2024.GSI.2087
Kantonsbeitrag an die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK). Verpflichtungskredit für die Jahre 2025-2028 (gebundene wiederkehrende Ausgabe). Objektkredit
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 970/2024 Datum RR-Sitzung: 18. September 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2024.GSI.2087 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Kantonsbeitrag an die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK); Verpflichtungskredit für die Jahre 2025-2028 (gebundene wiederkehrende Ausgabe); Objektkredit
Erwägungen
1. Gegenstand
Am 21. Juni 2019 haben die Eidgenössischen Räte die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 1 zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit verabschiedet. Das revidierte KVG enthält neue Instrumente, die dazu dienen, die Ziele des Bundesrates zu konkretisieren und umzusetzen. Auch werden unterschiedliche Akteursebenen angesprochen. Der Bundesrat agiert als strategisches Organ und setzt eine Eidgenössische Qualitätskommis- Die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK) ist eine ausserparlamentarische Expertenkommission. Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Leistungserbringer, Kantone, Versicherer, Versicherten und Patientenorganisationen sowie Personen der Wissenschaft. Zu ihren Aufgaben gehört die Beratung der Akteure hinsichtlich der Koordination inklusive zielgerichteter Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung. Zur Realisierung der Ziele des Bundesrates beauftragt die EQK Dritte, nationale Programme zur Qualitätsentwicklung durchzuführen. Sie kann zudem nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung unterstützen. Die Änderung des KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit ist am 1. April 2021 in Kraft getreten. Die EQK hat auf diesen Zeitpunkt ihre Tätigkeit aufgenommen. Die Finanzierung der Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben und ihres Betriebs werden zu je einem Drittel vom Bund, von den Kantonen und von den Versicherern sichergestellt (Art. 58f Abs. 1 KVG). Der Bundesrat legt den jährlichen Beitrag fest (Art. 58f Abs. 6 KVG). Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) fordert die Beiträge bei den Kantonen und den Versicherern ein (Art. 58f Abs. 7 KVG Das geplante Gesamtbudget wird jeweils vom Bundesrat verabschiedet und hängt von den geplanten Aktivitäten der EQK ab. Der Kantonsanteil bemisst sich nach der Wohnbevölkerung des Kantons (Art. 58f Abs. 4 KVG). Für die Ermittlung der Wohnbevölkerung sind die Zahlen der letzten Erhebung der Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) über die ständige mittlere Wohnbevölkerung massgebend (Art. 77g Abs. 1 KVV).
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102)
2. Rechtsgrundlagen
‒ Art. 58b – 58g des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ‒ Art. 77a – 77k der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ‒ Art. 28, Art. 30 Abs. 2, Art. 32 und 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) ‒ Art. 21, 25 und 27 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1)
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Wiederkehrende und gebundene Ausgabe (Art. 28 und 30 Abs. 2 FHG). Die Ausgabenbewilligung ist, gestützt auf Art. 30 Abs. 4 FHG, im Amtsblatt zu publizieren.
4. Massgebende Kreditsumme
Für die Jahre 2025 - 2028 fallen für den Kanton Bern gemäss Vorgaben des Bundes insgesamt
2.6 Mio. Franken (Kostendach) an. Diese Kosten verteilen sich voraussichtlich wie folgt auf die einzelnen Jahre: 2025: 700 000 Franken 2026: 700 000 Franken 2027: 600 000 Franken 2028: 600 000 Franken Somit wird ein Jahresbetrag von max. 700 000 Franken bewilligt (gemäss Art. 28 Abs. 2 FHG ist das Jahresbetreffnis massgebend für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis).
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Objektkredit Konto: 363400000 (Beiträge an öffentliche Unternehmungen) Segment GA (4402) Produktgruppe: Gesundheitsversorgung 9105 Rechnungsjahre: 2025 – 2028
6. Für die Verwendung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer zuständiges Organ
Der Regierungsrat bewilligt den Beitrag des Kantons Bern an die EQK in Form einer wiederkehrenden Ausgabenbewilligung von max. 700 000 Franken jährlich (insgesamt 2.6 Mio. Franken (Kostendach) für die Rechnungsjahre 2025-2028). Die Mittel sind nur teilweise im Voranschlag bzw. in der Planung 2025 - 2028 eingestellt. Der übersteigende Mittelbedarf wird aber im Rahmen des gesamten Budgets kompensiert.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ‒ Finanzdirektion ‒ Finanzkommission des Grossen Rates ‒ Finanzkontrolle des Kantons Bern