2024.DIJ.1435
Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 451/2024 8. März 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorentwurf der Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ).
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat befürwortet den Entwurf der VEMZ. Grundsätzlich regelt das anwendbare Verfahrensrecht die Bearbeitung von Personendaten in hängigen Zivilverfahren. Namentlich die Datensicherheit richtet sich demgegenüber nach der (neuen) Datenschutzgesetzgebung. Im Rahmen des Einsatzes von elektronischen Mitteln in Zivilverfahren ist der Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte aller Beteiligten besonders sicherzustellen. Die neuen Regelungen in der VEMZ tragen zu diesem Schutz in sinnvoller Weise bei.
2. Anträge zu einzelnen Bestimmungen
2.1 Zum Verhältnis von Art. 3 und Art. 8 VEMZ — Anforderungen an den Einsatz der Ton- und Bildübertragungssysteme / Aufzeichnung
Das Verhältnis von Art. 3 und Art. 8 VEMZ zueinander wirft verschiedene Fragen auf: In terminologischer Hinsicht handelt Art. 3 VEMZ mehrheitlich von der Übertragung, während Art. 8 VEMZ die Aufzeichnung regelt. Die Bedeutung und Abgrenzung der beiden Begriffe und Artikel erscheint nicht ohne Weiteres klar;
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.03.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 285853 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.1435 1/3
Kanton Bern Canton de Berne
— Sowohl in Art. 3 VEMZ als auch in Art. 8 VEMZ werden Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit geregelt. In systematischer Hinsicht ist die Beziehung der beiden Artikel zueinander unklar.
Der Regierungsrat beantragt, die Art. 3 und 8 VEMZ seien klarer zu formulieren.
2.2 Zu Art. 3 VEMZ — Anforderungen an den Einsatz der Ton- und Bildübertragungssysteme
Art. 3 VEMZ regelt die Anforderungen an den Einsatz der Ton- und Bildübertragungssysteme. Bei den Anforderungen an Ton- und Bildübertragungssysteme soll danach unterschieden werden, ob Bund und Kantonen oder aber private Anbietende diese zur Verfügung stellen.
Welche Anforderungen in welchem Fall gelten ist dabei nicht ohne Weiteres klar: Einerseits könnte die Bestimmung so zu verstehen sein, dass für private Anbietende die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 VEMZ und zusätzlich diese aus Art. 3 Abs. 2 VEMZ gelten (vgl. auch Ausführungen im erläuternden Bericht, Art. 3 Abs. 1 VEMZ, viertes Lemma, S. 15 und einführender Absatz zu Art. 3 Abs. 2 VEMZ, S. 15). Andererseits kann man die Bestimmung so verstehen, dass für private Anbietende lediglich die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 2 VEMZ gelten.
Weiter ist nicht klar, weshalb die Anforderungen in Art. 3 Abs. 2 VEMZ nicht identisch für alle Ton- und Bildübertragungssysteme gelten sollen.
Der Regierungsrat beantragt, Art. 3 VEMZ sei klarer zu formulieren.
Zudem sieht der Entwurf nur eine Transportverschlüsselung vor. Dies bedeutet, dass die Daten von beteiligten Dritten ab deren Netzwerkgrenze einsehbar sind. Bei nicht öffentlichen Prozesshandlungen (hoher Schutzbedarf der bearbeiteten Daten) in Kombination mit einer möglichen Datenbearbeitung im Ausland erscheint ein Verzicht auf eine End-To-End-Verschlüsselung als sehr hohes Risiko. Solche Verschlüsselungen werden teilweise bereits heute bei Ton- und Bildübertragungen von Anbietern unterstützt (bspw. VVebEx) und können somit durchaus als Stand der Technik betrachtet werden.
Der Regierungsrat beantragt, in Art. 3 Abs. 1 Bst. b sei eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vorzusehen.
2.3 Zu Art. 6 — Anmeldung und Teilnahme und Art. 7 VEMZ — Durchführung
Der Entwurf sieht vor, dass sich Teilnehmende «einzeln» anmelden müssen und das Gericht sicherstellt, dass nur berechtigte Personen der Prozesshandlung folgen. Diese Vorgaben halten wir für ungenügend. Das Authentisierungsverfahren sollte u.E. abhängig von der Prozesshandlung (öffentliche Verhandlung, vertrauliche Partei- oder Zeugeneinvernahme) und der Rolle der Teilnehmenden (Richter/-in, Partei, Zeuge/-in, Zuhörer/-in etc.) erfolgen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie schützenswert die bearbeiteten Informationen sind und wie zuverlässig die Teilnehmenden «identifiziert» werden müssen. Dabei stellt die zweifelsfreie Identifizierung der Teilnehmenden angesichts der heute möglichen «Deep Fakes» eine besondere Herausforderung dar.
Der Regierungsrat schlägt vor, die Art. 6 und 7 seien mit klaren Vorgaben für eine sichere und nach Rolle differenzierte Authentifizierung zu ergänzen.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 11.03.2024 1 Version: 51 Dok.-Nr.: 2280096 1 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.1435 2/3
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2.4 Zu Art. 8 VEMZ — Aufzeichnung
Der Zeitpunkt der Löschung von Aufzeichnungen ist nicht ausdrücklich in der Verordnung geregelt.
Der Regierungsrat beantragt, der Zeitpunkt der Löschung der Aufzeichnungen sei in Art. 8 VEMZ ausdrücklich zu regeln.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Datenschutzaufsichtsstelle — Justizverwaltungsleitung — Direktion für Inneres und Justiz
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.03.2024 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 2280096 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.1435 3/3