlüsselthema Smart Capital Region lanciert. Der Verein Hauptstadtregion Schweiz ist ein Zusammenschluss der fünf Kantone Bern, Freiburg, Neuenburg, Solothurn und Wallis sowie mehrerer Städte, Gemeinden und Regionalorganisationen. Der Verein will die Hauptstadtregion als innovativen Lebens- und Wirtschaftsraum von nationaler und internationaler Bedeutung stärken. Die sechs Gebäude weisen eine Energiebezugsfläche von insgesamt 30'467 m2 auf. Der Kanton sichert einen maximalen Beitrag von CHF 1'500'000 zu. Die Zusicherung erfolgt ohne Präjudiz für die zur Projektrealisierung erforderlichen Bewilligungen.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1), Art. 59 ‒ Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111), Art. 45-59 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 7 ff ‒ Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Es handelt sich um neue, einmalige Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
4. Massgebende Kreditsumme
Anrechenbare Kosten CHF 93'000'000 Kantonsbeitrag, massgebende Kreditsumme CHF 1'500'000
Dem Kanton entstehen keine Folgekosten.
5. Beitragssatz
Das Gesuch wurde am 24. August 2022 eingereicht. Die Berechnung beruht daher auf den Grundsätzen des Leitfadens «Förderprogramm Kanton Bern; Erneuerbare Energien und Energieeffizienz» (Version 2022) und stellt eine rechtsgleiche Behandlung des Gesuchs sicher. Die Bedingungen für die Förderung von Plusenergiequartieren wurde 2022 in Bezug auf den Maximalbeitrag von CHF 250'000 pro Gebäude der Förderung von Plusenergiegebäuden angeglichen. Den Mehraufwänden und der höheren Effizienz eines Quartiers gegenüber einzelnen Gebäude wird jedoch Rechnung getragen, in dem die bei einzelnen Gebäuden verhinderten Synergiegewinne durch Staffelung der Beiträge bei einem Plusenergiequartier nicht begrenzt werden. Für die Berechnung der Beitragshöhe wird die Energiebezugsfläche in m 2 pro Gebäude zugrunde gelegt und mit dem Beitragssatz von CHF 100 pro m 2 multipliziert. Es gilt zudem eine degressive Kurve ab CHF 200'000, sowie als Obergrenze der Maximalbeitrag von CHF 250'000 pro Gebäude. Aufgrund der Grösse der Gebäude erreichen alle 6 Gebäude den Maximalbeitrag von CHF 250'000. Der daraus resultierende Ansatz pro Gebäude wird der Form halber unten aufgeführt. Die massgebenden Eckdaten für die Beitragshöhe sind:
Gebäude Energiebezugsfläche Ansatz pro m2 (gerundet) Beitrag Haus 1 4'793 m 2 CHF 52 CHF 250'000 Haus 2 4'155 m CHF 60 CHF 250'000 Haus 3 6'083 m 2 CHF 41 CHF 250'000 Haus 4 5'830 m CHF 43 CHF 250'000 Haus 5 5'272 m 2 CHF 47 CHF 250'000 Haus 6 4'334 m CHF 58 CHF 250'000 Total 30’467 m 2 CHF 1'500’000
Total Kantonsbeitrag max. CHF 1'500'000 Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kredite nach Fertigstellung der Gebäude.
6. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Es ist ein Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 33 FHG. Voraussichtliche Auszahlung in den Jahren 2023 bis 2026 nach Massgabe der vorhandenen Kredite. Sie sind im entsprechenden Budget respektive Finanzplan eingestellt.
Produktgruppe: 4438000001 Umwelt und Energie Produkt: 4438020000 Energie
Konto: 363500000 Beiträge an Private Unternehmungen
7. Begründung
Das Vorhaben entspricht den Zielen des Klimaschutzartikels der Kantonsverfassung, des Energiegesetzes und der vom Grossen Rat zur Kenntnis genommenen Energiestrategie 2006. Die kantonale Energiestrategie 2006 sieht vor, dass der Anteil erneuerbarer Energie für die Wärmeerzeugung im Gebäudebereich auf 70 % gesteigert wird. Der Wärmebedarf des ganzen Gebäudebestandes im Kanton Bern soll bis ins Jahr 2035 um 20 % gesenkt werden. Diese Ziele sollen unter anderem mit energieeffizienten Gebäuden und Quartieren erreicht werden.
Ein PEQ hat Leuchtturmcharakter und macht eine mögliche Umsetzung der energie- und klimapolitischen Vorgaben sichtbar. Die Gebäude der Zukunft werden «intelligent» sein und sich teilweise selber steuern, sich aber auch mit anderen Gebäuden «verbinden» und «vernetzen». PEQ helfen, einen ersten Schritt in die Richtung der zukünftigen Siedlungsentwicklung zu machen. Bewohnerinnen und Bewohner von PEQ reduzieren ihren persönlichen CO 2-Ausstoss und leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Dank guter Durchmischung und hochwertigen Gebäuden mit bestem Komfort, werden PEQ zu Orten höchster Lebensqualität und Zentren der zukünftigen Entwicklung. Das Projekt weist in mehreren Bereichen Merkmale auf, die es als besonders klimaverträgliches Projekt auszeichnen. Neben der eigenen Stromproduktion ist auch die gesamte Gebäudestruktur so geplant, dass die Energienutzung möglichst optimal ist. Alle Räume sind mit viel Tageslicht und gleichzeitig mit gutem sommerlichem Wärmeschutz geplant. Die Überbauung bietet Sharing-Räume, Elektromobilität, Apps zur Gebäudeautomation und digitaler Vernetzung. Ein Plusenergiegebäude produziert im Betrieb keine direkten CO2-Emissionen. Der grosse Mehrwert liegt in der Eigenproduktion des Stromes und der effizienten Energienutzung dank Synergien über mehrere Gebäude und Nutzungsarten hinweg. Die Differenz zum Grenzwert für konventionelle Bauten mit fossilen Heizung en beträgt im Betrieb rund 350 t CO 2 pro Jahr.
Für die Berechnung des Förderbeitrags grosser Gebäude wird – im Gegensatz zu kleinen Mehrfamilien- oder Einfamilienhäusern – kein linearer Beitragssatz angewendet. Angesichts der geringeren spezifischen Investition wird bei grossen Projekten, wie in diesem Fall, ein degressiver Beitragssatz pro Gebäude angewendet, der sich am harmonisierten Fördermodell (HFM) der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen orientiert. Das harmonisierte Fördermodell berücksichtigt insbesondere auch die Gefahr von Mitnahmeeffekten, der im Rahmen des Globalbeitragsmodells des Bundes mit geeigneten Anpassungen periodisch Rechnung getragen wird. Sobald der Bund im Beitragsmodell entsprechende Anpassungen vornimmt, fliessen diese in das HFM ein.
8. Bedingungen und Auflagen
Es gelten die Bedingungen des zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung gültigen Förderprogramms für erneuerbare Energie und Energieeffizienz. Gültigkeitsdauer: die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von drei Jahren ab der Genehmigung durch den Regierungsrat. Sie kann auf begründeten Antrag des Gesuchstellers um jeweils ein Jahr, insgesamt jedoch maximal 5 Jahre durch das Amt für Umwelt und Energie (AUE) verlängert werden. Rückforderung von Leistungen: Zu Unrecht bezogene Leistungen werden zurückgefordert. Die Rückforderung erfolgt auch, wenn ein Objekt innerhalb von zehn Jahren aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes zur Sicherung des Beitragszweckes hingewiesen (Art. 20 ff. StBG). CO2-Einsparung: Die Wirkung der CO2-Einsparung gebührt offiziell dem Kanton Bern. Die Wirkung kann nicht aufgeteilt oder anderen Organisationen abgetreten werden.
9. Eröffnung
Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller und Eigentümer durch das AUE über das Online-Portal des Förderprogramms eröffnet.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Diese ist schriftlich, begründet und mit einer Unterschrift versehen in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, einzureichen. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Finanzdirektion ‒ Grosser Rat