2024.BVD.3192
Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025
Rubrum
Regierungsrat
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RRB Nr.: 867/2024 28. August 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Frau Direktorin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025.
Grundsätzlich unterstützt er die vorliegenden Anpassungen an den aktuellen Kenntnisstand sowie an die Erfahrungen der vergangenen Jahre und an die daraus abgeleitete Vollzugspraxis. Der Regierungsrat ist allerdings der Ansicht, dass entstehender finanzieller und personeller Mehraufwand u.a. bei geänderten Regelungen zu den Lagerkapazitäten bei einem Ausfall sämtlicher Kehrichtverwertungsanlagen oder aufgrund des Mehraufwands durch die Senkung des zulässigen Konzentrationswerts für Trichlorethen verursachergerecht verteilt zu verteilen ist. Auch wird mit Artikel 5 der Verordnung über Belastungen des Bodens die Harmonisierung des Vollzugs angestrebt. Der Regierungsrat ist jedoch nicht überzeugt, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen die vorgesehene Harmonisierung erzielt werden kann. Schliesslich erachtet der Regierungsrat das Aufwand-Nutzen-Verhältnis bezüglich einer flächendeckenden Ausscheidung von Freihalteräumen in bereits vollständig überbautem Gebiet innerhalb der Wasserbauverordnung als unzureichend.
Gerne beantragt der Regierungsrat deshalb folgende Anpassungen und erläutert seine Anliegen nachfolgend im Detail.
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Erwägungen
1. Anträge zur Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltIV; SR 814.680)
Der Regierungsrat unterstützt die Anpassung der Konzentrationswerte in Anhang 1 der Altlasten-Verordnung (Alti V) an den aktuellen toxikologischen Kenntnisstand. Die Anpassungen führen jedoch zwangsläufig (unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens) zu Neubeurteilungen von Standorten, bei welchen bereits altlastenrechtliche Massnahmen durchgeführt wurden.
Die vorgesehenen Erhöhungen von Konzentrationswerten haben nach Ansicht des Regierungsrats keinen Einfluss auf den kantonalen Altlastenvollzug. Gleiches dürfte für die Senkung des Konzentrationswerts für Ethybenzol gelten.
Bezüglich Arsen weist der Regierungsrat darauf hin, dass in gewissen Kantonen bzw. Regionen von einem geogen bedingten, erhöhten Arsengehalt im Boden und im Grundwasser ausgegangen werden muss. Ob diese Werte den Vollzug hinsichtlich des Arsens bei einer Senkung des Konzentrationswerts um Faktor 5 beeinflusst oder gar erschwert, ist vor Verabschiedung der Verordnungsänderungen eingehend mit den Fachpersonen der betroffenen Kantone zu klären.
Die Senkung des Konzentrationswerts für Trichlorethen (TRI) wird seit Beginn der 2000er Jahre regelmässig thematisiert. Für den Kanton Bern wird mit einer zweistelligen Anzahl bereits beurteilter Standorte gerechnet, welche aufgrund der Senkung des Konzentrationswerts von 70 µg/I auf 10 14/1 sanierungsbedürftig werden. Durch die Senkung des Konzentrationswerts für TRI werden im Kanton daher Ausfallkosten entstehen, die zu einem wesentlichen Teil VASA-abgeltungsberechtigt sein dürften. Daraus wird dem Kanton Bern ein momentan noch nicht bezifferbarer Mehraufwand (personell und finanziell) entstehen. Die Auswirkungen auf die Kantone können daher nicht als «insgesamt gering» bezeichnet werden. Wir beantragen, Ihre diesbezüglichen Aussagen zu korrigieren und besser einzuordnen.
2. Anträge zur Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12)
Der Regierungsrat beantragt eine Überarbeitung von Artikel 5 Absatz 2 — 4 der Verordnung über Belastungen des Bodens. Artikel 5 schlägt vor, dass die Kantone in Absprache mit dem BAFU für Stoffe, mit denen ein Boden belastet ist und für welche in der VBBo keine Richt-, Prüf- und Sanierungswerte existieren, solche Werte herleiten müssen. Ziel sei eine Harmonisierung im Vollzug.
Der Regierungsrat ist jedoch der Ansicht, dass die angestrebte Harmonisierung nur dann erreicht werden kann, wenn der Bund die Grenzwerte in den Bundesverordnungen oder den relevanten Listen festlegt und die Kantone diese durchsetzen. Einzelfallspezifisch hergeleitete, festgelegte und umgesetzte Werte, wie dies aktuell in der Verordnung vorgesehen ist, verunmöglichen eine Harmonisierung. Die Tatsache, dass z.B. Sanierungswerte bei identischer Nutzung von einem Standort zum anderen voneinander abweichen können, ist deshalb nicht nachvollziehbar und widerspricht zudem den Grundsätzen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Ferner führt die neu vorgesehene, erforderliche Zustimmung des BAFU zu den Einzelfallbeurteilungen zu mehr Verwaltungsaufwand.
Daneben begrüsst der Regierungsrat grundsätzlich die Bestrebungen für die Aufnahme von Prüf- und Sanierungswerten für Quecksilber in die VBBo. Es fehlt seiner Ansicht nach jedoch eine Beleuchtung der Auswirkungen auf Vollzug und Wirtschaft, die seiner Meinung nach in Hinblick auf Gärten mit Nutzungsverboten sowie der nicht möglichen Wiederverwertung von abge-
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tragenem Boden beträchtlich sind. Denn im Vollzug der Prüf- und Sanierungswerte von Quecksilber gemäss Anhang 1 Ziffer 12 und 13 resultieren durch den eher tief gesetzten Wert zahlreiche Nutzungsverbote. Die Einführung eines Prüf- resp. Sanierungswertes für das Quecksilber auf diesem Niveau könnte v.a. für Familien- und Schrebergärten zu einer nicht mehr handhabbaren Anzahl an Kinderaufenthaltsverboten führen. Um die Situation zu entschärfen, regt der Regierungsrat an, z.B. den Aufenthalt auf Flächen mit vollständiger Vegetation zuzulassen.
Zu den einzelnen Artikeln beantragt der Regierungsrat folgende Präzisierungen und Anpassungen:
Die bisherige Formulierung von Artikel 1 Buchstabe b ist beizubehalten. Die Formulierungen in der Vernehmlassungsvorlage und der Synoptischen Tabelle sind nicht identisch.
Hinsichtlich Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind im erläuternden Bericht Ausnahmefälle wie organische Böden zu erwähnen und zu erörtern. Die Definition ist wie folgt zu präzisieren: «die Vielfalt, Biomasse und Aktivität der Bodenorganismen, die organische Bodensubstanz, die Bodenstruktur, der Bodenaufbau und die Mächtigkeit für seinen Standort typisch sind oder vom Menschen zur besseren Erfüllung der ökologischen Bodenfunktionen verändert wurden und er eine ungestörte Abbaufähigkeit aufweist;»
Es gibt verschiedene Definitionen von organischer Substanz. Im erläuternden Bericht ist deshalb die zu Artikel 2 Absatz 4bis massgebende Definition von organischer Substanz zu präzisieren.
In Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 ist der Begriff «Ausmass» nicht präzise genug definiert. Geht es dem Bundesrat hier um die räumliche Ausdehnung oder die Höhe der Schadstoffbelastung? Der Regierungsrat beantragt deshalb folgende Präzisierung des Artikels: «Steht fest oder ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens bestehen, so erstellen und aktualisieren die Kantone hierüber Karten. Diese Karten enthalten mindestens Angaben über Lage, Art und Ausmass mögliche Ausdehnung der Bodenbelastungen.»
Die Kantone haben nicht die Kapazität, die erforderlichen Grundlagen für Hinweiskarten — insbesondere solcher für das Prüfwertniveau — herzuleiten. Ein durch die Bundesstellen koordinierter Rahmen würde Unterschiede im Vollzug verringern. Artikel 4 Absatz 3 ist deshalb wie folgt anzupassen: «Das BAFU sorgt in Zusammenarbeit mit dem BLW für die Beschaffung der fachlichen Grundlagen, die für die Erstellung von Hinweiskarten und die Überwachung der Bodenbelastung nötig sind, und berät die Kantone.»
Die Anpassung von Anhang 2 Ziffer 11 und 13 ist bis zur vollständigen Harmonisierung zwischen VBBo, AltIV und VVEA zu sistieren, da das Beurteilungsungleichgewicht zwischen VBBo und AltIV mit der vorliegenden Revision nicht behoben wird (Multiplikation mit Faktor 4.3).
3. Zur Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610)
Der Regierungsrat begrüsst die Änderungen der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Präzisierungen, die aufgrund von Anfragen der Kantone und der Betreiber notwendig wurden. Gewisse Abschnitte wurden somit an die heutige Vollzugspraxis angepasst.
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4. Anträge zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600)
Der Kanton Bern begrüsst die vorliegende Revision der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) grundsätzlich. Sie berücksichtigt einerseits die Erfahrungen der vergangenen Jahre, andererseits gleicht sie die Verordnung der Vollzugspraxis an.
Die Regelung von Lagerkapazitäten bei einem Ausfall sämtlicher Kehrichtverwertungsanlagen (KVA) auf nationaler Ebene aufgrund von Strom- oder Betriebsmittelmangellage erachten wir als wichtig und sinnvoll. Für die Kantone und die Betreiber muss die Regelung jedoch umsetzbar sein. Ein Zwischenlager für insgesamt sechs Monate sicherzustellen ist aus Sicht des Regierungsrats weder realistisch noch organisierbar. Er bittet bei der genauen Ausgestaltung der Regelung deshalb um eine enge Abstimmung mit den Kantonen.
Des Weiteren erkennt der Regierungsrat Schwierigkeiten, wenn KVA und Kantone separat für die Zwischenlager sorgen sollen. Hier ist zwingend eine Koordination zwischen den beiden Akteuren erforderlich. Der Regierungsrat beantragt deshalb, die Aufgabe unter der Führung der Kantone zusammenzulegen. Zudem sind die Kosten für die Zwischenlagerung verursachergerecht zu verteilen.
Zu den einzelnen Artikeln beantragt der Regierungsrat nachfolgende Änderungen:
Antrag zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g
Die Bereitstellung eines Zwischenlagers für sämtliche Siedlungsabfälle für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten übersteigt die Kapazitäten und Möglichkeiten der Kantone und der KVA. Die Frist von sechs Monaten wurde deshalb bereits in der Arbeitsgruppe Betriebsmittelknappheit von den Kantonen in Frage gestellt oder gar abgelehnt. Zwischenlager müssen betreffend Entwässerung, Löschwasserrückhalt und Platzbefestigung umfangreiche Bedingungen einhalten. Diese Bedingungen können nicht uneingeschränkt sichergestellt werden.
In Zusammenhang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe h ergeben sich durch den Vorschlag des Regierungsrats jedoch eine ausreichende und geordnete Entsorgung von gesamthaft fünf Monaten. Der Regierungsrat beantragt daher folgende Änderung von Artikel 4 Absatz 1:
Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere: g. die Angaben über Massnahmen bei Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Die Kantone sorgen zusammen mit den Kehrichtverwertungsanlagen für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens 3 Monate.
Antrag zu Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe h und i
Bei Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe h ist zu definieren, für welchen Zustand der Betriebsmittelvorrat reichen soll. Aus Sicht des Regierungsrats soll dies für den bewilligten Regelbetrieb ohne Erleichterung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) berechnet werden.
Die Sicherstellung einer Zwischenlagerung soll von den Kantonen gemeinsam mit den KVA organisiert werden. Denn die Herausforderungen, die sich in einer solchen Ausnahmesituation ergeben würden, lassen sich nur von Kantonen in Zusammenarbeit mit KVA und Deponien lösen.
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Diese Forderung ist bereits mit dem Antrag zu Artikel 4 der VVEA berücksichtigt. Buchstabe i kann somit ersatzlos gestrichen werden. Der Regierungsrat beantragt deshalb Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe i zu löschen und Artikel 32 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
«Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass: h. bei einem Unterbruch der Versorgung mit notwendigen Betriebsmitteln eine Reserve zur " weitere Regelbetrieb für mindestens zwei Verfügung steht, mit welcher der-Wei-ter-bet-net) Monate sichergestellt ist;»
Antrag zu Anhang 4 Ziffer 3.1 Buchstabe f und h
Aus den Erläuterungen zu Anhang 4 Ziffer 3.1 Buchstabe f ergibt sich ein Anpassungsbedarf bei Buchstabe h. Insbesondere die Feinfraktionen aus der Aufbereitung von Beton- und Mischabbruch eignen sich zur Verwendung als Zumahlstoffe. Deshalb ist die nachfolgende Präzisierung von Anhang 4 vorzunehmen:
«Beim Mahlen von Zementklinker und bei der Herstellung von Zement und Beton dürfen folgende Abfälle als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwendet werden: f. andere Abfälle, wenn sie die Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 2 Buchstabe c einhalten; nicht eingehalten werden muss der Grenzwert für Chrom (VI); h. Beton- und Mischabbruch sowie deren verwertbaren Fraktionen.»
5. Anträge zur Verordnung über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV; SR 721.100.1)
Grundsätzlich stimmt der Regierungsrat den Änderungen der Wasserbauverordnung zu. Gerade wieder die tragischen Hochwasserereignisse dieses Jahres z.B. im Kanton Bern in Brienz haben gezeigt, dass das Thema Wasserbau resp. Hochwasserschutz aktueller denn je und äusserst relevant ist. Unter anderem ist das langfristige Sichern von sinnvollen Abflusskorridoren und Rückhaltegebieten in Bereichen, die heute keine intensiven Nutzungen und somit auch nur geringe Hochwasserrisiken aufweisen, eine zweckmässige Massnahme. Freihalteräume als natürliche Überschwemmungsgebiete in der Landschaft gehören unbestritten zu den zweckmässigen raumplanerischen Hochwasserschutzmassnahmen. Damit kann das Hochwasserrisiko langfristig limitiert werden.
Die Ausscheidung von Freihalteräumen in heute bereits vollständig überbauten Gebieten kann zwar im Einzelfall eine sinnvolle und angemessene Massnahme darstellen. Auf eine flächendeckende Ausscheidung solcher Freihalteräume ist hingegen zu verzichten. Der Nutzen solcher Massnahmen steht in keinem Verhältnis zur grossflächigen Betroffenheit der Grundeigentümer in Bauzonen beziehungsweise zum Aufwand für die Umsetzung mittels eigentümerverbindlicher Nutzungszonen mit ÖREB-Katastereinträgen. Der Regierungsrat beantragt daher, die Bestimmung in Artikel 5 Absatz 2 der Wasserbauverordnung so anzupassen, dass auf eine flächendeckende Ausscheidung von Freihalteräumen in bereits vollständig überbautem Gebiet zu verzichten ist.
Der Regierungsrat weist darauf hin, dass er sich bereits in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2021 im Rahmen der Vernehmlassung zum Wasserbaugesetzes kritisch geäussert hat. Im Wasserbaugesetzes wurden die Bundesbeiträge für Einsatzplanungen als Gefahrengrundlagen mit Änderung von Artikel 6 von 50 auf 35 Prozent reduziert. Damit hat sich die Kostenverteilung in diesem Bereich stark zu Ungunsten der Kantone entwickelt. Diese Änderung ist auch im nun
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vorliegenden erläuternden Bericht zur VVasserbauverordnung unter Kapitel 2.2 u.a. aus Transparenzgründen auszuweisen. Der Regierungsrat beantragt daher, die Aussage, dass der Bund sich mit unveränderten Subventionsansätzen an den Aufwendungen der Kantone für den Schutz vor Naturgefahren beteiligt, entsprechend zu korrigieren.
Schliesslich regelt Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d VVBV, dass der Bund Beiträge an den Unterhalt, die Instandstellung, den Ersatz, den Rückbau und die Erstellung von Schutzbauten und Schutzanlagen gewährt. Im Gegensatz dazu wird gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) nur die Erstellung, die lnstandstellung und der Ersatz von Schutzbauten und -anlagen als beitragsberechtigt aufgeführt. Somit fehlt der Unterhalt im WaG. Das Argument, dass mit einem regelmässigen Unterhalt von wasserbaulichen Schutzmassnahmen die Lebensdauer verlängert wird, gilt jedoch nicht nur für Schutzbauten nach Wasserbaugesetz, sondern auch für solche nach Waldgesetz. Der Regierungsrat bittet daher, im Rahmen der laufenden Revision des Verordnungspakets oder bei der nächsten Revision die beiden Tatbestände einander anzugleichen, damit auch eine rechtliche Grundlage für Beiträge an den Unterhalt für Schutzmassnahmen nach Waldgesetz und Waldverordnung geschaffen wird.
Antrag zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
Gemäss Buchstabe a leistet der Bund insbesondere Abgeltungen für die Erarbeitung von Grundlagen wie Ereignisanalysen, Kataster, Gefahrenkarten, Risikoübersichten und Gesamtplanungen. Auch nicht bindende Karten wie Gefährdungskarten (z.B. Gefährdungskarte «Oberflächenabfluss») sollten hiervon erfasst sein. Ebenso sollten die Gefahrenhinweiskarten explizit erwähnt werden. Der Regierungsrat beantragt deshalb folgende Ergänzung:
«Erhebungen des Gewässerzustandes, Ereignisdokumentationen, Ereignisanalysen, Ereignis- und Schutzbautenkataster, Gefahrenbeurteilungen, Risikoermittlungen und -bewertungen, Gefahrenhinweiskarten und Gefährdungskarten, Gesamtplanungen und weitere übergeordnete Planungen;».
Antrag zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d
In Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c des WaG ist festgehalten, dass der Bund Beiträge an die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen als zentrales Element von Warneinrichtungen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen gewährt. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Wasserbauverordnung definiert, dass der Bund den Kantonen Beiträge an den Aufbau, Unterhalt und Ersatz von technischen Vorkehrungen für Notfalleinsätze und Warneinrichtungen gewähren kann. In Absatz 2 Buchstabe d desselben Artikels wird festgehalten, dass keine Beiträge an den Betrieb von Warneinrichtungen gewährt werden. Durch die nun gewählte Formulierung entsteht ein Widerspruch bezüglich Warneinrichtungen: Das WaG regelt, dass der Betrieb beitragsberechtigt ist, die WBV schliesst entsprechende Beiträge aus.
Allenfalls handelt es sich um begriffliche Verwirrungen. Bei Massenbewegungen und Lawinen ist der Begriff «Überwachungssysteme» anstelle von «Warneinrichtungen» üblich. Der Regierungsrat empfiehlt den Begriff «Warneinrichtungen» noch einmal zu überdenken und den in der Praxis bereits weit verbreiteten Begriff «Überwachungssysteme» zu verwenden.1 Gerade bei Massenbewegungen geht es häufig um eine Überwachung und nicht «nur» um eine Warnung oder Alarmierung von Ereignissen.
Vgl. u.a. BAFU: «Überwachungssysteme für gravitative Naturgefahren — Handbuch», 2020.
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Zudem ist unklar, was mit dem Betrieb gemeint ist, der nicht beitragsberechtigt sein soll. Gemäss SIA-Norm 269 zählt zum Betrieb die technische Betreuung eines Werks (insbesondere seiner technischen Anlagen). Unter dem Unterhalt wird das Bewahren oder Wiederherstellen eines Bauwerks ohne wesentliche Änderung der Anforderungen verstanden. Bei Überwachungssystemen für Massenbewegungsgefahren und Lawinen sind die unmittelbar mit dem Betrieb gekoppelten Kosten ein wesentlicher Teil der Aufwendungen solcher Systeme und wurden bisher durch das BAFU subventioniert. Dazu gehört beispielsweise die Miete von Überwachungsgeräten anstelle von deren Kauf (z.B. temporärer Einsatz von Georadarsystemen), das Prozessieren von Messdaten zur Interpretation durch Fachleute oder die Begleitung des Betriebs solcher Anlagen durch Fachleute, welche die Daten analysieren, interpretieren und zuhanden der sicherheitsverantwortlichen Stelle Empfehlungen für Massnahmen abgeben. Das soll so beibehalten werden. Nicht beitragsberechtigt wären weiterhin alle Aufwendungen, die nach der Ausgabe einer Information oder eines Alarms geschehen, also z.B. der Einsatz von Führungsorganen oder der Feuerwehr. Folglich beantragt der Regierungsrat alle Aufwendungen bis und mit zur Ausgabe einer Information als beitragsberechtigter Teil einer Anlage (Betriebskosten) anzuerkennen.
Der Regierungsrat unterstützt schliesslich die Strategie, dass der Hochwasserschutz zuerst auf planerischer Ebene, dann in baulicher und letztendlich auf technischer Ebene sicherzustellen ist. Nicht schlüssig wäre für ihn, wenn beispielsweise feste bauliche Einrichtungen zum Hochwasserschutz durch die Partner im Bevölkerungsschutz beitragsberechtigt sind (z.B. stationäre Hochwassersperren, auch wenn sie von Hand im Ereignisfall angebracht werden müssten), jedoch besondere «mobile» Einsatzmittel, welche fester Teil von speziellen Hochwasserschutzdispositiven sind (vgl. z.B. Matte-Quartier in der Stadt Bern) nicht beitragsberechtigt wären. Mobile Einsatzmittel sind zwar nicht das optimale Mittel. An verschiedenen Stellen bestehen jedoch aus technischen oder baulichen Gründen kaum Alternativen. Der Regierungsrat bittet deshalb darum, die entsprechenden Formulierungen in der Verordnung und im erläuternden Bericht dahingehend zu überarbeiten, dass auch solche besonderen Einsatzmittel im Rahmen von entsprechenden Hochwasserschutzmassnahmen beitragsberechtigt sind.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
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