2024.RRGR.98
M 076-2024 Iseli (Rüschegg, SVP) Regeln Mehrweggeschirr an Anlässen im Kanton Bern neu anpassen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 076-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.98
Eingereicht am: 13.03.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Iseli (Rüschegg, SVP) (Sprecher/in) Roggli (Rüschegg Heubach, Die Mitte) Amstutz (Sigriswil, SVP) Riem (Wichtrach, FDP) Hegg (Lyss, FDP) Blatti (Oberwil i. S., EDU) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 937/2024 vom 11. September 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme
Regeln Mehrweggeschirr an Anlässen im Kanton Bern neu anpassen
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Erwägungen
1. Die Gesetzgebung bzw. die Vorschriften über Einzelbewilligungen für öffentliche Veranstaltungen sind dahingehend zu ändern, dass die Verwendung von gegen Pfand abgegebenem Mehrweggeschirr nur bei öffentlichen Veranstaltungen mit über 2000 Personen vorgeschrieben ist.
2. Zudem ist die Höhe des Pfandpreises auf maximal 1 Franken pro Geschirrteil zu beschränken.
3. Bei öffentlichen Anlässen unter 2000 Personen kann der Regierungsstatthalter vorschreiben, welche Art von Einweggeschirr verwendet werden muss (brennbar oder kompostierbar).
Begründung:
Nach der neuen Bestimmung für Veranstaltungen mit einer Einzelbewilligung, d. h. Artikel 17a GGV, der seit dem 1. Januar 2019 in Kraft ist, ist für öffentliche Veranstaltungen gegen Pfand abgegebenes Mehrweggeschirr vorgeschrieben, ausser in Fällen, in denen dies eine unverhältnismässige Belastung darstellt. Die Regierungsstatthalterämter des Kantons Bern haben eine Richtlinie erlassen, nach der bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen die Verwendung von gegen Pfand abgegebenem Mehrweggeschirr obligatorisch ist, sofern keine besonderen
Gründe dagegensprechen. Damit ist praktisch jedes Dorffest von dieser Pflicht betroffen.
Die Umsetzung dieser Bestimmung führt in der Praxis jedoch zu erheblichen Komplikationen und sehr hohen Kosten für die Ortsvereine, die an solchen Veranstaltungen beteiligt sind. Die meisten Stände von Sport und Kulturvereinen werfen nur einen bescheidenen Gewinn ab, der jedoch häufig für die Aufrechterhaltung der lokalen Aktivitäten unerlässlich ist. Durch die höheren Kosten für das Geschirr wird der Gewinn dieser Aktivitäten erheblich geschmälert. Auch die neuzeitliche Bezahlung der Besucher per Twint und Kreditkarten bringen höhere Kosten für Gebühren und Transaktionen, Gebühren bei Twint 30 Rappen pro Transaktion plus 1,5 Prozent des jeweiligen Betrags. Deshalb wird gefordert, die Pfandhöhe auf 1 Franken pro Teller oder Becher usw. zu limitieren. Ansonsten ist zu befürchten, dass die Motivation, Dorffeste zu organisieren, weiter sinken wird, was das soziale Leben einschränkt.
Ausserdem erfolgt der Ersatz von Einweggeschirr durch Mehrweggeschirr in der Praxis sehr oft durch abwaschbare Becher aus Hartplastik, die über Dutzende, manchmal Hunderte von Kilometern transportiert werden müssen, um sie hinzubringen, zurückbringen und in einem Spezialbetrieb mit grossen Mengen Wasser und stromintensiven Anlagen in voluminösen Lagergebäuden, die ebenfalls gebaut und gewartet werden müssen, zu waschen, zu trocknen und zu verpacken.
Zudem ist die Lebensdauer dieser Becher oft auf wenige Zyklen begrenzt. Die CO2- und Umweltbilanz dieser Massnahmen ist weit davon entfernt, neutral zu sein, und vielleicht ist sie im Vergleich zur früheren Praxis sogar negativ. Im Kanton Bern werden nämlich brennbare Abfälle in Anlagen verwertet, die an Fernwärmenetze gekoppelt sind, und tragen so dazu bei, die CO 2-Belastung durch das Heizen zu reduzieren. Auch Littering ist kein grosses Problem, da dank der Bemühungen der Organisatoren und der Kehrichtabfuhr nur eine vernachlässigbare Menge an Plastik liegen bleibt und extra entsorgt werden muss.
Das fast absolute Verbot von Einweggeschirr bei allen öffentlichen Veranstaltungen gleicht dabei viel eher einer Schikane für die Ortsvereine als einem Fortschritt für die Natur. Es ist noch Zeit, den Kurs zu korrigieren und zumindest kleinere Veranstaltungen von diesen Auflagen zu befreien, die keine positiven Auswirkungen auf Klima oder Umwelt haben Eine Anhebung der Teilnehmerzahl auf 2000 Personen würde einen erheblichen Teil der Dorf- und Vereinsfeste von diesen Auflagen entlasten. Eine freiwillige Verwendung von Mehrweggeschirr ist natürlich möglich.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheid und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 9 GGG 1, Art. 17a GGV2). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Wie der Regierungsrat bereits in seiner Antwort auf die Motion 062-2023 «Schluss mit dem Greenwashing, dass den Ortsvereinen und Dorffesten schadet»! 3 ausgeführt hat, gilt Folgendes:
Rechtsgrundlage für die Verwendung von Mehrweggeschirr bildet Artikel 17a der Gastgewerbeverordnung (GGV). Eine Anpassung der Verordnung würde deshalb in der Kompetenz des Regierungsrats liegen. Um die Forderung der Motionärin und Motionäre umzusetzen, ist jedoch keine Änderung der GGV notwendig, da Artikel 17a GGV den Regierungsstatthalterinnen und
Gastgewerbegesetz vom 11.11.1993 (GGG; BSG 935.11) Gastgewerbeverordnung vom 13.04.1994 (GGV; BSG 935.111) Schluss mit dem Greenwashing, das den Ortsvereinen und Dorffesten schadet! (be.ch) (2023.RRGR.89)
Regierungsstatthaltern als Bewilligungsbehörde bereits einen erheblichen Ermessenspielraum einräumt. Eine Umsetzung der Richtlinienmotion ist mit einer Praxisänderung möglich.
Zur Umsetzung der Motion 124-2021 «Mehrweg ist Mehrwert! Für umwelt- und CO2-freundliche Verpackungslösungen» 4 ist im Jahr 2022 eine breit abgestützte Arbeitsgruppe bestehend aus ausgewiesenen Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Eventbranche, Anbietern von Mehrweggeschirr und Verwaltung unter der Leitung des Amts für Wasser und Abfall (AWA) eingesetzt worden. Gestützt auf die in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen hat die Arbeitsgruppe unter anderem empfohlen, die Schwelle für mehrweggeschirrpflichtige Veranstaltungen per 1. Januar 2023 von 500 auf 1000 Personen pro Anlass zu erhöhen.
Gestützt auf diese Empfehlung regelt die entsprechende Vollzugshilfe5 seitdem die konkrete Umsetzung der Mehrweggeschirr- und Pfandpflicht im Kanton Bern. Die Regelung beinhaltet die folgenden Eckpunkte:
‒ Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde besondere Beachtung geschenkt. Insbesondere mit Rücksicht auf kleine Ortsvereine wird der Bewilligungsprozess nicht mit neuen, komplexen Vorschriften erschwert. ‒ Entsprechend den Ergebnissen wissenschaftlicher Studien hinsichtlich Machbarkeit der einzelnen Massnahmen gegenüber ihrem ökologischen Mehrwert ist ein nachhaltiger Einsatz von Mehrweggeschirr ab einer Eventgrösse von 1000 Personen pro Anlass gegeben. Dieser Erkenntnis trägt die aktuelle Vollzugshilfe Rechnung. ‒ Neben der Regelung zur Veranstaltungsgrösse wurden die im Kanton Bern beliebten Märkte und Gewerbeausstellungen (sofern ihre Ausstellungsstände gegenüber den Essständen deutlich überwiegen) von der Mehrweggeschirrpflicht ausgenommen. ‒ Als weitere zulässige Gebinde neben Mehrweggeschirr/-besteck dürfen unter anderem biobasierte Einweg-Becher bis 2 dl für Heissgetränke, PET-Flaschen, Glasflaschen, Alu-Dosen sowie Kleinutensilien wie beispielsweise Glace-Einwegbecher verwendet werden.
Die alternativlose Mehrweggeschirrpflicht beschränkt sich folglich ausschliesslich auf das Trinkgefäss, welches dem am meisten verwendeten Geschirrtyp entspricht. Von einem «fast absoluten Verbot von Einweggeschirr» bei allen öffentlichen Veranstaltungen kann also nicht die Rede sein.
Die seit Anfang 2023 geltende Beschränkung der Mehrweggeschirrpflicht ausschliesslich auf Trinkgefässe führt zu einer starken Vereinfachung des Systems und gibt den Veranstaltern bei den anderen Geschirrtypen mehr Freiheiten als die alte Regelung.
Die neu geltende Praxis führt dazu, dass (Stand heute) rund 94 Prozent aller bewilligungspflichtigen Veranstaltungen im Kanton Bern von der Pflicht zur Verwendung von Mehrweggeschirr befreit sind.
Weder in der GGV noch in der Vollzugshilfe wird eine Pfandhöhe festgelegt. Diesbezüglich besteht somit ein grosser Ermessensspielraum und die Bewilligungsbehörde schreibt die Pfandhöhe in der Regel nicht vor, sondern überlässt dies den Veranstaltern.
Der Regierungsrat erachtet aus diesen Gründen die erst seit Anfang 2023 geltende und fundiert ausgearbeitete Regelung grundsätzlich als zielführend und verhältnismässig. Der pragmatisch verfolgte Ansatz mit den erlaubten Ausnahmen führt aus seiner Sicht zu keinen «Schikanen» für
Mehrweg ist Mehrwert! Für umwelt- und CO2-freundliche Verpackungslösungen (be.ch) (2021.RRGR.193) Die Vollzugshilfe ist in der Datenbank der «Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG)» abrufbar (BSIG-Nr. 9/935.11/11.2).
Ortsvereine, zumal die überwiegende Mehrheit aller Veranstaltungen von der Pflicht zur Verwendung von Mehrweggeschirr ohnehin ausgenommen ist. Trotzdem ist der Regierungsrat bereit, die vorliegende Motion anzunehmen und weitere sinnvolle Verbesserungen oder Vereinfachungen an der aktuellen Regelung zur Verwendung von Mehrweggeschirr vorzunehmen.
Verteiler ‒ Grosser Rat