2025.BVD.6500
Bern, Wankdorfcity 3, Zusätzlicher Standort Schulraum Sekundarstufe II. Verpflichtungskredit für die Anmiete und die Projektierung des Mieterausbaus
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 183/2026 Datum RR-Sitzung: 25. Februar 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.6500 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Bern, Wankdorfcity 3, Zusätzlicher Standort Schulraum Sekundarstufe II, Verpflichtungskredit für die Anmiete und die Projektierung des Mieterausbaus
Erwägungen
1. Gegenstand
Aufgrund der demographischen Entwicklung wird im gesamten Kanton bei den Mittel- und Berufsfachschulen in den kommenden Jahren ein relevanter Anstieg der Schülerinnen- und Schülerzahlen zu verzeichnen sein. Allein im Raum Bern besteht ab den 2030er Jahren bei den Mittelschulen ein Schulraumdefizit in der Grösse eines mittleren Gymnasiums. Aus diesem Grund soll ab dem Schuljahr 2030/2031 im Umfeld der S-Bahnstation Wankdorf ein zusätzlicher Bildungsstandort für die Sekundarstufe II mit Fokus auf einer Mittelschule entstehen. Die entsprechenden Flächen sollen angemietet und zu Schulraum ausgebaut werden.
Der beantragte Kredit betrifft wiederkehrende Ausgaben von jährlich CHF 3 683 615 für die Anmiete (Mietzins inkl. Nebenkosten) sowie einmalige Ausgaben von CHF 3 810 000 für die Projektierung des Mieterausbaus (Projektierungskosten von CHF 4 800 000 abzüglich bereits bewilligter Ausgaben für das Vorprojekt von CHF 990 000). Der Ausführungskredit betreffend den Mieterausbau soll dem Grossen Rat im Sommer 2027 zum Entscheid vorgelegt werden
Die Ausgabenbewilligung für die wiederkehrenden Ausgaben wird entsprechend der ersten fixen Laufzeit des Mietvertrags ab dem 1. April 2030 für 20 Jahre und 4 Monate, bis zum 31. Juli 2050, beantragt. Nach Ablauf der festen Mietdauer stehen dem Mieter zwei Optionsrechte zur Verlängerung um je 10 Jahren zu gleichen Konditionen zur Verfügung.
2. Rechtsgrundlagen
Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12), Art. 33, 59 und 64 Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 (MiSV; BSG 433.121), Art. 70 Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (OrV BKD, BSG 152.221.181), Art. 12 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
3.1 Wiederkehrende Ausgaben für Mietzins und Nebenkosten
Preisstand: Der Mietzins basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) Stand 31.12.2025 106.9 Punkte (Basis 2020 = 100 Punkte) und ist zu 80% indexiert.
Mietkosten pro Jahr CHF 3 683 615
bestehend aus
Nettomietzins Schulraum CHF 3 190 140
Nebenkosten CHF 445 375
Parkplätze CHF 48 100
Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Art. 28 Abs. 2 FHG CHF 3 683 615
Zu bewilligende wiederkehrende Ausgaben CHF 3 683 615
Es handelt sich um wiederkehrende, neue Ausgaben im Sinne von Art. 28 und 30 Abs. 1 FHG.
Das Mietobjekt ist nicht optiert. Somit besteht keine Mehrwertsteuerpflicht.
Mit dem vorliegenden Kreditbeschluss werden zusätzlich zu den teuerungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 29 FHaV auch die mietrechtlich zulässigen und einseitigen Anpassungen der Mietzinse und Nebenkosten durch den Vermieter während laufender Ausgabenbewilligung mitbewilligt. Der Kanton akzeptiert mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die heute allgemein üblichen Anpassungsklauseln.
Der Mietvertrag hat eine feste Mietdauer von 20 Jahren und 4 Monaten bis zum 31. Juli 2050. Entsprechend wird die Ausgabenbewilligung für die wiederkehrenden Ausgaben über die übliche Maximaldauer von 10 Jahren gemäss Art. 39 Abs. 2 FHaV hinaus erteilt. Sie wird befristet bis zum 31. Juli 2050.
3.2 Einmalige Ausgaben für die Projektierung des Mieterausbaus
Preisstand Oktober 2025, Hochbaupreisindex Espace Mittelland, 143.6 Punkte (Basis Oktober 1998 = 100 Punkte)
Gesamtkosten der Projektierung CHF 4 800 000
Vorprojekt CHF 990 000
Bauprojekt CHF 3 810 000
Kreditsumme für die Projektierung gemäss Art. 34 Abs. 2 FHaV CHF 4 800 000
./. durch den Regierungsrat bewilligte Ausgaben für das Vorprojekt (2025.BVD.6496) – CHF 990 000
Zu bewilligende einmalige Ausgaben CHF 3 810 000
Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).
3.3 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Ausgaben
wiederkehrende Ausgaben pro Jahr CHF 3 683 615 einmalige Ausgaben CHF 4 800 000
Gemäss Art. 26 Abs. 3 FHaV sind die wiederkehrenden Ausgaben massgebend für die Bestimmung des ausgabenkompetenten Organs. Vorliegend liegen beide Ausgabenarten in der Kompetenz des Grossen Rats.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion eingestellt ist und wie folgt abgelöst wird:
4.1 Mietzins und Nebenkosten
Produktgruppe: Immobilienmanagement
Die wiederkehrenden Ausgaben werden mit monatlichen Zahlungen ab dem 1. April 2030 über das Konto 316000000 Miete und Pacht und 312000000 Versorgung/Entsorgung Liegenschaften geleistet.
4.2 Projektierung Mieterausbau (zu Lasten BVD)
Produktgruppe: Immobilienmanagement Konto Bezeichnung Jahr 504700000 Einbauten in gemietete Liegenschaften 2026 CHF 2 200 000 2027 CHF 2 600 000 Total CHF 4 800 000
Die ergänzenden Angaben zu den Investitionen befinden sich unter Ziffer 4.3 des Vortrags.
5. Befristung
Die Ausgabenbewilligung für die wiederkehrenden Ausgaben (Mietzins und Nebenkosten) wird auf eine Dauer von 20 Jahren und 4 Monate, bis zum 31. Juli 2050, befristet.
6. Finanzreferendum
Der Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt der Kantons Bern zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler Grosser Rat