Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Festsetzung des Ausgleichs für die Einbusse im Finanzausgleich bei Zusammenschlüssen von Gemeinden. Verpflichtungskredit 2024–2033. Verfügung

2024.FINFV.226 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 6. Nov. 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2024-finfv-226/de/festsetzung-des-ausgleichs-fur-die-einbusse-im-finanzausgleich-bei-zusammenschlussen-von-gemeinden-verpflichtungskredit-2024-2033-verfugung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bern
  3. Regierungsrat des Kantons Bern
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2024.FINFV.226

Festsetzung des Ausgleichs für die Einbusse im Finanzausgleich bei Zusammenschlüssen von Gemeinden. Verpflichtungskredit 2024–2033. Verfügung

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1092/2024 Datum RR-Sitzung: 6. November 2024 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2024.FINFV.226 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Festsetzung des Ausgleichs für die Einbusse im Finanzausgleich bei Zusammenschlüssen von Gemeinden. Verpflichtungskredit 2024-2033; Verfügung

Erwägungen

1. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) sowie Art. 24 der Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAV; BSG 631.111) werden den Gemeinden

Reutigen (Zusammenschluss mit Zwieselberg) Wangen an der Aare (Zusammenschluss mit Wangenried)

für die erlittenen finanziellen Einbussen durch den Zusammenschluss für das Jahr 2024 bzw. für die gesamte Geltungsdauer der Übergangszeit (2024-2033) folgende Ausgleichszahlungen ausgerichtet. Vorbehalten sind die Auswirkungen zukünftiger Rechtsänderungen auf die Einbussen.

Gemeinde Ausgleichszahlung für das Ausgleichszahlung für die ganze Jahr 2024 in CHF (100 %) Übergangszeit 2024 bis 2033 in CHF (775 % *) Reutigen 41133.00 318' 781.00 Wangen an der Aare 13592.00 105' 338.00

Es handelt sich um einmalige und gebundene Ausgaben (Art. 27, Art. 30 Abs. 2 FHG; BSG 620.0). Gesprochen wird ein Verpflichtungskredit (Art. 32 FHG) über CHF 424' 119.00 (Produktgruppe Nr. 07.31.9030 Finanzausgleich Bund-Kanton / Kanton-Gemeinden).

2. Die vorstehende Verfügung des Regierungsrates wird den Gemeinden Reutigen und Wangen an der Aare durch die Finanzverwaltung eröffnet.

Im Namen des Regierungsrates

Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.07.2024 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 99106402 I Geschäftsnummer: 2024.FINFV.226 1/2

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.

Verteiler — Finanzdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.07.2024 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 99106402 I Geschäftsnummer: 2024.FINFV.226 2/2