2026.BVD.521
Diverse Gemeinden, Gewässerrichtplan Lütschine nach Art. 16 ff. Wasserbaugesetz
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 891/2026 Datum RR-Sitzung: 26. August 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2026.BVD.521 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Diverse Gemeinden, Gewässerrichtplan Lütschine nach Art. 16 ff. Wasserbaugesetz
Erwägungen
1. Gegenstand
Der Regierungsrat erlässt den Gewässerrichtplan Lütschine nach Art. 16 Abs. 2 WBG. Der Gewässerrichtplan umfasst die Weisse, Schwarze und Vereinigte Lütschine mit insgesamt 50 km Flusslauf bis zur Mündung in den Brienzersee. Er betrifft die Gemeinden Lauterbrunnen, Grindelwald, Lütschental, Gündlischwand, Saxeten, Wilderswil, Matten, Bönigen und Interlaken.
Der Gewässerrichtplan definiert 12 generelle und 58 streckenbezogene Massnahmen zu Gewässerunterhalt, Hochwasserschutz und ökologischer Aufwertung sowie vier prozessspezifische Massnahmen zu Organisation, Koordination und Kommunikation.
Zur Sicherstellung der Koordination und Information für den langfristigen Vollzug sieht der Gewässer - richtplan die Einsetzung des Koordinationsorgans Lütschine vor. Es besteht aus den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Fachstellen, den Einwohnergemeinden, den Wasserbauträgern und der Regionalkonferenz Oberland Ost.
Das federführende Tiefbauamt wird ermächtigt, den Gewässerrichtplan nach dessen Erlass im Auf trag des Regierungsrats zu unterzeichnen.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; ‒ Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 2b Abs. 1 Bst. i und 9 ff.
3. Folgekosten
Die Zielsetzungen und Anweisungen des Gewässerrichtplans führen zu zusätzlichem administrativem Aufwand und Kosten von jährlich rund CHF 20 000. Diese Kosten werden ins Budget und den Finanzplan aufgenommen. Personelle oder und organisatorischen Auswirkungen ergeben sich keine.
Eine abschliessende Kostenschätzung für die vollständige Umsetzung des Gewässerrichtplans ist zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Der Gewässerrichtplan äussert sich nicht detailliert über die Ausgestaltung der von den Wasserbauträgern zu realisierenden Massnahmen. Der Gewässerrichtplan wird die Bewilligungsverfahren für Wasserbauprojekte vereinfachen und kostenmindernd wirken, weil über wichtige
Grundsatzfragen bereits Einigung besteht. So beispielsweise über Flussaufweitungen und über den Umgang mit Uferverbauungen. Die Kreditanträge für die Kantonsbeiträge an die einzelnen Massnahmen werden zum gegebenen Zeitpunkt projektbezogen den finanzkompetenten Organen unterbreitet.
4. Begründung
Die Lütschine entspringt im östlichen Berner Oberland in zwei Teilflüssen: der Weissen Lütschine, die in Lauterbrunnen entspringt, und der Schwarzen Lütschine, die in Grindelwald entspringt. Die zwei Teilgerinne fliessen in Zweilütschinen (Gemeinde Gündlischwand) zusammen und bilden die Vereinigte Lütschine, die bei Bönigen in den Brienzersee fliesst.
Die Einzugsgebiete erstrecken sich in Höhen bis über 4000 m über Meer. Ein beträchtlicher Teil der Gebiete liegt über der Baumgrenze. Während die oberen Teile der Einzugsgebiete weitgehend unzugänglich und auch unverbaut sind, sind die Abschnitte der Lütschine im Talboden sehr stark korrigiert und verbaut.
Abbildung 1: Übersicht Projektperimeter und Gewässerabschnitte
Das Wasserbaugesetz gibt in Art. 2 vor, dass die Gewässer einerseits natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten, andererseits ernsthafte Gefahren des Gewässers für Menschen, für Tiere oder für erhebliche Sachwerte abzuwehren oder Schäden in besonderen Fällen abzugelten sind.
Wenn in grösseren Gebieten für die Beurteilung der Zweckmässigkeit der wasserbaulichen Tätigkeiten eine Koordination erforderlich ist, erlässt der Regierungsrat einen Gewässerrichtplan, der in den Grundzügen festhält, wie die Ziele der Wasserbaugesetzgebung erreicht und die wasserbaulichen Massnahmen auf andere fachliche und rechtliche Ansprüche sowie raumwirksame Tätigkeiten abgestimmt werden
sollen. Die Lütschine ist ein solches Gewässer mit erhöhtem Koordinationsbedarf gemäss Art. 2b Abs. 1 Bst. i WBV, für das ein Gewässerrichtplan zu erlassen ist.
Im Jahr 2005 kam es zu einem grösseren Hochwasserereignis in den Lütschinentälern. Der Gewässerrichtplan Lütschine hat daher als konkretes Ziel, dass sich Hochwasser dieser Art nicht mehr so katastrophal auswirken können. Er legt auf Konzeptstufe fest, mit welchen Massnahmen eine ausreichende Sicherheit vor Hochwasser und ein naturnaher Gewässerzustand erreicht werden können, die den unterschiedlichen Bedürfnissen und Interessen Rechnung tragen. Er schafft den notwendigen Handlungsspielraum, um mit künftigen, kritischen Entwicklungen und auch den bestehenden Unsicherheiten umgehen zu können.
Bei der Erarbeitung des Gewässerrichtplans wurden für eine ganzheitliche Betrachtung alle relevanten Aspekte und Ansichten rund um die Lütschine miteinbezogen. Dazu gehören Hochwasserschutz, Ökologie, Landwirtschaft, Naherholung und Wasserversorgung. Die Ziele und die notwendigen Massnahmen wurden aufeinander abgestimmt und in Massnahmenblättern formuliert.
Die Massnahmenblätter A1–A12 regeln die generellen Massnahmen: ‒ Hochwasserschutzziele ‒ Integrales Risikomanagement ‒ Umgang mit Klimawandel ‒ Gewässerentwicklungsraum ‒ Unterhalt der Schutzbauten ‒ Fischdurchgängigkeit ‒ Arten- und Lebensraumförderung ‒ Schwemm- und Totholzmanagement ‒ Förderung Ufervegetation ‒ Invasive Neophyten und Neozoen ‒ Wasserkraft ‒ Korporationsreglemente und Perimeterpläne
Die Massnahmenblätter B definieren die streckenbezogenen und punktuellen Massnahmen. Sie regeln konkreter und für einzelne Standorte oder Gewässerabschnitte den Umgang mit Geschiebeablagerung, ökologischer Aufwertung, Hochwasserschutz, Erosionsschutz und Überlastkorridoren.
Die Hochwasserschutzmassnahmen entsprechen dem integralen Risikomanagement und berücksichtigen den Klimawandel. Es handelt sich dabei sowohl um raumplanerische als auch um aktive Hochwasserschutzmassnahmen. Sie sind mit Massnahmen zur Aufwertung der Lebens- und Naturräume verknüpft. Der natürliche Geschiebetransport durch die Lütschine bleibt erhalten. Der Gewässerentwicklungsraum als wichtige raumplanerische Massnahme gewährleistet den Handlungsspielraum für allenfalls in Zukunft notwendige wasserbauliche Massnahmen. Festgelegte Überlastkorridore sichern die für den Hochwasserschutz notwendigen, örtlichen Freihaltegebiete.
Im Gewässerunterhalt hat der Erhalt der Funktionstüchtigkeit der Uferverbauungen und Dämme, die Menschen und Tiere, Siedlung und Infrastrukturen als wichtige Schutzgüter schützen, erste Priorität. In Uferabschnitten ohne Schadenpotential soll zum langfristigen Optimieren des Mitteleinsatzes auf Unterhaltsarbeiten an den Uferverbauungen verzichtet oder sollen diese stellenweise zurückgebaut werden.
Ökologische Potenziale werden gezielt gefördert und aufgewertet sowie die dafür notwendigen Gewässer- und Uferlebensräume der Natur zur Verfügung gestellt werden. Zentrale Elemente sind einerseits das Gewährleisten der Fischdurchgängigkeit durch den Erhalt der Längsvernetzung und die verbesserte Anbindung von Zuflüssen sowie anderseits die Arten- und Lebensraumförderung und die Förderung von Ufergehölzen.
Der Gewässerrichtplan basiert auf den geltenden Richtplänen und Strategien, wie beispielsweise dem Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungsrichtplan und der Wassernutzungsstrategie des Kantons Bern. Er sieht keine relevanten Einschränkungen bezüglich Wassernutzung und Freizeit- und Erholungsaktivitäten vor. Die einzige Restriktion bewirkt er im Talboden. Es soll ein Gewässerentwicklungsraum ausgeschieden werden, um Neueinzonungen und den Bau weiterer Infrastrukturen im potenziellen Überflutungsgebiet der Lütschine zu verhindern, die später wieder mit aufwändigen Schutzmassnahmen vor Hochwasser geschützt werden müssten.
Das Koordinationsorgan Lütschine wird unter der Federführung des Tiefbauamts die Koordination und Information für den langfristigen Vollzug des Gewässerrichtplans sicherstellen.
Der Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion
Beilage ‒ Gewässerrichtplan Lütschine