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Vernehmlassung des Bundes: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen. Stellungnahme des Kantons Bern

2025.SIDGS.1423 · Regierungsrat des Kantons Bern

Vom 17. Dez. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/regierungsrat/2025-sidgs-1423/de/vernehmlassung-des-bundes-anderung-von-vier-verordnungen-des-strassenverkehrsrechts-bezuglich-anpassungen-fur-elektro-nutzfahrzeuge-bis-4-25-tonnen-stellungnahme-des-kantons-bern

Abgerufen am 5. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.SIDGS.1423

Vernehmlassung des Bundes: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

RRB Nr.: 1392/2025 17. Dezember 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung von vier Verordnungen des Strassenverkehrsrechts bezüglich Anpassungen für Elektro-Nutzfahrzeuge bis 4,25 Tonnen Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Kanton Bern befürwortet die Förderung der eMobilität und die Erleichterung der Nutzung von Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb. Zu den vorgeschlagenen Änderungen haben wir jedoch Vorbehalte.

Mit weiteren Ausnahmeregelungen werden neue Ungleichbehandlungen geschaffen. Die Interessen der Elektromobilität, der Verkehrssicherheit und der Gleichbehandlung müssen hier sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Es gibt Aspekte, bei denen das Gewicht eines Fahrzeuges nur unterschwellig eine Rolle spielt, wie bei der Form des Fahrzeuges, der Manövrierbarkeit, der ARV oder beim Feuerlöscher. Hier sind Unterschiede vorstellbar. Jedoch erachten wir es aus Sicht der Verkehrssicherheit als problematisch, dass bei Geschwindigkeit und Abstand Erleichterungen bezüglich des Gewichts eingeführt werden sollen. Es lässt sich aus unserer Sicht nur bedingt argumentieren, warum ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor mit 4.25t in diesen Punkten anders behandelt werden soll als ein gleich schweres Fahrzeug mit Elektroantrieb. Für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit darf in diesen Punkten nur dann nach Antriebsart unterschieden werden, wenn nachgewiesen ist, dass z.B. die Bremswirkung von Elektrofahrzeugen besser ist als jene von Verbrennungsmotoren und dadurch eine Ungleichbehandlung sachlich begründet werden kann.

Mit Blick auf die gewünschte Entwicklung des Anteils an Elektrofahrzeugen im Strassenverkehr, wäre es unseres Erachtens zwingend, dass vollständig elektrisch betriebene Fahrzeuge als sol­ Q che erkennbar werden durch andere Verkehrsteilnehmerund somit die Ungleichbehandlungen 3 äusserlich Sichtbarwerden. Wenn zum Beispiel für elektrisch betriebene Fahrzeuge bis 4.25t an c O

Kanton Bern Canton de Berne

der Maximalgeschwindigkeit von 120 km/h festgehalten werden soll, so wären entweder die elektrischen Fahrzeuge mit einem Höchstgeschwindigkeitszeichen von 120km/h zu versehen oder aber dann alle nicht elektrisch betriebenen Fahrzeuge mit einem Höchstgeschwindigkeitszeichen von 80km/h. Nur so ist es für andere Verkehrsteilnehmende und auch Kontrollorgane eindeutig, warum typähnliche Fahrzeuge mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten verkehren dürfen, bzw. typgleiche Fahrzeuge trotz des höheren Gewichtes nicht mit einer reduzierten Geschwindigkeit verkehren.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

(l , N Mow Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler

  • Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

  • Bau- und Verkehrsdirektion

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