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Gemeinde Wiedlisbach, Kantonsstrasse Nr. 5 und 22, Strassenzug Neuenburg-Olten und Wiedlisbach-Herzogenbuchsee, Neubau Kreisel Winkel, SAP-Nr. 440.20401; Ausführungsbeschluss zum Investitionsrahmenkredit Strasse 2022-2025, GRB vom 8. September 2021

2024.BVD.3757 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 11. Sept. 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2024-bvd-3757/de/gemeinde-wiedlisbach-kantonsstrasse-nr-5-und-22-strassenzug-neuenburg-olten-und-wiedlisbach-herzogenbuchsee-neubau-kreisel-winkel-sap-nr-440-20401-ausfuhrungsbeschluss-zum-investitionsrahmenkredit-strasse-2022-2025-grb-vom-8-september-2021

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2024.BVD.3757

Gemeinde Wiedlisbach, Kantonsstrasse Nr. 5 und 22, Strassenzug Neuenburg-Olten und Wiedlisbach-Herzogenbuchsee, Neubau Kreisel Winkel, SAP-Nr. 440.20401; Ausführungsbeschluss zum Investitionsrahmenkredit Strasse 2022-2025, GRB vom 8. September 2021

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 935/2024 Datum RR-Sitzung: 11. September 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.3757 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemeinde Wiedlisbach, Kantonsstrasse Nr. 5 und 22, Strassenzug Neuenburg-Olten und Wiedlisbach-Herzogenbuchsee, Neubau Kreisel Winkel, SAP-Nr. 440.20401; Ausführungsbeschluss zum Investitionsrahmenkredit Strasse 2022-2025, GRB vom 8. September 2021

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit den zu bewilligenden Ausgaben von CHF 2 090 000 (Gesamtkosten von CHF 2 200 000 abzüglich bewilligte Projektierungskosten von CHF 110 000) soll der Knoten zwischen der Wangenstrasse (Kantonsstrasse Nr.5) und der Entlastungsstrasse (Kantonsstrasse Nr. 22) in Wiedlisbach zu einem Kreisel umgebaut und damit ein Unfallschwerpunkt saniert werden.

2. Rechtsgrundlage

‒ Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), Art. 38 ff. ‒ Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1), Art. 17 ff. ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Strassennetzplan 2022–2037, genehmigt mit RRB 702/2021 vom 9. Juni 2021 (2020.BVD.3739) ‒ Investitionsrahmenkredit Strasse 2022–2025, GRB vom 8. September 2021 (2021.BVD.3200) ‒ Strassenplan vom 24. April 2024.

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe / Zuständigkeit gemäss Rahmenkredit

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG, die über Rahmenkredite finanziert werden. Soweit sie für den baulichen Unterhalt anfallen, sind die Ausführungsbeschlüsse gemäss Art. 57 SG in der delegierten Ausgabenkompetenz der Bau- und Verkehrsdirektion. Gemäss Art. 54 SG ist der Regierungsrat für die Ausführungsbeschlüsse zu den Investitionsrahmenkrediten Strasse zuständig.

Praxisgemäss werden die gesamten Kosten für ein Strassenbauprojekt nur einem Rahmenkredit entnommen. Das vorliegende Projekt wird aus dem Investitionsrahmenkredit Strasse finanziert, weil mehr als CHF 500 000 der Ausgaben Neuinvestitionen betreffen.

4. Massgebende Kreditsumme

Preisbasis Juli 2024; Produktionskostenindex (PKI) des Schweizerischen Baumeisterverbandes - Vertragsteuerung; Schweizerischer Baupreisindex des Bundesamtes für Statistik - Indexteuerung.

Gesamtkosten CHF 2 200 000 ./. zugesicherte Beiträge Dritter CHF 0.00 Kosten zulasten Kanton CHF 2 200 000 ./. bereits bewilligte Projektierungskosten – CHF 110 000 (Ausgabenbewilligungen TBA vom 28.04.2022 und 1.03.2024) Total zu bewilligende Ausgaben CHF 2 090 000

Die Kosten zulasten Kanton entfallen auf: ‒ Baulichen Unterhalt gemäss Art. 56 SG CHF 1 200 000 (Sanierung Belag, Entwässerung und Beleuchtung) ‒ Neuinvestitionen gemäss Art. 52 SG CHF 1 000 000 (Neubau Kreisel und Inseln) Für die Ausgabenbefugnis massgebende Ausgaben CHF 2 200 000 (gemäss Art. 34 und in analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 FHaV)

Das Projekt ist im Strassennetzplan 2022–2037 nicht vorgesehen.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit diesem Beschluss mitbewilligt (Art. 29 FHaV).

5. Stand des Investitionsrahmenkredits Strasse 2022–2025

Bewilligte Rahmenkreditsumme CHF 280 000 000 bereits beansprucht (Stand 12. Juli 2024)* – CHF 79 201 999 noch offene Kreditsumme CHF 200 798 001 Investitionsbetrag des vorliegenden Kredits – CHF 2 090 000 Stand Rahmenkredit neu CHF 198 708 001

* Dabei handelt es sich um eine Momentaufnahme, da die Mittel des Rahmenkredits laufend von verschiedenen gemäss

Ziffer 5 des Rahmenkredits zuständigen Organen abgelöst wird.

6. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe: Infrastrukturen

Ausführungsbeschluss gemäss Art. 28 FHaV zu Rahmenkredit gemäss Art. 34 FHG der voraussichtlich mit folgenden Zahlungen abgelöst wird, die im Budget und in der Finanzplanung enthalten sind:

Konto Budgetrubrik Jahr Betrag 501000000 Tiefbauamt, Bau von Kantonsstrassen 2024 CHF 600 000 501000000 Tiefbauamt, Bau von Kantonsstrassen 2025 CHF 1 600 000 Total CHF 2 200 000

7. Angaben zu den Investitionen

7.1 Art der Investitionsausgabe

Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 2 200 000 1 000 000 1 200 000 0

7.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung

(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)

In Mio. CHF Total 2024 2025 2026 2027 2028 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 2.20 0.60 1.60 - - - - In der GKIP 2024 eingestellt

Das Projekt ist in der gesamtkantonalen Investitionsplanung unter der Sammelposition «Sammelvorhaben Neu- und Ausbau Kantonsstrassen» aufgeführt.

7.3 Abschreibungsaufwand

Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung

Deckbelag Kantonsstrassen 206 000 12 Jahre 17'167

Ober-/Unterbau Kantonsstrassen 1 994 000 40 Jahre 49'850

Die zu ersetzenden Bauteile sind abgeschrieben und verursachen keinen ausserordentlichen Abschreibungsaufwand.

8. Begründung

Im Jahr 1991 wurde zwischen Attiswil und Oberbipp eine Entlastungsstrasse (Kantonsstrasse Nr. 5) gebaut. Der Knoten, an dem die Entlastungsstrasse und die Wangenstrasse (Kantonsstrassen Nr. 22) in Wiedlisbach zusammenlaufen, hat sich seither zu einem Unfallschwerpunkt entwickelt. Er muss dringend saniert werden.

Der Knoten soll daher durch einen Kreisel mit 28 m Durchmesser ersetzt werden. Durch den Neubau des Kreisels erhält die Entlastungsstrasse eine angepasste, leicht nach Süden verschobene Strassenachse. Durch die Massnahmen wird die Sicherheit für den Verkehr, insbesondere im Knotenbereich erhöht und der Strassenraum im Gesamtkontext des Massnahmenkonzeptes erheblich aufgewertet.

Der Strassenraum im Projektperimeter wird nach Bauabschluss deutlich mehr Grünfläche aufweisen als der heutige bestehende Knoten. Die grosse Asphaltfläche wird neben der neuen Fahrbahn komplett zurückgebaut und in Zusammenarbeit mit dem Strasseninspektorat naturnah und unterhaltsarm gestaltet. Begrünte Kiesflächen mit Steinhaufen, Sandmulden und einheimischen Sträuchern schaffen Lebensraum für zahlreiche Tierarten und wirken auch optisch sehr ansprechend.

Auch die Lärmsituation für die Anwohnenden wird erheblich verbessert. Durch das hohe Verkehrsaufkommen werden heute die Grenzwerte überschritten. Dank dem Einbau eines lärmmindernden Belags und der Geschwindigkeitsreduktion auf der Entlastungsstrasse durch den Bau des Kreisels können die gesetzlichen Grenzwerde nach Bauabschluss vollständig eingehalten werden.

Die Bauarbeiten sollen im Herbst 2024 beginnen und im Mai 2025 abgeschlossen sein.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 17 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2023; der Erlass wurde am 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverordnung, Art. 38 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.