2024.RRGR.107
M 085-2024 Gerber (Reconvilier, EVP) Teuerungsauszahlung überdenken - Lohnschere schliessen: Ausgaben werden in Franken getätigt und nicht in Prozent. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 085-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.107
Eingereicht am: 14.03.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Gerber (Reconvilier, EVP) (Sprecher/in) Streiff (Oberwangen b. Bern, EVP) Stotzer-Wyss (Büren an der Aare, EVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 920/2024 vom 04. September 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Teuerungsauszahlung überdenken - Lohnschere schliessen: Ausgaben werden in Franken getätigt und nicht in Prozent
Der Regierungsrat wird beauftragt, der Lohnschere entgegenzuwirken, indem er Modelle entwickelt, um die Teuerung differenziert ausbezahlen zu können.
Begründung:
Die Teuerung wird grundsätzlich immer in Prozent ausbezahlt. Die Differenz zwischen ein Prozent für die tiefsten Löhne und den höchsten Löhnen beträgt im Jahr mehr als 1800 Franken. Der Kaffee, die Krankenversicherung oder der Grundbedarf wird aber nicht in Prozent bezahlt, sondern in Franken.
Die Motionäre beauftragen die Regierung, dieses Modell grundsätzlich zu überdenken und neue Modelle zu entwickeln, mit dem Ziel, dass die hohen Löhne nicht immer schneller steigen als die tiefsten.
Das Anliegen könnte in die Arbeiten einfliessen, die durch die Annahme als Postulat der Motion Arn (122-2022: «Revision des Gehaltssystems für das Kantonspersonal zur Erhöhung von Effektivität, Marktkonformität und Lohngerechtigkeit») aufgenommen werden.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheidungs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 90 Abs. 1 Bst. d, f und h
KV und Art. 74 Abs. 1 PG). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Das Verhältnis zwischen dem höchsten und dem tiefsten Lohn in einem Unternehmen wird als Lohnschere bezeichnet. Mit der Motion wird für das Kantonspersonal die Schliessung der Lohnschere gefordert. In der kantonalen Verwaltung beträgt das Verhältnis zwischen dem tiefsten und dem höchsten Lohn, d. h. zwischen dem Grundlohn der Gehaltsklasse 1 und dem maximalen Lohn der Gehaltsklasse 30 1 zu 5,2. In Bezug auf den Lohn einer Regierungsrätin oder eines Regierungsrats beträgt das Verhältnis 1 zu 6. Nicht berücksichtigt sind Löhne für Ausbildungsstellen oder für Praktikantinnen oder Praktikanten. In der Gehaltsklasse 30 sind verschiedene Funktionen eingereiht, wie beispielsweise Richterinnen und Richter von Gerichten der zweiten Instanz, Professorinnen und Professoren der Universität oder Generalsekretärinnen und Generalsekretäre. Die Gehaltsklasse 1 wird in der kantonalen Verwaltung kaum verwendet. Die maximale Lohnschere betrifft deshalb nur sehr wenige Mitarbeitende. Bei Rund 98 Prozent der Mitarbeitenden ist das Verhältnis zwischen dem effektiven Lohn und dem gemäss System höchsten Lohn kleiner als 1 zu 4. Da für die Lehrpersonen der Teuerungsausgleich gleich festgelegt wird wie beim Kantonspersonal, hätte die Motion auch Auswirkungen auf diese Personalkategorie. Bei den Lehrpersonen beträgt das Verhältnis zwischen dem Grundlohn der tiefsten verwendeten Lohnklasse und dem Maximallohn der höchsten Lohnklasse 1 zu 2,6. Die Lohnscheren beim Kantonspersonal und bei den Lehrpersonen sind somit deutlich tiefer als bei den Unternehmen, die auf Grund der sehr grossen Lohnschere kritisiert werden.
Zur Schliessung der Lohnschere schlägt die Motion vor, dass der Teuerungsausgleich nicht mehr als Prozentwert des aktuellen Lohns ausgerichtet wird, wie es beim Kanton Bern seit Jahren praktiziert wird. Dies wird damit begründet, dass Personen mit niedrigem Lohnniveau durch die Teuerung stärker belastet würden als Personen mit hohen Einkommen. Die Motion lässt offen, wie die Teuerung künftig ausgeglichen werden sollte. In der Praxis kommen bei anderen Arbeitgebern beispielsweise folgende Methoden vor:
– Gleicher Frankenbetrag für alle – Kombination von einem Fixbetrag und einem reduzierten, prozentualen Ausgleich – Bei tieferen Löhnen wird die Teuerung zu 100 Prozent, mit zunehmender Lohnhöhe in einem geringeren Umfang ausgeglichen.
Bei den meisten öffentlichen Verwaltungen erfolgt der Teuerungsausgleich, wie beim Kanton Bern, mit einem auf allen Stufen gleichen Prozentwert. In der Privatwirtschaft verzichten demgegenüber einige Unternehmen auf einen generellen Ausgleich der Teuerung und gewähren nur individuelle, auf einer Leistungsbeurteilung basierende Lohnerhöhungen.
Wie in der Motion dargestellt wird, führt eine Bevorzugung von Mitarbeitenden mit tiefen Löhnen im Rahmen von generellen Lohnmassnahmen zu einer Abnahme der Lohnschere. Die Folge eines auf der Lohnhöhe basierenden Ausgleichs wäre, dass der im Personalgesetz festgelegte Verlauf der Lohnkurve verändert und die prozentualen Differenzen bzw. die relativen Abstände zwischen den Gehaltsklassen kleiner würden. Da in den unteren Gehaltsklassen die Unterschiede zwischen den Klassen ohnehin gering sind, fände längerfristig ein Zusammenschluss dieser Klassen statt.
Aus sozialpolitischer Sicht kann der Regierungsrat das Anliegen der Motionäre nachvollziehen. Es trifft zu, dass Personen mit höheren Einkommen mehr Möglichkeiten haben, um mit ihrem Konsumverhalten auf eine hohe Teuerung zu reagieren, beispielsweise indem Anschaffungen
aufgeschoben werden. Da das Verhältnis zwischen den tiefsten und den höchsten Löhnen in der Verwaltung und im Schulbereich im Vergleich mit anderen Arbeitgebern moderat und in der kantonalen Verwaltung der Anteil an tiefen Löhnen gering ist, ist nach Ansicht des Regierungsrats eine Schliessung der Lohnschere nicht erforderlich. Der Regierungsrat beantragt deshalb dem Grossen Rat, die Motion abzulehnen.
Verteiler ‒ Grosser Rat