2025.GSI.2059
Verfügung betreffend Referenztarife ab dem 1. Januar 2026
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 1217/2025 Datum RR-Sitzung: 19. November 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Geschäftsnummer: 2025.GSI.2059 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Verfügung betreffend Referenztarife ab dem 1. Januar 2026
Erwägungen
1. Sachverhalt
Gemäss Artikel 41 Absatz 'Ibis KVG1 können die Versicherten für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind. Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen dabei die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a KVG. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass den Versicherten bei ausserkantonalen Wahlhospitalisationen höchstens der Tarif eines Listenspitals des Wohnkantons (als Referenztarif) für die betreffende Behandlung zu vergüten ist.
Die Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern hat die Versicherer mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 zu den neuen, ab dem 1. Januar 2026 gültigen Referenztarifen angehört (Artikel 21 Absatz 1 VRPG2).
Die Einkaufsgemeinschaft HSK AG teilte mit E-Mail vom 14. Oktober 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Die restlichen Versicherer liessen sich nicht vernehmen.
2. Begründung
Um die Spitalwahlfreiheit gemäss Artikel 41 Absatz 1bis KVG zu gewährleisten, sind Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisationen zu verfügen. Diese Referenztarife werden benötigt für die Spitäler, zuweisenden Ärztinnen und Ärzte, Versicherer sowie Patientinnen und Patienten, damit sie beurteilen können, ob eine ausserkantonale Hospitalisation, die nicht aus medizinischen Gründen im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 KVG erfolgt, eine Kostenbeteiligung der Patientin oder des Patienten bzw. einer Zusatzversicherung erfordert. Unter Referenztarifen sind bereits bestehende Tarife anderer zugelassener Spitäler zu verstehen. Die Referenztarife werden sinnvollerweise jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst, da sich die Tarife der zugelassenen Spitäler verändern können.
Ursprünglich bestand die Absicht, im Rahmen der KVG-Teilrevision Spitalfinanzierung für die Bevölkerung eine uneingeschränkte Wahlfreiheit unter den Listenspitälern der ganzen Schweiz einzuführen. Im Sinne eines Kompromisses legte der Gesetzgeber fest, dass der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a KVG höchstens nach dem Tarif übernehmen, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt. Gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat der Gesetzgeber mit der Abschwächung der
Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) 2 Gesetz vom 23. Mai über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 20.08.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 312525 I Geschäftsnummer: 2025.GSI.2059 1/3
uneingeschränkten Wahlfreiheit beabsichtigt mehr den interkantonalen Wettbewerb zu stärken als den Versicherten eine möglichst uneingeschränkte Spitalwahl zu gewähren. Ein Kanton soll also nicht mehr an die Kosten bei einer ausserkantonalen Hospitalisation beitragen, als dieselbe Leistung in einem seiner Listenspitäler kosten würde. Zur Stärkung des interkantonalen Wettbewerbs gehört auch das Recht der Kantone sich bei der Festlegung des Referenztarifs an demjenigen Listenspital zu orientieren, welches die in Frage stehende Leistung am günstigsten erbringt. Erforderlich ist hingegen, dass das als Referenz gewählte Listenspital die Leistung erbringen würde. Es kann daher nicht ein Spital als Referenz gewählt werden, welches die Versicherten im Wohnkanton für diese Behandlung gar nicht wählen könnten. Folglich orientiert sich der Regierungsrat bei der Festsetzung der Referenztarife an denjenigen Listenspitälern, welche die erteilten Leistungsaufträge gemäss Spitalliste zum günstigsten Tarif erbringen.
Gegenwärtig stehen im Kanton Bern noch nicht alle Tarife für das Jahr 2026 definitiv fest. Es liegen aber mehrere rechtskräftig genehmigte Tarife vor, auf welche die Referenztarife abstellen können. Für den Referenztarif TARPSY universitär, liegt zudem ein vereinbarter Tarif für das Jahr 2026 vor. Liegen keine definitiven innerkantonalen Tarife vor, ist in Erwägung zu ziehen, ob lediglich provisorische Referenztarife festgelegt werden sollen. Für die Patientinnen und Patienten würde ein provisorischer Referenztarif bedeuten, dass sie im Zeitpunkt ihrer Spitalwahl nicht sicher wissen, ob ihre Versicherungsdeckung für ein bestimmtes Spital ausreicht oder ob — und gegebenenfalls in welcher Höhe — sie mit einer Kostenbeteiligung rechnen müssen. Damit würde die Spitalwahlfreiheit gemäss Artikel 41 Absatz 1bis KVG faktisch ausser Kraft gesetzt. Aus diesem Grund werden die Referenztarife definitiv festgesetzt. Aus Gründen der Praktikabilität wird der Referenztarif mit Gültigkeit ab dem 1. Januar festgesetzt.
Demnach werden folgende Referenztarife ab dem 1. Januar 2026 festgelegt:
Akutsomatik (inkl. Palliative Care)
SwissDRG-Baserate von CHF 11'405.- für stationäre Akutpatientinnen und -patienten in Universitätsspitälern,
SwissDRG-Baserate von CHF 9940.- für stationäre Akutpatientinnen und -patienten in Nicht-Universitätsspitälern und Geburtshäusern sowie alle stationären Palliativbehandlungen.
Psychiatrie (Basispreis nach TARPSY)
CHF 765.— für stationäre Behandlung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen in universitären Psychiatrien
CHF 720.— für stationäre Behandlung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen in nicht-universitären Psychiatrien und von Suchtkranken
Rehabilitation (Basispreis nach ST Reha)
• CHF 665.- für die stationäre Rehabilitation
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 20.08.2025 I Version: 2 Dok.-Nr.: 312525 I Geschäftsnummer: 2025.GSI.2059 2/3
3. Verfügung
Gestützt auf die vorstehende Begründung wird
Dispositiv
verfügt:
1. Die Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisationen gemäss Artikel 41 Absatz 1biS KVG betragen ab 1. Januar 2026:
1.1 SwissDRG-Baserate von CHF 11405.- für stationäre Akutpatientinnen und -patienten in Universitätsspitälern
1.2 SwissDRG-Baserate von CHF 9940.- für stationäre Akutpatientinnen und -patienten in Nicht-Universitätsspitälern und Geburtshäusern sowie alle stationären Palliativbehandlungen
1.3 Basispreis nach TARPSY von CHF 765.- für stationäre Behandlung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen in universitären Psychiatrien
1.4 Basispreis nach TARPSY von CHF 720.- für stationäre Behandlung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen in nicht-universitären Psychiatrien und von Suchtkranken
1.5 Basispreis nach ST Reha von CHF 665.- für stationäre Rehabilitation
Diese Verfügung wird der Einkaufsgemeinschaft HSK AG, der CSS Kranken-Versicherung AG und der tarifsuisse ag eröffnet
Im Namen des Regierungsrates
.N Christoph Neuhaus Regierungspräsident Christoph Auer Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung Ill, Post-fach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 20.08.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 3125251 Geschäftsnummer: 2025.GSI.2059 3/3