2024.STA.574
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 654/2024 26. Juni 2024 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum oben erwähnten Bundesgesetz Stellung nehmen zu können. Er hat dazu die nachfolgenden Bemerkungen und Anträge.
Erwägungen
1. Zustimmung zur Stärkung des Instituts für Föderalismus (IFF)
Das bestehende Know-how in der Schweiz in Bezug auf den Föderalismus ist beträchtlich. Aus Sicht des Regierungsrats ist es unbestritten, dass es ist im Interesse aller Staatsebenen ist, dieses Wissen sowohl gegen innen wie auch gegen aussen zu fördern, zu pflegen und zu erhalten. Gegen innen wird dadurch eine der tragenden Säulen des schweizerischen Bundesstaates gepflegt und weiterentwickelt. Gegen aussen kann die Schweiz mit dem Anbieten dieser Kenntnisse gegenüber anderen Ländern den Föderalismus konkret fördern und damit gleichzeitig einen Beitrag zur positiven Wahrnehmung für diese Staatsform leisten.
Das Institut für Föderalismus (IFF) leistet dazu aus Sicht des Regierungsrats einen wichtigen Beitrag im Interesse von Bund, Kantonen und Gemeinden. Der Regierungsrat begrüsst daher, dass die eidgenössischen Räte mit der Überweisung der Motion 19.3008 die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine adäquate Bundesfinanzierung in Auftrag gegeben haben.
Aus Sicht des Regierungsrats ist eine Bundesfinanzierung insbesondere für das Internationale Zentrum des IFF notwendig und sachgerecht. Das IFF erfüllt in diesem Bereich Aufgaben im Interesse und Zuständigkeitsbereich des Bundes, da die internationale Entwicklungszusamrnenarbelt, einschliesslich der Förderung der Demokratie, primär Sache des Bundes ist (vgl. Art. 54 BV). Durch eine kontinuierliche, finanzielle Bundesbeteiligung wird zudem das in diesem Bereich durch das IFF erworbene, international anerkannte Know-how langfristig gesichert. Eine
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solche Finanzierung sollte sich an der langjährigen, bewährten Zusammenarbeit des Bundes (EDA) mit dem Internationalen Zentrum des IFF orientieren.
Schliesslich ist festzuhalten, dass bei der Sicherstellung einer kontinuierlichen Bundesfinanzierung im Vergleich zum aktuellen Zustand nicht unbedingt mit Mehrkosten zu rechnen ist, weil dann nicht mehr externe Dienstleister mit Leistungen mandatiert werden müssen, die das Internationalen Zentrum des IFF in hoher Qualität und mit einer Schweizer Perspektive erbringen kann.
2. Erwägungen zur Umsetzung in Form eines Spezialgesetzes
Das IFF besteht aus einem Nationalen Zentrum und einem Internationalen Zentrum, die seit 2019 administrativ und finanziell unabhängig tätig sind. Die Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der überwiesenen Motion 19.3008 sieht ein eigenes Bundesgesetz vor, das die Bundesfinanzhilfen für die internationale Föderalismusförderung (Art. 2 Abs.1 Bst. a) und die Förderung des inländischen Föderalismus (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c) auf eine gemeinsame Rechtsgrundlage stellen soll. Der Bundesrat begründet diesen Ansatz damit, dass die Motion 19.3008 weder gestützt auf die bestehende Gesetzgebung noch mit der Ergänzung eines bestehenden Gesetzes umgesetzt werden könne. Es gebe derzeit kein Gesetz, das sowohl die Tätigkeit des Internationalen Zentrums als auch diejenigen des Nationalen Zentrums abdecke.
Aus Sicht des Regierungsrats ist zu prüfen, ob die benötigte Rechtsgrundlage für die Bundesfinanzierung des Internationalen Zentrums über eine gezielte Ergänzung eines bestehenden Gesetzes geschaffen werden könnte. Zu prüfen wären dabei z.B. das Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Dementsprechend wäre der Vollzug der neuen Finanzierungsbestimmungen nicht beim EJPD (BJ), sondern beim EDA (DEZA) anzusiedeln. Ein Zusammenwirken des Internationalen Zentrums des IFF mit der DEZA entspricht denn auch der langjährigen, etablierten Praxis.
Zwar wäre es sachgerecht, wenn der Bund auch für das Nationale Zentrum einen Sockelbeitrag leisten würde (in der Höhe der Kantonsbeiträge), zumal die Föderalismus-Dienstleistungen des IFF im Interesse sowohl der Kantone als auch des Bundes sind. Der Finanzierungsbedarf ist jedoch in diesem Bereich aus Gesamtsicht eher bescheiden, weshalb ein Verzicht auf die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage für eine Unterstützung des Nationalen Zentrums vertretbar wäre. Eine Co-Finanzierung für das Nationale Zentrum sollte stattdessen auf anderem Weg gesucht werden.
Der Regierungsrat befürwortet im Ergebnis eine klar geregelte, kontinuierliche finanzielle Unterstützung des Bundes für das IFF, insbesondere für das Internationale Zentrum des IFF. Er regt aber an, Alternativen zum vom Bundesrat vorgeschlagenen Weg über ein Spezialgesetz abzuklären. So könnten die finanzielle Bundesunterstützungen für die beiden Zentren des IFF eventuell separat geregelt und — wo nötig — Gesetzesgrundlagen in bereits bestehenden Bundesgesetzen ergänzt werden. Aus Sicht des Regierungsrats könnte die Motion 19.3008 so allenfalls auf einfachere und gezieltere Art umgesetzt werden.
3. Weiteres
Der Regierungsrat begrüsst es, dass die Unterstützung von Forschungs- und Lehrtätigkeiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich sowie Weiterbildungen im Sinne des Bundesgesetzes über
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.05.2024 I Version: 7 I Dok.-Nr.: 863912 I Geschäftsnummer: 2024.STA.574 2/3
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die Weiterbildung explizit ausgeschlossen werden. Damit wird einerseits verhindert, dass das IFF bei der Finanzierung seiner Forschung- und Lehrtätigkeiten gegenüber anderen, in diesem Bereich ebenfalls Forschung und Lehre betreibenden Institutionen indirekt bevorteilt wird. Andererseits würde dadurch auch die Universität Freiburg, die bereits über das Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich finanziert wird, gegenüber den anderen Schweizer Hochschulen indirekt bevorzugt. Diese Einschränkung sollte auch im Falle einer alternativen Umsetzung der Motion 19.3008 unbedingt beibehalten werden.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
adLu-• A Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Bildungs- und Kulturdirektion — Staatskanzlei
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