2024.WEU.2794
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
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RRB Nr.: 994/2024 16. Oktober 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 wurde der Kanton Bern eingeladen, zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) Stellung zu nehmen. Für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedankt sich der Regierungsrat bestens.
Erwägungen
1. Ausgangslage
Das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (sog. «Strategie Stromnetze»), das 2019 in Kraft getreten ist, bezweckt eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Stromleitungsprojekte. Trotz den neuen gesetzlichen Bestimmungen bleibt die Situation rund um die Sanierung sowie den Um- und Ausbau der Stromnetze herausfordernd. Ein Grossteil des Übertragungsnetzes wurde vor 1980 erstellt und muss daher aktuell oder in den kommenden Jahren saniert werden. Aufgrund der fortschreitenden Dekarbonisierung und den damit verbundenen zuzubauenden dezentralen Energieerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien muss das Stromnetz ausserdem auf allen Netzebenen, insbesondere in den unteren Netzebenen, um- und ausgebaut werden. Die für die Stromleitungsprojekte notwendigen Planungs-, Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren sind aber weiterhin langwierig.
Mit dem Beschleunigungserlass (23.051) diskutiert das Bundesparlament zurzeit über eine Straffung der Verfahren für grosse Produktionsanlagen. Eine Massnahme betrifft das Stromnetz: Das Sachplanverfahren für das Übertragungsnetz soll vereinfacht und beschleunigt werden, indem auf die formelle Festsetzung eines Planungsgebiets verzichtet und stattdessen direkt ein Planungskorridor festgesetzt wird. Die jetzt vom Bundesrat vorgeschlagene Revision des Elektrizitätsgesetzes (EleG) und des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) sieht zusätzliche Massnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zum Um- und Ausbau der Stromnetze vor.
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2. Grundsätzliches
Der Regierungsrat unterstützt die Vorlage grundsätzlich und begrüsst einen beschleunigten Ausbau der Stromnetze, der für den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz unerlässlich und von grosser Bedeutung ist und zwingend parallel stattfinden muss, damit die Ziele der Energiestrategie 2050 erreicht werden. Der Regierungsrat hat eine solche Vorlage bereits in seiner Stellungnahme zur Verfahrensbeschleunigung für Energieerzeugungsanlagen (Beschleunigungserlass) gefordert und begrüsst, dass der Bundesrat diesem Wunsch nun nachgekommen ist.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat folgende grundsätzliche Bemerkungen zur vorliegenden Änderung des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes anzubringen:
Für bestimmte Anlagen zur Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien wurde bereits mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass) die Planungs-, Bewilligungs- und Rechtsnnittelverfahren vereinfacht und beschleunigt. Für eine sichere und stabile Energieversorgung braucht es neben dem Zubau von Produktionsanlagen auch eine Modernisierung und den Ausbau des Stromnetzes, insbesondere auch im Verteilnetz, da die für die Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050 erforderlichen Netzinvestitionen zu rund 70 Prozent die untersten Netzebenen (NE 5 bis 7) betreffen. Es müssen neue Netze gebaut sowie bestehende Netze massiv verstärkt und erneuert werden. Der Regierungsrat stimmt zu, dass die Verfahren beim Netz komplex sind und teilweise zu lange dauern. Es sollten deshalb verfahrensbeschleunigende Massnahmen ergriffen werden. Dabei sollten nicht nur die Übertragungs-, sondern auch die Verteilnetzebene auf Gesetzesstufe adressiert werden, welche in der aktuellen Vorlage weitestgehend nicht berücksichtigt ist. Zudem sollte der Bund den Einsatz von Übertragungstechnologien zur Erdverkabelung prüfen und vorantreiben.
Grundsätzlich sollen sich Anpassungen im Verfahrensablauf zum Ausbau der Netze an das Konzept des nationalen Interesses gemäss „Mantelerlass" und an den „Beschleunigungserlass" für Produktionsanlagen anlehnen. Der Regierungsrat unterstützt die Bestrebungen, die Verfahrensfristen zu verkürzen. Die Einführung einer Entscheidungsfrist von 180 Tagen für die Gerichte erachtet der Regierungsrat als wichtige verfahrensbeschleunigende Massnahme, welche auch für die Beschwerdeverfahren bei Leitungen des Übertragungsnetzes und bei Leitungen tieferer Spannung, welche Anlagen von nationalem Interesse erschliessen, Anwendung finden soll.
Da mengenmässig vor allem in den unteren Netzebenen zukünftig der Ausbau erfolgt, weisen wir explizit darauf hin, dass nebst den Kantonen auch bei den zuständigen Organisationen (Plangenehmigungsbehörde [ESTI, BFE], Netzbetreiber) mittel- bis langfristig auch genügend Ressourcen aufgebaut werden müssen zur schnellen und fristgerechten Umsetzung des Netzausbaus. Auch die Entscheidungskompetenz des ESTI (Art. 16h EleG) sowie die Übertragung der Verfahren an das BEE sind eingehend zu prüfen und zu optimieren.
3. Anträge
Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt, eine Überarbeitung der Vorlage, unter Berücksichtigung obiger Ausführungen und nachfolgender Anträge und Bemerkungen:
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3.1 Anträge EleG
Der Regierungsrat lehnt den Freileitungsgrundsatz gemäss Art. 15 Abs. 1 und Ibis E-EleG ab.
Begründung: Im Energiegesetz des Kantons Bern ist unter den Planungsgrundsätzen für leitungsgebundene Energie festgelegt, dass «Soweit möglich und verhältnismässig, sind neue Leitungen in den Boden zu verlegen». Damit ist in jedem Fall eine lnteressensabwägung vorzunehmen, sollte eine Freileitung erstellt werden. Freileitungen haben eine lange Lebensdauer und prägen das Landschaftsbild und die Nutzung der näheren Umgebung stark. Im Gegensatz zu Solar- und Windkraftanlagen, die nicht beliebig verschoben werden können, existieren bei Freileitungen Alternativen, sowohl bei Linienführung und Art der Leitung. Der Freileitungsgrundsatz widerspricht zudem den strategischen Zielsetzungen des Landschaftskonzepts Schweiz. Störend ist ebenfalls der Verzicht auf das Prinzip der Technologieneutralität. Dabei sind Interessenabwägungen zentral und sollen nicht eingeschränkt werden. Mit der Verkleinerung des Spielraums bei diesen Interessenabwägungen wird auch der Handlungsspielraum der Kantone beschnitten und zusätzlicher Widerstand provoziert.
Antrag 2 (Art. 15bbis) Es ist zu prüfen ob auch für den Ersatz bestehender Leitungen mit einer Nennspannung unter 220 kV die Regelung sinnvoll und anwendbar ist. Zudem sind die Begriffe «teilweise Änderungen» und «massvolle Erweiterungen» auf Verordnungsstufe zu präzisieren.
Begründung: Mit einer Anwendung für den Ersatz bestehender Leitungen mit einer Nennspannung unter 220 kV (z.B. ab 50 kV) wären auch Umspannungsprojekte betroffen. Bezüglich der Begriffe «teilweise Änderungen» und «massvolle Erweiterungen» sind einzelne Formulierungen im erläuternden Bericht (Seite 12) unglücklich, namentlich «Versetzung einzelner Masten» und «Erhöhung einzelner Masten». Stattdessen ist auf den Wortlaut von bspw. Art. lb Abs. 1 VPeA zu verweisen («Leitungen mit einer Länge von fünf Kilometern oder weniger...»).
Antrag 3 (Art. 15d Abs. 5) Wir beantragen, dass die genannten Gebietskategorien in Abs. 5 Bst. a - c grundsätzlich Ausschlussgebiete sind und entsprechend eine Präzisierung gemacht wird
Begründung: Es geht aus dem Gesetzestext nicht eindeutig hervor, ob neue Übertragungsleitungen in den genannten Gebietskategorien ausgeschlossen sind oder eine Interessenabwägung weiterhin möglich ist. im Fall der Moore und Moorlandschaften nach Art. 78 BV ist dies u.E. sowieso durch die Verfassung vorgegeben.
Antrag 4 (Art. 15 Abs. 3bis (neu): Ebenso sind Anlagen mit einer Nennspannung <220 kV von nationalem Interesse, wenn sie für die Zu- und Ableitung von elektrischer Energie aus Produktionsanlagen von nationalem Interesse erforderlich sind.
Begründung: Wenn Produktionsanlagen für erneuerbare Energien von nationalem Interesse sind, sollten auch die dafür notwendigen elektrischen Anlagen im Verteilnetz von nationalem Interesse sein.
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Dies betrifft neue elektrische Anlagen (Anschlussleitung) wie aber auch die durch die Produktionsanlage von nationalem Interesse ausgelöste Netzverstärkung.
Antrag 5 (Art. 16d Abs. 1 erster Satz) Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von einemzwei Monaten dazu Stellung zu nehmen.
Begründung: Der Regierungsrat ist bereit, einen Beitrag zur Beschleunigung der Verfahren beim Um- und Ausbau der Stromnetze zu leisten. Eine Kürzung der Frist von 3 Monaten auf 1 Monat für die Kantone ist nicht praxistauglich und umsetzbar. Die Kantone könnten keine ordentlichen konsolidierten Stellungnahmen machen mit einer Frist von einem Monat. Die kantonsinterne Vernehmlassung bei den betroffenen Fachstellen mit einer Frist von 30 Tagen kann nicht gekürzt werden. Die Sichtung der Unterlagen sowie eine ordentliche Beurteilung des Vorhabens benötigt auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung (Effizienzsteigerung) entsprechend Zeit. Der Regierungsrat weist an dieser Stelle explizit darauf hin, dass die Qualität, Vollständigkeit und Strukturierung der Gesuchunterlagen eine grosse Wirkung haben bei der Bearbeitungszeit der Kantone sowie für die Verfahrensdauer insgesamt. Bestehende Arbeitshilfen sollen beachtet werden und allenfalls sollten auch Schulungen angeboten werden (Bundes- und Kantonsbehörden). Damit könnte einerseits der Aufwand für Nachforderungen sowie Ablehnung von Projekten, insbesondere aufgrund naturschutzrechtlicher Bundesvorschriften reduziert, und andererseits ein langfristiger entsprechender Zeit- und Kostengewinn erzielt werden. Der Regierungsrat weist ebenso darauf hin, dass die Ressourcen beim ESTI aufgestockt werden müssen, und zwar bereits jetzt und nicht nur mittel- und langfristig, damit die Bearbeitung der Plangenehmigungsverfahren schneller von statten geht. Auch die Digitalisierung muss weiter voranschreiten, wie dies bereits auf Seiten ESTI aber auch im Kanton Bern in ersten Schritten begonnen wurde.
Antrag 6 (Art. 17 Abs. 1 Bst. d) Es ist zu prüfen ob auch Anlagen mit einer Nennspannung von 36 kV oder weniger vom vereinfachten Verfahren profitieren oder sogar analog einer nachträglichen Bewilligung im Rahmen einer ordentlichen Inspektion durch das ESTI (Art. 1 Abs. 2 VPeA) zusätzlich zur Niederspannungsebene auch für Mittelspannungsverteilnetze bis maximal 36 kV ausserhalb von Schutzgebieten bewilligt werden können.
Begründung: Die entsprechende Änderung ist gestützt auf die geltende gesetzliche Grundlage möglich und im Rahmen der für Ende 2024 angekündigten Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der VPeA aufzunehmen.
Sollte der Bundesrat an der vorgeschlagenen Integration der Transformationsebene des Niederspannungsnetzes in das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren festhalten, müsste die Formulierung korrigiert werden. Transformationenstationen sind in technischer Hinsicht nicht Teil des Niederspannungsverteilnetzes. Die Erleichterung müsste zudem bis 36 kV gelten, da die Inbetriebnahme vom Anschluss an die Mittelspannung abhängig ist.
Antrag 7 (Art. 60)is) Es ist zu prüfen, ob eine Berichterstattung zu einem früheren Zeitpunkt (z.B. nach 5 Jahren erfolgen kann.
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Begründung: Die Berichterstattung über die Wirksamkeit der Massnahmen erst nach 10 Jahren erscheint mit Blick auf die Dringlichkeit des Netzausbaus und die anstehenden Herausforderungen zu lang.
3.2 Bemerkungen EleG
Bemerkung (Art. 44a Abs. 1) Zur Präzisierung könnte im neuen Art. 44a Abs. 1 EleG festhalten werden, dass die vorzeitige Besitzergreifung erst nach rechtskräftiger Enteignung vorgesehen ist. (Dies ist gemäss der zu prüfenden Vorlage nur im Erläuternden Bericht enthalten [vgl. S. 18 des Erläuternden Berichts].)
3.3 Anträge StromVG
Antrag 8 (Art. 9c Abs. 2) Der Regierungsrat beantragt, dass die Fragen rund um die künftige Umsetzung dieser Bestimmung noch geklärt werden, evtl. auch im Rahmen einer Verordnung.
Begründung: Der Regierungsrat begrüsst ausdrücklich, dass die Netzbetreiber die Kantone frühzeitig und umfassend in die Netzplanung einbeziehen müssen. Damit kann die Entwicklung der Netze mit den kantonalen Richtplänen besser und frühzeitig koordiniert werden und Optimierungspotenzial betreffend Raum und Umwelt erkannt und genutzt werden. Dies trägt zu einer besseren Nutzung des Raumes und zur Entlastung der Landschaft bei. Darüber hinaus kann die Netzplanung mit der Planung weiterer kritischer Infrastrukturen zusammen durchgeführt werden und nachgelagerte Verfahren allenfalls effizienter abwickelt werden. Es können allfällige Bündelungspotenziale genutzt und Kosten gespart werden. Mit Blick auf die beschränkten Ressourcen sollte dieser Einbezug aber möglichst schlank und effizient erfolgen und seitens der Kantone keinen zusätzlichen Planungs- und Regelungsbedarf auslösen.
3.4 Weiteres
Der Regierungsrat regt an eine indirekte Änderung des RPG (Ausnahmebewilligung für Vorhaben ausserhalb der Bauzone) zu prüfen. Der Netzausbau verzögert sich auch aufgrund von Hürden für den Bau von Trafostationen ausserhalb der Bauzone. Diese Problematik wird sich zukünftig verstärken. Sinnvollerweise könnte im Rahmen der Vorlage eine indirekte Änderung des RPG (oder der RPV) gemacht werden (z.B. Verzicht auf Standortgebundenheit bei genügend angepassten Kleinbauten für die Versorgung mit elektrischer Energie).
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
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Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann / Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion
Bildungs- und Kulturdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Sicherheitsdirektion
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
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