2024.RRGR.186
I 130-2024 Tanner (Biel, SP) Steuern gerechter aufteilen und Mehreinnahmen generieren. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 130-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.186
Eingereicht am: 03.06.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Tanner (Biel/Bienne, SP) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 1015/2024 vom 16. Oktober 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Steuern gerechter aufteilen und Mehreinnahmen generieren
Wer in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, ist steuerpflichtig und muss auch Einkünfte aus Taggeldern, Renten und Kapitalabfindungen versteuern. Diese Ersatzeinkünfte müssen heute in aller Regel gleich wie der Lohn zu 100 Prozent versteuert werden. Das gilt sowohl für die Bundessteuern wie für die Kantons- und Gemeindesteuern (Quelle: Pro Infirmis, https://www.proinfirmis.ch/behindertwastun/steuern/besteuerung-von-renten-taggeldern- und-kapitalleistungen.html). Die Berechnungsgrundlage für den Erhalt von Ergänzungsleistungen sieht wie folgt aus:
Als Ausgaben anerkannt werden:
– Berufsauslagen bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens – Kosten für den Unterhalt von Gebäuden und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft – Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung. Die jährlichen Beträge werden durch den Bund für jeden Kanton einzeln festgelegt – Beiträge an AHV, IV und EO – geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, z. B. Alimente
Für Personen, die zu Hause leben, gelten zudem als anerkannte Ausgaben:
– der allgemeine Lebensbedarf pro Jahr – der jährliche Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten einer Wohnung. Bei Personen, die in einer Liegenschaft wohnen, die ihnen gehört, wird als Mietzins der Eigenmietwert angerechnet.
Bei Personen, die in einem Heim oder im Spital leben, werden folgende Ausgaben anerkannt:
– die Tagestaxe. Die Kantone können einen Höchstbetrag festlegen – der Betrag für persönliche Auslagen wie Kauf von Kleidern, Produkte für die Körperhygiene, Zeitungen, Steuern usw. Dieser Betrag wird von den Kantonen festgelegt. 1
Steuern bedeuten eine finanzielle Last bei einem gleichzeitig bereits kleinen Einkommen oder Vermögen. Dies bringt viele Menschen in finanzielle Schwierigkeiten.
Nach Artikel 41 des Steuergesetzes des Kantons Bern (BSG 661.11) in Verbindung mit Artikel 240 ff. StG besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Steuererlass zu stellen. Auch wenn auf Gemeindeebene ein Gesuch gestellt wird, muss dies vom Kanton ebenfalls gutgeheissen werden.
Auf der anderen Seite werden Menschen mit guten finanziellen Mitteln steuerlich entlastet. Artikel 66 des Steuergesetzes: «Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) 25 Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens übersteigt, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens.»
Der Regierungsrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie viele Gesuche um Steuerlass erhält der Kanton jährlich?
2. Wie viele Gesuche werden davon gutgeheissen?
3. Was bedeutet dies für den Arbeitsaufwand in Stunden für die kantonale Steuerbehörde?
4. Wie viel weniger Steuereinnahmen werden dadurch generiert?
5. Wie viel weniger Steuereinnahmen würde der Kanton generieren, wenn alle Ergänzungsleistungsbeziehenden keine Steuern mehr bezahlen würden?
6. Wie viele Menschen profitieren von den Steuerermässigungen nach Artikel 66 des Steuergesetztes?
7. Wie viel Mehreinnahmen würden die Steuereinkünfte generieren, wenn Artikel 66 StG nicht bei allen Altersgruppen angewendet würde?
8. Bei einer Glättung der Progression der unteren Einkommen, wie sie verschiedentlich im Grossen Rat gefordert wurde: Welche Auswirkungen hätte dies auf Ergänzungsleistungsbeziehende?
Quelle: AHV/IV.ch. https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Ergänzungsleistungen-EL/Jährliche-Ergänzungsleistungen#qa-1253
Antwort des Regierungsrates
Einleitend werden Ausführungen zum Steuererlass und zum besonderen Abzug bei Bedürftigkeit gemäss Artikel 41 StG2 (sog. «vorgezogener» Steuererlass) gemacht. Bei Letzterem handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Abzug «auf Null» bei offensichtlichem Vorliegen der Voraussetzungen für einen Steuererlass. Das Gesuch und die Gewährung erfolgen im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung, also bevor überhaupt ein Steuerbetrag veranlagt wird. Sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverändert bleiben, wird dieser vorgezogene Steuererlass auch in den Folgejahren gewährt, ohne dass ein neues Gesuch gestellt werden muss. Zweck ist, den Steuererlass in klaren Fällen sowohl für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltung zu vereinfachen.
Demgegenüber kann ein eigentlicher Steuererlass gemäss Artikel 240 ff. StG nur nach rechtskräftiger Veranlagung für ausstehende Steuerschulden in einem bestimmtem Steuerjahr gewährt werden. Diese beiden unterschiedlichen Instrumente (im Folgenden: besonderer Abzug nach Art. 41 StG bzw. Steuererlass nach Art. 240 StG) sind deshalb bei der Beantwortung der Fragen auseinander zu halten.
Anzumerken ist weiter, dass Ergänzungsleistungen (wie auch Sozialhilfeleistungen) steuerfrei sind.
Vor diesem Hintergrund kann der Regierungsrat die gestellten Fragen wie folgt beantworten:
1. Wie viele Gesuche um Steuerlass erhält der Kanton jährlich?
Im Durchschnitt wurden seit 2017 jährlich rund 5800 Gesuche um Steuererlass gemäss Art. 240 StG eingereicht, wobei die Zahl der eingereichten Gesuche jährlich abnimmt:
Eingereichte Gesuche um Steuererlass gemäss Art. 240 StG: Jahr 2022 2021 2020 2019 2018 2017
Anzahl 4672 5287 5737 6375 6369 6872
Im gleichen Zeitraum wurden jährlich rund 2300 Gesuche um Gewährung des Art. 41 eingereicht, wobei auch die Anzahl dieser Gesuche jährlich abnimmt:
Eingereichte Gesuche um Gewährung des besonderen Abzugs gemäss Art. 41 StG: Jahr 2022 2021 2020 2019 2018 2017
Anzahl 1048 1266 1614 2729 3667 3609
Da der Abzug nach Art. 41 StG im Unterschied zum Steuererlass nach Art. 240 bei unveränderten Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch in den Folgejahren ohne Einreichung eines neuen Gesuches gewährt wird, ist die Anzahl der Personen, welche von Art. 41 StG profitieren, deutlich höher als die Anzahl neu gestellter Gesuche.
Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit gemäss Art. 41 StG - TaxInfo - Kanton Bern
2. Wie viele Gesuche werden davon gutgeheissen?
Seit 2017 wurden jährlich konstant gut 40 Prozent der Gesuche um Steuererlass gemäss Art. 240 StG gutgeheissen.
Prozentual gutgeheissene Gesuche um Steuererlass gemäss Art. 240 StG: Jahr 2022 2021 2020 2019 2018 2017
gutgeheissen 42 % 43 % 42 % 42 % 42 % 44 %
Im gleichen Zeitraum wurden jährlich ebenfalls konstant knapp zwanzig Prozent der Gesuche um Gewährung des Art. 41 gutgeheissen:
Prozentual gutgeheissene Gesuche um Gewährung des besonderen Abzugs gemäss Art. 41 StG: Jahr 2022 2021 2020 2019 2018 2017
gutgeheissen 20 % 17 % 15 % 14 % 21 % 24 %
3. Was bedeutet dies für den Arbeitsaufwand in Stunden für die kantonale Steuerbehörde?
Die Beurteilung der Steuererlasse erfolgt organisatorisch durch die sieben Inkassostellen (die Regionen Bern-Mittelland, Emmental-Oberaargau, Oberland und Jura bernois-Seeland der kantonalen Steuerverwaltung sowie die Städte Bern, Biel und Thun) und die neun sogenannten Erlassgemeinden. Diese Arbeiten werden von den Mitarbeitenden neben zahlreichen anderen Aufgaben erbracht und der Zeitaufwand wird nicht separat festgehalten. Es handelt sich aber um eine zeitlich untergeordnete Tätigkeit gegenüber den anderen Aufgaben.
4. Wie viel weniger Steuereinnahmen werden dadurch generiert?
Durch den Steuererlass gemäss Art. 240 ff. StG werden jährlich Steuern im einstelligen Millionenbereich (Kantons- und Gemeindesteuern) erlassen, seit 2017 ist der Umfang abnehmend:
Umfang der erlassenen Steuern (Kanton und Gemeinden) in Millionen Franken (gerundet): Steuerjahr 2022 2021 2020 2019 2018 2017
Umfang 2.1 2.9 3.3 4.0 4.2 4.4
Im Durchschnitt (mit den Werten zu den Fragen 1 und 2) geht es um Steuerbeträge von 1000 bis 1500 Franken pro Person, also um Personen mit tiefen Steuerlasten.
Da in diesen Fällen ein gesetzlicher Anspruch auf Steuererlass bejaht worden ist, kann dabei genau genommen nicht von «weniger Steuereinnahmen» gesprochen werden, da die erlassene Steuer rechtlich nicht mehr dem Kanton Bern zusteht.
Zum besonderen Abzug nach Art. 41 liegen für diese Frage keine Zahlen vor, da in diesen Fällen keine rechtskräftig festgelegten Steuerbeträge berechnet werden.
5. Wie viel weniger Steuereinnahmen würde der Kanton generieren, wenn alle Ergänzungsleistungsbeziehenden keine Steuern mehr bezahlen würden?
Die Ergänzungsleistungen werden in der Steuererklärung als «nicht steuerbare Einkünfte» deklariert, zusammen mit einer Vielzahl anderer nicht steuerbarer Einkünfte. Deshalb ist eine systematische Ermittlung der Ergänzungsleistungsbeziehenden nicht möglich, und die Frage kann nicht beantwortet werden.
6. Wie viele Menschen profitieren von den Steuerermässigungen nach Artikel 66 des Steuergesetzes?
Die sogenannte «Vermögenssteuerbremse» kommt in rund 100 000 bis 130 000 Fällen (Steuererklärungen) zur Anwendung. Dabei profitieren Personen mit steuerbaren Vermögen in den verschiedensten Höhen vom Abzug, nicht nur solche mit sehr hohen Vermögen. Relevant ist einzig das Verhältnis zwischen den Vermögenserträgen und der ohne den Abzug geschuldeten Vermögenssteuer.3
Anzahl Steuererklärungen mit Gewährung des Art. 66 StG: Steuerjahr 2022 2021 2020 2019 2018 2017
Anzahl 129 384 132 507 128 484 106 608 103 121 104 057
7. Wie viel Mehreinnahmen würden die Steuereinkünfte generieren, wenn Artikel 66 StG nicht bei allen Altersgruppen angewendet würde?
Das Alter der steuerpflichtigen Personen hat keine Bedeutung bei der Vermögenssteuerbremse (oder der Bemessung des steuerbaren Vermögens allgemein). Rechnet man die Vermögenssteuereinnahmen der Steuerjahre 2017 bis 2022 mit und ohne Vermögenssteuerbremse, so wären die Einnahmen (Kanton und Gemeinden) rein statisch betrachtet ohne Vermögenssteuerbremse im Durchschnitt rund 277 Millionen Franken höher:
Statische Mehreinnahmen bei der Vermögenssteuer (Kanton und Gemeinden) bei Streichung von Art. 66 StG in Mio. Franken (gerundet): Steuerjahr 2022 2021 2020 2019 2018 2017
Differenz 305 343 315 245 222 235
8. Bei einer Glättung der Progression der unteren Einkommen, wie sie verschiedentlich im Grossen Rat gefordert wurde: Welche Auswirkungen hätte dies auf Ergänzungsleistungsbeziehende
Die Glättung der Progression bei tiefen Einkommen wird vom Regierungsrat in seiner Steuerstrategie4 in Aussicht gestellt. Sie hat auf die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen keine Auswirkungen: Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den
Vgl. zum Ganzen So funktioniert die «Vermögenssteuerbremse» (Art. 66) (be.ch ) Steuerstrategie des Kantons Bern
die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 ELG 5). Die zu bezahlenden Steuern werden bei den nach ELG anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) nicht berücksichtigt. Eine aus einer angepassten Tarifkurve resultierende tiefere Steuerschuld hat somit keinen Einfluss auf die Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen. Auch auf die Bemessung des steuerbaren Einkommens hat die Glättung der Progression keinen Einfluss. Eine flachere Tarifkurve bei kleinen Einkommen wirkt sich lediglich auf die Höhe des zu bezahlenden Steuerbetrages aus. Allfälliges steuerbares Einkommen von ergänzungsleistungsbeziehenden Personen würde tiefer besteuert, die Steuerschuld wäre also geringer.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30).