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M 135-2024 Rappa (Burgdorf, Die Mitte) Gemeindeautonomie für Fussgängerstreifen in Tempo 30 ermöglichen. Antwort des Regierungsrates

2024.RRGR.191 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 18. Sept. 2024

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2024-rrgr-191/de/m-135-2024-rappa-burgdorf-die-mitte-gemeindeautonomie-fur-fussgangerstreifen-in-tempo-30-ermoglichen-antwort-des-regierungsrates

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2024.RRGR.191

M 135-2024 Rappa (Burgdorf, Die Mitte) Gemeindeautonomie für Fussgängerstreifen in Tempo 30 ermöglichen. Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 135-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.191

Eingereicht am: 05.06.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Rappa (Burgdorf, Die Mitte) (Sprecher/in) Brönnimann (Mittelhäusern, GLP) Kohler (Meiringen, GRÜNE) Hegg (Lyss, FDP) Sutter (Langnau i.E., SVP) Müller (Innerberg, SP) Berger (Burgdorf, SP) Weitere Unterschriften: 2

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 951/2024 vom 18. September 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Gemeindeautonomie für Fussgängerstreifen in Tempo 30 ermöglichen

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass Gemeinden autonom über die Einrichtung von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen entscheiden können.

Begründung:

Gemäss geltenden Rechtsgrundlagen können in Tempo-30-Zonen nur ausnahmsweise Fussgängersteifen eingerichtet werden. Dies beispielsweise, wenn sie sich in der Nähe von Schulhäusern befinden.

Diese Vorschrift führt immer wieder zu kritischen Situationen, da sowohl Fussgänger wie auch Autofahrer unsicher sind bezüglich der geltenden Vortrittsregeln. Die Gemeinden reagieren auf diese Situation, indem sie zum Beispiel mit Farben auf den entsprechenden Strassenabschnitten arbeiten. Es wäre besser, wenn die Kompetenz zur Einrichtung von Fussgängerzonen bei den Gemeindebehörden läge. Sie sollen somit lokal-kommunal entscheiden können, ob aufgrund des Gefahrenpotenzials, welches allenfalls trotz des Tempolimits vorhanden ist, die Anbringung eines Fussgängerstreifens angezeigt ist.

Antwort des Regierungsrates

Dem Regierungsrat sind sichere Strassen sehr wichtig. Dazu gehört eine einheitliche und gut verständliche Signalisation, was auch die Markierung von Fussgängerstreifen beinhaltet. Insbesondere Fussgängerstreifen werden von Fussgängerinnen und Fussgängern als sichere Stelle zur Querung der Fahrbahn betrachtet. Um diesen Anspruch zu erfüllen, sollen Fussgängerstreifen nur an Stellen angebracht werden, welche die gesetzlichen Vorgaben und normativen Anforderungen u.a. an die Sichtverhältnisse und die Fussgängerfrequenzen erfüllen. Bei der Realisierung sind zudem weitere objektive Sicherheitskriterien zu berücksichtigen, beispielsweise bei der Beleuchtung oder der Installation einer Mittelinsel.

Nicht zuletzt aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber in der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) zwar festgelegt, dass die Kantone den Gemeinden Signalisationsaufgaben delegieren dürfen, die damit einhergehende Aufsichtspflicht jedoch zwingend den Kantonen obliegt.

Die eidgenössische Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001 (SR 741.213.3) regelt zudem, dass die Anordnung von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen grundsätzlich unzulässig ist. Ausnahmen sind möglich, wenn die lokale Situation eine besondere Vortrittsregelung notwendig macht. Dies kann beispielsweise bei einer Schule oder bei einem Altersheim der Fall sein.

Im Kanton Bern werden die bundesrechtlichen Bestimmungen so umgesetzt, dass gemäss Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) auf Kantonsstrassen das Tiefbauamt und auf Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde für die Anordnung von Verkehrsmassnahmen wie die Erstellung von Fussgängerstreifen zuständig ist. Die Errichtung von Tempo-30-Zonen bedarf zudem stets der Zustimmung des Tiefbauamts. Im Rahmen der Gesuchsprüfung kommt der Kanton Bern seiner gesetzlichen Aufsichtspflicht nach, indem er die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben prüft. Der Regierungsrat geht davon aus, dass das Tiefbauamt diese Prüfungen situationsbezogen und mit Augenmass vornimmt und den Gesuchen wenn möglich stattgibt.

Die Motion verlangt nun, die Kompetenz zur Anbringung von Fussgängerstreifen in Tempo-30- Zonen an die Gemeinden zu übertragen. Wie vorgängig ausgeführt, verstiesse eine solche Umsetzung gegen Bundesrecht. Der Regierungsrat verweist auf die im Jahr 2013 überwiesene Motion «Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen», welche ebenfalls die Delegation der Anordnung von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen an die Gemeinden verlangte. Vertiefte Abklärungen beim Bundesamt für Strassen ergaben damals, dass dies gemäss geltendem Bundesrecht nicht möglich ist. Die Motion wurde entsprechend als unerfüllbar abgeschrieben.

Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die vorliegende Motion ab. Er erachtet die heutige Regelung auch aus fachlicher Sicht als zweckmässig. So verbessert eine kantonsweit einheitliche Praxis beim Anbringen von Fussgängerstreifen die Verkehrssicherheit. Denn dadurch wird ein kongruenter Massstab angewendet. Dies schlägt sich schliesslich auch in der Stärkung der objektiven Verkehrssicherheit nieder.

Verteiler ‒ Grosser Rat