Gre-1
1. Ausfertigung für den Arbeitgeber
An das Finanzamt / Kantonale Steueramt Steuer-IdNr. / AHVN13:
Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermässigung der Abzugsteuern nach Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz
I. Angaben des Beschäftigten
Ich (Name, Vorname)
geb. am in
Beruf erkläre, 1. dass ich in
bei der Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
seit dem beschäftigt bin, (Monat, Jahr)
2. dass ich meinen Wohnsitz seit (Monat, Jahr)
in (vollständige Anschrift)
habe, zu dem ich regelmässig von meinem Arbeitsort zurückkehre.
3. Ich verpflichte mich, jede Änderung meines Wohnsitzes dem oben genannten Arbeitgeber und der Steuerbehörde
mitzuteilen.
(Ort, Datum) (Unterschrift)
II. Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass der oben bezeichnete Beschäftigte an dem in Abschnitt I.2 angegebenen Ort ansässig ist. Die Bescheinigung gilt für das Jahr 20
(Bezeichnung der Steuerbehörde)
(Ort, Datum) (Unterschrift) ‰ (Dienstsiegel)
Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben.
Erläuterungen siehe Rückseite.
Gre-1 a Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger Juli 2023
–2– Erläuterungen
1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger bezieht, werden grundsätzlich in dessen Ansässigkeits- staat besteuert. Der Tätigkeitsstaat darf jedoch eine Steuer im Abzugswege erheben. 2. Um eine Begrenzung dieser Abzugsteuer auf 4,5 v. H. des Bruttobetrags der Vergütungen zu erreichen, muss der Grenz- gänger diese Ansässigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung ist somit zu beantragen:
bei Arbeitsaufnahme
bei Arbeitgeberwechsel.
3. In Fällen der Wohnsitzverlegung in die Schweiz:
Eine Begrenzung der Abzugsteuer durch den deutschen Arbeitgeber kommt trotz Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung „Gre-1“ nicht in Betracht, wenn der Beschäftigte als „Abwanderer“ i. S. des Artikels 4 Absatz 4 DBA Deutschland/Schweiz und weiterhin als Grenzgänger anzusehen ist (vgl. Artikel 15a Absatz 1 Satz 4 DBA Deutschland/Schweiz). Diese Prüfung obliegt dem Arbeitgeber. In diesen Fällen unterliegt der Arbeitslohn dem regulären deutschen Lohnsteuerabzug; wegen der Grenz- gängereigenschaft besteuert die Schweiz ebenfalls den Arbeitslohn. Die Schweizer Steuer kann bereits im Lohnsteuer- abzugsverfahren auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet werden. Hierfür ist beim deutschen Betriebsstättenfinanzamt eine entsprechende Anrechnungsbescheinigung oder ein Freibetrag in sinngemässer Anwendung des § 39a Einkommensteuer- gesetz (EStG) zu beantragen. 4. Eine Begrenzung der Abzugsteuer kommt auch bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nicht in Betracht, wenn der Ar- beitgeber erkennt, dass der Arbeitnehmer aufgrund der voraussichtlichen Tage der Nichtrückkehr die Grenzgängereigen- schaft nicht erfüllen wird. Der Arbeitgeber ist bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft im Laufe des Kalenderjahrs verpflichtet, die Nacherhebung der regulären Steuer sicherzustellen.
5. Der Grenzgänger füllt den Abschnitt I der drei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Er legt diese Ausfertigungen der für ihn im
Wohnsitzstaat zuständigen Steuerbehörde vor. Diese behält nach Erteilung der Bescheinigung in Abschnitt II die dritte Ausfer- tigung des Vordrucks und gibt die beiden übrigen dem Grenzgänger zurück, der die erste Ausfertigung seinem Arbeitgeber übergibt und die andere behält. 6. a) Der deutsche Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vorlage dieser Bescheinigung abweichend von § 38a EStG in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, dass die sich nach §§ 38a ff. EStG ergebende Steuer niedriger wäre. In diesem Fall sind §§ 38 ff. EStG anzuwenden.
b) Der schweizerische Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vor- lage dieser Bescheinigung abweichend vom internen Recht in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, dass die sich aus dem internen Recht ergebende Steuer niedriger wäre.
7. Diese Bescheinigung gilt für ein Jahr. Die Bescheinigung wird für das jeweilige Folgejahr dem Grenzgänger ohne Antrag von
der zuständigen Steuerbehörde erteilt.
8. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung vom
19.09.1994 (BStBl. 1994 I S. 683, www.estv.admin.ch 쏜Internationales Steuerrecht 쏜 Länder 쏜 Deutschland 쏜 Verständi- gungsvereinbarungen), das BMF-Schreiben vom 07.07.1997 (BStBl. 1997 I S. 723), das BMF-Schreiben vom 18.12.2014 (BStBl. 2015 I S. 22) und das BMF-Schreiben vom 26.07.2022 (BStBl. 2022 I S. 1227) hingewiesen. 9. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i. S. des Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutz- rechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Interseiten bereitgestellt.
2. Ausfertigung für den Grenzgänger
An das Finanzamt / Kantonale Steueramt Steuer-IdNr. / AHVN13:
Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermässigung der Abzugsteuern nach Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz
I. Angaben des Beschäftigten
Ich (Name, Vorname)
geb. am in
Beruf erkläre, 1. dass ich in
bei der Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
seit dem beschäftigt bin, (Monat, Jahr)
2. dass ich meinen Wohnsitz seit (Monat, Jahr)
in (vollständige Anschrift)
habe, zu dem ich regelmässig von meinem Arbeitsort zurückkehre.
3. Ich verpflichte mich, jede Änderung meines Wohnsitzes dem oben genannten Arbeitgeber und der Steuerbehörde
mitzuteilen.
(Ort, Datum) (Unterschrift)
II. Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass der oben bezeichnete Beschäftigte an dem in Abschnitt I.2 angegebenen Ort ansässig ist. Die Bescheinigung gilt für das Jahr 20
(Bezeichnung der Steuerbehörde)
(Ort, Datum) (Unterschrift) ‰ (Dienstsiegel)
Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben.
Erläuterungen siehe Rückseite.
Gre-1 b Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger Juli 2023
–2– Erläuterungen
1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger bezieht, werden grundsätzlich in dessen Ansässigkeits- staat besteuert. Der Tätigkeitsstaat darf jedoch eine Steuer im Abzugswege erheben. 2. Um eine Begrenzung dieser Abzugsteuer auf 4,5 v. H. des Bruttobetrags der Vergütungen zu erreichen, muss der Grenz- gänger diese Ansässigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung ist somit zu beantragen:
bei Arbeitsaufnahme
bei Arbeitgeberwechsel.
3. In Fällen der Wohnsitzverlegung in die Schweiz:
Eine Begrenzung der Abzugsteuer durch den deutschen Arbeitgeber kommt trotz Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung „Gre-1“ nicht in Betracht, wenn der Beschäftigte als „Abwanderer“ i. S. des Artikels 4 Absatz 4 DBA Deutschland/Schweiz und weiterhin als Grenzgänger anzusehen ist (vgl. Artikel 15a Absatz 1 Satz 4 DBA Deutschland/Schweiz). Diese Prüfung obliegt dem Arbeitgeber. In diesen Fällen unterliegt der Arbeitslohn dem regulären deutschen Lohnsteuerabzug; wegen der Grenz- gängereigenschaft besteuert die Schweiz ebenfalls den Arbeitslohn. Die Schweizer Steuer kann bereits im Lohnsteuer- abzugsverfahren auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet werden. Hierfür ist beim deutschen Betriebsstättenfinanzamt eine entsprechende Anrechnungsbescheinigung oder ein Freibetrag in sinngemässer Anwendung des § 39a Einkommensteuer- gesetz (EStG) zu beantragen. 4. Eine Begrenzung der Abzugsteuer kommt auch bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nicht in Betracht, wenn der Ar- beitgeber erkennt, dass der Arbeitnehmer aufgrund der voraussichtlichen Tage der Nichtrückkehr die Grenzgängereigen- schaft nicht erfüllen wird. Der Arbeitgeber ist bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft im Laufe des Kalenderjahrs verpflichtet, die Nacherhebung der regulären Steuer sicherzustellen.
5. Der Grenzgänger füllt den Abschnitt I der drei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Er legt diese Ausfertigungen der für ihn im
Wohnsitzstaat zuständigen Steuerbehörde vor. Diese behält nach Erteilung der Bescheinigung in Abschnitt II die dritte Ausfer- tigung des Vordrucks und gibt die beiden übrigen dem Grenzgänger zurück, der die erste Ausfertigung seinem Arbeitgeber übergibt und die andere behält. 6. a) Der deutsche Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vorlage dieser Bescheinigung abweichend von § 38a EStG in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, dass die sich nach §§ 38a ff. EStG ergebende Steuer niedriger wäre. In diesem Fall sind §§ 38 ff. EStG anzuwenden.
b) Der schweizerische Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks aufzubewahren. Der Steuerabzug ist bei Vor- lage dieser Bescheinigung abweichend vom internen Recht in Höhe von 4,5 v. H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, dass die sich aus dem internen Recht ergebende Steuer niedriger wäre.
7. Diese Bescheinigung gilt für ein Jahr. Die Bescheinigung wird für das jeweilige Folgejahr dem Grenzgänger ohne Antrag von
der zuständigen Steuerbehörde erteilt.
8. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung vom
19.09.1994 (BStBl. 1994 I S. 683, www.estv.admin.ch 쏜Internationales Steuerrecht 쏜 Länder 쏜 Deutschland 쏜 Verständi- gungsvereinbarungen), das BMF-Schreiben vom 07.07.1997 (BStBl. 1997 I S. 723), das BMF-Schreiben vom 18.12.2014 (BStBl. 2015 I S. 22) und das BMF-Schreiben vom 26.07.2022 (BStBl. 2022 I S. 1227) hingewiesen. 9. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i. S. des Artikels 13 Datenschutzgrundverordnung sowie allgemeine datenschutz- rechtliche Informationen werden im zuständigen deutschen Finanzamt sowie auf dessen Interseiten bereitgestellt.
3. Ausfertigung für das Finanzamt / Kantonale Steueramt
An das Finanzamt / Kantonale Steueramt Steuer-IdNr. / AHVN13:
Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermässigung der Abzugsteuern nach Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/Schweiz
I. Angaben des Beschäftigten
Ich (Name, Vorname)
geb. am in
Beruf erkläre, 1. dass ich in
bei der Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
seit dem beschäftigt bin, (Monat, Jahr)
2. dass ich meinen Wohnsitz seit (Monat, Jahr)
in (vollständige Anschrift)
habe, zu dem ich regelmässig von meinem Arbeitsort zurückkehre.
3. Ich verpflichte mich, jede Änderung meines Wohnsitzes dem oben genannten Arbeitgeber und der Steuerbehörde
mitzuteilen.
(Ort, Datum) (Unterschrift)
II. Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates
Die unten bezeichnete Steuerbehörde bestätigt, dass der oben bezeichnete Beschäftigte an dem in Abschnitt I.2 angegebenen Ort ansässig ist. Die Bescheinigung gilt für das Jahr 20
(Bezeichnung der Steuerbehörde)
(Ort, Datum) (Unterschrift) ‰ (Dienstsiegel)
Die mit dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund Artikel 15a des DBA Deutschland/Schweiz erhoben.
Erläuterungen siehe Rückseite.
Gre-1 c Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger Juli 2023
–2–
Finanzamt Steuer-IdNr. / AHVN13:
Verfügung (nur vom deutschen Finanzamt auszufüllen) Namenszeichen / Datum
1. Die Ansässigkeitsbescheinigung wird erteilt.
Zur Post am:
2. 1. und 2. Ausfertigung absenden.
3. Der Grenzgänger
Erledigt:
a) ist bereits unter der St.-Nr. erfasst. Erledigt:
b) ist steuerlich noch nicht erfasst, St.-Nr. zuteilen. Erledigt:
c) Vorauszahlungen festsetzen. Erledigt:
4. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist nicht zu erteilen.
(Begründung vgl. Ablehnungsbescheid) Erledig:
5. Es ist ein formloser Ablehnungsbescheid zu erteilen.
6. Zu den Akten / Wiedervorlage
I. A.
(Namenszeichen / Datum)