2025.WEU.2802
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Umweltschutzgesetzes: Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Organismen. Stellungnahme des Kantons Bern
Regierungsrat
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RRB Nr.: 959/2025 17. September 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Revision des Umweltschutzgesetzes (Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Revision des Umweltschutzgesetzes im Bereich der Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen. Mit der Vorlage sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit die Kantone gegen besonders problematische invasive gebietsfremde Organismen, d.h. solche mit hohem Gefährdungspotenzial, vorgehen können. Sie erhalten dabei die Möglichkeit, Vorschriften über Massnahmen zu deren Bekämpfung und über deren unbeabsichtigte Weiterverbreitung zu erlassen. Der Bund gibt seine Regelungskompetenz somit teilweise an die Kantone ab. Ein schweizweit koordiniertes Vorgehen soll sichergestellt werden, indem der Bundesrat festlegt, zu welchen Organismen die Kantone Vorschriften erlassen können und dass die Kantone regelmässig Bericht zu erstatten haben.
Grundsätzliches
Invasive gebietsfremde Organismen können erhebliche ökologische, ökonomische und gesundheitliche Schäden verursachen. Vor diesem Hintergrund begrüsst der Regierungsrat die Wiederaufnahme der Anpassung der Umweltschutzgesetzgebung in diesem Bereich ausdrücklich. Die heutigen rechtlichen Grundlagen weisen zu wenige konkrete Regulierungen auf, um insbesondere Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen ergreifen zu können. Deshalb begrüsst der Regierungsrat, dass der Bundesrat Massnahmen gegen das unbeabsichtigte Einbringen von invasiven gebietsfremden Organismen in die Schweiz und Bekämpfungsmassnahmen auf Flächen von Nationalstrassen usw. vorsieht, sowie dass er die invasiven gebietsfremden Organismen mit hohem Gefährdungspotenzial unter Einbezug der Kantone festlegt.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.09.2025 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 309989 I Geschäftsnummer: 2025.WEL1.2802 1/4
Weiter will der Bund mit der Vorlage die Verantwortung umfassend an die Kantone delegieren. Sie wären nicht nur für den Vollzug, sondern auch für die Gesetzgebung im vorgegebenen Rahmen zuständig. Dabei ist zu beachten, dass allfällige kantonale Vorschriften, soweit sie etwa Handlungs- und Bekämpfungspflichten für private Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer usw. betreffen, einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn bedürfen (vgl. Erläuternder Bericht, Kapitel 3.3). Dies hat zur Folge, dass der Erfolg des Vorgehens insofern ungewiss ist, als eine Bekämpfung den Kantonen freisteht und sich somit die invasiven gebietsfremden Organismen möglicherweise trotz der Bekämpfung in einem Kanton weiter ausbreiten können mangels Bekämpfung in den Nachbarkantonen. Die vorgesehene Koordination resp. Berichterstattung an den Bund in Art. 29fbis VE-USG vermögen diesen Mangel nicht zu beheben. Die weitgehende Delegation der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten hat weiter zur Folge, dass die Kantone auch für die administrativen und finanziellen Folgen aufkommen müssen; bei einer weiteren Delegation des Vollzugs an die Gemeinden wären diese davon betroffen. Dem stehen noch nicht bestimmbare Minderkosten gegenüber, sofern die Massnahmen ihre Wirkung entfalten (vgl. Erläuternder Bericht, Kapitel 5.2). Diese erachten wir aber aufgrund des zu erwartenden, sehr unterschiedlichen Vorgehens der verschiedenen Kantone als äusserst ungewiss.
Der Regierungsrat geht davon aus, dass die neuen Regelungen zu deutlichen Mehraufwänden für die Kantone führen. Aus den Ausführungen im erläuternden Bericht geht zu wenig hervor, wie sich kommende Bekämpfungsmassnahmen in finanzieller und personeller Hinsicht auf die Kantone auswirken würden. Unklar ist dabei insbesondere auch, inwiefern sich der Bund finanziell an dieser Aufgabe beteiligt, wird doch in Ziff. 3.4.2 der «Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten» vom 18. Mai 2016 von einer paritätischen Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen ausgegangen. Gleichzeitig wird der Bekämpfungserfolg aufgrund der sehr unterschiedlichen kantonalen Umsetzungen möglicherweise geringer. Daher erscheint es schon grundsätzlich äusserst fraglich, ob eine kantonale Regelung von Bekämpfungsmassnahmen sinnvoll, effizient und verwaltungsökonomisch zweckmässig ist. Zumindest die Koordination der kantonalen Massnahmen sollte zwingend durch den Bund wahrgenommen werden.
Beurteilung vorgeschlagener Gesetzesartikel
Art. 7 Abs. 5quinquies und 5sexties VE-USG Wir begrüssen, dass die Definitionen der gebietsfremden und invasiven gebietsfremden Organismen im USG festgehalten werden. Die Definition geht allerdings nicht darauf ein, ob nur Organismen als Neobioten gelten, die nach 1492 verschleppt wurden. Je nach Definition würden viele hier etablierte Pflanzen plötzlich gebietsfremd. Zudem würden wir es begrüssen, wenn die negativen Auswirkungen auf Nutztiere und landwirtschaftliche Kulturen explizit erwähnt würden.
Wir beantragen, die Bestimmungen entsprechend zu präzisieren.
Art. 29f Abs. 3 und 4 VE-USG Bei Neophyten scheint die Aufteilung und der Begriff Fläche grundsätzlich sinnvoll. Invasive Neozoen (z. B. Asiatische Hornisse) sind aber mobil und können sehr schnell zwischen verschiedenen Zuständigkeitsgebieten wechseln. Wichtig sind deshalb eine enge Zusammenarbeit und Koordination sowie der Informationsaustausch, damit die invasiven gebietsfremden Organismen überall effektiv und effizient bekämpft werden können.
Wir beantragen, die Bestimmungen entsprechend zu präzisieren.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.09.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 309989 I Geschäftsnummer: 2025.VVEU.2802 2/4
Art. 29fbis VE-USG Die Koordination der Umsetzungsmassnahmen soll durch die Kantone untereinander erfolgen. Darüber müssen sie dem Bund regelmässig Bericht erstatten (Art. 29fb1 s Abs. 2 VE-USG). Dies wird mit seiner Aufsichtsfunktion gemäss Art. 38 Abs. 1 USG begründet. Wenn aber die Kantone dem Bund schon mit entsprechendem Aufwand regelmässig Bericht erstatten müssen, sollte der Bund diese Daten zu Koordinationszwecken verwenden, was in Art. 38 Abs. 2 USG bereits heute vorgesehen ist. Mit der geforderten Berichterstattung erhält der Bund als einziger eine Übersicht über die verschiedenen kantonalen Massnahmen, was eine sinnvolle Koordination erst ermöglicht. Zudem haben sich aus Sicht des Kantons Bern die bestehenden Koordinationsorgane, die hauptsächlich von wenigen, sehr aktiven Kantonen getragen und gesteuert werden, in der Vergangenheit als national zu wenig wirkungsvoll erwiesen. Die aktive Rolle bei der Koordination muss somit, nicht zuletzt aus Gründen der Effizienz und der Wirksamkeit der Bekämpfungsmassnahmen, zwingend der Bund übernehmen.
Wir beantragen, den Artikel entsprechend anzupassen.
Art. 65 Abs. 3 VE-USG Gemäss Art. 65 Abs. 2 USG dürfen die Kantone grundsätzlich keine strengeren Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen. Neu würde diese Vorgabe gemäss Art. 65 Abs. 3 VE-USG für invasive gebietsfremde Organismen mit hohem Gefährdungspotenzial nicht gelten. Die Kantone können also in diesen Fällen eigene Werte vorsehen. Welche invasiven gebietsfremden Organismen ein «hohes Gefährdungspotenzial» haben, legt der Bund nach Art. 29f Abs. 4 VE-USG unter Einbezug der Kantone fest. Die Bestimmung nach Art. 65 Abs. 3 VE-USG erachten wir als nicht zielführend, weil damit für invasive gebietsfremde Organismen von Kanton zu Kanton andere Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festgelegt werden können und somit ein «Flickenteppich» entsteht. Dies ist für eine effektive und effiziente Bekämpfung hinderlich.
Wir beantragen daher unter Anpassung des dritten Absatzes, diese Verantwortung dem Bund zu übertragen.
Grundsatzantrag
Mit vorliegendem Entwurf wird die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen schwergewichtig an die Kantone delegiert. Eine wirksame Koordinationsfunktion und tragende Rolle des Bundes ist nicht geplant. Damit entsteht ein «Flickenteppich», was eine effektive und effiziente Bekämpfung erheblich erschwert. Zudem führt die Vorlage zu einer deutlichen Erhöhung des Aufwands der Kantone in finanzieller und personeller Hinsicht, ohne dass gleichzeitig die Wirksamkeit der Bekämpfungsmassnahmen sichergestellt ist. Aus diesen Gründen und aufgrund der vorangehenden Ausführungen lehnt der Kanton Bern die vorliegende Revision des Umweltschutzgesetztes im Bereich der invasiven gebietsfremden Organismen ab und beantragt, dass die Vorlage grundlegend und möglichst zeitnah unter Einbezug der Kantone überarbeitet wird und die Kostenfolgen von Massnahmen unter Bezug auf die heutige Finanzierung aufgezeigt werden. Dabei soll der Bund mehr Verantwortung übernehmen, um ein gutes Kosten-Nutzenverhältnis der Massnahmen gegen invasive Neobiota in unserem Land zu erreichen. Dies ist gerade angesichts knapper Ressourcen auf allen staatlichen Ebenen eine zentrale Erfolgsvoraussetzung einer solchen Vorlage.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.09.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 309989 I Geschäftsnummer: 2025.VVEU.2802 3/4
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.09.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 309989 I Geschäftsnummer: 2025.WEU.2802 4/4