Merkblatt B
Steuern Impôts Merkblatt B: Grundstückgewinn ab 2021 Unentgeltliche Handänderungen – Steueraufschub Art. 131 StG 1 Die Besteuerung des Grundstückgewinns wird bei Eigen- tumswechsel durch Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbtei- lung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug aufgeschoben. 2 Die Erwerberinnen oder Erwerber treten in Bezug auf sämtliche latenten Steuerlasten in die Rechtsstellung ihrer Rechtsvorgängerinnen bzw. Rechtsvorgänger ein. Latente Steuerlasten ergeben sich aus allen auf dem Grundstück erzielten Gewinnen, deren Besteuerung bisher aufgescho- ben worden ist. 3 Ein Erbvorbezug gilt noch als unentgeltlich, wenn die Leis- tung der übernehmenden Person ausschliesslich besteht a in der Übernahme von aufhaftenden Grundpfandforderungen zu Gunsten Dritter, b in der Vereinbarung einer Verpfründung zu Gunsten der abtretenden Person, c in der Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen an Miterbinnen und Miterben. 4 Leistungen, welche über die in Absatz 3 genannten Aus- nahmen hinausgehen, führen zur Entgeltlichkeit des gan- zen Rechtsgeschäfts. 1 Allgemeines Ein Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvorbezug (Abtretung auf Rech- nung künftiger Erbschaft) als unentgeltliche Handänderung gilt im Sinne des Steuergesetzes als Steuer aufschubstatbestand (Art. 131 Abs. 1 StG). Ein derartiger Steueraufschubstatbestand wirkt sich bei der Er- werbspreisbestimmung aus. Bei der Weiterveräusserung aus unentgeltlicher Handänderung gilt grundsätzlich der amtliche Wert im Zeitpunkt der Schenkung, des Erbganges oder des Erb- vorbezuges (Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft) als Erwerbspreis. Die erwerbende Person kann aber an Stelle des amtlichen Werts die (höheren, d. h. den amtlichen Wert über- steigenden) Anlagekosten ihrer Rechtsvorgängerin oder ihres Rechtsvorgängers in Anrechnung bringen (Art. 140 Bst. a StG). Merkblatt B / Grundstückgewinn / ab 2021 | Insbesondere bei Uebernahme eines Grundstücks infolge Erbtei- lung oder Erbvorbezugs (Abtretung auf Rechnung künftiger Erb- schaft) wird durch die erwerbende Person eine latente Steuer last übernommen, sofern der Anrechnungswert den amtlichen Wert übersteigt. Bei der späteren Weiterveräusserung gelten ge- leistete Ausgleichszahlungen unter den Erben nicht als Anlage- kosten. Ebenso wenig können diese vom Erlös in Abzug gebracht werden. Deshalb ist sinnvollerweise den latenten Steuern im Zeit- punkt der Erbteilung oder des Erbvorbezuges (Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft) bei der Festlegung von Teilungs- oder Anrechnungswerten unter den Parteien Rechnung zu tra- gen. Die Erwerberin oder der Erwerber übernimmt aber auch sämtli- che latenten Steuerlasten aus bisher aufgeschobenen Gewinnen (beispielsweise aus früherer Ersatzbeschaffung) ihrer Rechtsvor- gängerin oder ihres Rechtsvorgängers. Entsprechend wird ein bei der Rechtsvorgängerin oder beim Rechtsvorgänger aufgescho- bener Rohgewinn bei der späteren Weiterveräusserung besteu- ert, sofern nicht erneut ein Steueraufschubstatbestand vorliegt (Art. 131 Abs. 2 in Verb. mit Art. 136 StG). Die unentgeltliche Handänderung bewirkt keinen Besitzes dauerunterbruch (Art. 144 Abs. 2 StG). 2 Erbvorbezug Empfängerinnen oder Empfänger eines Erbvorbezuges (Abtre- tung auf Rechnung künftiger Erbschaft) sind gesetzliche oder eingesetzte Erbinnen oder Erben. Ein Erbvorbezug gilt als unentgeltlich, wenn der Abtreterin oder dem Abtreter kein Ent- gelt zufliesst. Darüber hinaus gilt der Erbvorbezug steuerlich als unentgeltlich (Art. 131 Abs. 3 StG), wenn die Leistung der übernehmenden Per- son ausschliesslich besteht –– in der Übernahme von aufhaftenden Grundpfandforderungen zu Gunsten Dritter, –– in der Vereinbarung einer Verpfründung zu Gunsten der abtretenden Person, –– in der Verpflichtung zu Ausgleichsleistungen an Miterbinnen und Miterben. 1/2 |
Auch der Vorbehalt einer Nutzniessung, eines Wohnrechts oder eines Nutzungsrechts gemäss Art. 781 ZGB zu Gunsten der ab- tretenden Person (oder der Ehepartnerin oder des Ehepartners der abtretenden Person) ist kein Hindernis für die steuerliche Unentgeltlichkeit, sofern sie im Grundbuch dauerhaft eingetragen sind. Für die spätere Erbteilung kann ein Anrechnungswert festge- legt und zudem zu Gunsten der Miterbinnen oder Miterben mit einer Grundpfandverschreibung (Art. 824 ZGB) sichergestellt wer- den. Ausgeschlossen ist unter dem Aspekt des Steueraufschu- bes dabei eine Sicherstellung mittels eines Schuldbriefes. Beste- hende, unbelehnte Eigentümerschuldbriefe sind unbelastet auf den Namen der übernehmenden Person zu übertragen. | MB B 3 Veranlagungsverfahren Wurde ein Veranlagungsverfahren eingeleitet (Versand der Steu- ererklärung für Grundstückgewinn) und sind die Voraussetzungen zur Anwendung eines Steueraufschubes gemäss Art. 131 StG nach Auffassung der steuerpflichtigen Person erfüllt, ist folgen- des, vereinfachtes Vorgehen möglich: Die Steuererklärung für Grundstückgewinn ist innert der angesetzten Frist mit Unter schrift und Datum versehen sowie unter Beilage einer Vertragskopie (Schenkungsvertrag, Abtretungsvertrag u. dgl.) bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Grundstückgewinn- steuer, einzureichen. Allfällige weitere Einforderungshandlungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. |
Für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist nicht die Bezeichnung des Vertrages durch die Vertragsparteien, sondern dessen Inhalt massgebend.
Für Schenkungen an gesetzliche oder eingesetzte Er- binnen oder Erben gelten dieselben Kriterien wie bei Erbvor- bezügen.
Die Voraussetzungen von Art. 131 Abs. 3 StG sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn –– zwischen der abtretenden und übernehmenden Person kein erbrechtliches Verhältnis besteht, –– ein Abtretungspreis festgesetzt wird, da in diesem Fall ein Anspruch zu Lebzeiten der abtretenden Person entsteht, –– neben Grundpfandschulden zu Gunsten Dritter andere Schulden (z. B. Darlehen) überbunden werden, –– der Anrechnungswert durch Schuldbriefe zu Gunsten der abtretenden Person sichergestellt wird, –– die Bezahlung einer Rente oder anderer wiederkehrender Leistungen vereinbart wird, –– die abtretende Person kurz vor der Abtretung die Hypo- thekarschulden erhöht und über den Gegenwert frei verfügt, –– eine bestehende Forderung der übernehmenden Person gegenüber der abtretenden Person verrechnet wird.
Derartige Vereinbarungen führen zur Entgeltlichkeit des ganzen Rechtsgeschäftes (Art. 131 Abs. 4 StG).
Bei Schenkungen an Nichterbinnen und Nichterben kann ein Steueraufschub nur dann gewährt werden, wenn keine Gegen- leistung erbracht wurde (reine Schenkung).
Steuerverwaltung des Kantons Bern Grundstückgewinnsteuer Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 18 oder +41 31 633 60 01 gg.sv@be.ch, www.taxme.ch
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