Merkblatt 12
Steuern Impôts Merkblatt 12: Natürliche Personen ab 2023 Besteuerung von Familien 1 Einkommen und Vermögen von Kindern Das Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder ist von je- nem Elternteil zu deklarieren, der die elterliche Sorge hat. Bei ge- meinsamer elterlicher Sorge von unverheirateten Eltern erfolgt die Zuweisung an den Elternteil, der die Obhut ausübt. Bei gemeinsa- mer oder alternierender Obhut erfolgt eine je hälftige Zuweisung. Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit versteuert das Kind in jedem Fall selbstständig. 2 Abzüge Eltern, die für Kinder sorgen, können folgende zusätzliche Abzüge vornehmen (in Klammern, die Höhe des Abzugs in CHF für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. die direkte Bundessteuer):
Verheiratete Eltern in ungetrennter Ehe werden gemeinsam veranlagt. Einkommen und Vermögen der Eltern werden zusam- mengerechnet und gemeinsam besteuert. Alle Abzüge werden in der gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt. Die Besteuerung erfolgt zum Verheiratetentarif. Ledige, geschiedene und gerichtlich oder tatsächlich getrennte El- tern werden getrennt veranlagt. Leben sie mit ihren Kindern im gleichen Haushalt, kommt (bei einem der Eltern) der Verheirate- tentarif zur Anwendung. Bei getrennt veranlagten Eltern muss je- weils bestimmt werden, wer die entsprechenden Abzüge vorneh- men kann und bei wem der Verheiratetentarif zur Anwendung kommt (vgl. Ziffern 13 und 14). Die Abzüge und die Tarife richten sich nach den Verhältnissen am Ende des Steuerjahres. Merkblatt 12 / Natürliche Personen / ab 2023 | 3 Kinderabzug Eltern können für jedes minderjährige Kind und für jedes volljähri- ge Kind in Erstausbildung, für dessen Unterhalt sie sorgen, einen Kinderabzug vornehmen. Bei volljährigen Kindern ist der Kinderabzug nur zulässig, wenn das Kind auf die Unterstützung durch die Eltern angewiesen ist. Erzielt das volljährige Kind ein eigenes Einkommen von mehr als CHF 24 000 pro Jahr (Lohn, Stipendien etc., aber ohne Kinderalimente) oder beträgt sein Ver- mögen (Guthaben abzüglich Schulden) CHF 50 000 oder mehr, kann der Kinderabzug nicht mehr vorgenommen werden. Wer kann den Kinderabzug für minderjährige Kinder vornehmen?
Wer kann den Kinderabzug für volljährige Kinder in Erst- ausbildung vornehmen?
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Was ist im Jahr der Volljährigkeit zu beachten? Ab dem Zeitpunkt, an welchem das Kind volljährig wird (18. Ge- burtstag), können allfällige Kinderalimente nicht mehr in Abzug gebracht werden. Der andere Elternteil muss diese auch nicht mehr versteuern. Die Zulässigkeit des Kinderabzugs ist im Jahr der Volljährigkeit wie folgt geregelt 1:
4 Versicherungsabzug pro Kind Für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, kann der Ver- sicherungsabzug vorgenommen werden. Kann nur der halbe / aufgeteilte Kinderabzug geltend gemacht werden oder hat ein El- ternteil einen Anspruch auf den Unterstützungsabzug, weil der andere Elternteil den vollen Kinderabzug beanspruchen kann, hat jeder Elternteil nur Anspruch auf einen halben Versicherungsab- zug. 5 Ausbildungskosten Für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können die nachgewiesenen Ausbildungskosten des Kindes bis zum gesetz- lichen Höchstbetrag in Abzug gebracht werden. Kann nur der hal- be / aufgeteilte Kinderabzug geltend gemacht werden oder hat ein Elternteil einen Anspruch auf den Unterstützungsabzug, weil der andere Elternteil den vollen Kinderabzug beanspruchen kann, gilt für jeden Elternteil grundsätzlich der halbe gesetzliche Höchst- betrag. 6 Abzug bei bescheidenem Einkommen Steuerpflichtige Personen können CHF 1 000 abziehen, wenn ihr anrechenbares Einkommen CHF 15 000 nicht übersteigt. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und zehn Prozent des steuerbaren Vermögens. Bei verheirateten Personen beträgt der Abzug CHF 2 000, sofern das anrechenbare Einkommen CHF 20 000 nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Kinder- abzug zulässig ist, erhöht sich der Abzug um CHF 500. Kann nur der halbe Kinderabzug geltend gemacht werden oder ha- 1 Diese Praxis gilt ab dem Steuerjahr 2019 aufgrund des Bundesgerichtsentscheids 2C_905/2017 vom 11. März 2019. Merkblatt 12 / Natürliche Personen / ab 2023 | MB 12 ben beide Eltern Anspruch auf einen Kinderabzug bzw. Unter- stützungsabzug (siehe Ziffer 3), können beide Eltern den halben Abzug vornehmen. 7 Unterstützungsabzug Wer in einem bestimmten Umfang an den Unterhalt von unter- stützungsbedürftigen erwerbsunfähigen Personen beiträgt, kann einen Unterstützungsabzug vornehmen. Der Unterstützungsab- zug kann allerdings nicht zusätzlich zum Kinderabzug bean- sprucht werden. Der Unterstützungsabzug für Eltern ist eine Ausnahme und findet nur in den in Ziffer 3 beschriebenen Situationen Anwendung. Der Unterstützungsabzug ist nur zulässig, wenn Leistungen von mindestens CHF 4 600 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6 600 (direkte Bundessteuer) erbracht werden. 8 Versicherungsabzug pro unterstützte Person (nur direkte Bundessteuer) Bei der direkten Bundessteuer wird zusammen mit dem Unter- stützungsabzug immer auch ein zusätzlicher Versicherungsabzug pro Kind gewährt. 9 Kinder-Haushaltsabzug für Alleinstehende (nur Kantons- und Gemeindesteuern) Getrennt veranlagte Eltern können CHF 2 400 in Abzug bringen, wenn sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürfti- gen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben (Haushalts- abzug). Der Abzug ist nicht zulässig, wenn im gleichen Haushalt weitere Personen leben, die nicht unterstützungsbedürftig sind. Sind die Voraussetzungen für den Haushaltsabzug erfüllt, können pro Kind im gleichen Haushalt, zusätzlich CHF 1 200 in Abzug ge- bracht werden. Der Haushaltsabzug steht auch gemeinsam veranlagten Eltern zu, wenn sie je einen separaten Wohnsitz haben. 10 Steuerermässigung pro Kind (nur direkte Bundessteuer) Verheiratete Eltern in ungetrennter Ehe können pro Kind CHF 255 vom geschuldeten Steuerbetrag in Abzug bringen (sog. «Eltern- tarif»), wenn sie mit Kindern, für die der Kinderabzug oder der Unterstützungsabzug zulässig ist, im gleichen Haushalt leben. Der gleiche Abzug steht auch getrennt veranlagten Eltern zu, wenn sie mit Kindern, für die der Kinderabzug oder der Unterstüt- zungsabzug zulässig ist, im gleichen Haushalt leben. 11 Kosten der Kinderdrittbetreuung Eltern können die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung ihrer Kinder bis zu einem bestimmten Höchstbetrag in Abzug bringen. Damit die angefallenen Kosten in Abzug gebracht wer- den können, muss ein direkter Zusammenhang zwischen der Kin- derdrittbetreuung und der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder 2/5 |
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der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person bestehen. Der Eltern die getrennt veranlagt werden und im Konkubinat leben, Abzug ist zulässig für jedes Kind unter 14 Jahren, welches zusam- können geleistete Kinderalimente ausschliesslich aufgrund einer men mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt. von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geneh- migten Unterhaltsvereinbarung abziehen. Bei getrennt veranlagten Eltern kann derjenige Elternteil die Kos- ten in Abzug bringen, der diese trägt. Machen beide Eltern Kin- Kinderalimente sind vom empfangenden Elternteil als Einkommen derbetreuungskosten geltend, darf die Summe der Abzüge die zu versteuern. Maximalbeträge nicht übersteigen. Kinderalimente sind nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes ab- ziehbar. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes geleistete Kinder- 12 Kinderalimente alimente, sind nicht mehr abziehbar und vom volljährigen Kind auch nicht mehr zu versteuern. an minderjährige Kinder
Eltern die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen, können geleistete Kinderalimente an den Elternteil, unter dessen Obhut das Kind steht (alleinige elterliche Sorge), in Abzug bringen.
Haben Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen, die gemeinsame elterliche Sorge und das Kind lebt abwechselnd bei beiden Elternteilen, sind zusätzlich auf- grund einer Unterhaltsvereinbarung geleistete Kinderalimente ab- ziehbar.
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13 Getrennt veranlagte Eltern im Konkubinat 13.1 Minderjährige KinderMit Kinderalimenten Kinderabzug Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif Ohne Kinderalimente Kinderabzug a) elterliche Sorge bei einem Elternteil Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif b) gemeinsame elterliche Sorge Kinderabzug Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif 13.2 Kinder, die im Steuerjahr volljährig werdenMit Kinderalimenten Kinderabzug Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif Ohne Kinderalimente Kinderabzug Unterstützungsabzug Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif 13.3 Volljährige Kinder in ErstausbildungMit Kinderalimenten Kinderabzug Unterstützungsabzug Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif Ohne Kinderalimente Kinderabzug Unterstützungsabzug Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif Ergänzende Hinweise | MB 12 Elternteil, der Alimente versteuert. Elternteil mit elterlicher Sorge. Beide Eltern je hälftig. Elternteil mit dem höheren Reineinkommen. Aufteilung Tag genau (x / 365): Bis zum 18. Geburtstag der Elternteil, der die Alimente versteuert. Ab dem 18. Geburtstag der Elternteil, der die Alimente leistet. Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Elternteil mit dem höheren Kinderabzugsbetrag. Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Elternteil mit höherem Reineinkommen. Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Der andere Elternteil. Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Elternteil mit Kinderabzug. Elternteil, der Alimente leistet. Leisten beide Beiträge an den Unterhalt, jener mit den höheren Leistungen (vermutungsweise jener mit dem höheren Reineinkommen). Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Der andere Elternteil. Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Elternteil mit Kinderabzug. Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Elternteil mit höherem Reineinkommen. Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Der andere Elternteil. Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Elternteil mit Kinderabzug. |
Kinderabzug: Wer den Kinderabzug beanspruchen kann, kann auch folgende Abzüge beanspruchen: Versicherungsabzug pro Kind (siehe Ziffer 4), nachgewiesene Kosten der Ausbildung (siehe Ziffer 5), zusätzlicher Abzug pro Kind beim Abzug für bescheidene Einkommen (siehe Ziffer 6). Kann nur der halbe / aufgeteilte Kinderabzug geltend gemacht werden oder hat ein Elternteil einen Anspruch auf den Unterstützungsabzug, weil der andere Elternteil den Kinderabzug beanspruchen kann, können beide Eltern die zusätzlichen Abzüge grundsätzlich je hälftig vornehmen. Unterstützungsabzug: Wer den Unterstützungsabzug beanspruchen kann, kann bei der direkten Bundessteuer auch den Versicherungsabzug pro unterstützte Person beanspruchen (siehe Ziffer 8). Kinderdrittbetreuung: Der Abzug steht jenem Elternteil zu, der die Kosten trägt. Machen beide Eltern Kinderbetreuungskosten geltend, darf die Summe der Abzüge die Maximalbeträge nicht übersteigen. Kinderalimente an minderjährige Kinder: Eltern, die im Konkubinat leben, können Kinderalimente ausschliesslich aufgrund einer von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten Unterhaltsvereinbarung abziehen.
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14 Getrennt veranlagte Eltern in separaten Haushalten 14.1 Minderjährige KinderMit Kinderalimenten Kinderabzug Kinder-Haushaltsabzug Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif Ohne Kinderalimente Kinderabzug a) elterliche Sorge bei einem Elternteil Kinder-Haushaltsabzug Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif b) gemeinsame elterliche Sorge Kinderabzug Kinder-Haushaltsabzug Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif 14.2 Kinder, die im Steuerjahr volljährig werdenMit Kinderalimenten Kinderabzug Kinder-Haushaltsabzug Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif Ohne Kinderalimente Kinderabzug Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif 14.3 Volljährige Kinder in ErstausbildungMit Kinderalimenten Kinderabzug Unterstützungsabzug Kinder-Haushaltsabzug Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif Ohne Kinderalimente Kinderabzug Steuerermässigung pro Kind Verheiratetentarif Ergänzende Hinweise | MB 12 Elternteil, der Alimente versteuert. Elternteil, bei dem das Kind lebt. Beide Eltern je hälftig. Elternteil, bei dem das Kind lebt. Wenn das Kind abwechselnd bei beiden Eltern- teilen lebt: beide Eltern je hälftig. Elternteil, bei dem das Kind lebt. Wenn das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt: Elternteil, mit dem höheren Reineinkommen. Aufteilung Tag genau (x / 365): Bis zum 18. Geburtstag der Elternteil, der die Alimente versteuert. Ab dem 18. Geburtstag der Elternteil, der die Alimente leistet. Elternteil, bei dem das Kind lebt (gemeldet ist). Elternteil, bei dem das Kind lebt (gemeldet ist). Elternteil, der Alimente leistet. Leisten beide Eltern Beiträge an den Unterhalt, jener mit den höheren Leistungen (vermutungsweise jener mit dem höheren Reineinkommen). Der andere Elternteil. Elternteil, bei dem das Kind lebt (gemeldet ist). Elternteil, bei dem das Kind lebt (gemeldet ist). |
Kinderabzug: Wer den Kinderabzug beanspruchen kann, kann auch folgende Abzüge beanspruchen: Versicherungsabzug pro Kind (siehe Ziffer 4), nachgewiesene Kosten der Ausbildung (siehe Ziffer 5), zusätzlicher Abzug pro Kind beim Abzug für bescheidene Einkommen (siehe Ziffer 6). Kann nur der halbe / aufgeteilte Kinderabzug geltend gemacht werden oder hat ein Elternteil einen Anspruch auf den Unterstützungsabzug, weil der andere Elternteil den Kinderabzug beanspruchen kann, können beide Eltern die zusätzlichen Abzüge grundsätzlich je hälftig vornehmen. Unterstützungsabzug: Wer den Unterstützungsabzug beanspruchen kann, kann bei der direkten Bundessteuer auch den Versicherungsabzug pro unterstützte Person beanspruchen (siehe Ziffer 8). Kinderdrittbetreuung: Der Abzug steht jenem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Wenn das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt, können beide Eltern Kinderbetreuungskosten geltend machen. Die Summe der Abzüge darf die Maximalbeträge nicht übersteigen.
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